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Beschluss

18 B 194/03

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2003:0320.18B194.03.00
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Tenor

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 12. September 2002 wird bis zur Entscheidung der Widerspruchsbehörde angeordnet.

Die weiter gehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin je zur Hälfte.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,- EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 12. September 2002 wird bis zur Entscheidung der Widerspruchsbehörde angeordnet. Die weiter gehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin je zur Hälfte. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde des Antragstellers hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der Antrag des Antragstellers, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 3. Januar 2003 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 12. September 2002 anzuordnen, ist nur zum Teil begründet. Soweit sich sein Antrag auf eine Vollziehungsaussetzung über den Zeitpunkt des Erlasses eines des Widerspruchsbescheides hinaus richtet, hat sein Begehren keinen Erfolg, weil sein vom Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur zu prüfendes Beschwerdevorbringen die Annahme, dass ihm ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zukommt, nicht zu rechtfertigen vermag. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass dem Antragsteller ein eigenständiges Aufenthaltsrecht gemäß §§ 23 Abs. 3, 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG nicht zusteht. Der Antragsteller konnte nicht zur Überzeugung des Senats darlegen, dass es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, ihm den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet auch nach der Trennung von seiner Ehefrau zu ermöglichen. Zunächst kann das Vorbringen des Antragstellers, dass er sich seit Beginn der Erkrankung seiner Ehefrau, etwa durch Begleitung zu ärztlichen Behandlungen seit 1998 um diese gekümmert und dadurch zum Teil Lehrveranstaltungen seines Studiums versäumt habe und trotz dieses Einsatzes von dem Sohn seiner Ehefrau aus der ehelichen Wohnung "geworfen" und "ausgeschlossen" worden sei, nicht zur Annahme einer besonderen Härte im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG führen. Ungeachtet der Frage, ob diese vom Antragsteller behaupteten, über die Begriffsbestimmung in § 19 Abs. 1 Satz 2 AuslG hinausgehenden Umstände für sich genommen überhaupt geeignet sind, eine besondere Härte im Sinne der genannten Vorschrift zu begründen, vgl. hierzu auch Senatsbeschluss vom 4. Mai 2001 - 18 B 1908/00 -, bestehen an dem diesbezüglichen Vorbringen des Antragstellers erhebliche Zweifel. Diese ergeben sich insbesondere daraus, dass seine Ausführungen im Widerspruch zu denjenigen Angaben stehen, die seine Ehefrau bezüglich seines Verhaltens während ihres ehelichen Zusammenlebens und der Umstände ihrer Trennung gegenüber der Antragsgegnerin gemacht hat. Danach hat sie von dem Antragsteller in Bezug auf ihre Erkrankung, die - so die Ehefrau - erstmals im Juli 1999 festgestellt worden sei und von der der Antragsteller erst im Juli 2000 Kenntnis erlangt habe, keinerlei Hilfestellung erfahren. Die Trennung der Eheleute habe auf ihre - der Ehefrau - Veranlassung stattgefunden. Ihr Sohn habe damit nichts zu tun gehabt. Er habe sich lediglich an dem Tag, an dem sie den Antragsteller gebeten habe, die Wohnung zu verlassen, in der Wohnung aufgehalten. Die aufgezeigten Zweifel gehen zu Lasten des Antragstellers, weil dieser für die ihn günstigen Umstände darlegungs- und beweispflichtig ist. Vgl. Senatsbeschlüsse vom 27. Mai 1999 - 18 B 1139/98 -, vom 12. Mai 2000 - 18 B 576/00 - und vom 18. Dezember 2001 - 18 B 709/01 -. Dieser Verpflichtung hat der Antragsteller allein durch die namentliche Benennung zweier Personen zur Bestätigung der von ihm behaupteten Ursachen für sein nur unzureichend geführtes Studium nicht genüge getan, weil diese Personen im vorliegenden, auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gerichteten Verfahren nicht präsent und damit als Beweismittel nicht verfügbar sind. Für den Antragsteller resultiert eine besondere Härte im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG auch nicht daraus, dass er sich auf Grund seines über achtjährigen Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland, während dessen er studiert und sich - seinen Angaben zufolge - ein eigenständiges Handelsgeschäft aufgebaut hat, den hiesigen Lebensgewohnheiten wie ein Inländer angepasst hat, während ihm die Verhältnisse in seinem Heimatland auf Grund der langen Abwesenheit nicht mehr vertraut sind. Diese Umstände haben kein eigenständiges Gewicht. Vor allem führt nicht bereits allein ein langjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet auf eine besondere Härte im Sinne der genannten Vorschrift. Vgl. Senatsbeschluss vom 8. Dezember 2000 - 18 B 1521/00 -. Zwar sind im Rahmen der hier maßgeblichen, seit dem 1. Juni 2000 geltenden Fassung des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG (BGBl. I S. 742) alle - erheblichen - Beeinträchtigungen schutzwürdiger Belange berücksichtigungsfähig, die durch die Ausreise des Ausländers aus Deutschland in Folge der Beendigung des ehebedingten Aufenthalts einzutreten drohen. Dies gilt - wie bereits der Wortlaut des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG und die Streichung des zweiten Halbsatzes in der Legaldefinition des Absatzes 1 Satz 2 verdeutlichen - grundsätzlich unabhängig von der Dauer des rechtmäßigen Bestehens einer ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet. Berücksichtigungsfähig sind allerdings nur solche Beeinträchtigungen, die während der Gültigkeitsdauer der nach § 19 AuslG zu verlängernden Aufenthaltserlaubnis entstanden sind oder zumindest in dieser Zeit ihre wesentliche Prägung erhalten haben. Ein solches Erfordernis folgt bereits aus der systematischen Zuordnung des § 19 AuslG zum Ehegattennachzug. Darüber hinaus erfordert insbesondere die Zielsetzung der Norm einen derartigen Zusammenhang. Mit ihr sollen die infolge der Beendigung des ehebedingten Aufenthaltsrechts verursachten Schwierigkeiten zu Gunsten des ausreisepflichtigen Ausländers erfasst werden. Vgl. Senatsbeschluss vom 1. August 2002 - 18 B 1063/00 -, NWVBl. 2003, 33. Für den Senat ist nicht erkennbar, dass die fortschreitende hiesige Integration des Antragstellers und die damit verbundene Entfremdung in Bezug auf die Verhältnisse in seinem Heimatland ihre maßgebliche Prägung während der Gültigkeitsdauer (12. März 2001 bis 11. März 2002) der ihm zur Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft erteilten Aufenthaltserlaubnis erfahren haben. Dieser sich auf ein Jahr belaufende Zeitraum macht nämlich nur einen geringen Bruchteil - etwa 1/8 - der Gesamtaufenthaltsdauer des am 12. September 1994 eingereisten Antragstellers in der Bundesrepublik Deutschland (mittlerweile etwas über acht Jahre und sechs Monate) aus. Dass gerade während der Gültigkeitsdauer der genannten Aufenthaltserlaubnis besondere Umstände zu verzeichnen waren, die die Integration des Antragstellers in Deutschland besonders nachhaltig geprägt haben, lässt sich weder den dem Senat vorliegenden Verwaltungsvorgängen noch dem Vorbringen des Antragstellers entnehmen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich des von ihm seit dem 19. Dezember 1997 betriebenen Studiums des Wirtschaftsingenieurwesens und des von ihm gegründeten Gewerbes. Insofern sei lediglich angemerkt, dass die überlange Studiendauer und das Fehlen eines Studienabschlusses eher gegen den Antragsteller sprechen und sein unsubstantiiertes Vorbringen zu seiner Gewerbeausübung keine Rückschlüsse auf die während der Gültigkeitsdauer der zur Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft erteilten Aufenthaltserlaubnis erbrachten Integrationsleistungen zulässt. Davon ausgehend spricht im Gegensatz zum Beschwerdevorbringen gerade das Alter des Antragstellers dafür, dass er sich in seinem Heimatland grundsätzlich eine neue Existenz aufbauen könnte. Soweit er behauptet hat, dass es ihm dies aufgrund der dortigen bürgerkriegsähnlichen Verhältnisse nicht möglich sei, ist dieses Vorbringen zu unsubstantiiert, um daraus eine aus der trennungsbedingten Rückkehrverpflichtung des Antragstellers erwachsende erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 2 AuslG) herleiten zu können. Dem Antragsteller kommt auch kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Fortsetzung seiner Erwerbstätigkeit gemäß § 10 AuslG zu. Der Antragsteller hat insoweit schon nicht dargelegt, dass er beabsichtigt, eine - wie für § 10 AuslG erforderlich - unselbständige Erwerbstätigkeit auszuüben. Bei der Tätigkeit für sein Gewerbe handelt es sich, wie das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss zutreffend festgestellt hat, um eine selbständige Tätigkeit. Das Begehren des Antragstellers ist jedoch insoweit begründet, als es die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin bis zum Erlass eines Widerspruchsbescheides beinhaltet. Insofern überwiegt das Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung der angefochtenen Verfügung vorerst verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an deren sofortigen Vollziehung, weil sich diese Verfügung bei der hier nur gebotenen summarischen Prüfung der im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe wegen Ermessensnichtgebrauch seitens der Antragsgegnerin als rechtswidrig erweist. Ein Ermessensnichtgebrauch folgt daraus, dass die Antragsgegnerin den Antrag des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Ausübung seines selbstständigen Gewerbes mit der unzutreffenden Begründung abgelehnt hat, ein Rückgriff auf die einschlägigen ermessenseröffnenden Anspruchsgrundlagen sei ausgeschlossen. Einen derartigen Antrag hat der Antragsteller in seinem an die Antragsgegnerin gerichteten Schreiben vom 2. Juli 2002 gestellt, worin er - neben den Ausführungen zum Vorliegen einer besonderen Härte im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG - um Überprüfung gebeten hat, ob ihm die Aufenthaltserlaubnis im Hinblick auf sein Gewerbe verlängert werden könne. Hinsichtlich dieses Antrags kommt dem Antragsteller gemäß § 15 i.V.m. § 7 Abs. 1 AuslG ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung durch die Antragsgegnerin zu (vgl. auch Nr. 15.0.21 AuslG-VwV). Nach diesen Vorschriften kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn der Ausländer den Aufenthalt zu einem Zweck erstrebt, der von den einzelnen gesetzlichen Bestimmungen über die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung, etwa in dem Fall, in dem der Ausländer im Bundesgebiet ein selbstständiges Gewerbe ausüben möchte, nicht erfasst wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1996 - 1 C 41.93 -, NVwZ 1997, 189; Renner, Ausländerrecht, 7. Auflage, § 15 AuslG, Rdnr. 8. Von dem ihr durch diese Vorschriften eingeräumten - weiten - Ermessen hat die Antragsgegnerin bisher keinen Gebrauch gemacht. In der angegriffenen Ordnungsverfügung ist insoweit ausgeführt, dass sonstige Anspruchsgrundlagen - neben § 23 Abs. 3 i.V.m. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 AuslG - nicht zu prüfen seien. Ein Rückgriff auf die Ermessensnormen der §§ 7 und 15 AuslG sei ausgeschlossen. Soweit sich die Antragsgegnerin zur Begründung auf den Senatsbeschluss vom 28. Mai 1991 - 18 B 615/91 - berufen hat, weist der Senat darauf hin, dass in dieser Entscheidung lediglich ausgeführt wird, dass § 7 Abs. 1 AuslG für sich allein keine selbstständige Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis darstellen könne, sondern immer nur in Verbindung mit den §§ 15-35 und 96-101 AuslG. Die sich aus dem vom Antragsteller in der Beschwerdebegründung geltend gemachten Ermessensnichtgebrauch ergebende Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Ordnungsverfügung rechtfertigt derzeit aber nur die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers bis zum Erlass eines Widerspruchsbescheides, weil insoweit für die Widerspruchsbehörde hinreichende Gelegenheit besteht, den aufgezeigten Mangel durch Nachholung der erforderlichen Ermessenserwägungen zu heilen. Bis dahin überwiegt das Interesse des Antragstellers an einem Verbleib im Bundesgebiet. Dem stehen angesichts seines mehrjährigen Aufenthaltes in Deutschland keine erkennbaren nennenswerten Interessen entgegen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG. Der Beschluss ist gemäß §§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.