OffeneUrteileSuche
Beschluss

18 B 1139/98

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

4mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Zulassung der Beschwerde ist zu versagen, wenn die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts richtig ist. • Ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach §§ 23 Abs. 3 i.V.m. 19 Abs. 1 S.1 Nr.2 AuslG setzt das Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte im Sinne der Legaldefinition des § 19 Abs.1 S.2 AuslG voraus. • Für das Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte ist der darlegungs- und beweispflichtige Ausländer verpflichtet, die für ihn günstigen Umstände substantiiert vorzutragen; bloße, nicht konkretisierte Behauptungen reichen nicht aus. • Allein die dreijährige Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft begründet nicht automatisch eine außergewöhnliche Härte; allgemeine Härten der Rückkehrpflicht genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Kein eigenständiges Aufenthaltsrecht bei nicht substantiiertem Härtevortag • Die Zulassung der Beschwerde ist zu versagen, wenn die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts richtig ist. • Ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach §§ 23 Abs. 3 i.V.m. 19 Abs. 1 S.1 Nr.2 AuslG setzt das Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte im Sinne der Legaldefinition des § 19 Abs.1 S.2 AuslG voraus. • Für das Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte ist der darlegungs- und beweispflichtige Ausländer verpflichtet, die für ihn günstigen Umstände substantiiert vorzutragen; bloße, nicht konkretisierte Behauptungen reichen nicht aus. • Allein die dreijährige Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft begründet nicht automatisch eine außergewöhnliche Härte; allgemeine Härten der Rückkehrpflicht genügen nicht. Die Antragstellerin begehrt die Zulassung der Beschwerde gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Aussetzung der Abschiebung und auf Erteilung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts als nachgezogene Ehegattin. Sie behauptet eine Misshandlung durch den Ehegatten und beruft sich auf einen dreijährigen Bestand der ehelichen Lebensgemeinschaft seit Einreise. Das Verwaltungsgericht hat den Aussetzungsantrag abgelehnt, weil die Voraussetzungen eines eigenständigen Aufenthaltsrechts nach §§ 23 Abs.3 i.V.m. 19 Abs.1 AuslG nicht dargelegt seien. Die Antragstellerin brachte im Zulassungsverfahren keine weiteren konkreten Beweisanzeichen vor. Streitgegenstand ist damit, ob die behaupteten Umstände eine außergewöhnliche Härte im Sinne des § 19 Abs.1 S.2 AuslG begründen. Das Gericht prüft insbesondere die Schwere der behaupteten Misshandlungen und die Bedeutung der Aufenthaltsdauer für die Härteabwägung. • Die Zulassung der Beschwerde scheidet aus, weil die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts zutreffend ist. • Rechtliche Voraussetzung für ein eigenständiges Aufenthaltsrecht ist das Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte nach § 19 Abs.1 S.2 AuslG; das Gesetz verlangt, dass die Versagung der Aufenthaltserlaubnis als nicht vertretbar erscheinen muss. • Eine außergewöhnliche Härte kann insbesondere bei schwerer körperlicher oder psychischer Misshandlung vorliegen; hierfür sind konkrete und glaubhafte Feststellungen erforderlich (z.B. schwere Körperverletzung, strafbare Handlungen gegen die sexuelle Selbstbestimmung, Zwangsprostitution). • Die Antragstellerin hat die behaupteten erheblichen Beeinträchtigungen nicht glaubhaft gemacht; Vorfälle vom 12.12.1996 liegen unterhalb der erforderlichen Schwere und wurden nicht näher spezifiziert. • Die Darlegungs- und Beweislast für die zur Begründung der für sie günstigen Umstände trägt die Antragstellerin; auch bei erschwerter Beweissituation entbindet das Gesetz hier nicht von dieser Pflicht. • Die bloße Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft (rund drei Jahre) begründet für sich genommen keine außergewöhnliche Härte; die Neufassung des § 19 Abs.1 AuslG bringt keine automatische Rechtsfolge zugunsten nachgezogener Ehegatten. • Allgemeine Härten, die sich aus der Rückkehrpflicht bei Auflösung der Ehe ergeben, sind typisierend und reichen nicht aus, um eine außergewöhnliche Härte im gesetzlichen Sinn anzunehmen. • Ein laufendes Scheidungsverfahren begründet keinen Anspruch auf Verbleib in Deutschland und führt daher nicht zur Annahme außerordentlicher Härte. Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde wird abgelehnt; die Antragstellerin verliert. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die materiellen Voraussetzungen eines eigenständigen Aufenthaltsrechts nach §§ 23 Abs.3 i.V.m. 19 Abs.1 AuslG nicht dargelegt sind, weil die behaupteten Misshandlungen und sonstigen Umstände nicht substantiiert und nicht glaubhaft gemacht wurden. Die bloße Behauptung von Misshandlung und die etwa dreijährige Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft genügen nicht, um die gesetzlich geforderte außergewöhnliche Härte zu begründen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens; der Streitwert des Antragsverfahrens wurde auf 8.000 DM festgesetzt.