Beschluss
18 B 709/01
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Zulassungsantrag zur Beschwerde gegen eine Befristungsverfügung nach dem Ausländergesetz ist nur dann erfolgreich, wenn glaubhaft gemacht wird, dass eine "besondere Härte" i.S.v. § 19 Abs. 1 AuslG vorliegt.
• Zur "besonderen Härte" zählen erhebliche Beeinträchtigungen, die durch die Ausreise infolge Beendigung des ehebedingten Aufenthalts drohen, insbesondere Fälle gesellschaftlicher Diskriminierung, Gefährdung des Kindeswohls oder Untersagung des Umgangs mit dem Kind.
• Zur zweiten Alternative des § 19 Abs. 1 Satz 2 AuslG gehören bereits eingetretene, in der Regel inlandsbezogene Beeinträchtigungen wie schwere physische oder psychische Misshandlungen; auch diese müssen substantiiert und glaubhaft gemacht werden.
• Die Behauptung einer Suizidgefahr kann nur dann eine besondere Härte begründen, wenn sie konkret und durch geeignete ärztliche Nachweise belegt ist.
Entscheidungsgründe
Besondere Härte nach § 19 AuslG erfordert substantiierte und glaubhaft gemachte Darlegung • Der Zulassungsantrag zur Beschwerde gegen eine Befristungsverfügung nach dem Ausländergesetz ist nur dann erfolgreich, wenn glaubhaft gemacht wird, dass eine "besondere Härte" i.S.v. § 19 Abs. 1 AuslG vorliegt. • Zur "besonderen Härte" zählen erhebliche Beeinträchtigungen, die durch die Ausreise infolge Beendigung des ehebedingten Aufenthalts drohen, insbesondere Fälle gesellschaftlicher Diskriminierung, Gefährdung des Kindeswohls oder Untersagung des Umgangs mit dem Kind. • Zur zweiten Alternative des § 19 Abs. 1 Satz 2 AuslG gehören bereits eingetretene, in der Regel inlandsbezogene Beeinträchtigungen wie schwere physische oder psychische Misshandlungen; auch diese müssen substantiiert und glaubhaft gemacht werden. • Die Behauptung einer Suizidgefahr kann nur dann eine besondere Härte begründen, wenn sie konkret und durch geeignete ärztliche Nachweise belegt ist. Die Antragstellerin wandte sich gegen eine Befristungsverfügung vom 6. März 2001 und beantragte die Zulassung der Beschwerde mit der Behauptung, sie habe ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 23 Abs. 3 i.V.m. § 19 Abs. 1 Nr. 2 AuslG. Sie machte geltend, eine Rückkehr nach Pakistan sei für sie existenzgefährdend, sie werde dort geächtet, habe keine Existenzgrundlage und stehe in Suizidgefahr. Das Verwaltungsgericht hatte die Befristung angeordnet; die Antragstellerin legte ärztliche Bescheinigungen und Hinweise auf psychiatrische Behandlung vor, ließ jedoch angeforderte amtsärztliche Untersuchungen und Gutachten nicht vorlegen. Das Oberverwaltungsgericht prüfte, ob die vorgebrachten Umstände eine "besondere Härte" i.S.d. Vorschrift begründen und der Zulassungsantrag daher ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses hervorrufen könne. • Rechtliche Grundlagen: § 19 Abs. 1 AuslG regelt die Voraussetzungen für die Anerkennung besonderer Härten, § 23 Abs. 3 i.V.m. § 19 Abs. 1 AuslG bildet die Anspruchsgrundlage für ein eigenständiges Aufenthaltsrecht; maßgeblich ist die Darlegungs- und Beweislast der Antragstellerin. • Auslegung der besonderen Härte: Der Senat stellt klar, dass unter die erste Alternative des § 19 Abs. 1 insbesondere alle erheblichen Beeinträchtigungen fallen, die durch die Ausreise infolge Beendigung des ehebedingten Aufenthalts drohen; in der Gesetzesbegründung genannte Beispiele sind gesellschaftliche Diskriminierung, Zwangsabtreibung, Gefährdung des Kindeswohls oder willkürliche Untersagung des Umgangs mit dem Kind. • Erheblichkeitsanforderung: Nicht jede Beeinträchtigung genügt; die drohende Beeinträchtigung muss substantiiert dargelegt und glaubhaft gemacht werden; die Antragstellerin trug hierfür die erforderlichen konkreten Tatsachen nicht vor. • Beweiswürdigung Suizidgefahr: Die bloße Behauptung einer Suizidgefahr reicht nicht aus; es bedarf konkreter, von der Antragstellerin vorgelegter ärztlicher Nachweise oder der Teilnahme an angeordneten Untersuchungen; diese Nachweise wurden nicht erbracht. • Zweite Alternative des § 19 Abs. 1 Satz 2 AuslG: Bereits eingetretene inlandsbezogene Beeinträchtigungen wie physische oder psychische Misshandlungen können eine besondere Härte darstellen, sind jedoch ebenfalls substantiiert zu belegen; die behaupteten Misshandlungen wurden nicht glaubhaft gemacht. • Prozessrechtliche Konsequenz: Mangels glaubhaft gemachter besonderer Härte sind die ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses nicht begründet, der Zulassungsantrag ist daher zurückzuweisen. Der Zulassungsantrag der Antragstellerin wird abgelehnt; sie trägt die Kosten des Verfahrens. Das Oberverwaltungsgericht hat festgestellt, dass die Antragstellerin die für die Anerkennung einer besonderen Härte nach § 19 Abs. 1 AuslG erforderlichen konkreten Tatsachen nicht substantiiert und glaubhaft gemacht hat. Weder die behauptete Existenzlosigkeit und gesellschaftliche Ächtung in Pakistan noch die behauptete Suizidgefahr sind durch ausreichende Belege oder Teilnahme an angeordneten medizinischen Untersuchungen nachgewiesen worden. Auch die Vorwürfe körperlicher oder psychischer Misshandlungen wurden nicht hinreichend konkret dargelegt. Daher bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Befristungsverfügung, weshalb die Beschwerde nicht zuzulassen ist.