Der angefochtene Beschluss wird geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 16. Juli 2002 wird wiederhergestellt. Die Kosten des Verfahrens erster Instanz trägt der Antragsgegner. Die im Beschwerdeverfahren angefallenen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten der Antragsteller tragen der Antragsgegner und die Beigeladene je zur Hälfte; ihre eigenen im Beschwerdeverfahren angefallenen außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst. Der Streitwert wird für beide Rechtszüge, für den ersten Rechtszug unter Änderung der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, auf 12.500,-- EUR festgesetzt. G r ü n d e: Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die Rechtmäßigkeit der den Antragstellern gegenüber ergangenen Ordnungsverfügung unterliegt nach der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung so beachtlichen Bedenken, dass im Rahmen der vom Senat vorzunehmenden Interessenabwägung dem Interesse der Antragsteller an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs der Vorrang gebührt. Der Senat lässt dahinstehen, ob die gegen die Bestimmtheit der angegriffenen Ordnungsverfügung vorgetragenen Bedenken letztlich durchgreifen. Beachtliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung ergeben sich jedenfalls daraus, dass der Antragsgegner möglicherweise zu Unrecht davon ausgegangen ist, die Antragsteller seien für den unstreitig als Gefahr zu wertenden Zustand der strittigen Mauer verantwortlich. Es sprechen nach gegenwärtigem Erkenntnisstand vielmehr gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die hier in Rede stehende Mauer als Stützwand im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 1 a) StrWG NRW Bestandteil der G straße als öffentlicher Straße und demgemäß die Beigeladene als Trägerin der Straßenbaulast im Sinne von § 47 Abs. 1 StrWG NRW auch gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW für die Unterhaltung der Mauer verantwortlich ist. Die Eigenschaft von Stützwänden im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 1 a) StrWG NRW, wozu auch Stützmauern gehören, kommt solchen baulichen Anlagen zu, die zur Stützung des Erdkörpers einer (erhöhten) Straße oder zur Stützung des über Fahrbahnhöhe seitlich der Straße gelegenen Geländes dienen. Vgl.: Fickert, Straßenrecht in Nordrhein- Westfalen, 3. Aufl. 1989, § 2 RdNr. 31. Für die Eigenschaft einer als Bestandteil der Straße zu wertenden Stützmauer ist mithin unerheblich, ob die Straße topografisch gesehen "Oberlieger" oder - wie hier - "Unterlieger" ist. Dies bedeutet jedoch nicht, dass jede Stützmauer, die am Rand einer Straße liegt, gleichsam automatisch als Bestandteil der Straße zu werten ist. Entscheidend ist vielmehr, ob die Stützmauer bei Anlegung bzw. Änderung der Straße erforderlich ist - vgl.: Walprecht/Cosson, Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen, 1984, S. 51 -, und zwar in dem Sinne, dass sie (überwiegend) dem Schutz der Straße dient. Vgl.: Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Aufl. 1999, Kap. 6 RdNr. 7.3; Sieder/Zeitler, Bayerisches Straßen- und Wegegesetz, Stand: Oktober 2002, Art. 2 RdNr. 28; für das StrG BW vgl. ferner: VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 16. Januar 1996 - 3 S 769/95 - NVwZ-RR 1996, 553. Nicht als Straßenbestandteil zu werten sind mithin beispielsweise an der Straße stehende Stützmauern, die zur Ausbildung einer Terrasse errichtet sind, um das seitlich der Straße gelegene Gelände besser (etwa zum Weinbau) nutzen zu können. Vgl.: Sieder/Zeitler, a.a.O.. Gemessen an diesen Maßstäben spricht nach gegenwärtigem Erkenntnisstand viel dafür, dass die strittige Mauer als Stützwand im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 1 a) StrWG NRW und damit als Straßenbestandteil zu werten ist. Nach Aktenlage ist davon auszugehen, dass die Mauer anlässlich der im Jahr 1964 durchgeführten Verbreiterung der G straße angelegt worden ist, und zwar offensichtlich nicht etwa, wie die Bezeichnung durch die Beteiligten als "Bruchsteinmauer" nahe legt, als bloße Abgrenzungsmauer, sondern als massive Mauer mit Sicherungsfunktion. So sind in der mit Datum vom 23. Dezember 1964 erstellten Unternehmerrechnung, die sich auf den Ausbau der G straße bezieht und in den von der Beigeladenen vorgelegten Vorgängen (Beiakte Heft 10) enthalten ist, unter der Position 6 die Herstellung von "110,00 lfdm Betonmauer in B 160" und unter der Position 7 die Herstellung von "99,00 lfdm Sichtflächen der Betonmauer aus bauseitig gelieferten Hammerrechten Steinen" aufgeführt. Dementsprechend ist in dem Riss vom 5. Dezember 1969 (Blatt 6 der vom Antragsgegner vorgelegten Beiakte Heft 1), der ersichtlich Grundlage für den katasteramtlichen Veränderungsnachweis vom 21. April 1970 (Blatt 32 der Beiakte Heft 1) war, im Bereich des jetzigen Grundstücks der Antragsteller unmittelbar neben der neuen Straßenparzelle (Flurstück 664) eine "Betonmauer 0,30" eingetragen. Dafür, dass es sich bei der strittigen Mauer nicht nur um eine bloße Bruchsteinmauer, sondern eine massive Betonmauer mit Natursteinverblendung handelt, spricht ferner der gleichfalls in den Vorgängen der Beigeladenen (Beiakte Heft 10) befindliche Kostenvoranschlag vom 16.01.2001, der von den Antragstellern eingeholt und der Beigeladenen übersandt worden war. Dort ist u.a. die Rede davon, dass "32 m Stützwand aus Stahlbeton und Natursteinverblendung, 1,70 m hoch, im Mittel 1,00 m dick" abzubrechen sind. Bei dieser Sachlage spricht nicht, wie das Verwaltungsgericht angenommen hat, "wenig", sondern im Gegenteil viel dafür, dass die Mauer 1964 dergestalt in den Hang hinein gebaut wurde, dass ihr eine für die Sicherung der ausgebauten Straße nebst Gehweg unverzichtbare Stützfunktion zukam. Wäre es seinerzeit nur darum gegangen, eine als Trockenmauer errichtete "Garteneinfriedungsmauer" zurückzusetzen, so hätte kein Anlass bestanden, die Mauer derart massiv in Beton mit nur einseitiger Verblendung aus Natursteinen zu errichten. Dafür, dass bei Errichtung der Mauer das neben der neuen Straße höher als diese gelegene Gelände abgefangen und damit die Anlage einer weiter in das seinerzeitige Pastoratsgrundstück eingreifenden Böschung vermieden werden sollte, spricht auch das vom Verwaltungsgericht zur Stützung seiner Einschätzung herangezogene Querprofil, das sich in der Bauakte für das Wohnhaus der Antragsteller befindet. Das Verwaltungsgericht missinterpretiert dieses Querprofil, wenn es ihm die Aussage entnimmt, die dort eingetragene Mauer weise eine Höhe von 2,2 m auf und lasse deshalb keinen Rückschluss auf die Verhältnisse bei Anlegung der Mauer zu. Maßgeblich für die Aussagekraft des Querprofils sind nicht die - möglicherweise nicht exakt maßstabsgerecht - eingetragenen Verläufe der Geländelinien, sondern die genau festgelegten Maßabgaben. Diesen lässt sich entnehmen, dass der Schnittpunkt zwischen der der G straße zugewandten (südöstlichen) Außenwand des Hauses der Antragsteller und dem Gelände 2,40 m unterhalb des Niveaus des nordwestlich des Hauses verlaufenden Wegs liegt und dass die G straße ihrerseits 4,40 m unterhalb des vorgenannten Wegniveaus liegt. Hieraus und aus dem weiteren Umstand, dass das Gelände vom Haus bis zu der an der G straße gelegenen Mauer jedenfalls in gewissem Umfang weiter abfällt, folgt ohne weiteres, dass die Mauerkrone das Niveau der Gerberstraße jedenfalls deutlich weniger als 2 m überragt, wie es auch heute noch der Fall ist. Dafür, dass die Höhe der Mauer seit ihrer Errichtung verändert wurde, liegt damit kein Anhalt vor. Bereits angesichts dieser Umstände spricht viel dafür, dass anlässlich der Verbreiterung der G straße im Jahr 1964 die Betonmauer mit Natursteinverblendung so angelegt wurde, dass sie in etwa bündig mit dem seinerzeit vorhandenen Gelände auf dem ehemaligen Pastoratsgrundstück abschloss, wie es auch heute noch der Fall ist. Auf die genaue Aussagekraft der von den Antragstellern vorgelegten Lichtbilder, die den Zustand vor der Verbreiterung der G straße wiedergeben sollen (Beiakte Heft 6), kommt es im vorliegenden Verfahren nicht weiter an. Schließlich liegt auch sonst kein Anhalt dafür vor, dass das auf dem Grundstück der Antragsteller neben der Mauer befindliche Gelände erst nachträglich, etwa im Zusammenhang mit der Anlage der befestigten Stellplätze, bis zum Niveau der Mauerkrone aufgeschüttet wurde. Insoweit räumt die Beigeladene in ihrem Schriftsatz vom 23. Januar 2003 selbst ein, der jetzige Parkplatz sei erst 1983 angelegt und der betreffende Grundstücksbereich sei zuvor "tatsächlich als bepflanzter Garten genutzt worden". Der nach alledem auf Grund des gegebenen Kenntnisstands nahe liegenden Einschätzung, die Mauer sei bei der Verbreiterung der G straße als eine (überwiegend) die Straße sichernde Stützmauer - zwecks Vermeidung einer weiter in das Anliegergrundstück eingreifenden Böschung - angelegt worden, steht nicht entgegen, dass sie bei dem erst nach dem Straßenausbau erfolgten Neuzuschnitt der Grundstücke dem privaten Pastoratsgrundstück (seinerzeit Flurstück 666; nunmehr Flurstück 734 der Antragsteller sowie nordwestlich hiervon gelegene Wegeparzelle 735) zugeschlagen wurde. Der Umstand, dass eine objektiv als Straßenbestandteil zu wertende bauliche Anlage sich in privatem Eigentum und nicht im Eigentum des Trägers der Straßenbaulast befindet, steht seiner rechtlichen Einordnung als Straßenbestandteil im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 1 a) StrWG NRW nicht entgegen. Der Eigentümer des Straßengrundstücks und der Träger der Straßenbaulast müssen nicht identisch sein. Vgl.: Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Aufl. 1999, Kap. 5 RdNr. 26. So sah § 11 Abs. 1 Satz 1 des bei der Verbreiterung der G straße noch maßgeblichen Landesstraßengesetzes vom 28. November 1961 (GV NRW S. 305) nur vor, dass in den Fällen, in denen die für die Straße in Anspruch genommenen Grundstücke nicht im Eigentum des Trägers der Straßenbaulast stehen, dieser die Grundstücke auf Antrag des Eigentümers oder eines dinglichen Berechtigten innerhalb einer bestimmten Frist zu erwerben hat. Absatz 4 der genannten Vorschrift sah ferner vor, dass bis zum Erwerb der für die Straße in Anspruch genommenen Grundstücke dem Träger der Straßenbaulast die Rechte und Pflichten des Eigentümers der Ausübung nach in dem Umfang zustehen, in dem dies die Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs erfordert. Hieran hat sich durch das nunmehr maßgebliche StrWG NRW nichts geändert. Die genannten Regelungen sind nunmehr in § 11 Abs. 2 Satz 1 bzw. Abs. 5 StrWG NRW enthalten. Sie werden ergänzt durch die Regelung des § 11 Abs. 1 StrWG NRW, wonach der Träger der Straßenbaulast das Eigentum an den der Straße dienenden Grundstücke erwerben "soll". Damit bleibt es dabei, dass die Eigenschaft bestimmter Anlagen als Straßenbestandteil nicht davon abhängt, dass die zugehörige Grundfläche im Eigentum des Trägers der Straßenbaulast steht. Aus welchem Grund bei der seinerzeitigen Verbreiterung der G straße nicht auch die von der Mauer eingenommenen Grundfläche dem neuen Straßengrundstück zugeschlagen wurde, ist unerheblich. Rückschlüsse auf die Eigenschaft der Mauer als Straßenbestandteil lassen sich daraus jedenfalls nicht ziehen. Sprechen somit gewichtige, im Widerspruchsverfahren und einem evtl. anschließenden Hauptsacheverfahren abschließend zu prüfende Anhaltspunkte dafür, dass die hier in Rede stehende Mauer Bestandteil der G straße als öffentlicher Straße und demgemäß die Beigeladene als Trägerin der Straßenbaulast für ihre Unterhaltung verantwortlich ist, liegt auch der von den Antragstellern gerügte Mangel eines fehlerhaften Auswahlermessens bei der Inanspruchnahme der Antragsteller - an Stelle der Beigeladenen - nahe. Auf die weiter strittige Frage, ob und in welchem Ausmaß der als Gefahr zu wertende Zustand der Mauer (auch) dadurch verursacht ist, dass die Antragsteller den oberhalb der Mauer befindlichen Grundstücksbereich rd. 20 Jahre lang als Parkplatz genutzt haben, kommt es insoweit nicht an. Sollte die Beigeladene für einen ordnungsgemäßen Zustand der Mauer zu sorgen haben, bleibt es ihr unbenommen, ggf. Regressansprüche gegenüber den Antragstellern geltend zu machen, wenn diese durch eine illegale Parkplatznutzung den gefährlichen Zustand der Mauer (mit-)verursacht haben sollten. Die Interessenabwägung des Senats, die an die genannten Zweifel hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Ordnungsverfügung anknüpft, hat das Überwiegen des Interesses der Antragsteller an der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs zur Folge. Es ist ihnen auch unter Berücksichtigung der hier wohl gegebenen Gefahrensituation nicht zuzumuten, angesichts ihrer zweifelhaften Verantwortlichkeit mit erheblichen Aufwendungen in Vorlage zu treten. Der Antragsgegner wird zu prüfen haben, ob es zunächst bei den bereits getroffenen einstweiligen Sicherheitsmaßnahmen verbleiben kann. Im übrigen erscheint bereits in dem noch anstehenden Widerspruchsverfahren bei sachgerechter Würdigung der maßgeblichen tatsächlichen Gegebenheiten eine zügige Klärung der Eigenschaft der Mauer als Straßenbestandteil möglich, die ggf. ein weiteres gerichtliches Verfahren entbehrlich werden läßt. Bei der auf den §§ 154 Abs. 1 und 3, 159 Satz 1 VwGO iVm § 100 ZPO beruhenden Kostenentscheidung hat der Senat berücksichtigt, dass die im Verfahren erster Instanz noch nicht am Verfahren beteiligte Beigeladene sich im Beschwerdeverfahren mit ihrem Sachantrag am Kostenrisiko beteiligt hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG und berücksichtigt, dass allein die Kosten einer Beseitigung der vorhandenen Mauer bereits mit rd. 50.000,-- DM veranschlagt worden waren. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).