Die aufschiebende Wirkung der Klage 11 K 2953/20 gegen die Ordnungsverfügung (Forderung) der Antragsgegnerin vom 5. Mai 2020 wird hinsichtlich der Aufforderung zum Aufstellen eines Gerüsts samt Schutznetz wiederhergestellt und hinsichtlich der Androhung der Ersatzvornahme angeordnet. Die aufschiebende Wirkung der Klage 11 K 2953/20 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 20. Mai 2020 wird hinsichtlich der darin enthaltenen Forderungen zu 1. bis 3. wiederhergestellt und hinsichtlich der Androhung der Ersatzvornahme angeordnet. Die aufschiebende Wirkung der Klage 11 K 2953/20 gegen die Festsetzung der Ersatzvornahme der Antragsgegnerin vom 25. Mai 2020 wird angeordnet. Die aufschiebende Wirkung der Klage 11 K 2953/20 gegen die Festsetzung der Ersatzvornahme der Antragsgegnerin vom 8. Juni 2020 wird angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 18 % und die Antragsgegnerin zu 82 %. Der Streitwert wird auf 56.950,-- Euro festgesetzt. Gründe: Der am 8. Juni 2020 sinngemäß gestellte und am 15. Juni 2020 erweiterte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 11 K 2953/20 gegen die Ordnungsverfügung (Forderung) der Antragsgegnerin vom 5. Mai 2020 hinsichtlich der Aufforderung zum Aufstellen eines Gerüsts samt Schutznetz wiederherzustellen und hinsichtlich der Androhung der Ersatzvornahme anzuordnen, die aufschiebende Wirkung der Klage 11 K 2953/20 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 5. Mai 2020 hinsichtlich der Aufforderungen zur Beseitigung der Bepflanzung, der Beseitigung der Balustrade, der Instandsetzung der Grundleitung des Regenfallrohres sowie der Instandsetzung der Bodenplatte der Terrasse wiederherzustellen und hinsichtlich der Androhung der Ersatzvornahme anzuordnen, die aufschiebende Wirkung der Klage 11 K 2953/20 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 20. Mai 2020 hinsichtlich der darin enthaltenen Forderungen zu 1. bis 3. wiederherzustellen und hinsichtlich der Androhung der Ersatzvornahme anzuordnen, die aufschiebende Wirkung der Klage 11 K 2953/20 gegen die Gebührenbescheide der Antragsgegnerin vom 5. Mai 2020 und vom 20. Mai 2020 anzuordnen, die aufschiebende Wirkung der Klage 11 K 2953/20 gegen die Festsetzungen der Ersatzvornahme der Antragsgegnerin vom 25. Mai 2020 und vom 8. Juni 2020 anzuordnen, hat im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hinsichtlich der Gebührenbescheide der Antragsgegnerin vom 5. Mai 2020 und vom 20. Mai 2020 ist bereits unzulässig. Er ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zwar statthaft, da der Klage gegen die Gebührenfestsetzung der Antragsgegnerin gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung zukommt. Allerdings ist nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO normiert eine Zugangsvoraussetzung, die im Zeitpunkt des Rechtshängigwerdens des Eilantrags bei Gericht erfüllt sein muss und nicht nachgeholt werden kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Juli 2012 - 9 B 818/12 -, juris Rn. 2. Die von der anwaltlich vertretenen Antragstellerin bei der Antragsgegnerin gestellten Anträge nach § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO bezogen sich ausdrücklich auf die Ordnungsverfügungen vom 5. Mai 2020 und vom 20. Mai 2020, nicht aber auf die Gebührenbescheide. Letzteres wäre indessen erforderlich gewesen. Bei diesem Erfordernis handelt es sich angesichts der ausdrücklichen Regelung in § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO nicht um eine bloße Förmelei. Anhaltspunkte für eine Entbehrlichkeit des vorherigen Antrags gemäß § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der im Übrigen zulässige Antrag ist überwiegend begründet. Die Antragsgegnerin hat zwar das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung sämtlicher Ordnungsverfügungen in ausreichender Weise gemäß § 80 Abs. 3 VwGO begründet. Den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt jede schriftliche Begründung, die – sei sie sprachlich oder gedanklich auch noch so unvollkommen – zu erkennen gibt, dass die Behörde aus Gründen des zu entscheidenden Einzelfalles eine sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten hält. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die zur Begründung der Vollziehungsanordnung angeführten Gründe die sofortige Vollziehung tatsächlich rechtfertigen und ob die für die sofortige Vollziehung angeführten Gründe erschöpfend und zutreffend dargelegt sind. Ob die Abwägung inhaltlich tragfähig ist, ist keine Frage des Formerfordernisses gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Dezember 2017 – 13 B 1397/17 –, vom 17. Juni 2011 – 1 B 277/11 – und vom 10. September 2003 – 13 B 1313/03 –, alle juris m.w.N. Diesen Anforderungen genügen die Begründungen der Antragsgegnerin. Gerade bei einer Maßnahme, die wie im vorliegenden Fall der Gefahrenabwehr dient, liegen besondere Gründe für die sofortige Vollziehung bereits darin, dass die Gefahren, die den Erlass der Ordnungsverfügung rechtfertigen, nicht bis zur Entscheidung in der Hauptsache hingenommen werden können. Dies hat die Antragsgegnerin bezogen auf den konkreten Fall jeweils eingehend dargelegt und ist sogar von einer Gefahr für Leib und Leben ausgegangen. Die Behörde genügt in einem solchen Fall dem Begründungserfordernis, wenn sie zur Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung auf diese Gefahren und das sofortige Handlungsbedürfnis hinweist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Mai 1989 – 11 B 1262/89 – BRS 49 Nr. 231 – und Beschluss vom 10. September 2003 – 13 B 1313/03 -, beide juris. Der Antrag hat aber in materieller Hinsicht im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Das Gericht macht von der ihm durch § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO eingeräumten Befugnis, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen einen Verwaltungsakt, dessen sofortige Vollziehbarkeit die Behörde gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat (hier hinsichtlich der Ordnungsverfügungen) und der gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 112 des Gesetzes über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (JustG NRW) im Übrigen sofort vollziehbar ist (hier hinsichtlich der Androhungen und der Festsetzungen der Ersatzvornahme), anzuordnen bzw. wiederherzustellen, Gebrauch, wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass das private Interesse des Betroffenen, von Vollziehungsmaßnahmen (vorerst) verschont zu bleiben, gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Durchsetzung der getroffenen Maßnahme überwiegt. Bei der Interessenabwägung spielt neben der gesetzgeberischen Grundentscheidung, soweit einschlägig, zum einen die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des zu vollziehenden Verwaltungsaktes eine Rolle. Zum anderen sind das sonstige Interesse der Antragstellerin an der Aussetzung der Vollziehung und das öffentliche Interesse an der umgehenden Durchsetzung der angefochtenen Maßnahme zu berücksichtigen. Diese Voraussetzungen liegen hier – überwiegend – vor. Die Ordnungsverfügungen der Antragsgegnerin vom 5. Mai 2020 betreffend die Aufforderung zum Aufstellen eines Gerüsts (im Folgenden: erste Ordnungsverfügung) sowie vom 20. Mai 2020 betreffend die Beauftragung eines Fachunternehmens zur Wiederherstellung der Standsicherheit der Mauer, der Anzeige des Baubeginns und Durchführung der Wiederherstellung der Standsicherheit (im Folgenden: dritte Ordnungsverfügung) erweisen sich bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig. Lediglich die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 5. Mai 2020 betreffend die Aufforderungen zur Entfernung der Bepflanzung auf der Terrasse, zur Beseitigung der Balustrade, zur Instandsetzung der Grundleitung des Regenfallrohres und zur Instandsetzung der Bodenplatte der Terrasse (im Folgenden: zweite Ordnungsverfügung) ist nach summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig anzusehen. Rechtsgrundlage sämtlicher Ordnungsverfügungen ist § 58 Abs. 2 der zum 1. Januar 2019 in Kraft getretenen Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – Landesbauordnung 2018 (BauO NRW 2018). Danach haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung oder Beseitigung sowie bei der Nutzung und Instandhaltung von Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Sie haben in Wahrnehmung dieser Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Ausgehend hiervon hält die erste Ordnungsverfügung vom 5. Mai 2020, mit der die Antragstellerin aufgefordert wurde, innerhalb einer Woche nach Zustellung der Verfügung ein Gerüst samt Schutznetz an der gesamten Hangstützmauer auf dem Grundstück N.-----straße 000 in X. , Gemarkung F. , Flur 000, Flurstück 00 an der öffentlichen Verkehrsfläche P. Straße aufzustellen, einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Zwar dürfte die Aufstellung eines solchen Gerüsts zur Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften, konkret des § 3 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW 2018, erforderlich sein. Nach dieser Vorschrift sind Anlagen so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden. Vorliegend dürfte vom in Rede stehenden Teil der Stützmauer durchaus eine Gefahr für Leben und Gesundheit Dritter ausgehen. Wie sich aus den Verwaltungsvorgängen der Antragsgegnerin ergibt, befindet sich die Mauer in einem bedenklichen Zustand. So sind stellenweise Aufbrüche im Mauerwerk entstanden und Ziegelsteine lose (vgl. Gutachten des Dipl.-Ing. H. L. vom 3. März 2020, Blatt 123 ff. der Verwaltungsvorgänge). Es ist nicht auszuschließen, dass durch nicht vorhersehbare Einflüsse auf die Wand sich Teile lösen und herunterfallen und damit die öffentliche Sicherheit auf dem Gehweg und auf der P. Straße gefährden (Stellungnahme des Dip.-Ing. H. L. vom 3. April 2020, Blatt 185 der Verwaltungsvorgänge). Angesichts dieses bauordnungswidrigen Zustandes der Mauer kann an dieser Stelle offen bleiben, ob darüber hinaus auch die Standsicherheit der Mauer, § 12 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW 2018, betroffen ist. Allerdings liegt eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch herabfallende Steine oder sonstige Mauerteile nicht mehr vor, seitdem die Antragsgegnerin am 17. April 2020 – ihrer Ansicht nach im Wege des Sofortvollzugs – das später von der Antragstellerin geforderte Gerüst bereits selbst aufgestellt hat. Dieses Gerüst soll, wie sich etwa aus der Begründung der späteren Festsetzung der Ersatzvornahme vom 25. Mai 2020 ergibt, auch dauerhaft stehen bleiben. Es besteht demzufolge kein Anlass mehr, die Antragstellerin zum Aufstellen eines (weiteren) Gerüsts aufzufordern. Vielmehr hat die Antragsgegnerin durch ihr Handeln am 17. April 2020 – ungeachtet der Frage, ob die Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 VwVG NRW erfüllt wären – den erst durch Bescheid vom 5. Mai 2020 von der Antragstellerin geforderten Zustand bereits geschaffen. Das Befolgen der Ordnungsverfügung vom 5. Mai 2020 ist der Antragstellerin aus diesem Grund unmöglich. Hierauf wird im Rahmen der Prüfung der Androhung der Ersatzvornahme noch vertiefend einzugehen sein. Unabhängig davon und selbstständig tragend ist die Antragstellerin für die Behebung des bauordnungswidrigen Zustandes der Mauer nicht verantwortlich. Zwar spricht unter Berücksichtigung der Katasterauszüge in den Verwaltungsvorgängen Einiges dafür, dass sich die Mauer vollständig auf dem Grundstück der Antragstellerin befindet. Gleichwohl obliegen die Unterhaltung der Mauer und die Pflicht zur Erhaltung der Verkehrssicherheit gemäß § 9 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) der Antragsgegnerin, da sie Trägerin der Straßenbaulast der öffentlichen Straße P. Straße ist, § 47 Abs. 1 StrWG NRW, und die Stützmauer Bestandteil dieser öffentlichen Straße ist, § 2 Abs. 2 Nr. 1 lit. a) StrWG NRW. Die Antragsgegnerin ist jedenfalls im Rahmen der Einführung des Landesstraßengesetzes 1961 (LStrG 1961) Trägerin der Straßenbaulast geworden. Dies ergibt sich aus den §§ 47, 67 LStrG 1961. Nach § 47 Abs. 1 LStrG 1961 sind die Gemeinden Träger der Straßenbaulast für die Gemeindestraßen, worunter – unstreitig – die P. Straße fällt. Nach § 67 Satz 1 LStrG 1961 gehen (etwaige) Verpflichtungen der Straßenanlieger zur Unterhaltung von Gemeindestraßen oder zur Erstattung der Unterhaltskosten für diese Straßen, soweit sie gemäß § 47 Abs. 1 oder 2 und § 69 erlöschen, auf die Gemeinde über. Mit Einführung des StrWG NRW haben die bisherigen Träger der Straßenbaulast die Straßen auch weiter zu unterhalten, § 60 Satz 2 StrWG NRW. Zu den Bestandteilen einer öffentlichen Straße gehören nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 lit. a) StrWG NRW auch Stützwände. Die Eigenschaft von Stützwänden im Sinne dieser Vorschrift, wozu auch Stützmauern gehören, kommt solchen baulichen Anlagen zu, die zur Stützung des Erdkörpers einer (erhöhten) Straße oder zur Stützung des über Fahrbahnhöhe seitlich der Straße gelegenen Geländes dienen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Februar 2003 – 7 B 1995/02 –, juris, Rn. 4. Eine Stützmauer ist als Straßenbestandteil zu werten, wenn sie bei Anlegung oder Änderung der Straße erforderlich ist. Dient die Mauer sowohl dem Schutz der Straße als auch dem des Anliegergrundstücks, knüpft die Unterhaltungspflicht des Straßenbaulastträgers allein an das überwiegende Schutzziel an. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Oktober 2018 – 2 B 928/18 –, juris, Rn. 10; vom 23. März 2018 – 11 A 508/15 –, juris, Rn. 15; sowie vom 14. Februar 2003 – 7 B 1995/02 –, juris, Rn. 6 ff. Dies zugrunde gelegt handelt es sich bei der oberhalb der P. Straße auf dem (heutigen) Grundstück der Antragstellerin angelegten Mauer um einen Bestandteil der P. Straße. Die Mauer ist ausweislich der historischen Aktenauszüge, die in den Verwaltungsvorgängen der Antragsgegnerin wiedergegeben sind bzw. ausgewertet wurden, in den Jahren 1873 bis 1880 anlässlich der Verbreiterung der P. Straße von 3,50 m auf die heutige Breite von 11,30 m errichtet worden (vgl. zur Verbreiterung der Straße: Fluchtlinienplan 194 von 1873 und Fluchtlinienplan 485 von 1880, Blatt 162 f. der Verwaltungsvorgänge; vgl. zum Ausbauzustand der Mauer: Stadtbauplan 53 von 1880, Blatt 168 der Verwaltungsvorgänge, nebst Erläuterung im Vermerk vom 30. März 2020, Blatt 160 f. der Verwaltungsvorgänge, und in der Stellungnahme vom 30. April 2020, Blatt 286 der Verwaltungsvorgänge). Dies ist unstreitig. Die Kammer teilt allerdings nicht die Einschätzung der Antragsgegnerin, eine Erforderlichkeit im Zeitpunkt der Verbreiterung der Straße in dem Sinne, dass die Mauer überwiegend dem Schutz der Straße dient, könne nicht festgestellt werden. Die Mauer fängt in dem zur Rede stehenden Abschnitt einen erheblichen Höhenunterschied von etwa 10 Metern zwischen der P. Straße und dem östlich gelegenen Gelände auf dem Grundstück der Antragstellerin ab. Die Antragsgegnerin geht davon aus, dass bereits im Jahr 1880 ein vergleichbarer Geländeverlauf bestand (vgl. Blatt 287 der Verwaltungsvorgänge). Die Antragsgegnerin rechnet der Mauer zudem selbst eine Schutzfunktion für die P. Straße vor herabstürzendem Gelände (Abfangen des Hangs) zu. Dies liegt angesichts der Topographie der Örtlichkeit auch nahe. Indessen geht die Schlussfolgerung der Antragsgegnerin fehl, neben dieser Schutzfunktion habe die Mauer schon bei ihrer Errichtung wenn nicht überwiegend, so doch zumindest gleichermaßen den Zweck gehabt, die maximale Bebaubarkeit des Geländes im Bereich der oberhalb gelegenen N.-----straße zu ermöglichen. Hiergegen spricht bereits der historische Ablauf der Ereignisse. Während die Errichtung der Mauer spätestens im Jahr 1880 abgeschlossen war, fand eine Parzellierung des oberhalb gelegenen Geländes erst im Jahr 1888 statt. Die Bebauung des heutigen Grundstücks der Antragstellerin erfolgte zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen 1888 und 1905. Allein der Umstand, dass im Zuge dieser Bebauung die bereits vorhandene Mauer zur Errichtung einer bis zur Mauerkante reichenden Terrasse samt Geländeaufschüttung im Bereich der Mauerkrone genutzt wurde, lässt noch keinen Rückschluss auf einen entsprechenden (überwiegenden) Errichtungszweck der Mauer in den Jahren 1873 bis 1880 zu. Die Kammer hält es vielmehr für fernliegend, dass im Jahr 1880 eine zehn Meter hohe Mauer überwiegend zu dem Zweck errichtet wurde, oberhalb dieser Mauer auf noch nicht einmal ausparzelliertem Gelände 8 bis 25 Jahre später eine Terrasse vom Format eines „größeren Balkons“ (vgl. Blatt 161 der Verwaltungsvorgänge) entstehen lassen zu können. Eine weitergehende Erforderlichkeit der Mauer für die Bebauung des Grundstücks N.-----straße 000 lässt sich – soweit ersichtlich – ausschließen. Für den Bestand des Wohngebäudes ist die Mauer ohne Bedeutung; das Gebäude würde bei einem Zusammenbruch der Mauer nach den Feststellungen des Dipl.-Ing. H. L. nicht mit abstürzen. Dies spricht nicht, wie die Antragsgegnerin meint, gegen die Eigenschaft der Mauer als Bestandteil der öffentlichen Straße, sondern vielmehr für sie. Denn der Zweck der Mauer, den Hang abzufangen, bleibt davon unberührt – in welchem Umfang das dahinterliegende Gelände abrutschen würde, ist nicht von Belang, sondern, dass überhaupt Gelände abrutschen würde –; demgegenüber ist der Nutzen der Mauer für die Bebaubarkeit des Grundstücks dadurch deutlich verringert, sodass von einem Überwiegen dieses Zwecks keine Rede sein kann. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin kommt es auch nicht darauf an, ob für das Abfangen des Hanges im Jahr 1880 ausschließlich eine Mauer in der letztlich gewählten Form in Betracht kam. Soweit die Antragsgegnerin ausführt, es wäre auch möglich gewesen, in diesem Bereich eine Abböschung des Geländes auszuführen, spricht auch das nicht gegen, sondern für die Erforderlichkeit, das oberhalb der P. Straße gelegene Gelände abzufangen. Die gewählte Form des Abfangens ändert nichts am Vorliegen dieses grundsätzlich verfolgten Zwecks. Ferner verfängt auch der Einwand nicht, ohne die Verbreiterung der P. Straße, die nach Einschätzung der Antragsgegnerin seinerzeit auf Initiative des Eigentümers erheblich großer Geländebereiche oberhalb derselben erfolgte, wäre eine Bebauung in diesem Bereich nicht möglich gewesen. Die Motivation für die Anlegung oder Änderung einer Straße und ihrer Bestandteile wirkt sich nicht auf ihre Einordnung als öffentliche Straße aus. Wird eine öffentliche Straße zu Erschließungszwecken angelegt oder geändert, gehören in diesem Zusammenhang errichtete Stützmauern zu den Straßenbestandteilen, wenn sie für die Anlegung oder Änderung – wie vorstehend dargelegt – erforderlich sind, mögen sie auch auf diese Weise (mittelbar) einen Beitrag zur Bebaubarkeit des erschlossenen Geländes leisten. An dieser Einordnung vermag schließlich auch die Aufteilung des Grundeigentums nach der erfolgten Parzellierung im Jahr 1988 nichts zu ändern. Die Frage der Straßenbaulast beurteilt sich grundsätzlich unabhängig von den Eigentumsverhältnissen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Oktober 2018 – 2 B 928/18 –, juris, Rn. 10; sowie vom 14. Februar 2003 – 7 B 1995/02 –, juris, Rn. 15. Aus welchem Grund die von der Mauer eingenommene Grundfläche nicht dem Straßengrundstück zugeschlagen wurde, ist für die Frage der Straßenbaulast unerheblich. Rückschlüsse auf die Eigenschaft der Mauer als Straßenbestandteil lassen sich daraus jedenfalls nicht ziehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Februar 2003 – 7 B 1995/02 –, juris, Rn. 17. Nach alldem kommt es auf die durch die Antragstellerin aufgeworfene Frage, inwieweit die Stützmauer zusätzlich auch für den Erhalt der N.-----straße notwendig ist, im Rahmen einer summarischen Prüfung nicht mehr an. Die Antragstellerin kann auch nicht als Verhaltensstörerin gemäß § 17 Abs. 1 des Gesetzes über den Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden – Ordnungsbehördengesetz – (OBG NRW) in Anspruch genommen werden. Selbst wenn die Antragstellerin durch die unzureichende Instandhaltung der Terrasse und des Regenfallrohrs auf ihrem Grundstück das dadurch ermöglichte Eindringen von Regenwasser hinter die Mauer begünstigt und damit zum schadhaften Zustand der Mauer beigetragen haben sollte, lässt sich ein erheblicher eigener Verursachungsbeitrag der Antragsgegnerin nicht von der Hand weisen. Dieser beginnt mit der Art der Bauausführung an der Mauer, welche hinter der Sandsteinverblendung als tragendes Element nicht die vom Sachverständigen Dipl-Ing. H. L. erwartete 80-120 cm dicke Ziegelsteinmauer aufweist, sondern nur mit Kalk als Bindemittel eingebrachten Bauschutt (vgl. Stellungnahme vom 23. April 2020, Blatt 247 der Verwaltungsvorgänge). Ferner ist die Antragsgegnerin – bewusst oder unbewusst – ihrer Unterhaltungspflicht aus § 9 Abs. 1 Satz 2 StrWG NRW über Jahrzehnte hinweg nicht nachgekommen, während die südlich angrenzende Stützmauer in der Spitzkehre der N.-----straße vor 20 bis 30 Jahren „renoviert“ wurde. Sollte sich im Zuge der künftigen Sanierung der Mauer ermitteln lassen, in welchem genauen Ausmaß die Antragstellerin durch ihr Verhalten bzw. Unterlassen zum Sanierungsbedarf beigetragen hat, ist es der Antragsgegnerin unbenommen, sich in entsprechendem Umfang nachträglich bei der Antragstellerin schadlos zu halten. Die Androhung der Ersatzvornahme im ersten Bescheid vom 5. Mai 2020 nach §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 1, 59, 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) ist ebenfalls offensichtlich rechtswidrig. Infolge der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hinsichtlich der im selben Bescheid erlassenen Grundverfügung entfällt zugleich die für die Androhung der Ersatzvornahme gemäß § 55 Abs. 1 VwVG NRW notwendige Voraussetzung, dass ein unanfechtbarer Verwaltungsakt vorliegen muss oder ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. Unabhängig davon ist die Androhung der Ersatzvornahme auch deswegen rechtswidrig, weil der Antragstellerin das geforderte Aufstellen eines Gerüsts unmöglich ist, sodass ein Vollzugshindernis vorliegt, vgl. § 65 Abs. 3 lit. b) VwVG NRW. Die Androhung einer (erneuten) Ersatzvornahme geht ins Leere, nachdem die Antragsgegnerin ein solches Gerüst am 17. April 2020 bereits selbst aufgestellt hat. Es handelt sich dabei auch nicht, wie von der Antragsgegnerin vorgetragen, um den „Übergang vom Sofortvollzug in das gestreckte Verfahren“. Eine solche Verfahrensweise ist dem Verwaltungsvollstreckungsrecht, im Gegensatz zum Übergang vom gestreckten Verfahren zum Sofortvollzug, fremd. Denn während im letztgenannten Fall ein bereits erlassener Grundverwaltungsakt ohne anschließende Festsetzung eines Zwangsmittels vollstreckt werden kann, vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 2. Februar 2015 – 11 A 2729/13 –, juris, ist bei bereits abgeschlossenem Sofortvollzug der (hypothetische) Grundverwaltungsakt bereits vollzogen und kann nicht anschließend noch erlassen und nochmals vollzogen werden. Auch im Hinblick auf die spätere Kostentragung ist ein solches Vorgehen nicht erforderlich. Der bereits erfolgte Sofortvollzug führt, wenn die Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 VwVG NRW vorliegen, zu einer Kostentragungspflicht gem. § 77 Abs. 1 und 2 VwVG NRW i.V.m. § 20 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 7 VO VwVG NRW, ohne dass es der Bekanntgabe eines Grundverwaltungsaktes an den Pflichtigen oder der Androhung von Verwaltungszwang bedarf. Offensichtlich rechtswidrig ist auch die dritte Ordnungsverfügung vom 20. Mai 2020, mit der von der Antragstellerin gefordert wurde, innerhalb von einer Woche nach Zustellung der Verfügung die Beauftragung eines Fachunternehmens zur Wiederherstellung der Standsicherheit und die Beauftragung eines qualifizierten Tragwerksplaners, der die Maßnahmen begleitet und anschließend die Wiederherstellung der Standsicherheit bescheinigt, nachzuweisen (Ziffer 1), innerhalb von drei Wochen nach Zustellung der Verfügung den Baubeginn zur Wiederherstellung der Standsicherheit der Hangstützmauer anzuzeigen (Ziffer 2), sowie innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Verfügung die Standsicherheit der Hangstützwand wiederherzustellen und diese durch ein Gutachten eines qualifizierten Tragwerksplaners nachzuweisen (Ziffer 3). Ob die Mauer gegenwärtig standsicher ist oder nicht – was zwischen den Beteiligten streitig ist – muss an dieser Stelle nicht geklärt werden. Denn jedenfalls steht der Inanspruchnahme der Antragstellerin entgegen, dass die betreffende Mauer Bestandteil einer öffentlichen Straße ist; auf die Ausführungen zur Straßenbaulast der Antragsgegnerin betreffend die erste Ordnungsverfügung vom 5. Mai 2020 wird Bezug genommen. Darüber hinaus bestehen an der Rechtmäßigkeit der Forderungen in der dritten Ordnungsverfügung vom 20. Mai 2020 auch deswegen Zweifel, weil sie die Behebung von (etwaigen) Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreffen, deren genaue Ursache und Ausmaß noch nicht feststehen (vgl. Stellungnahme des Dipl-Ing. H. L. vom 23. April 2020, Blatt 248 der Verwaltungsvorgänge: „In welcher Form die Standsicherheit funktioniert, lässt sich nicht nachvollziehen“) und weiterer Aufklärung bedarf (vgl. Stellungnahme des Dr.-Ing. B. L1. vom 4. Juni 2020, Blatt 390 der Verwaltungsvorgänge). Zwar kann die Behörde, wenn Zweifel an der Standsicherheit einer baulichen Anlage bestehen, vom Eigentümer auf der Grundlage des § 12 BauO NRW 2018 die Einholung eines Standsicherheitsnachweises verlangen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Januar 2014 – 2 A 2746/13 –, juris, Rn. 9 ff.; VG Minden, Urteil vom 31. Oktober 2013 – 9 K 3329/12 –, juris, Rn. 30; VG Düsseldorf, Beschluss vom 27. Mai 2019 – 11 L 182/19 –, n.v. Auch kann die Behörde über einen bloßen Gefahrerforschungseingriff hinausgehende Anordnungen treffen, die auf die Ermittlung des Umfangs und der Modalitäten der erforderlichen Sanierungsmaßnahmen zielen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. September 1995 – 21 A 2273/91 –, juris, Rn. 34. Aus alldem folgt aber, dass Maßnahmen zur Ermittlung des Ob und Wie von erforderlichen Sanierungsmaßnahmen der Vorrang vor der Anordnung von Behebungsmaßnahmen zu geben ist. Wegen der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hinsichtlich der im Bescheid vom 20. Mai 2020 geltend gemachten Forderungen ist auch die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die im gleichen Bescheid angedrohte Ersatzvornahme anzuordnen. Die zweite Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 5. Mai 2020 erweist sich hingegen bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Die zweite Ordnungsverfügung ist formell rechtmäßig. Insbesondere wurde die Antragstellerin, vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten, ordnungsgemäß nach § 28 Abs. 1 VwVfG. NRW. angehört. Eine Anhörung kann auch (fern-)mündlich erfolgen. Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 20. Auflage 2019, § 28, Rn. 39 m.w.N. Vorliegend hatte sich der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin am 28. Februar 2020 für diese bestellt und war, wie sich aus den Verwaltungsvorgängen im Detail nachvollziehen lässt, von der Antragsgegnerin regelmäßig und umfassend über die aktuellen Entwicklungen und beabsichtigten Maßnahmen auf dem Laufenden gehalten worden. Die Notwendigkeit der Entfernung des Bewuchses und der Instandsetzung der Terrasse sowie die Absicht der Antragsgegnerin, (auch) diesbezüglich eine Ordnungsverfügung zu erlassen, waren ihm spätestens seit einem Gespräch mit der Vertreterin der Antragsgegnerin im Rahmen einer Akteneinsicht am 24. April 2020 bekannt. Über den Inhalt der beabsichtigten Ordnungsverfügung wurde er (nochmals) am 4. Mai 2020 vom Sachbearbeiter der Antragsgegnerin fernmündlich in Kenntnis gesetzt. Dabei nahm er – soweit aus den Verwaltungsvorgängen ersichtlich – jeweils mündlich ausführlich Stellung zu konkreten Inhalten der späteren Ordnungsverfügungen. Die zweite Ordnungsverfügung ist auch materiell rechtmäßig. Die in ihr angeordneten Maßnahmen sind zur Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlich, § 58 Abs. 2 BauO NRW 2018. Das gilt zunächst für die Forderung, innerhalb von einer Woche nach Zustellung der Verfügung die gesamte Balustrade von einem Fachunternehmen vollständig beseitigen zu lassen. Der bauliche Zustand der Balustrade steht in Widerspruch zu § 3 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW 2018. Von ihr geht unmittelbar eine Gefahr für Leben und Gesundheit Dritter aus. Aus den Stellungnahmen des Sachverständigen Dipl-Ing. H. L. sowie dem umfangreichen Bildmaterial in den Verwaltungsvorgängen ergibt sich unzweifelhaft, dass sich die Balustrade in einem stark beschädigten Zustand befindet. Die Balustradenkörper sind fast vollständig gerissen, teilweise sind Zementstücke abgeplatzt. Der Sachverständige stellte lose Teile von 500 g bis 1000 g Gewicht fest, die auf den Fußweg an der P. Straße zu fallen drohten (vgl. Stellungnahme vom 21. April 2020, Blatt 221 der Verwaltungsvorgänge). Gleiches gilt für die weiteren Forderungen, innerhalb von einer Woche nach Zustellung der Verfügung von einem Fachunternehmen die gesamte Bepflanzung samt Wurzelwerk auf der Terrasse vollständig beseitigen zu lassen, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Verfügung die Grundleitung des Regenfallrohres durch ein Fachunternehmen so instandzusetzen, dass das anfallende Niederschlagswasser vollständig ohne Verlust in die städtische Regenwasserkanalisation eingeführt wird, sowie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Verfügung die Bodenplatte der Terrasse von einem Fachunternehmen so instandsetzen zu lassen, dass das anfallende Oberflächenwasser vollständig ohne Verlust in die vorhandene Grundleitung für Regenwasser abgeführt wird. Die Terrasse auf dem Grundstück der Antragstellerin gefährdet in ihrem gegenwärtigen Zustand die Standsicherheit einer anderen baulichen Anlage, nämlich der Stützmauer zur P. Straße, § 12 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Standsicherheit der Mauer derzeit noch gegeben ist oder nicht. Maßgeblich ist allein, dass bei künftigen Starkregenereignissen, deren Eintritt allein vom Zufall abhängt, die Mauer von erheblichen Mengen Regenwasser hinterspült werden kann und es so zur weiteren Erosion des ohnehin beschädigten Bauwerks kommt. Der Sachverständige Dipl-Ing. H. L. hat in seiner Stellungnahme vom 21. April 2020 festgehalten, dass bereits zu diesem Zeitpunkt eine aktive Wasserhinterströmung der Wand festzustellen war. Ob diese Wasserhinterströmung durch auf dem Grundstück der Antragstellerin versickertes Regenwasser oder – wie die Antragstellerin meint – durch Schichtenwasser aus höher gelegenem Gelände herrührten, kann dahinstehen. Für das Gericht ist nach summarischer Prüfung von der Antragsgegnerin schlüssig dargelegt worden, dass jedenfalls künftig die Gefahr des Eindringens von Regenwasser aus dem Bereich der Terrasse droht. Dies hat nicht zuletzt Dipl-Ing. H. L. in seinen Stellungnahmen vom 3. März 2020 und vom 23. April 2020 verdeutlicht. Dass Regenwasser über die Terrasse in den Untergrund eindringt, stellt letztlich auch die Antragstellerin nicht in Abrede. Mit welchem prozentualen Anteil das dort anfallende Regenwasser versickert oder an der Oberfläche in Richtung der N.-----straße abläuft, bedarf an dieser Stelle keiner näheren Klärung. Entscheidend ist, dass es durch den Zustand der Terrasse überhaupt zu einem Hinterspülen der Stützmauer kommen kann. Die Antragstellerin ist als Eigentümerin der Terrasse und der Balustrade auch Zustandsstörerin i.S.d. § 18 Abs. 1 OBG NRW. Insbesondere unterfällt die Balustrade nicht der Straßenbaulast der Antragsgegnerin, auch wenn sie auf der Stützmauer, welche Bestandteil der P. Straße ist, aufsteht. Denn sie wurde nicht im Zuge der Änderung der P. Straße im Jahr 1880 errichtet und dient auch nicht dem Schutz der Straße. Ihr Zweck ist vielmehr allein die Sicherung der Terrasse auf dem Grundstück der Antragstellerin. Die zweite Ordnungsverfügung vom 5. Mai 2020 erweist sich auch insoweit als rechtmäßig, als die gesetzlichen Grenzen des der Antragsgegnerin eingeräumten Ermessens nicht überschritten sind und von dem Ermessen auch nicht in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde, § 114 Satz 1 VwGO. Insbesondere bestehen keine Bedenken gegen die Verhältnismäßigkeit der Ordnungsverfügung. Die Forderung, die beschädigte Balustrade vollständig beseitigen zu lassen, ist zur Verhütung von Gefahren für Leib und Leben Dritter geeignet, erforderlich und angemessen. Insbesondere ist ein milderes, gleich effektives Mittel zur Zweckerreichung nicht ersichtlich. Eine Instandsetzung der Balustrade ist angesichts des erheblichen Ausmaßes der bestehenden Schäden erheblich aufwändiger als ihre Beseitigung. Auch die weiteren Forderungen in der zweiten Ordnungsverfügung sind verhältnismäßig. Sie dienen sämtlich dem Zweck, künftig das Versickern von Regenwasser in den Untergrund zu verhindern. Dafür ist zunächst das Entfernen der noch vorhandenen Bepflanzung samt Wurzelwerk erforderlich. Woher die Bepflanzung stammte, also ob diese von der Antragstellerin gezielt angelegt wurde oder nicht, ist in ordnungsrechtlicher Hinsicht nicht maßgeblich; auf ein Verschulden der Antragstellerin kommt es nicht an. Dass zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung eine Bepflanzung noch vorhanden war, verdeutlicht bereits die von der Antragstellerin selbst vorgelegte Rechnung des Gartenbauunternehmens K. über die Entfernung von Efeu und Grünschnitt am 10. Juni 2020. Über den Grünschnitt hinaus ist auch die Entfernung des Wurzelwerks notwendig. Denn zum einen führt sein Vorhandensein selbst zu einem fortwährenden Eindringen von Wasser und einer Durchnässung des oberen Stützwandbereichs (vgl. Gutachten des Dipl-Ing. H. L. vom 3. März 2020). Zum anderen ist die Entfernung des Wurzelwerks Voraussetzung für die anschließend vorzunehmende, umfassende Instandsetzung der Bodenplatte der Terrasse unter Aufgabe des derzeit vorhandenen Pflanzstreifens und damit für eine vollständige Versiegelung des Terrassenbereichs gegen Zutritt von Wasser (vgl. Stellungnahme des Dr.-Ing. B. L1. vom 4. Juni 2020). Dass die Bodenplatte selbst in ihrem gegenwärtigen Zustand sanierungsbedürftig ist, ist angesichts der Stellungnahmen der Sachverständigen und dem Bildmaterial in den Verwaltungsvorgängen nicht zu bezweifeln. Sie ist rissig und aufgeworfen und der Stellungnahme des Dipl-Ing. H. L. vom 3. März 2020 zufolge in keiner Weise geeignet, Oberflächenwasser kontrolliert zu einer Drainage abzuführen. Die Forderung, die Platte so instandzusetzen, dass Oberflächenwasser künftig in die vorhandene – und im gleichen Zuge zu sanierende – Grundleitung abgeführt wird, ist vor diesem Hintergrund als erforderlich anzusehen. Aus diesem Grund bestehen auch keine Bedenken gegen die Erforderlichkeit der Forderung, die Grundleitung des Regenfallrohres instandzusetzen. Zwar geht von der beschädigten Regenleitung infolge der Maßnahme vom 24. April 2020, durch die das Wasser aus dem Regenfallrohr provisorisch auf die N.-----straße abgeleitet wird, nicht mehr unmittelbar die Gefahr aus, dass Regenwasser aus dem Regenfallrohr in größeren Mengen im Boden versickern kann. Allerdings ist die Schadensbehebung an der Leitung allein schon im Rahmen der Instandsetzung der Bodenplatte unumgänglich. Der Verhältnismäßigkeit der zweiten Ordnungsverfügung steht auch nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin Zweifel an der Standsicherheit der unterhalb der Terrasse befindlichen Stützmauer hat. Die Ordnungsverfügung ist deswegen nicht widersprüchlich zu den übrigen von der Antragsgegnerin (rechtswidrig) erlassenen Verwaltungsakten. Die eingeschalteten Sachverständigen gehen nicht davon aus, dass es jederzeit anlasslos zu einem Einsturz der Mauer kommen kann. Vielmehr halten sie es für dringend geboten, der bereits weit fortgeschrittenen Erosion des Materials vor dem Eintritt künftiger Starkregenereignisse entgegenzuwirken und diese zu beheben. Daraus folgt, dass ein Betreten der Terrasse und die Durchführung der geforderten Arbeiten, für die keine schweren Baugeräte benötigt werden, ohne Weiteres möglich ist. Widersprüchlich ist insoweit einzig die Argumentation der Antragstellerin, die mit Nachdruck die Standunsicherheit der Stützmauer bezweifelt, zugleich aber die Durchführbarkeit der geforderten Arbeiten im Bereich der Terrasse für unmöglich hält. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 25. März 2020 darum bat, die Nutzung der Terrasse aufzugeben. Hintergrund dieses Schreibens war nämlich nicht der befürchtete Einsturz der Terrasse, sondern dass die vorhandene Balustrade nicht über die für die Gewährleistung einer Absturzsicherheit notwendige Höhe verfügte. Schließlich führen auch die von der Antragsgegnerin gesetzten Fristen für die Umsetzung der Forderungen nicht zur Unverhältnismäßigkeit der Ordnungsverfügung. Die gewährten Zeiträume von einer bzw. zwei Wochen erscheinen vor dem Hintergrund, dass jederzeit ein schweres Regenereignis eintreten kann, gerechtfertigt. Die Forderungen der Antragsgegnerin treffen die Antragstellerin auch nicht unerwartet. Sie wurde über die Einschätzungen der Sachverständigen, die allesamt die Notwendigkeit der angeordneten Maßnahmen betonten, fortwährend auf dem Laufenden gehalten. Zuletzt steht der Verhältnismäßigkeit der knapp gewählten Fristen auch nicht entgegen, dass für die Umsetzung der geforderten Maßnahmen die Beauftragung von Fachunternehmen notwendig ist. Sollte die Antragstellerin Schwierigkeiten haben, kurzfristig geeignete Unternehmen zu finden, kann sie auf das ausdrückliche Angebot der Antragsgegnerin, sie bei der Suche zu unterstützen, zurückgreifen. Die Androhung der Ersatzvornahme in der zweiten Ordnungsverfügung vom 5. Mai 2020 ist ebenfalls offensichtlich rechtmäßig. Sie genügt den Anforderungen der §§ 55 Abs. 1, 57, 59, 63 VwVG NRW und ist dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin zusammen mit der Ordnungsverfügung ausweislich der Zustellungsurkunde am 7. Mai 2020 förmlich zugestellt worden, § 63 Abs. 2 und 6 VwVG NRW. Ein überwiegendes Aussetzungsinteresse der Antragstellerin ist angesichts der sich nach summarischer Prüfung als rechtmäßig erweisenden zweiten Ordnungsverfügung nicht feststellbar. Das für den Zeitraum bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens festzustellende öffentliche Interesse muss von einem solchen Gewicht sein, dass es das schutzwürdige Interesse der Antragstellerin an der Erhaltung des Suspensiveffektes ihrer Klage überwiegt. Das ist hier der Fall. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchführung folgt bereits aus der Bedeutung der betroffenen Schutzgüter. Schließlich sind die Festsetzungen der Ersatzvornahme durch die Antragsgegnerin vom 25. Mai 2020 (hinsichtlich der Forderung aus der ersten Ordnungsverfügung vom 5. Mai 2020) und vom 8. Juni 2020 (hinsichtlich der Forderungen aus der dritten Ordnungsverfügung vom 20. Mai 2020) offensichtlich rechtswidrig. Es fehlt infolge der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die genannten Ordnungsverfügungen an einem vollziehbaren Grundverwaltungsakt, § 55 Abs. 1 VwVG NRW. Im Hinblick auf die Festsetzung der Ersatzvornahme vom 25. Mai 2020 kommt zudem noch die Unmöglichkeit der geforderten Handlung hinzu. Auf die vorstehenden Ausführungen zu den jeweiligen Androhungen der Ersatzvornahme wird Bezug genommen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das Gericht gewichtet den Anteil des Obsiegens der Antragstellerin anhand der Streitwerte der von der Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung betroffenen Verwaltungsakte im Verhältnis zum Gesamtstreitwert des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Das Gericht berücksichtigt dabei die erste Ordnungsverfügung vom 5. Mai 2020 im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nach Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit mit der Hälfte des Auffangstreitwerts (2.500,-- Euro) sowie die zweite und dritte Ordnungsverfügung vom 5. Mai 2020 bzw. vom 20. Mai 2020 nach Ziffern 1.5 und 1.7.2 des Streitwertkatalogs jeweils mit der Hälfte der geschätzten Kosten der Ersatzvornahme (10.000,-- Euro bzw. 35.000,-- Euro). Die Festsetzungen der Ersatzvornahme vom 25. Mai 2020 und vom 8. Juni 2020 sind gemäß Ziffern 1.5 und 1.7.1 des Streitwertkatalogs mit 1/8 des Streitwerts in der Hauptsache (625,-- Euro bzw. 8.750,-- Euro) zu berücksichtigen, die Gebührenbescheide gemäß Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs mit 1/4 des Streitwerts in der Hauptsache (75,-- Euro). Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.