Beschluss
2 B 928/18
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:1009.2B928.18.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig (1.) aber unbegründet (2.). 1. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben und begründet worden. Die Antragstellerin hat mit am 21. Juni 2018 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten ausdrücklich Beschwerde gegen den ihr am 18. Juni 2018 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 13. Juni 2018 - 8 L 696/18 - erhoben und damit rechtzeitig innerhalb der Zweiwochenfrist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Beschwerde hat sie am 18. Juli 2018 innerhalb der Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 VwGO in einer den diesbezüglichen Anforderungen genügenden Weise begründet. Anders als die Beigeladenen meinen, ist es unschädlich, dass der in dem Begründungsschriftsatz vom 18. Juli 2018 ausformulierte Antrag, den Beschlusses vom 13. Juni 2018 aufzuheben, (nur) das Aktenzeichen 8 L 950/18 nennt, also das erstinstanzliche Aktenzeichen zum Beschwerdeverfahren 2 B 927/18, das ein Eilverfahren einer Miteigentümerin gegen eine parallel ergangene Ordnungsverfügung betrifft. Hierbei handelt es sich um eine offensichtliche Auslassung. Dass der Begründungsschriftsatz vom 18. Juli 2018 einheitlich zugleich die vorliegende Beschwerde erfassen sollte, erschließt sich schon daraus, dass im Betreff des Schriftsatzes neben den weiteren Aktenzeichen der Beschwerden der Miteigentümerinnen und Antragstellerinnen in den parallelen Eilverfahren 2 B 926/18 (8 L 949/18 VG Arnsberg) und 2 B 927/18 (8 L 950/18 VG Arnsberg) auch das vorliegende Aktenzeichen genannt wird und die Antragstellerin namentliche Erwähnung findet mit dem Zusatz „u. a.“ Danach steht bei der gebotenen verständigen Lesart außer Zweifel, dass die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde aus den in dem genannten Begründungsschrift ausgeführten Gründen sinngemäß (nur) den gegen sie ergangenen Beschluss des Verwaltungsgerichts angreift und ihren ursprünglichen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes betreffend die an sie gerichtete Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 16. März 2018 voll umfänglich weiter verfolgt. Damit ist auch dem Antragserfordernis aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügt. 2. Die Beschwerde ist aber unbegründet. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen zu keiner Änderung der angefochtenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat den mit der Beschwerde weiterverfolgten Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer unter dem Az. 8 K 1936/18 erhobenen Klage gegen die unter den Nrn. 1 und 2 der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 16. März 2018 getroffenen Anordnungen wiederherzustellen und hinsichtlich der darin enthaltenen Zwangsgeldandrohungen anzuordnen, im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, die vorzunehmende Abwägung der widerstreitenden Vollzugsinteressen falle zu Lasten der Antragstellerin aus. Maßgeblich sei, dass bei einer summarischen Prüfung gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO das auf die Anfechtung der Ordnungsverfügung gerichtete Klageverfahren voraussichtlich keinen Erfolg haben werde. Die streitgegenständlichen Anordnungen unter Nr. 1 (Sicherung der Mauer entlang der C.------straße auf den Grundstücken Gemarkung G. Flur 14 Flurstücke 1440 und 1442 auf der gesamten Länge von 60 m gegen herabfallende Mauerteile durch eine näher beschriebene Netzkombination mit Verankerungen) und Nr. 2 (Aufstellen einer näher beschriebenen Absturzsicherung aus Holz parallel zu dem Metallgeländer oberhalb der genannten Mauer) der angefochtenen Ordnungsverfügung des Antragsgegners fänden ihre Grundlage in § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW. Die zum größten Teil auf den Flurstücken 1440 und 1442 aufstehende Mauer sei seit Jahren marode. Dies habe der Antragsgegner durch entsprechende Überprüfung bereits im Jahre 2011 festgestellt, sodass auf Veranlassung der Beigeladenen der vor der Mauer und nördlich der L 512 verlaufende Gehweg abgesperrt worden sei. Nach dem schon durch die Lichtbilder in den Verwaltungsakten veranschaulichten, aber auch nach dem optischen Eindruck, den die Berichterstatterin im Orts- und Erörterungstermin am 11. Juni 2018 gewonnen und der Kammer anhand der angefertigten Lichtbilder vermittelt habe, seien die Feststellungen in dem auf Veranlassung der Beigeladenen angefertigten ausführlichen Gutachten vom 15. Januar 2016 über die an der Mauer bestehenden Schäden ohne weiteres nachvollziehbar. Darüber hinaus verstoße der Zustand der Mauer auch gegen § 41 Abs. 1 BauO NRW, wonach in, an und auf baulichen Anlagenflächen, die im Allgemeinen zum Begehen bestimmt seien und unmittelbar an mehr als 1 m tiefer liegende Flächen angrenzten, zu umwehren seien. Die angeordneten Maßnahmen seien auch geeignet, Gefahren für Leben von Passanten auf dem Gehweg und sich auf der C.------straße bewegenden Verkehrsteilnehmern sowie oberhalb der Mauerkrone aufhaltenden Personen zu verhindern. Sie seien erforderlich, weil ebenso effektive, die Antragstellerin weniger belastende Maßnahmen zur Beseitigung des Gefahrenzustandes nicht ersichtlich seien. Die getroffenen Anordnungen stellten sich auch nicht als unverhältnismäßig dar. Es sei nicht ersichtlich, dass diese hinsichtlich der damit verbundenen Kosten (veranschlagt worden seien 18.000 Euro bis 20.000 Euro) und angesichts des Umstandes, dass weitere vier Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft ebenfalls entsprechende Ordnungsverfügungen erhalten hätten und die Kosten zivilrechtlich von allen Miteigentümern zu tragen sein dürften, außer Verhältnis zum Wert des jeweiligen Grundvermögens und der zu schützenden Rechtsgüter des Lebens und der Gesundheit Dritter stünden. Der Antragsgegner habe die Antragstellerin als Miteigentümerin der Grundstücke, auf denen die Mauer aufstehe, auch zu Recht bauordnungsrechtlich in Anspruch genommen. Die Voraussetzungen für die Straßenbaulast der Beigeladenen und damit deren Unterhaltungspflicht für die Mauer lägen hier nicht vor, denn die Stützmauer sei nicht als Bestandteil der an der Mauer vorbeiführenden Straße nebst Gehweg zu werten. Die Zweckbestimmung der hier streitgegenständlichen Mauer bestehe nicht in der Funktion, die L 512 bzw. ihre Vorgängerstraßen und den dazu gehörenden Gehweg vor den daneben und oberliegenden Flurstücken 1440 und 1442 zu schützen. Die Anlage der Mauer habe zu keinem Zeitpunkt in Verbindung mit der Anlage oder Veränderung der Straße oder der Gehwege gestanden. Die Mauer habe vielmehr in sehr repräsentativer Form das Wohn- und Parkgrundstück des damaligen Eigentümers zur Straße hin begrenzt und durch den in der Maueranlage integrierten Treppenaufgang auch der Erschließung des Grundstücks gedient. Dieses habe aufgrund der Errichtung der Mauer begradigt werden können. Der Ordnungsverfügung stehe auch keine Zusicherung des Antragsgegners entgegen. Soweit dieser unter dem 11. Dezember 2012 eingehend schriftlich dargelegt habe, dass seiner Auffassung nach die Mauer der Straße diene und er dies - wenn auch knapp - mit Schreiben vom 12. Dezember 2012 den damaligen Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin mitgeteilt habe, habe dieses Schreiben nicht die rechtliche Qualität einer Zusicherung. Unabhängig davon sei er an die Zusicherung nicht mehr gebunden, da sich die bei Erlass der Ordnungsverfügung gegebene Erkenntnislage aufgrund der durch die Beigeladene zu 2. später eingereichten Unterlagen nachträglich entscheidend geändert habe. Eine zu Gunsten der Antragstellerin zu wertende Interessenabwägung ergebe sich auch nicht aus dem Umstand der bereits langjährigen Absperrung des Gehweges durch die Beigeladene. Auch diese - provisorisch gedachte - Gehwegsperrung mittels Zaunelementen berge aufgrund des für Fußgänger erforderlichen Straßenseitenwechsels und Überquerens der L 512 eine jedenfalls latente Gefahr. Diesen gründlichen und für sich genommen ohne Weiteres überzeugenden Ausführungen setzt die Beschwerde nichts Erhebliches entgegen, was zu einer anderen Interessengewichtung führen könnte. Ohne Erfolg wendet sich die Beschwerde gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Antragstellerin als Miteigentümerin der Grundstücke, auf denen die Mauer aufsteht, als Zustandsstörerin zu Recht bauordnungsrechtlich in Anspruch genommen worden sei, weil die Mauer nicht Straßenbestandteil der C.------straße sei und damit auch nicht der Unterhaltspflicht der Beigeladenen unterfalle. Das Verwaltungsgericht ist von zutreffenden rechtlichen Maßstäben ausgegangen, was auch die Beschwerde nicht in Abrede stellt. Eine Stützmauer ist gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1a) StrWG NRW (StrG NW) unabhängig von den Eigentumsverhältnissen als Straßenbestandteil (nur) zu werten, wenn sie bei Anlegung oder Änderung der Straße erforderlich ist. Dient die Mauer sowohl dem Schutz der Straße als auch dem des Anliegergrundstücks, knüpft die Unterhaltungspflicht des Straßenbaulastträgers allein an das überwiegende Schutzziel an. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. März 2018 - 11 A 508/15 -, juris Rn. 15, und vom 14. Februar 2005 - 7 B 1995/02 -, juris Rn. 4 ff.; VG Minden, Urteil vom 15. April 2008 - 1 K 48/07 -, juris Rn. 43. Davon ausgehend hat das Verwaltungsgericht seine Überzeugung, dass das überwiegende Schutzziel der hier streitigen Mauer nicht in der Absicherung der Straße liege, sondern in der Begründung und Erhaltung einer besseren Ausnutzbarkeit des Grundstücks oberhalb der Straße zu sehen sei, eingehend und nachvollziehbar begründet. Hierauf wird zunächst gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug genommen. Dabei durfte das Verwaltungsgericht dem Umstand eine besondere Indizwirkung beimessen, dass im Jahre 1895/1896 der Eigentümer der oberhalb der bereits damals angelegten Chaussee von L. nach P. gelegenen Grundstücke, Herr M. X. T. , eine Teilfläche aus der (damaligen) Straßenfläche erworben hat, die nach den vorhandenen Unterlagen der Fläche entspricht, die jetzt den südlichen Streifen der Flurstücke 1440, 1442 und das Flurstück 776 bildet und an das heutige Gehwegflurstück 1320 angrenzt. Die Richtigkeit der dem zugrundeliegenden Tatsachen zum Grunderwerb stellt die Beschwerde nicht in Frage. Sie bemängelt im Kern allein das Fehlen weiterer Dokumente zu den konkreten Abreden und Hintergründen des Eigentumserwerbs und zum Ausbau der Mauer, ohne dass sich die Relevanz für die hier zu entscheidenden Rechtsfragen erschlössen. Dass weitere „Erwerbsvorgänge“ fehlen, ist unschädlich. Die - allenfalls hypothetischen - Erwägungen der Beschwerde, aus den Erwerbsvorgängen könnte sich ein originärer Zusammenhang zwischen Straße und Mauer ergeben, überzeugen nicht im Ansatz. Sie beruhen auf der offenbar rein spekulativen Überlegung, dass ohne Kenntnis der vertraglichen Abreden ein unentgeltlicher Erwerb genauso wahrscheinlich sei, wie ein entgeltlicher; es sei daher genauso wahrscheinlich, dass das Land das Flurstück „hoheitlich und unentgeltlich bzw. mit der Auflage übertragen habe, eine Mauer zu errichten, die schon damals auch oder überwiegend dem Schutz der Straße dienen sollte“. Ein hierauf auch nur hindeutendes Indiz benennt die Beschwerde indes - selbst unter Einbeziehung ihres außerhalb der Beschwerdefrist angebrachten späteren Vortrags – nicht. Der in diesem Beschwerdevorbringen zum Ausdruck gelangten Vorstellung, die Mauer sei von Herrn T. zum (überwiegenden) Schutz der Straße errichtet worden, widerspricht schon der Umstand des Grunderwerbs selbst. Hinzu kommt, dass alles dafür spricht, dass die Herstellung der Mauer nicht in Verbindung zur Anlage oder Veränderung der Straße stand und damit für die Straße auch nicht erforderlich war, nachdem die Q.---------straße (heute C.------straße ) nachweislich bereits vor der Errichtung der Mauer vorhanden war und jedenfalls im unmittelbaren (zeitlichen) Zusammenhang mit dem Erwerbsgeschäft keinerlei Veränderung erfahren hat. Das Beschwerdevorbringen lässt insoweit außer Acht, dass das Verwaltungsgericht seine Bewertung in überzeugender Argumentation nicht allein aus dem Umstand des Eigentumserwerbs selbst abgeleitet hat, sondern aus der damaligen Grundstückssituation, wie sie sich insbesondere aus alten Karten und Fotos ergibt. Diesen ist zu entnehmen, dass seinerzeit auf den Grundstücken oberhalb der Chaussee ein repräsentatives Wohnhaus mit großzügiger Gartenanlage aufstand. Der Bereich war zur Chaussee abgeböscht. Entlang der Böschung führte ein (privater) Fußweg nach Nordwesten zum Wohnhaus, der mit einem entsprechenden Handlauf versehen war. Schon das spricht gegen die Vermutung der Beschwerde, dass es auch schon zum damaligen Zeitpunkt Probleme mit der Böschung gegeben haben dürfte, da bei Starkregen Lehm und sonstige Bodenbestandteile auf die Straße gespült worden seien, und dies der wesentlich überwiegende Anlass für die spätere Errichtung der Mauer gewesen sein könnte. Auch überzeugt die Erwiderung des Beigeladenen (zu 1.), dass in diesem Fall weitergehende Schutzmaßnahmen näher gelegen hätten als die Herstellung einer aufwändigen und in der konkreten Ausgestaltung sehr repräsentativen Stützmauer mit – nach wie vor privatem – Aufgang zu dem obenliegenden Grundstück. Insoweit verdeutlicht die besondere, repräsentative Ausführung der Stützmauer aus Naturstein samt Treppenanlage und einer schmiedeeisernen Umwehrung der Mauerkrone die Funktion der Mauer als Teil des repräsentativen Villen- und Parkgrundstücks. Wie bereits das Verwaltungsgericht angeführt hat, kann schließlich der Einschätzung des Landschaftsverbands Westfalen-Lippe als im Denkmalverfahren sachverständiger Stelle eine bestätigende Indizwirkung beigemessen werden, die ebenfalls hinreichend eindeutig den funktionalen Zusammenhang der Mauer mit der vielgestaltigen historischen Villa und der Parkterrasse auf dem Grundstück als dekoratives Zeitdokument der Bau- und Entwicklungsgeschichte der Stadt G. belegt. Die Mauer wird insoweit sogar mit einer Stadtmauer verglichen. Aus den im Schriftsatz vom 19. September 2018 angeführten Sachverhalten ergibt sich unbeschadet der Tatsache, dass dieser zudem außerhalb der Beschwerdebegründungsfrist eingegangen ist, keine andere Indizlage. Ob und in welchem Umfang die auf dem als Anlage 2 von der Beigeladenen zu 2. eingereichten Foto zu sehende Abböschung ursprünglich Bestandteil der Straße war, ist nicht entscheidend. Die Mauer ist nach Aktenlage offensichtlich im südlichen Bereich der Böschung errichtet worden, nachdem der Eigentümer der obenliegenden Grundstücke den Bereich zu Eigentum erworben hat. Das ändert den Befund nicht, dass sie der Abrundung und besseren Nutzbarkeit der Bestandsgrundstücke diente. Die von der Beschwerde aus den mit Schriftsatz vom 19. September 2018 in Kopie eingereichten Unterlagen abgeleiteten (gegenteiligen) Schlussfolgerungen überzeugen nicht. Der als Anlage 9 von der Antragstellerin in Kopie eingereichte Antrag des Herrn K. T. aus dem Jahre 1890 bezieht sich auf die Beibehaltung der Nutzung eines Teils der Straße G. nach P1. in Höhe km 212,2 + 27 m und betrifft nicht den hier interessierenden Bereich der Straße auf Höhe der ehemaligen Flurstücke Nrn. 1452-1460, 1462. Auf diesen Bereich bezieht sich allerdings der als Anlage 10 in Kopie eingereichte Antrag, der Fa. (..) T. zu G. Söhne. Dieser belegt jedoch in erster Linie (nur), dass die genannten Flurstücke seinerzeit noch als Gartenparzellen geführt wurden, und zeigt eine Böschung auf einer Tiefe von 7 m jenseits des Straßengrabens auf, die als Straßenböschung bezeichnet ist. Der Umstand, dass ausweislich der Urkunde am 23. Juni 1890 verhandelt wurde, bestätigt so, dass bereits der auf dem genannten Foto zu erkennende Weg auf der Böschung rein privaten Zwecken diente und bestärkt zugleich die Annahme, dass die Mauer auf dem südlichen Bereich der ehemaligen Böschung steht und damit namentlich dazu diente, durch Anschüttung die obenliegenden Grundstücke abzurunden und deren Nutzbarkeit zu erweitern. Bei dem als Anlage 11 in Kopie eingereichten Antrag aus dem Jahre 1894 lässt die Zeichnung allenfalls erkennen, dass ein Wohnhaus im Bereich zwischen den Flurstücken Nrn. 1452 und 1460 vorhanden war. Im Weiteren fällt auf, dass hier im dargestellten Bereich 212,1 + 38 eine Böschung nicht eingezeichnet ist, sondern die Straßengrenze jenseits der beantragten Überbrückung des Straßengrabens markiert ist. Die Überbrückung ist mit 0,75 m bis zu einer als Kronenkante bezeichneten Linie dargestellt, d. h. bis zur Kante des unbefestigten Randstreifens. Die Aussagekraft der Anlage 12 erschließt sich nicht; entgegen der Annahme der Beschwerde stellt diese jedenfalls keine Erweiterung der Anträge aus Anlagen 10 und 11 dar, weil sie sich auf einen anderen Streckenabschnitt bezieht, nämlich km 213,4 + 9 m bzw. 213,4 + 28 m und zudem auf die linke Straßenseite. Dass der für ihren Entstehungszeitpunkt nachweisbare überwiegende Schutzzweck der Mauer in Richtung auf die Nutzbarkeit der oberhalb der Straße liegenden Grundstücke entfallen sein könnte und der Funktionszusammenhang inzwischen im Schwerpunkt bei der Absicherung der Straße läge, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen und auch sonst nicht ersichtlich. Nach den unwidersprochenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts sind nach dem Ausbauplan aus dem Jahre 1938 bei der Anlage des Gehwegs keine Grundstücksgrenzen verändert und auch keine Änderungen an der Mauer vorgenommen worden. Die Planung, im Rahmen der wohl im Jahr 1990 erfolgten Verbreiterung der Gehwege, die Mauer zu beseitigen oder zurückzuversetzen, hat die Beigeladene zu 2. nicht weiter verfolgt. Auch verdeutlicht die Errichtung des Wohnhauses L1. Straße 9a auf der ehemaligen Park- und Terrassenfläche, namentlich der Umstand, dass dessen Fundamente nach den unwidersprochenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts oberhalb der Mauerkrone gründen, den Fortbestand des ursprünglichen Schutzzweckes. Diese Bewertung wird weiter dadurch bestätigt, dass nur das ehemalige Anwesen des Herrn M. X. T. mit einer Mauer zur Straße umgeben ist, während etwa die südwestlich der C1.---straße gelegenen Flurstücke 1445 und 905 zur jetzigen L 512 nur über eine bewachsene Böschung und nicht über eine Stützmauer verfügen. Der Treppenaufgang im Mauerwerk besitzt zudem aus Sicht aller Beteiligten nicht die Eigenschaft eines öffentlichen Weges, sondern diente und dient weiterhin – wie bereits angeführt – der privaten Zuwegung der obenliegenden Grundstücke. Nach allem lässt sich eine von den Eigentumsverhältnissen losgelöste straßenrechtliche Zustandsverantwortlichkeit der Beigeladenen nicht aus der Spekulation ableiten, es lasse sich nicht ausschließen, dass der Träger der Straßenbaulast bzw. das damalige Amt G. schon im Jahr 1895 auch ein Eigeninteresse an der Errichtung einer Mauer gehabt hätten. Entscheidend ist, dass auf der Grundlage der vom Verwaltungsgericht angeführten Indizienlage nichts Greifbares dafür spricht, dass sich daraus ein Schutzinteresse ableiten würde, welches die mit der Errichtung der Mauer augenscheinlich verfolgte – und fortbestehende - Interessenlage des Eigentümers des obenliegenden Grundstücks an der Begründung und dem Erhalt einer weiteren Ausnutzbarkeit und Erschließung der Grundstücke überwiegen würde. Ohne Erfolg macht die Beschwerde schließlich geltend, entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts habe sich die Rechtslage nicht geändert und bestehe die vom Antragsgegner erteilte Zusage, keine Ordnungsverfügung zu erlassen, fort, so dass im vorliegenden Fall Straßenrecht anzuwenden sei. Dieser Vortrag ist bereits unerheblich. Denn das Verwaltungsgericht hat in den schriftlichen Äußerungen des Antragsgegners (vom 11. Dezember 2012 gegenüber der Beigeladenen zu 2. und vom 12. Dezember 2012 gegenüber den damaligen Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin), wonach aus seiner Sicht die Bauordnung als Ermächtigungsgrundlage zum ordnungsbehördlichen Einschreiten ausscheide, weil die Unterhaltung der Mauer den Trägern der Straßenbaulast obliege, nicht die rechtliche Qualität einer Zusicherung zuerkannt. Dies folge schon aus dem Hinweis in dem Schreiben, dass abzuwarten bleibe, ob sich die Beigeladenen dieser Rechtsauffassung anschlössen. Zu dieser nachvollziehbaren Bewertung des Verwaltungsgerichts verhält sich die Beschwerde nicht weiter und zeigt auch sonst keine weiteren Sachverhalte auf, aus denen sich eine bindende Zusicherung ergeben könnte. Unabhängig davon beruht der Einwand auf der unzutreffenden Annahme, die Mauer sei nach wie vor als Bestandteil der Straße zu sehen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladenen keinen Sachantrag gestellt und sich damit auch keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt haben, entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und folgt der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung. Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.