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Urteil

2 A 4261/99

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein in einem ersten Inlandspass eingetragener nichtdeutscher Nationalitätsvermerk stellt grundsätzlich ein gegen die deutsche Volkszugehörigkeit gerichtetes Gegenbekenntnis dar. • Ein solches Gegenbekenntnis entfällt nur, wenn die Eintragung ohne oder gegen den Willen des Erklärenden erfolgte oder dieser bei Abgabe der Erklärung in einem die freie Willensbildung ausschließenden Zustand gewesen ist. • Spätere Eintragungsänderungen in einem Pass genügen nicht ohne weiteres, um ein früheres Gegenbekenntnis zu beseitigen; es bedarf eines konkreten, nachweisbaren inneren Wandels und eines sich daraus ergebenden eindeutigen äußeren Verhaltens. • Familiäre Gewalt oder familiärer Druck sind nur dann geeignet, ein Gegenbekenntnis entfallen zu lassen, wenn sie eine Zwangslage herbeiführen, die die freie Willensentschließung tatsächlich ausschließt. • Für die Beurteilung der Erklärungsfähigkeit maßgeblich ist im Zweifel das Recht des Herkunftsstaates, insbesondere wenn dieses ein Wahlrecht bei der Nationalitätsangabe vorsieht.
Entscheidungsgründe
Passvermerk als Gegenbekenntnis; spätere Passänderung allein nicht ausreichend • Ein in einem ersten Inlandspass eingetragener nichtdeutscher Nationalitätsvermerk stellt grundsätzlich ein gegen die deutsche Volkszugehörigkeit gerichtetes Gegenbekenntnis dar. • Ein solches Gegenbekenntnis entfällt nur, wenn die Eintragung ohne oder gegen den Willen des Erklärenden erfolgte oder dieser bei Abgabe der Erklärung in einem die freie Willensbildung ausschließenden Zustand gewesen ist. • Spätere Eintragungsänderungen in einem Pass genügen nicht ohne weiteres, um ein früheres Gegenbekenntnis zu beseitigen; es bedarf eines konkreten, nachweisbaren inneren Wandels und eines sich daraus ergebenden eindeutigen äußeren Verhaltens. • Familiäre Gewalt oder familiärer Druck sind nur dann geeignet, ein Gegenbekenntnis entfallen zu lassen, wenn sie eine Zwangslage herbeiführen, die die freie Willensentschließung tatsächlich ausschließt. • Für die Beurteilung der Erklärungsfähigkeit maßgeblich ist im Zweifel das Recht des Herkunftsstaates, insbesondere wenn dieses ein Wahlrecht bei der Nationalitätsangabe vorsieht. Der Kläger zu 1) wurde 1957 in Kasachstan geboren; seine Mutter ist deutsche Volkszugehörige, sein Vater ukrainischer Volkszugehöriger. Der Kläger und seine Familie lebten in der ehemaligen Sowjetunion; der Kläger gab 1973 bei Ausstellung des ersten Inlandspasses die ukrainische Nationalität an. 1994 stellten die Kläger einen Antrag auf Aufnahme nach dem BVFG; das Bundesverwaltungsamt lehnte mit der Begründung ab, es fehle ein durchgängiges Bekenntnis zur deutschen Nationalität. Die Kläger rügten, der Kläger zu 1) sei durch familiären Druck des gewalttätigen Vaters an einer freien Entscheidung gehindert gewesen und habe sich später zum Deutschtum bekannt; 1993 ließ der Kläger die Nationalität in einem Pass als „deutsch“ eintragen. Verwaltungsgericht und OVG führten Beweisaufnahmen zur Familiensituation und zu den Umständen der Passeintragung durch. • Rechtsgrundlage sind §§ 26, 27 Abs.1, § 6 Abs.2 BVFG; Spätaussiedler müssen deutsche Volkszugehörige im Sinne von § 6 Abs.2 BVFG sein. • Die ursprüngliche Eintragung der ukrainischen Nationalität beruhte nach sowjetischem Passrecht auf einer erklärenden Angabe des Kläger bei Antragstellung; daher liegt grundsätzlich ein gegenbekenntnis zum fremden Volkstum vor. • Ein Gegenbekenntnis entfällt nur, wenn die Eintragung ohne oder gegen den Willen des Erklärenden erfolgte oder die Erklärung in einem Zustand erfolgte, der die freie Willensbildung völlig ausschloss; bloßer familiärer oder psychischer Druck genügt nicht ohne Weiteres. • Das Gericht konnte nicht feststellen, dass bei Abgabe der Erklärung unmittelbare körperliche Gewalt oder eine gleichstehende psychische Zwangslage vorgelegen habe; die Vortragssituation und die Zeugenaussagen lieferten hierfür keine ausreichenden Anhaltspunkte. • Die spätere Änderung der Passauflistung (1993) beseitigt das frühere Gegenbekenntnis nicht automatisch; nach § 6 Abs.2 Nr.3 BVFG ist erforderlich, dass sich aus einem konkreten Ereignis und einem darauf beruhenden positiven, nach außen erkennbaren Verhalten ein innerer Wandel des Volkstumsbewusstseins ergibt. • Der Kläger hat keinen hinreichenden Nachweis erbracht, dass ein solcher innerer Wandel vorlag oder dass das spätere Verhalten für die Umgebung unmissverständlich als Hinwendung zum Deutschtum erkennbar wurde. • Mangels Anspruchs des Klägers zu 1) auf einen Aufnahmebescheid nach § 27 Abs.1 Satz1 BVFG können seine Angehörigen nicht nach § 27 Abs.1 Satz2 BVFG einbezogen werden. Die Berufung wird zurückgewiesen; die Kläger erhalten keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem BVFG. Das ursprüngliche Gegenbekenntnis des Klägers zu 1) durch die Eintragung der ukrainischen Nationalität in den ersten Inlandspass steht der Zuerkennung der deutschen Volkszugehörigkeit entgegen, weil weder eine ohne Willen erfolgte Eintragung noch eine die Willensfreiheit völlig ausschließende Zwangslage nachgewiesen ist. Die spätere Änderung der Passangabe reicht allein nicht aus, um das frühere Gegenbekenntnis zu beseitigen; es fehlt an einem konkreten Ereignis und einem deutlich erkennbaren inneren Wandel, der sich in der äußeren Lebensführung manifestiert hätte. Deshalb bestehen weder für den Kläger zu 1) noch für die weiteren Kläger als sein Ehegatte und Abkömmlinge Ansprüche auf Aufnahme nach dem BVFG; die Kostenentscheidung und die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenfestsetzung wurden ebenfalls getroffen.