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Beschluss

19 A 24/00

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2002:0911.19A24.00.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in beizutreibender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Verfahren zweiter Instanz auf (11.527,84 DM : 1,95583 =) 5.894,09 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in beizutreibender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für das Verfahren zweiter Instanz auf (11.527,84 DM : 1,95583 =) 5.894,09 EUR festgesetzt. Gründe: I. Wegen des Sach- und Streitstandes bis zum Erlass des angefochtenen Urteils wird entsprechend § 130 b Satz 1 VwGO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Der Senat macht sich die dort enthaltenen Feststellungen in vollem Umfang zu Eigen. Das Verwaltungsgericht hat den Gebührenbescheid des Beklagten vom 22. Dezember 1995 und den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 30. Juli 1998 insoweit aufgehoben, als der Beklagte Rundfunkgebühren in Höhe von mehr als 224.375,09 DM festgesetzt hat; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung der Teilstattgabe der Klage hat das Verwaltungsgericht ausgeführt: Der angefochtene Gebührenbescheid sei rechtswidrig, soweit für das Bereithalten von 147 Hörschläuchen zum Empfang in der Zeit von Dezember 1987 bis Dezember 1990 Rundfunkgebühren festgesetzt worden seien. Die Klägerin könne sich insoweit auf Verjährung berufen. Die Verjährungsfrist von vier Jahren habe mit Ablauf des Kalenderjahres zu laufen begonnen, in dem der Rundfunkgebührenanspruch entstanden sei, und sei bei Erlass des Gebührenbescheides des Beklagten abgelaufen gewesen. Die Geltendmachung der Verjährung sei auch nicht rechtsmissbräuchlich. Die Klägerin habe zwar die von ihr zum Empfang bereitgehaltenen Rundfunkempfangsgeräte verspätet angezeigt. Hinsichtlich der 147 Hörfunkgeräte bestehe jedoch ein Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht. Der Beklagte könne den Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nicht mit der Begründung ablehnen, dass über die Hörschläuche nicht nur (unentgeltlich) Hörfunk, sondern auch (gegen Entgelt) Fernsehton empfangen werden könne. Soweit mit den Hörschläuchen Fernsehton empfangen werde, seien die Hörschläuche keine Rundfunkempfangsgeräte. Die Berufung des Beklagten ist mit Beschluss vom 30. April 2001 zugelassen worden. Soweit der Beklagte mit Schriftsatz vom 20. Dezember 1999 - erstmals - im zweitinstanzlichen Verfahren beantragt hat, die Klägerin über die durch den Gebührenbescheid vom 22. Dezember 1995 und den Widerspruchsbescheid vom 30. Juli 1998 festgesetzte Gebührenschuld hinausgehend zur Zahlung weiterer Rundfunkgebühren in Höhe von 18.002,99 DM zu verurteilen, hat der Beklagte diesen Antrag mit Schriftsatz vom 15. August 2002 zurückgenommen und ist dieser Teil des Verfahrens durch Beschluss vom 11. September 2002 abgetrennt worden. Das abgetrennte Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 19 A 3590/02 fortgeführt. Zur Begründung seiner zugelassenen Berufung trägt der Beklagte vor: Die Verjährungsfrist beginne erst zu laufen, nachdem er Kenntnis davon erhalten habe, dass die Klägerin Rundfunkempfangsgeräte zum Empfang bereithalte, für die sie noch keine Rundfunkgebühren zahle. Eine solche Kenntniserlangung sei frühestens im November 1994 erfolgt, nachdem die Klägerin ohne Angabe der Zahl der zum Empfang bereitgehaltenen Rundfunkempfangsgeräte einen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht gestellt habe. Erst mit Schreiben vom 23. Oktober 1995 habe die Klägerin konkrete Angaben über die Zahl der vorhandenen Rundfunkempfangsgeräte gemacht. Die Hörschläuche in den Patientenzimmern des Krankenhauses der Klägerin seien sowohl in ihrer Funktion, unentgeltlich Hörfunk zu übertragen, als auch in ihrer weiteren Funktion, gegen Entgelt Fernsehton zu übermitteln, gebührenpflichtige Rundfunkempfangsgeräte. Der Beklagte beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen, Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie vertieft die aus ihrer Sicht zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen. II. Der Senat kann der zugelassenen Berufung gemäß § 130 a Satz 1 VwGO durch Beschluss stattgeben, weil er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind zu der Entscheidung durch Beschluss gemäß § 130 a Satz 2 iVm § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO gehört worden. Ihrer Zustimmung zu dieser Entscheidungsform bedarf es nicht. Die zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben, soweit die Klägerin durch den Gebührenbescheid des Beklagten vom 22. Dezember 1995 und den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 30. Juli 1998 auch zur Zahlung von Rundfunkgebühren für 147 Hörgeräte in der Zeit von Dezember 1987 bis Dezember 1990 herangezogen worden ist. Die Bescheide des Beklagten sind entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch in Höhe von (235.902,93 DM - 224.375,09 DM =) 11.527,84 DM rechtmäßig und verletzen die Klägerin auch insoweit nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage der angefochtenen Bescheide sind § 1 Abs. 1 und Abs. 2, § 2 Abs. 1 und Abs. 2, § 3 und § 4 Abs. 1 bis Abs. 4 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages vom 31. August 1991, GV NRW S. 423, in der bei Erlass des Widerspruchsbescheides maßgeblichen Änderung durch Art. 4 des Dritten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 26. November 1996, GV NRW S. 495 (RgebSTV) sowie Art. 1 des Staatsvertrages über die Höhe der Rundfunkgebühr und zur Änderung des Staatsvertrages über einen Finanzausgleich zwischen den Rundfunkanstalten vom 6. Juli/26. Oktober 1982, GV NRW 1983 S. 226 (Rundfunkfinanzierungsstaats-vertrag 1982), Art. 13 Abs. 2 Nr. 1 des Staatsvertrages zur Neuordnung des Rundfunkwesens vom 1./3. April 1987, GV NRW S. 405 (Rundfunkfinanzierungsstaats-vertrag 1987), und Art. 1 des Staatsvertrages über die Höhe der Rundfunkgebühr und zur Änderung des Staatsvertrages über einen Finanzausgleich zwischen den Rundfunkanstalten vom 14. Oktober 1988, GV NRW S. 494 (Rundfunkfinanzierungs-staatsvertrag 1988). Danach hat der Beklagte die Klägerin zu Recht auch zur Zahlung von Rundfunkgebühren in Höhe von (235.902,93 DM - 224.375,09 DM =) 11.527,84 DM für das Bereithalten von 147 Hörschläuchen zum Empfang in der Zeit von Dezember 1987 bis Dezember 1990 herangezogen. Es besteht zwischen den Parteien nach der in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erzielten Einigung kein Streit mehr darüber, dass die Klägerin in der Zeit von Dezember 1987 bis Dezember 1990 insgesamt 147 Hörschläuche zum Empfang von Hörfunk und Fernsehton in den Patientenzimmern ihres Krankenhauses bereitgehalten hat. Soweit mit den Hörschläuchen für die Patienten unentgeltlich Hörfunk übertragen wird, handelt es sich bei den 147 Hörschläuchen auch um Rundfunkempfangsgeräte im Sinne des § 1 Abs. 1 RgebSTV und ist deshalb für jeden Hörschlauch die in den Rundfunkfinanzierungsstaatsverträgen vorgesehene Grundgebühr zu zahlen. Die Klägerin macht insoweit ohne Erfolg geltend, dass die 147 Hörschläuche nur ein Rundfunkempfangsgerät im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 3 RgebSTV seien. Nach dieser Vorschrift gelten mehrere Geräte dann als ein einziges Rundfunkempfangsgerät, wenn sie zur Verbesserung oder Verstärkung des Empfangs einander zugeordnet sind und damit eine einheitliche Hör- oder Sehstelle bilden. Diese Voraussetzungen sind in Bezug auf die 147 Hörschläuche nicht erfüllt. Sie sind schon deshalb nicht im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 3 RgebSTV einander zugeordnet, weil jeder Patient selbstständig darüber entscheiden kann, ob und wann er Hörfunkdarbietungen hören möchte. Ebenso Bayerischer VGH, Urteil vom 29. Mai 1996 - 7 B 94.894 -, NJW 1996, 3098 (3098); vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 20. Mai 1986 - 4 A 449/86 -, OVGE 39, 1 (2). Darüber hinaus ist nichts dafür ersichtlich und auch nicht vorgetragen, dass die Hörschläuche technisch in der Weise verbunden sind, dass dadurch im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 3 RgebSTV eine Verbesserung oder Verstärkung des Empfangs von Hörfunk erfolgt. Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Hörschläuche, soweit mit ihnen der Fernsehton übertragen wird, keine gebührenpflichtigen Rundfunkempfangsgeräte sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2002 - 19 A 5437/99 -, NVwZ 2002, 881 ff. Die Grundgebühr belief sich im Dezember 1987 auf 5,05 DM pro Monat (Art. 1 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages 1982), für die Zeit von Januar 1988 bis Dezember 1989 auf 5,16 DM pro Monat (Art. 13 Abs. 2 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages 1987) und für die Zeit von Januar bis Dezember 1990 auf 6,00 DM pro Monat (Art. 1 des Rundfinanzierungsstaatsvertrages 1988). Damit hat der Beklagte für das Bereithalten von 147 Hörschläuchen zum Empfang von Hörfunk in der Zeit von Dezember 1987 bis Dezember 1990 einen Gebührenanspruch in Höhe von Dezember 1987: 1 Monat X 147 x 5,05 DM = 742,35 DM Januar 1988 bis Dezember 1989: 24 Monate x 147 x 5,16 DM = 18.204,48 DM Januar bis Dezember 1990: 12 Monate x 147 x 6,00 DM = 10.584,00 DM 29.530,83 DM Die vom Beklagten festgesetzte Gebührenschuld (235.902,93 DM) ist damit der Höhe nach auch insoweit nicht zu beanstanden, als das Verwaltungsgericht der Klage in Höhe von (235.902,93 DM - 224.375,09 DM =) 11.527,84 DM stattgegeben hat. Auf die Frage, ob ein weitergehender Gebührenanspruch des Beklagten besteht, weil er möglicherweise angesichts der mit der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erzielten Einigung über die Zahl der zum Empfang bereitgehaltenen Rundfunkempfangsgeräte die Zahlung weiterer Gebühren in Höhe von (29.530,83 DM - 11.527,84 DM =) 18.002,99 DM verlangen kann, und ob die Auffassung des Beklagten, für die 147 Hörschläuche (auch) sei eine Fernsehgebühr zu zahlen, soweit mit ihnen gegen Entgelt Fernsehton übertragen werde, kommt es nicht an. Eine über 235.902,93 DM hinausgehende Gebührenschuld der Klägerin ist nicht durch den Gebührenbescheid des Beklagten vom 22. Dezember 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juli 1998 festgesetzt worden und daher nicht Streitgegenstand der Anfechtungsklage der Klägerin, deren Abweisung der Beklagte mit seinem Berufungsantrag erstrebt. Die Klägerin kann der Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Grundgebühren für das Bereithalten von 147 Hörschläuchen zum Empfang von Hörfunk in der Zeit von Dezember 1987 bis Dezember 1990 nicht mit Erfolg die Einrede der Verjährung gemäß § 4 Abs. 4 RgebSTV entgegenhalten. Nach dieser Vorschrift verjährt der Anspruch auf Rundfunkgebühren in vier Jahren. Diese Verjährungsfrist war bei Erlass des Gebührenbescheides vom 22. Dezember 1995 noch nicht abgelaufen. Sie begann frühestens mit dem Endes des Jahres 1994 zu laufen. Der Rundfunkgebührenstaatsvertrag enthält weder in § 4 Abs. 4 RgebSTV noch in anderen Bestimmungen eine ausdrückliche Regelung darüber, wann die vierjährige Verjährungsfrist zu laufen beginnt. Aus dem Sinn und Zweck sowie der Gesamtsystematik der Vorschriften über die Erhebung von Rundfunkgebühren ergibt sich jedoch, dass die Frist des § 4 Abs. 4 RgebSTV grundsätzlich erst mit Schluss des Jahres zu laufen beginnt, in dem der Beklagte oder die von ihm beauftragte Stelle (§ 7 Abs. 5 Satz 1 RgebSTV) Kenntnis von den die Gebührenschuld begründenden Tatsachen und der Person des Rundfunkteilnehmers erlangt, und dass deshalb angesichts der Besonderheiten der rundfunkgebührenrechtlichen Regelungen entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und der Klägerin kein Raum für eine analoge Anwendung der Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches ist. Ebenso: OVG NRW, Urteil vom 1. Dezember 1988 - 4 A 484/88 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Mai 1983 - 2 S 1490/82 -; Grupp, Grundfragen des Rundfunkgebührenrechts, 1983, S. 121 f. Die Rundfunkgebühr dient dazu, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Stand zu setzen, ein Programm anzubieten, das den verfassungsrechtlichen Anforderungen gegenständlicher und meinungsmäßiger Vielfalt entspricht und die Grundversorgung der Bevölkerung mit Rundfunk sicherstellt. Vgl. BVerfG, Urteil vom 22. Februar 1994 - 1 BvL 30/88 -, BVerfGE 90, 60 (S. 90 f. und S. 93). Dieser Zweck der Rundfunkgebühr erfordert es, dass entstandene Gebührenansprüche grundsätzlich vollständig eingezogen werden und der Rundfunkteilnehmer, der ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält, sich der Gebührenpflicht nicht dadurch entziehen kann, dass er den gebührenpflichtigen Sachverhalt verschweigt. Nach § 3 Abs. 1 RgebSTV ist er deshalb verpflichtet, Beginn und Ende des Bereithaltens eines Rundfunkempfangsgerätes zum Empfang unverzüglich der zuständigen Landesrundfunkanstalt anzuzeigen. Abgesehen von den Fällen, in denen der Landesrundfunkanstalt oder der von ihr beauftragten Stelle tatsächliche Anhaltspunkte für das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes zum Empfang vorliegen (§ 4 Abs. 5 und Abs. 6 RgebSTV), sind sie nur bei einer dem § 3 Abs. 1 RgebSTV entsprechenden Mitwirkung des Rundfunkteilnehmers in der Lage, ihrer Verpflichtung, die entstandenen Rundfunkgebühren festzusetzen (§ 7 Abs. 5 Satz 1 RgebSTV) und beizutreiben (§ 7 Abs. 6 RgebSTV), nachzukommen. Bei einer Verletzung der Mitwirkungspflicht des Rundfunkteilnehmers, die eine Ordnungswidrigkeit darstellt (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 RgebSTV), und der dadurch bedingten Unmöglichkeit, die Rundfunkgebühr innerhalb der Verjährungsfrist des § 4 Abs. 4 RgebSTV festzusetzen, ist kein rechtfertigender Grund dafür ersichtlich, dass der Rundfunkteilnehmer unter Hinweis auf den Verjährungseintritt allein ein Bußgeld, nicht aber (auch) die rückständigen Rundfunkgebühren zu zahlen hätte. Ob etwas anderes gilt, wenn die Landesrundfunkanstalt oder die von ihr beauftragte Stelle bei Kenntnis tatsächlicher Anhaltspunkte dafür, dass ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten wird und nicht oder nicht umfassend angezeigt worden ist, von den Mitteln der Aufklärung des Sachverhalts gemäß § 4 Abs. 5 und Abs. 6 RgebSTV etwa grob fahrlässig (vgl. § 199 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung der Neubekanntmachung vom 2. Januar 2002, BGBl S. 42 - BGB) keinen Gebrauch gemacht haben, bedarf im vorliegenden Verfahren keiner näheren Erörterung. Ein solcher Fall liegt hier, wie noch ausgeführt wird, nicht vor. Für das Anknüpfen an die Kenntniserlangung der die Gebührenpflicht begründenden Tatsachen für den Lauf der Verjährungsfrist gemäß § 4 Abs. 4 RgebSTV spricht auch die Regelung in § 4 Abs. 2 RgebSTV. Danach endet die Rundfunkgebührenpflicht erst dann, wenn der Fortfall der Voraussetzungen für die Zahlung von Rundfunkgebühren der Landesrundfunkanstalt angezeigt worden ist. Vor diesem Hintergrund wäre es systemwidrig, wenn die Verjährung gemäß § 4 Abs. 4 RgebSTV bereits mit dem bloßen Bereithalten des Rundfunkempfangsgerätes zum Empfang beginnen würde. OVG NRW, Urteil vom 1. Dezember 1988 - 4 A 484/88 - . Die gegen diese Auslegung des § 4 Abs. 4 RgebSTV erhobenen Einwände greifen nicht durch. Die Auffassung, hinreichender Schutz vor Gebührenausfällen infolge verspäteter Anmeldung von Rundfunkempfangsgeräten sei dadurch gewährleistet, dass der Verjährungseinrede eines Rundfunkteilnehmers, der seiner Anmeldepflicht nicht nachgekommen sei, der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegengehalten werden könne, Hessischer VGH, Urteil vom 27. Mai 1993 - 5 UE 2259/91 -, NVwZ-RR 1994, 129 (130) unter Hinweis auf OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10. Dezember 1987 - 6 A 23/86 - ; im Ergebnis ebenso Bayerischer VGH, Urteil vom 3. Juli 1996 - 7 B 94.708 -, NVwZ-RR 1997, 230 (230 ff.), ist so unzutreffend. Nach dieser Auffassung schließt der Rückgriff auf den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung nicht aus, dass der Rundfunkteilnehmer nachträglich das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht geltend macht. Soweit diese Voraussetzungen erfüllt seien, stelle sich die Verjährungseinrede des Rundfunkteilnehmers nämlich nicht als rechtsmissbräuchlich dar. Er habe auf Grund der unterbliebenen Anzeige gemäß § 3 Abs. 1 RgebSTV keine Vorteile und der Landesrundfunkanstalt seien keine Nachteile erwachsen. So Bayerischer VGH, Urteil vom 3. Juli 1996 - 7 B 94.708 -, a. a. O. (231); Hessischer VGH, Urteil vom 27. Mai 1993 - 5 UE 2259/91 -, a. a. O. (130 f.). Damit kommt es aber letztlich doch zu einem nach den rundfunkgebührenrechtlichen Vorschriften nicht gerechtfertigten "Gebührenausfall". Nach § 5 Abs. 5 Satz 1 der Verordnung über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht vom 30. November 1993, GV NRW S. 970, (BefrVO) wird nämlich die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht vom Ersten des auf den Antragsmonat folgenden Monats an längstens für jeweils drei Jahre gewährt. Damit kann eine Befreiung - ausgehend vom Zeitpunkt des Befreiungsantrags - nur für die Zukunft, nicht aber für Zeiträume vor der Antragstellung gewährt werden. Ebenso OVG NRW, Urteil vom 3. Juli 1995 - 4 A 3369/93 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Mai 1983 - 2 S 1490/82 -. Diese rundfunkgebührenrechtliche Regelung wird im Ergebnis unterlaufen und führt zu einem "Gebührenausfall", wenn bei Erhebung der Verjährungseinrede zu prüfen wäre, ob sich die Einrede eventuell deshalb nicht als rechtsmissbräuchlich erweist, weil der Rundfunkteilnehmer einen Anspruch auf Befreiung gehabt hätte. Auch wenn nach den bürgerlich-rechtlichen Vorschriften die Verjährung den Anspruch auf Zahlung von Rundfunkgebühren nicht beseitigt, sondern dem Schuldner "nur" ein Leistungsverweigerungsrecht gibt, darauf abstellend: Bayerischer VGH, Urteil vom 3. Juli 1996 - 7 B 94.708 -, a. a. O. (230); Hessischer VGH, Urteil vom 27. Mai 1993 - 5 UE 2259/91 -, a. a. O. (131), ändert dieser rechtliche Gesichtspunkt nichts daran, dass der Rundfunkteilnehmer tatsächlich entgegen der eindeutigen Regelung in § 5 Abs. 5 Satz 1 BefrVO für einen zurückliegenden Zeitraum eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht erhielte und insoweit ein "Gebührenausfall" entstehen würde. Ein solches Ergebnis steht auch mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht in Einklang. Es ist kein rechtfertigender Grund dafür ersichtlich, dass ein Rundfunkteilnehmer, der seiner Anzeigepflicht gemäß § 3 Abs. 1 RgebSTV nicht nachgekommen ist, eine nachträgliche Befreiung erhält, während ein solcher Rundfunkteilnehmer, der seiner Anzeigepflicht vollständig nachgekommen ist, aber - aus welchen Gründen auch immer - übersehen oder versäumt hat, rechtzeitig einen Befreiungsantrag zu stellen, die Befreiung gemäß § 5 Abs. 5 Satz 1 BefrVO nur für die Zukunft erhält und für die zurückliegenden Zeiträume trotz des Bestehens eines Befreiungsanspruchs Rundfunkgebühren auf Grund der Bestandskraft des Rundfunkgebührenfestsetzungsbescheides zahlen muss. Schließlich überzeugt auch der Hinweis auf die - ohnehin keine analoge Anwendung findenden - Verjährungsregelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht (mehr). Bayerischer VGH, Urteil vom 3. Juli 1996 - 7 B 94.708 -, a. a. O. (230), unter Hinweis auf die nicht mehr geltende Regelung in § 198 BGB a. F., nach der die Verjährung mit Entstehung des Anspruchs begann. Auch nach der Vorschrift des - im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheide des Beklagten allerdings noch nicht geltenden - § 199 Abs. 1 BGB setzt der Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist nicht nur die Entstehung des Anspruchs (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB), sondern zusätzlich voraus, dass der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). In der Gesetzesbegründung wird zu dieser Neuregelung - zu Recht - ausgeführt, dass ohne die in § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB genannten Voraussetzungen die Gefahr bestehe, dass der Gläubiger einen berechtigten Anspruch einbüße, ehe er von ihm Kenntnis erlangt habe. Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts, BT-Drs. 14/6040, S. 91, 107. Hinsichtlich der durch den Gebührenbescheid des Beklagten vom 22. Dezember 1995 festgesetzten Gebührenschuld der Klägerin begann die Frist des § 4 Abs. 4 RgebSTV nach alledem frühestens im November 1994 zu laufen. Nach den Verwaltungsvorgängen des Beklagten ist bei ihm jedenfalls im November 1994 das Schreiben der Klägerin vom 10. Oktober 1994 eingegangen. In diesem Schreiben teilt sie mit, dass in ihrem Krankenhaus "innerbetriebliche Umstrukturierungen" erfolgt seien und deshalb "in den nächsten Tagen" ein neuer Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht gestellt werde. Ein dahingehender Antrag ist beim Beklagten am 15. November 1994 eingegangen. Weder das Schreiben der Klägerin vom 10. Oktober 1994 noch ihr Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht lassen zwar erkennen, wie viele Rundfunkgeräte die Klägerin abweichend von ihren bisherigen Angaben gegenüber dem Beklagten nunmehr zum Empfang bereithielt. Angesichts der mitgeteilten "innerbetrieblichen Umstrukturierungen" musste der Beklagte aber von einer Änderung der bisherigen rundfunkgebührenrechtlich relevanten Tatsachen ausgehen. Damit oblag es ihm, gemäß § 4 Abs. 5 und Abs. 6 RgebSTV Aufklärungsmaßnahmen zur Feststellung des Umfangs der Rundfunkgebührenpflicht durchzuführen. Dem ist der Beklagte im Übrigen auch nachgekommen, indem er die Klägerin unter dem 4. Januar 1995 aufgefordert hat, nähere Angaben zu machen. Diese Aufforderung hat die Klägerin im weiteren Verlauf des Verwaltungsverfahrens erfüllt. Mit beim Beklagten am 25. Oktober 1995 eingegangenem Schreiben vom 23. Oktober 1995 hat sie dem Beklagten eine konkrete Zahl der vorhandenen Rundfunkempfangsgeräte mitgeteilt. Damit begann die Verjährungsfrist gemäß § 4 Abs. 4 RgebSTV frühestens mit dem Ende des Jahres 1994, spätestens aber mit dem Ende des Jahres 1995 zu laufen. In beiden Fällen ist der Gebührenbescheid des Beklagten vom 22. Dezember 1995 vor Ablauf der Frist des § 4 Abs. 4 RgebSTV erlassen worden. Die Klägerin hat für das Bereithalten der 147 Hörschläuche zum Empfang in der Zeit von Dezember 1987 bis Dezember 1990 keinen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 BefrVO, weil sie erst nach diesem Zeitraum einen Befreiungsantrag gestellt hat. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BefrVO kommt, wie ausgeführt, eine rückwirkende Gebührenbefreiung nicht in Betracht. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 73 Abs. 1 GKG iVm §§ 13 Abs. 2, 14 GKG a. F. und erfolgt unter Berücksichtigung des Art. 3 Nr. 11 des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001, BGBl I S. 1887, iVm Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro, Abl. EG Nr. L 162 S. 1, sowie Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro, Abl. EG Nr. L 139 S. 1.