Urteil
9 K 5844/03
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2005:1124.9K5844.03.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklage vor einer Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklage vor einer Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin betreibt in C. P. ein Sonnenstudio. Anlässlich des Besuchs eines Außendienstmitarbeiters des Beklagten unterschrieb die Inhaberin am 08.05.2002 ein Anmeldeformular zur Anmeldung von Rundfunkempfangsgeräten. Darin ist eingetragen, dass die Klägerin seit April 2001 in dem Sonnenstudio neun Radios zum Empfang bereithalte. In dem Formular ist eine Lastschriftermächtigung erteilt sowie die Berechnung der rückständigen Gebühren aufgeführt. Mit Schreiben vom 21.06.2002 wandte sich die Klägerin an den Beklagten und teilte mit, dass sie von dem Beauftragten bei seinem Besuch am 08.05.2002 so eingeschüchtert worden sei, dass sie die von ihm ausgefüllte Anmeldung unterschrieben habe. In ihrem Sonnenstudio seien neben dem Rundfunkgerät acht Kopfhörer vorhanden, die sich in den einzelnen Kabinen befänden und an denen lediglich die Lautstärke reguliert werden könne. Sie habe in Erfahrung gebracht, dass die Kopfhörer nicht gebührenpflichtig seien und bitte daher um Abänderung der Anmeldung. In einem anschließenden Schriftwechsel wies der Beklagte darauf hin, dass als Rundfunkempfangsgeräte auch Lautsprecher, Bild-Wiedergabegeräte und ähnliche technische Einrichtungen als gesonderte Hör- oder Sehstellen gelten würden, sofern sie in separaten Räumen, auch abtrennbaren Kabinen genutzt würden. Mehrere Geräte seien nur dann als einziges Rundfunkempfangsgerät zu betrachten, wenn sie zur Verbesserung oder Verstärkung des Empfangs einander zugeordnet seien und damit eine einheitliche Hör- und Sehstelle bildeten. Die Anmeldung der Kopfhörer sei daher korrekt gewesen. Die Klägerin teilte daraufhin mit, dass es sich bei den Kabinen nur um Abtrennungen als Sichtschutz handele und die Kopfhörer auch ohne sie erforderlich seien, da durch den Betrieb der Sonnenbänke die Wahrnehmung der Hintergrundmusik in den Sonnenbänken beeinträchtigt werde. Sie sei daher nur bereit, für ein Rundfunkgerät Gebühren zu bezahlen. Mit Schreiben vom 08.10.2002 erhob die Klägerin bei dem Verwaltungsgericht Minden Klage auf Aufhebung der Gebührenfestsetzung für acht Kopfhörer. Nach dem Hinweis des Beklagten, dass noch keine Gebührenfestsetzung erfolgt sei, nahm die Klägerin die Klage zurück. Das Verfahren wurde daraufhin mit Beschluss vom 02.06.2003 - 9 K 3242/02 - eingestellt. Mit formularmäßiger Erklärung vom 16.07.2003 meldete die Klägerin die in dem Sonnenstudio betriebenen Geräte insgesamt ab. Als Grund der Abmeldung nannte sie "Arroganz und Frechheit". Mit Gebührenbescheid vom 05.08.2003 setzte der Beklagte für den Zeitraum von April 2001 bis November 2002 rückständige Rundfunkgebühren, Rücklastschriftkosten und einen Säumniszuschlag in Höhe von insgesamt 846,93 EUR fest. Gegen den Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 16.08.2003 Widerspruch ein, den sie damit begründete, dass es sich nur um einen Rundfunkempfangsgerät handele, für das sie die Gebühren bis Februar 2003 bezahlt habe. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 28.08.2003 zurück. Zur Begründung führte er aus, dass es sich bei dem Hörfunkgerät und den acht Kopfhörern jeweils um separate Empfangsgeräte im Sinne des Rundfunkgebührenstaatsvertrages handele. Als gesonderte und für sich gebührenpflichtige Geräte seien auch solche zu betrachten, die nicht unbedingt ein eigenes Empfangsteil hätten, die aber eine räumlich getrennte selbstständige Hör- und/oder Sichtbarmachung von Rundfunkdarbietungen ermöglichten. Dies sei hier der Fall, da die Kopfhörer in den Sonnenbank-Kabinen einen separaten Empfang der Rundfunkdarbietung zuließen. Sie seien daher räumlich getrennt von dem vollständigen Hörfunkgerät eine gesonderte Hörstelle. Die Klägerin hat daraufhin am 16.09.2003 Klage erhoben, zu deren Begründung sie ergänzend und vertiefend ausführt, dass in dem Sonnenstudio nur ein Raum vorhanden sei, in den zu Sichtschutzzwecken Abtrennungen eingebaut seien und der von einem Radio über an der Decke installierte Lautsprecher beschallt werde. Bei den Kopfhörern handele es sich um Hörhilfen für ältere oder hörgeschädigte Kunden, um diesen trotz des von den Motoren der Sonnenbänke erzeugten Geräuschpegels zu ermöglichen, noch die Musik zu hören. Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Gebührenbescheid des Beklagten vom 05.08.2003 und den Widerspruchsbescheid vom 28.08.2003 aufzuheben, soweit Gebühren für mehr als ein Radiogerät festgesetzt wurden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er vertieft die Begründung der angefochtenen Bescheide und führt ergänzend aus, dass nach den Angaben der Klägerin die Hintergrundmusik in den Sonnenbänken ohne die Kopfhörer wegen des Geräuschpegels nicht ausreichend wahrnehmbar sei. Die Kopfhörer dienten daher nicht dazu, allen Anwesenden im Sonnenstudio einen verbesserten oder verstärkten einheitlichen Empfang zu vermitteln, sondern sie sollten denjenigen, die eine konkrete Sonnenbank benutzten, einen Empfang ermöglichen. Die Kopfhörer seien daher gesondert gebührenpflichtig, wie dies z.B. für Kopfhörer in den Trockenhauben eines Friseurgeschäftes anerkannt sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 05.08.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.08.2003 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Der Beklagte hat zu Recht für den Zeitraum von April 2001 bis November 2002 rückständige Rundfunkgebühren unter Berücksichtigung der acht Kopfhöreranschlussstellen festgesetzt. Die Rechtsgrundlage für den angefochtenen Gebührenbescheid ergibt sich aus § 1 Abs. 1 und 2, § 2 Abs. 1 und 2, § 3 Abs. 1 und 2 sowie § 4 Abs. 1 bis 4 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages vom 31.08.1991 (GV NRW S. 408) in der Fassung des Art. 5 des Fünften Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 12.12.2000 (GV NRW S. 706) - RGebStV - in Verbindung mit § 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages vom 26.11.1996 in der Fassung des Art. 6 des Fünften Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 12.12.2000 (GV NRW S. 706) - RFinStV -. Die Rundfunkgebühr wird gemäß § 7 Abs. 5 RGebStV durch die nach Absatz 1 zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt, wobei sie sich hierzu - wie im vorliegenden Fall geschehen - der Gebühreneinzugszentrale der öffentlich- rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland - GEZ - bedienen kann (§ 4 Abs. 7 RGebStV i.V.m. der hier einschlägigen Satzung des Westdeutschen Rundfunks Köln über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkgebühren vom 18.11.1993 (GV NRW 1994, S. 245) in der Fassung der Änderung vom 03.06.2002 (GV NRW S. 239) - Rundfunkgebührensatzung -. Nach § 1 Abs. 1 RGebStV sind Rundfunkempfangsgeräte technische Einrichtungen, die zur drahtlosen oder drahtgebundenen, nicht zeitversetzten Hör- oder Sichtbarmachung oder Aufzeichnung von Rundfunkdarbietungen (Hörfunk und Fernsehen) geeignet sind. Rundfunkempfangsgeräte sind auch Lautsprecher, Bildwiedergabegeräte und ähnliche technische Einrichtungen als gesonderte Hör- oder Sehstellen. Nach § 1 Abs. 1 Satz 3 RGebStV gelten mehrere Geräte dann als ein einziges Rundfunkempfangsgerät, wenn sie zur Verbesserung oder Verstärkung des Empfangs einander zugeordnet sind und damit eine einheitliche Hör- oder Sehstelle bilden. Für die Annahme einer einheitlichen Hörstelle ist entscheidend, dass die innerhalb einer räumlichen Einheit vorhandenen Geräte allen dort Anwesenden einen verbesserten oder verstärkten einheitlichen Empfang vermitteln. Vgl. OVG Bremen, Urteil vom 14.02.1979 - II BA 18/78 - juris; s.a. Naujock in: Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2003, § 1 RGebStV Rn. 22 ff. m.w.N. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn mehrere an ein Empfangsgerät angeschlossene Lautsprecher zur Beschallung eines (großen) Raumes eingesetzt werden, um gemeinsam allen in dem Raum anwesenden Personen eine einheitliche und gleichmäßige Wahrnehmung der Darbietung zu ermöglichen. Demgegenüber sind die von der Klägerin in dem Sonnenstudio an den einzelnen Sonnenbänken vorgehaltenen acht Kopfhörer nicht für einen einheitlichen und gemeinsamen Empfang vorgesehen, sondern jeder Sonnenbankbenutzer kann selbstständig darüber entscheiden kann, ob und gegebenenfalls in welcher Lautstärke er die Hörfunkdarbietungen hören möchte. Sie sind daher nicht einander zugeordnet, sondern lassen dem Einzelnen noch Regelungsmöglichkeiten für einen individuellen Empfang. Die Kopfhörer sind daher als gesonderte Hörstellen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 RGebStV anzusehen, die jede für sich rundfunkgebührenpflichtig sind. Vgl. zur Problematik OVG NRW, Beschluss vom 11.09.2002 - 19 A 24/00 - (Kopfhöreranschlüsse in den Patientenzimmern eines Krankenhauses); VG Stuttgart, Urteil vom 29.04.1981 - 2 K 180/80 - (Kopfhörer in den Trockenhauben eines Friseurgeschäftes). Die Rundfunkgebühren sind durch den Beklagten auch der Höhe nach zutreffend festgesetzt worden. Nach § 4 Abs. 1 RGebStV beginnt die Rundfunkgebührenpflicht mit dem ersten Tag des Monats, in dem ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten wird. Sie endet nach § 4 Abs. 2 RGebStV mit Ablauf des Monates, in dem das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes endet, jedoch nicht vor Ablauf des Monats, in dem dies der Landesrundfunkanstalt oder der GEZ angezeigt worden ist. Da die acht Kopfhörer in dem im Gebührenbescheid genannten Zeitraum als gesonderte Hörstellen zum Empfang bereitgehalten wurden, hat der Beklagte auch für sie in dem angefochtenen Gebührenbescheid zu Recht Rundfunkgebühren festgesetzt. Gemäß § 8 RFinStV betrug im Jahre 2001 die monatliche Grundgebühr (für ein Radio) 10,40 DM und ab dem 01.01.2002 5,32 EUR. Die Gebühren sind gemäß § 4 Abs. 3 RGebStV in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu zahlen. Für die Monate April 2001 bis November 2002 sind daher zutreffend für 9 Geräte insgesamt 957,39 EUR festgesetzt worden. Dem stehen lediglich Zahlungen der Klägerin in Höhe von insgesamt 122,36 EUR gegenüber. In dem Gebührenbescheid sind auch zu Recht Rücklastschriftkosten in Höhe von zwei Mal 3,45 EUR angesetzt worden, da nach § 5 Abs. 3 der Rundfunkgebührensatzung der Rundfunkteilnehmer die Kosten der Zahlungsübermittlung einschließlich eventueller Rücklastschriftkosten zu tragen hat. Die Zulässigkeit der Festsetzung eines Säumniszuschlages in Höhe von 5,00 EUR ergibt sich aus § 6 Abs. 1 Satz 1 der Rundfunkgebührensatzung, nachdem die geschuldeten Rundfunkgebühren nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Fälligkeit entrichtet wurden. Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.