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Urteil

7 K 1394/07

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2008:1028.7K1394.07.00
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Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte in gleicher Höhe Sicherheit leistet. T a t b e s t a n d : Die Klägerin ist als gemeinnütziger Träger in der stationären, teilstationären und ambulanten Förderung von benachteiligten Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen tätig. Für das von ihr betriebene Kinderheim V.-----straße besteht seit dem Jahr 2005 eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht. Unter dem 15. November 2006 übersandte die Klägerin dem Beklagten Befreiungsanträge für 13 dem Heim zugeordnete Außenwohnungen, in denen Fernsehgeräte bzw. Hörfunk- und Fernsehgeräte zum Empfang bereitgehalten würden. Den Anträgen war eine Liste beigefügt, ab wann die Mietverträge bestanden, ab diesem Zeitpunkt seien auch die Geräte bereitgehalten worden. Mit Bescheiden vom 18. Dezember 2006 erteilte der Beklagte entsprechend den Anträgen für diese Außenwohnungen die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für den Zeitraum vom 1. Dezember 2006 bis 30. November 2009. Mit Schreiben vom 25. Januar 2007 teilte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit, diese sei seit Jahren von der Rundfunkgebührenpflicht befreit, diese Befreiung müsse sich selbstverständlich auch auf die in den Außenwohnanlagen befindlichen Geräte beziehen. Die diesbezüglichen Befreiungsanträge seien lediglich vorsorglich gestellt worden. Im Übrigen seien die Gebührenforderungen im großen Umfang bereits verjährt, jedenfalls seien die bis zum 31. Dezember 2001 entstandenen Gebühren am 31. Dezember 2004 verjährt. Der Beklagte verwies darauf, dass eine Befreiung lediglich für das Kinderheim V.- ----straße erteilt worden sei für dort befindliche, im Einzelnen benannte sechs Radios und 15 Fernseh- bzw. Videogeräte. Die Geräte in den Außenwohnungen seien gemäß den Angaben im Schreiben vom 4. Dezember 2006 angemeldet worden. Eine rückwirkende Befreiung sähe der Rundfunkgebührenstaatsvertrag nicht vor. Mit Gebührenbescheiden vom 4. Mai 2007 und 1. Juni 2007 setzte der Beklagte für die einzelnen Außenwohnungen die Gebühren jeweils für den Zeitraum ab angegebenem Bezug der Wohnung bis November 2006 fest. Eine Aufstellung der Gebührenforderungen zu den einzelnen Wohnungen übersandte er mit Schreiben vom 6. Juli 2007, auf das Bezug genommen wird. Die gegen die Gebührenbescheide eingelegten Widersprüche wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheiden vom 23. Juli 2007 zurück. Er führte nochmals aus, eine Gebührenbefreiung könne erst ab dem Monat nach Antragstellung ausgesprochen werden. Die der Klägerin zuvor erteilte Befreiung sei lediglich für das Kinderheim V.-- ---straße und die dort befindlichen Geräte erteilt worden. Eine Verjährung der Gebührenansprüche sei nicht eingetreten. Gemäß § 4 Abs. 4 Rundfunkgebührenstaatsvertrag verjähre der Anspruch auf Rundfunkgebühren in drei Jahren. Nach der Novellierung des BGB richte sich die Verjährung einheitlich nach § 200 BGB, der aber dem § 198 BGB alter Fassung entspreche. Somit könne unabhängig von einer möglichen Kenntnis des WDR ein Gebührenanspruch drei Jahre nach seinem Entstehen verjähren. Aufgrund der Rechtsprechung sei die Berufung auf die Verjährung jedoch regelmäßig als rechtsmissbräuchlich anzusehen, wenn der Gebührenschuldner seiner Anmeldepflicht gemäß § 3 Rundfunkgebührenstaatsvertrag nicht nachgekommen sei. Die Klägerin hat am 22. August 2004 gegen 12 im Einzelnen bezeichnete Gebührenbescheide vom 4. Mai bzw. 1. Juni 2007 in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 23. Juli 2007 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er das bisherige Vorbringen. Nach § 4 Abs. 4 Rundfunkgebührenstaatsvertrag gelten für die Verjährung die Vorschriften des BGB, welche Fassung des BGB für die jeweiligen Zeiträume Anwendung finde, regele das EGBGB. Danach gelten für die Gebührenansprüche, die seit dem 1. Januar 2002 entstanden seien die aktuellen Regelungen des BGB zur Verjährung, mithin sei Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen erforderlich, damit die Verjährungsfrist zu laufen beginne. Für den Zeitraum vor dem 1. Januar 2002 regele Artikel 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB, dass diese sich nach den Vorschriften des BGB in der alten Fassung richte. Danach beginne die Verjährung mit dem Schluss des Jahres, in dem die Ansprüche entstehen, unabhängig von der Kenntnis des Anspruchsstellers (§§ 198, 201 BGB a. F.). Daher seien die Forderungen des Beklagten, die bis zum 31. Dezember 2001 entstanden seien, verjährt. Auch liege keine unzulässige Rechtsausübung vor, weil bei pflichtgemäßer rechtzeitiger Anmeldung die Klägerin auch für die Geräte in den Außenwohnungen von der Gebührenpflicht befreit worden wäre. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin beantragt, 1. den Bescheid des Beklagten vom 4. Mai 2007 zur Teilnehmer-Nummer 0, 2. den Bescheid des Beklagten vom 4. Mai 2007 zur Teilnehmer-Nummer 0, 3. den Bescheid des Beklagten vom 1. Juni 2007 zur Teilnehmer-Nummer 0, 4. den Bescheid des Beklagten vom 1. Juni 2007 zur Teilnehmer-Nummer 0 in der Fassung des jeweiligen Widerspruchsbescheides vom 23. Juli 2007 aufzuheben, soweit darin Gebühren für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2001 festgesetzt worden sind. Im Übrigen nimmt er die Klage zurück. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und wiederholt und vertieft seine Begründungen aus dem Vorverfahren. Er hebt die zwei Gebührenbescheide vom 1. Juni 2007 auf, soweit darin Gebühren für einen Zeitraum bis Mai 1997 festgesetzt worden sind. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat. Im Übrigen hat die Klage keinen Erfolg. Die Gebührenbescheide des Beklagten vom 4. Mai 2007 zur Teilnehmer-Nummer 0, vom 4. Mai 2007 zur Teilnehmer- Nummer 0, vom 1. Juni 2007 zur Teilnehmer-Nummer 0 und vom 1. Juni 2007 zur Teilnehmer-Nummer 0 in der Fassung des jeweiligen Widerspruchsbescheides vom 23. Juli 2007 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die angefochtene Gebührenerhebung findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 4 Abs. 1, 2 Abs. 2, 1 Abs. 2 Satz 1 Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV). Nach § 4 Abs. 1 RGebStV beginnt die Rundfunkgebührenpflicht mit dem ersten Tag des Monats, in dem ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereit gehalten wird. § 2 Abs. 2 RGebStV bestimmt, dass Rundfunkteilnehmer ist, wer ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält. Mit dem Bereithalten des Geräts entsteht die Gebührenpflicht, die Anzeige gemäß § 3 Abs. 1 RGebStV hat auf das Entstehen keinen Einfluss. Ein Unterlassen der Anzeige hindert nicht die (nachträgliche) Erhebung der Rundfunkgebühren. Hiervon ausgehend ist die Klägerin für den mit den angefochtenen Gebührenbescheiden erfassten Zeiträumen zu Recht für bereitgehaltene Rundfunkempfangs- und Fernsehgeräte mit Gebühren belegt worden. Dass die Klägerin in den jeweiligen Außenwohnungen seit Mietbeginn solche Geräte zum Empfang bereitgehalten hat, entspricht ihren Angaben bei der Anmeldung. Diese Geräte sind auch nicht erfasst von der Gebührenbefreiung, die der Klägerin im Jahr 2005 erteilt worden ist. Aus § 5 Abs. 7 Satz 1 RGebStV ergibt sich, dass die Gebührenfreiheit nicht automatisch gilt für Betriebe oder Einrichtungen, die die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllen, sondern erst auf Antrag für die jeweils bereitgehaltenen Rundfunkempfangsgeräte Befreiung erteilt wird. Dementsprechend war die Befreiung aus dem Jahr 2005 für sechs Radios und 15 Fernseh- bzw. Videogeräte im Kinderheim V.-----straße ausgesprochen worden. Ein Befreiungsantrag für die Außenwohnungen ist ertsmalsformlos unter dem 15. November 2006 gestellt worden. Gemäß § 6 Abs. 5 RGebStV ist der Beginn der Befreiung auf den Ersten des auf die Antragstellung folgenden Monats festzusetzen. Eine rückwirkende Befreiung ist nicht möglich. Der Beklagte hat danach die Befreiung zu Recht (erst) ab Dezember 2006 erteilt. Ausgehend von der Gebührenpflicht der Klägerin ist auch der Zeitraum der Gebührenfestsetzung nicht zu beanstanden. Der Gebührenfestsetzung steht nicht die Verjährungsfrist des § 4 Abs. 4 RGebStV a.F. entgegen, denn diese begann frühestens mit dem Ende des Jahres zu laufen, in dem der Beklagte Kenntnis von den Geräten hatte. Dies ist durch die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen ausgebildet worden, wobei ausdrücklich ausgeführt worden ist, dass angesichts der Besonderheiten der rundfunkgebührenrechtlichen Regelungen kein Raum für eine analoge Anwendung der Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs verblieb. Vgl. hierzu im Einzelnen Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.September 2002 -19 A 24/00. Dies war im November 2006. Auch nach § 4 Abs. 4 RGebStV i.d.F. vom 1. April 2005, wonach sich die Verjährung nach §§ 195 ff. BGB richtet, ist keine Verjährung der geltend gemachten Gebühren eingetreten. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§ 195 BGB). Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat (§ 199 Abs. 1 BGB), vorliegend also im November 2006. Nach § 199 Abs. 4 BGB verjähren die Ansprüche ohne Rücksicht auf Kenntnis oder grobfahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an. Vgl. auch dazu OVG NRW, Beschluss vom 11. September 2002, a.a.O. Danach sind die noch streitigen Gebührenansprüche für die Zeit ab frühestens Juni 1997 nicht verjährt. Die Höhe der Gebührenfestsetzung ist zutreffend berechnet und legt die für den maßgeblichen Zeitraum gemäß § 8 des Rundfunkgebührenfinanzierungsvertrags in der jeweiligen Fassung bestimmte monatliche Gebühr zugrunde. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.