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Beschluss

1 A 178/00

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2002:0604.1A178.00.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheids der Wehrbereichsverwaltung .. vom 25. November 1998 und Aufhebung deren Widerspruchsbescheids vom 16. Dezember 1998 verpflichtet, über die Gewährung einer Beihilfe zu den Aufwendungen des Klägers für die Anschaffung des Lichttherapiegeräts "Chronolux" unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheids der Wehrbereichsverwaltung .. vom 25. November 1998 und Aufhebung deren Widerspruchsbescheids vom 16. Dezember 1998 verpflichtet, über die Gewährung einer Beihilfe zu den Aufwendungen des Klägers für die Anschaffung des Lichttherapiegeräts "Chronolux" unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e I.. Der Kläger ist Ruhestandsbeamter der Beklagten. Bei der Tochter I. des Klägers diagnostizierten die behandelnden Dres. J. und W. -J. aus A. eine saisonal bedingte Winterdepression. Zu deren Behandlung sahen sie die Durchführung einer Lichttherapie als erforderlich an und verordneten die Anschaffung eines Lichttherapiegeräts der Marke "Chronolux". Unter dem 16. November 1998 beantragte der Kläger die Gewährung einer Beihilfe u. a. zu den Kosten für die im Oktober 1998 erfolgte Anschaffung dieses Geräts in Höhe von 996,00 DM. Mit Bescheid vom 25. November 1998 lehnte die Wehrbereichsverwaltung .. den Antrag des Klägers ab. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die Wehrbereichsverwaltung .. mit Widerspruchsbescheid vom 16. Dezember 1998 zurück und führte zur Begründung an: Das angeschaffte Gerät sei als "Bestrahlungsgerät/-lampe zur ambulanten Strahlentherapie" nach Nr. 9 der Anlage 3 zu § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für Beihilfen in Krankheits-, Pflege- Geburts- und Todesfällen (Beihilfevorschriften - BhV -) einzuordnen. Die Aufwendungen für das Gerät seien nicht notwendig und angemessen. Es erzeuge durch Herausfiltern der Ultraviolett- und Infrarotstrahlung lediglich eine Erhellungswirkung. Dieser Effekt könne jedoch auch durch eine entsprechende Ausleuchtung bzw. Gestaltung der Wohnräume erzielt werden. Am 19. Januar 1999 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben und zur Begründung eine Bescheinigung der Dres. J. und W. -J. vom 11. Januar 1999 vorgelegt, in der es im Wesentlichen heißt: Die Lichttherapie sei eine schulmedizinisch allgemein akzeptierte und in ihrem biochemischen Wirkungsmechanismus aufgeklärte Therapieform, die durch zahlreiche Psychiater und Psychotherapeuten und eine Fülle von Universitätskliniken bei der saisonal abhängigen Depression durchgeführt werde. Die Wirksamkeit sei unbestritten und durch eine Vielzahl wissenschaftlicher Publikationen fundiert. Zudem biete diese Therapie im Gegensatz zur medikamentösen Behandlungsalternative den Vorteil fehlender Nebenwirkungen und im Vergleich mit einer psychotherapeutischen Gesprächstherapie den Vorteil einer deutlichen Kostenersparnis. Mit Blick darauf sei die Anschaffung des Geräts für die Tochter des Klägers angemessen und sinnvoll. Es sei damit zu rechnen, dass das Krankheitsbild der Winterdepression auch in den kommenden Jahren bei der Tochter des Klägers rezidivierend auftreten werde und die Lichttherapie sich kostengünstig auswirken werde. Außerdem zähle dieses Gerät zu den nach Landesrecht beihilfefähigen Hilfsmitteln. Weiterhin hat der Kläger eine Bescheinigung des Prof. Dr. K. von der Universitätsklinik für Psychiatrie - AKH - in W. vom 30. April 1999 vorgelegt, in der dieser bestätigt, dass es sich bei der Lichttherapie um eine schulmedizinisch gesicherte Heilungsmethode handele und das dafür erforderliche Gerät keineswegs mit irgendwelchen Bestrahlungsgeräten und Lampen vergleichbar sei. Mit Beschluss vom 30. April 1999 hat das Verwaltungsgericht Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Frage, ob eine Lichttherapie mit einem Gerät, das die Ultraviolett- und Infrarotstrahlung herausfiltere, bei jahreszeitlich fixierten depressiven Verstimmungszuständen eine schulmedizinisch anerkannte Therapieform sei. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das eingeholte Gutachten des Dr. B. aus A. vom 26. August 1999 verwiesen. Mit dem angefochtenen Urteil vom 4. November 1999 hat das Verwaltungsgericht die Klage mit dem Antrag, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids der Wehrbereichsverwaltung .. vom 25. November 1998 und Aufhebung deren Widerspruchsbescheids vom 16. Dezember 1998 zu verpflichten, dem Kläger eine Beihilfe zu den Anschaffungskosten für das Lichttherapiegerät "Chronolux" zu gewähren, abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Anspruch des Klägers sei unbegründet, da das Lichttherapiegerät "Chronolux" Bestrahlungsgeräten/-lampen für ambulante Strahlentherapie im Sinne der Nr. 9 der Anlage 3 zu § 6 Abs. 4 Satz 1 BhV gleichzusetzen und als Hilfsmittel von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen sei. Das Gerät führe bei zweckgerichteter Anwendung zur Bestrahlung mit Lichtwellen. Von sonstigen Bestrahlungsgeräten unterscheide es sich allenfalls dadurch, dass die Bestrahlung nicht zielgerichtet (punktgenau) auf einen bestimmten Körperteil ausgerichtet sei. Dass es zurzeit jedenfalls noch vom Bundesministerium des Innern zu Recht als von geringem oder umstrittenem therapeutischen Wert eingestuft sei, bestätigten die Ausführungen des Sachverständigen. Es sei unerheblich, dass die Lichttherapie bei der Tochter des Klägers mit Blick auf deren psychische Erkrankung Erfolge gezeigt habe. Wegen des generalisierenden Charakters der Beihilfevorschriften sei kein Raum für die Feststellung, ob im Einzelfall ausnahmsweise ein angemessener (oder erheblicher) Nutzen durch das Gerät bestehe. Auf eine Beihilfefähigkeit nach landesrechtlichen Vorschriften komme es nicht an. Die dagegen gerichtete, vom vormals zuständigen 12. Senats zugelassene Berufung hat der Kläger fristgerecht begründet. Im Wesentlichen führt er an: Eine Gleichsetzung des streitgegenständlichen Lichttherapiegeräts mit den in Nr. 9 der Anlage 3 zu § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 BhV genannten Bestrahlungsgeräten/-lampen und damit der Ausschluss von der Beihilfefähigkeit sei nicht zulässig. Im Gegensatz zu einem Bestrahlungsgerät bzw. einer Bestrahlungslampe werde bei der Lichttherapie nicht der Körper des Patienten ziel- oder zweckgerichteten Strahlen, also einer Bestrahlung, ausgesetzt. Vielmehr komme es auf die Lichtintensität und die Dauer der Behandlung an. Durch das Lichttherapiegerät werde eine besondere Lichtintensität geschaffen, die ungefähr der Lichtmenge entspreche, der man bei einem Blick aus dem Fenster an einem Frühlingstag ausgesetzt sei. Bei Durchführung der Lichttherapie erfolge eine Umwandlung der vom Auge aufgenommenen Lichtimpulse in Nervenimpulse, wodurch im Gehirn biomechanische Veränderungen hervorgerufen würden, die die bei saisonal abhängigen Depressionen bestehenden Störungen korrigierten und damit die psychopathologischen Symptomathologie zurückdrängten. Von einem geringen oder umstrittenen therapeutischen Wert der Lichttherapie könne daher nicht ausgegangen werden. Es handele sich bei dieser vielmehr um eine schulmedizinisch anerkannte Therapieform. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und dem erstinstanzlichen Antrag zu entsprechen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die Gründe des angefochtenen Urteils und führt ergänzend an: Ein Unterschied des Lichttherapiegeräts "Chronolux" zu sonstigen Bestrahlungsgeräten/-lampen könne vom Kläger nicht durch Hinweis auf die maßgebliche Bedeutung der Lichtintensität und die Dauer der Behandlung begründet werden, da es auf diese Faktoren auch bei anderen Bestrahlungsgeräten/- lampen ankomme. Außerdem wirke das Lichttherapiegerät ebenso wie sonstige Bestrahlungsgeräte/-lampen über die Bestrahlung eines Körperteils, wenn es - wie aus der Gerätebeschreibung hervorgehe - für den therapeutischen Erfolg entscheidend auf die Ausleuchtung der gesamten Netzhaut der Augen ankomme. Auch die Bedenken des Klägers gegen das erstinstanzlich eingeholte Gutachten griffen nicht durch. Der Sachverständige habe ein differenziertes Bild der medizinischen Anerkennung der Lichttherapie bei saisonal abhängigen Depressionen gezeichnet und dabei auch aktuellste Literatur verarbeitet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. II. Über die Berufung kann gemäß § 130 a Satz 1 VwGO nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss entschieden werden, da der Senat die Berufung einstimmig für teils begründet und teils unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die zulässige Berufung hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet. Der Kläger hat lediglich einen Anspruch darauf, dass die Beklagte über die Gewährung einer Beihilfe zu den Aufwendungen für die Anschaffung des Lichttherapiegeräts "Chronolux" unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entscheidet. Der Bescheid der Wehrbereichsverwaltung I.. vom 25. November 1998 sowie deren Widerspruchsbescheid vom 16. Dezember 1998 sind insoweit rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Soweit der Kläger jedoch darüber hinaus unmittelbar die Verpflichtung zur Gewährung einer Beihilfe begehrt, ist die Klage unbegründet. Grundlage für die rechtliche Beurteilung des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs sind die Beihilfevorschriften in der bei Entstehen der Aufwendung maßgeblichen Fassung, vgl. insoweit allgemein BVerwG, Urteil vom 24. März 1982 - 6 C 45.79 -, BVerwGE 65, 184 = Buchholz 238.4 § 30 SG Nr. 6, hier also in der ab dem 1. Juli 1997 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 20. August 1997 (GMBl S. 429). Diese gemäß § 200 BBG zur Konkretisierung der Fürsorgepflicht aus § 79 BBG erlassenen - ermessenslenkenden - Verwaltungsvorschriften begründen in Verbindung mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG bei Vorliegen der in ihnen geregelten Voraussetzungen Rechtsansprüche der Bundesbeamten bzw. Versorgungsempfänger des Bundes. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Juli 2000 - 12 A 2489/99 -, RiA 2001, 296. Nach der für das Begehren des Klägers als Anspruchsgrundlage allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 BhV sind aus Anlass einer Krankheit beihilfefähig die Aufwendungen für u. a. die Anschaffung der vom Arzt schriftlich verordneten Geräte zur Selbstbehandlung - wie hier das in Rede stehende Lichttherapiegerät "Chronolux" -, wobei sich Voraussetzungen und Umfang der Beihilfefähigkeit nach der Anlage 3 bestimmen. Dieser ist folgendes, im vorliegenden Zusammenhang allein relevantes Regelungsgefüge zu entnehmen: Nr. 1 der Anlage 3 enthält eine Aufzählung (im Sinne eines Positivkatalogs) von Hilfsmitteln und Geräten zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, deren Anschaffungskosten bei Vorliegen einer schriftlichen ärztlichen Verordnung beihilfefähig sind. In Nr. 9 der Anlage 3 ist bestimmt, dass zu den Hilfsmitteln nicht Gegenstände gehören, die nicht notwendig und angemessen (§ 5 Abs. 1), von geringem oder umstrittenem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis (§ 6 Abs. 4 Nr. 3) sind oder der allgemeinen Lebenshaltung unterliegen. Im Weiteren ist dort eine beispielhafte, nicht abschließende Aufzählung (im Sinne eines Negativkatalogs) der darunter zu subsumierenden Gegenstände enthalten. Schließlich regelt Nr. 10 der Anlage 3, dass über die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, die weder in dieser Anlage aufgeführt noch den aufgeführten Gegenständen vergleichbar sind, die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern entscheidet, wobei letzteres das Einvernehmen bei einzelnen Hilfsmitteln oder bei Gruppen von Hilfsmitteln allgemein erteilen kann. Ausgehend davon ist für das vorliegend in Rede stehende Lichttherapiegerät "Chronolux" zunächst festzustellen, dass es weder in dem Positivkatalog der Nr. 1 der Anlage 3 ausdrücklich aufgeführt, noch mit einem der dort aufgeführten Gegenstände vergleichbar ist. Es fehlt insbesondere an einer Vergleichbarkeit mit der dort genannten "Bestrahlungsmaske zur ambulanten Strahlentherapie". Der Begriff einer Maske impliziert bereits nach dem reinen Wortsinn eine Behandlungsmethode, bei der Bestrahlungsgeräte bzw. -packungen speziell im Wege der Applikation im Gesichtsbereich zur zielgerichteten Bestrahlung bestimmter Hautpartien eingesetzt werden. Eine solche Anwendungsweise liegt bei dem Lichttherapiegerät indes mangels direkter Anbringung am Gesicht des Patienten ersichtlich nicht vor. Das Lichttherapiegerät "Chronolux" ist im Weiteren auch nicht in dem Negativkatalog der Nr. 9 der Anlage 3 aufgeführt. Darüber hinaus fehlt es ihm auch an einer Vergleichbarkeit mit einem der dort aufgeführten Gegenstände. Eine Vergleichbarkeit mit den dort genannten Höhensonnen und Rotlichtlampen scheitert bereits daran, dass bei dem Lichttherapiegerät der Ultraviolett- bzw. Infrarotanteil des Lichts herausgefiltert wird. Entgegen der Auffassung der Beklagten fehlt es aber auch an einer Vergleichbarkeit mit "Bestrahlungsgeräten/-lampen für ambulante Strahlentherapie". Zwar beruht die Wirkungsweise des Lichttherapiegeräts auf der Verwendung von Strahlung in Form von Licht, da der Patient im Rahmen der Therapie hellem, weißem fluoreszierendem Licht von großer Intensität (2500 bis 10000 Lux) zur Erziehlung bestimmter biochemischer Prozesse im Gehirn ausgesetzt wird. Jedoch ist als Kriterium für eine Vergleichbarkeit nicht allein das technische Funktionsprinzip eines Geräts maßgebend. Vielmehr ist eine Vergleichbarkeit nur dann anzunehmen, wenn die Erwägungen, die dem Ausschluss der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für den Vergleichsgegenstand zugrunde liegen, in gleicher Weise auch für den in Rede stehenden nicht ausdrücklich genannten Gegenstand Geltung beanspruchen können. Davon kann vorliegend jedoch nicht ausgegangen werden. So liegt ein Grund für den Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Bestrahlungsgeräte/-lampen in der Gefahr von Gesundheitsschäden, die mit einer nicht fachgerechten Bedienung von auf UV-Strahlung beruhenden Geräten verbunden ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Mai 1993 - 1 A 253/90 -, DÖD 1994, 43, sowie die in diesem Verfahren abgegebene Stellungnahme des Bundesministers des Innern. Solche Risiken bestehen indes bei dem in Rede stehenden Lichttherapiegerät nicht, da bei diesem - wie bereits dargelegt - die gesundheitsschädlichen Ultraviolett- und Infrarotanteile des Lichtspektrums vollständig herausgefiltert werden und Gesundheitsschädigungen der Haut, namentlich ein erhöhtes Karzinomrisiko, nicht zu befürchten sind. Ein weiterer Grund für den Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Bestrahlungsgeräte/-lampen besteht in dem Umstand, dass diese Geräte zu den Gegenständen zählen, die der allgemeinen Lebenshaltung unterliegen. Vgl. Schröder/Beckmann/Weber, Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder, § 6 BhV Anm. 9 (10). Das Lichttherapiegerät kann jedoch nicht als ein solcher, der allgemeinen Lebenshaltung unterliegender Gegenstand verstanden werden. Der allgemeinen Lebenshaltung unterliegen Gegenstände dann, wenn sie nach ihrer objektiven Eignung und Beschaffenheit auch im Rahmen der allgemeinen Lebensführung benutzt werden können. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob sie im Einzelfall auch ohne Erkrankung überhaupt oder in gleich teurer Ausstattung beschafft worden wären. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. März 1991 - 2 C 23.89 -, DÖD 1991, 203 = ZBR 1991, 350; OVG NRW, Urteil vom 21. Juli 2000 - 12 A 2489/99 -, a.a.O. Es handelt sich dabei insbesondere um Gebrauchsgüter des täglichen Lebens, die allgemein Verwendung finden, d. h. auch von Gesunden benutzt werden, vgl. Schröder/Beckmann/Weber, a.a.O., § 6 BhV Anm. 9 (10), bzw. um Mittel, die üblicherweise herangezogen werden, um die "Unbequemlichkeiten" des Lebens zu erleichtern, ohne aufgrund ihrer objektiven Eigenart und Beschaffenheit einen unmittelbaren Bezug zu dem festgestellten Krankheitsbild zu haben. Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19. März 1993 - 2 A 11607/92 -, RiA 1994, 156. All diese Kriterien gelten für das Lichttherapiegerät nicht. Es dient zum Zwecke der Behandlung des Krankheitsbilds der saisonal abhängigen Depression nach seiner objektiven Beschaffenheit und Eigenart der Erzeugung einer besonderen Lichtmenge bzw. -intensität, die in den Herbst- und Wintermonaten nicht zur Verfügung steht und jede gewöhnliche Raumbeleuchtung um ein Vielfaches übersteigt. Diese Funktionsweise ist dazu bestimmt, bei Patienten mit einer saisonal abhängigen Depression ausgefallene bzw. verminderte Körperfunktionen zu ersetzen, d. h. Folgen eines regelwidrigen Körperzustands zu beseitigen bzw. zu lindern. Wegen der zeitlich begrenzten Anwendungsdauer (1/2 bis 2 Stunden täglich) und wegen der besonderen Anwendungsweise (Abstand von 30 bis 40 cm, direkter Blick ins Gerät jede Minute) ersetzt das Gerät insbesondere nicht die sonstige Raumbeleuchtung, wie sie durch Lampen, Leuchten etc. als Gegenstände der allgemeinen Lebensführung geschaffen wird. Dass während der Behandlung die Ausübung weiterer Tätigkeiten wie beispielsweise Schreiben oder Lesen möglich ist, ist unerheblich, da dies nicht das Ziel der Therapie ist, sondern ein bloßer, unter zeitlichen Aspekten ökonomischer Nebeneffekte der Behandlungsmethode. Es werden durch das Lichttherapiegerät gerade bestimmte, sonst nicht bestehende Umweltbedingungen geschaffen, die zur Gesundung der Patienten beitragen. Auch die im Einleitungssatz der Nr. 9 der Anlage 3 benannten Ausschlussgründe greifen vorliegend nicht ein. Dass das Lichttherapiegerät nicht zu den Gegenständen zählt, die der allgemeinen Lebenshaltung unterliegen, ist bereits festgestellt worden. Bei dem Lichttherapiegerät handelt es sich aber auch nicht um einen Gegenstand von geringem oder umstrittenem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis i.S.d. § 6 Abs. 4 Nr. 3 BhV. Ein geringer oder umstrittener therapeutischer Nutzen des Lichttherapiegeräts lässt sich namentlich unter Berücksichtigung des in der ersten Instanz eingeholten Sachverständigengutachtens nicht festzustellen. Auch wenn der Sachverständige in seinem Gutachten ausführt, in der Wissenschaft bestehe Uneinigkeit hinsichtlich der Erklärung der neurophysiologischen Wirkmechanismen bzw. -prinzipien der Lichttherapie, so stellt er doch ausdrücklich fest, dass nach den von ihm herangezogenen wissenschaftlichen Studien die positive therapeutische Wirksamkeit der Lichttherapie - wenn auch nur - bei dem Kranheitsbild einer saisonal abhängigen Depression belegt und als Behandlungsmethode geeignet ist. Insofern hat, wie er weiter darlegt, die Lichttherapie mittlerweile einen "festen Platz" in der therapeutischen Praxis und wird in Kliniken sowie zahlreichen Fach- und Allgemeinarztpraxen eingesetzt. Dies belegt, dass allein die biomechanischen Wirkmechanismen, nicht hingegen - worauf aber schon mit Blick auf die Verwendung des Begriffs "therapeutischer Nutzen" maßgeblich abzustellen ist - die therapeutische Wirksamkeit der Lichttherapie umstritten ist. Schließlich greift auch der dritte Ausschlussgrund aus dem Einleitungssatz der Nr. 9 der Anlage 3 nicht ein, da die Aufwendungen für das Lichttherapiegerät dem Grunde nach notwendig und der Höhe nach angemessen i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 1 BhV sind. Bei den Begriffen der Notwendigkeit und der Angemessenheit handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe, die grundsätzlich im vollen Umfang der verwaltungsgerichtlichen Prüfung unterliegen. Die Notwendigkeit der Aufwendungen bestimmt sich maßgeblich nach den medizinischen Indikationen sowie der ärztlichen Beurteilung. Da zwischen den Beteiligten unstreitig ist, dass bei der Tochter des Klägers das Krankheitsbild einer saisonal abhängigen Depression vorliegt, ist unter Berücksichtigung der positiven Wirksamkeit gerade auch einer Behandlung mittels Lichttherapie medizinisch angezeigt, was auch die Verordnung dieser Behandlungsform durch den behandelnden Arzt Dr. J. belegt. Ein Verweis auf alternative medikamentöse oder gesprächstherapeutische Behandlungsmethoden trägt aufgrund der damit verbundenen Nebenwirkungen bzw. hohen Kosten in diesem Zusammenhang nicht. Anhaltspunkte für ein Fehlen der medizinischen Notwendigkeit oder auch nur für die Einholung eines amts- oder vertrauensärztlichen Gutachtens über diese Frage auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 Satz 4 Halbs. 2 BhV bestehen hier nicht. Die Aufwendungen für das Lichttherapiegerät sind auch der Höhe nach angemessen. Insbesondere ist die Voraussetzung der Nr. 2 der Anlage 3 erfüllt, wonach Aufwendungen für Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung nur beihilfefähig sind, wenn die ersparten Behandlungskosten höher als die Anschaffungskosten sind oder die Anschaffung aus besonderen Gründen dringend geboten ist. Denn angesichts einer für eine effektive Therapie erforderlichen Anwendungsdauer von einer halben bis zwei Stunden pro Tag über den gesamten Herbst-/Winterzeitraum ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass die Behandlungskosten bei einer ambulanten ärztlichen Therapie höher ausfallen als die einmalig entstehenden Anschaffungskosten eines solchen Geräts zur Heimbehandlung. Gleiches gilt gerade mit Blick auf die Ausführungen des Sachverständigen auch für die Kosten einer medikamentösen Behandlung mit Antidepressiva oder Psychopharmaka sowie für eine gesprächstherapeutische Behandlung. Da das vorliegend in Rede stehende Lichttherapiegerät mithin nicht zu den in der Anlage 3 aufgeführten Gegenständen zählt und auch nicht mit einem der dort aufgeführten Gegenstände vergleichbar ist, obliegt nach Nr. 10 der Anlage 3 die Entscheidung über die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für dieses Gerät der obersten Dienstbehörde, die hierzu grundsätzlich der Erteilung des Einvernehmens des Bundesministeriums des Innern bedarf. Die Ausgestaltung dieser Vorschrift stellt die Gewährung einer Beihilfe in das Ermessen der obersten Dienstbehörde. Diese hat ihre Entscheidung anhand der durch die allgemeine Fürsorgepflicht aus § 79 BBG vorgegebenen Maßstäbe zu treffen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Juli 2000 - 12 A 2489/99 -, a.a.O.; Schröder/Beckmann/Weber, a.a.O., § 6 BhV Anm. 9 (2). Ausgehend davon besteht vorliegend ein Anspruch des Klägers auf Neubescheidung seines Antrags auf Gewährung einer Beihilfe, weil es zu der in Nr. 10 der Anlage 3 vorgesehenen Ermessensentscheidung im Hinblick darauf noch nicht gekommen ist, dass die Wehrbereichsverwaltung .. schon die tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift verneint und deshalb keine Entscheidung der obersten Dienstbehörde eingeholt hat. Dem Anspruch auf Neubescheidung steht nicht entgegen, dass es bislang an der ausdrücklichen Erklärung des Bundesministers des Innern zu dem in Nr. 10 der Anlage 3 vorgesehenen Einvernehmen fehlt. Denn gemäß dem zum Zeitpunkt der Entstehung der Aufwendungen noch maßgebenden Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom 4. Juli 1996 (GMBl S. 627) gilt nach Nr. 2 Satz 1 der Hinweise zu § 6 Abs. 1 Nr. 4 BhV das grundsätzlich vorgeschriebene Einvernehmen als erteilt, da die Aufwendungen für das Lichttherapiegerät unter dem dort festgelegten Grenzbetrag von 1.000 DM liegen. Der weitergehende Anspruch des Klägers unmittelbar auf die Gewährung einer Beihilfe ist jedoch nicht begründet, da kein Anhalt dafür besteht, dass die oberste Dienstbehörde ihr Ermessen im Sinne einer Ermessensreduzierung fehlerfrei nur dahingehend ausüben kann, eine Beihilfe zu gewähren. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgen aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil ein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 127 BRRG nicht vorliegt.