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Urteil

13 K 5625/14

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2016:0701.13K5625.14.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand: Der Kläger steht als Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht im Dienst des beklagten Landes und ist außerdem u.a. in der Ausbildung von Rechtsreferendaren tätig. Mit Verfügung vom 15. März 2013 wurde der Kläger durch den Präsidenten des Landgerichts X. mit der Leitung der Fortgeschrittenen-Arbeitsgemeinschaft für im Öffentlichen Recht (im Folgenden: F-AG) vom 1. Mai 2013 bis zum 31. Januar 2014 beauftragt. Unter dem 6. Mai 2013 wurde der Kläger weiter mit der Leitung der F-AG vom 1. Juli 2013 bis zum 31. März 2014 beauftragt. Schließlich erfolgte am 18. September 2013 eine Beauftragung für die F-AG vom 1. November 2013 bis zum 31. Juli 2014. Mit Schreiben vom 6. April 2014 und Antragsformularen vom 27. März 2014 beantragte der Kläger die Anweisung einer Vergütung in Höhe von insgesamt 581,77 EUR unter Bezugnahme auf die folgenden Positionen: F-AG vom 1. Mai 2013 bis zum 31. Januar 2014Erstellung der Abschlusszeugnisse (Zeitaufwand: 1 Stunde, 12 Minuten): 42,67 Euro F-AG vom 1. Juli 2013 bis zum 31. März 2014 - Korrektur von 13 Klausuren vom 20. Februar 2014: Mindestens 16,00 Euro pro Klausur, insgesamt mindestens 208,00 Euro- Klausuraufsicht vom 20. Februar 2014 (Zeitaufwand: 5 Stunden): 8,62 Euro pro Stunde, insgesamt 43,10 Euro F-AG vom 1. November 2013 bis zum 31. Juli 2014Korrektur von 18 Klausuren von 27. Februar 2014: Mindestens 16,00 Euro pro Klausur, insgesamt mindestens 288,00 Euro Zur Begründung seiner Anträge führte der Kläger aus, dass die Vergütung je korrigierter Klausur mit mindestens 16,00 Euro zu veranschlagen sei. Dieser Mindestbetrag ergebe sich unter Berücksichtigung der einem Arbeitsgemeinschaftsleiter zustehenden Vergütung von 24,00 Euro für 45 Minuten und einer mindestens zugrunde zu legenden Bearbeitungszeit von 30 Minuten für jede Klausur. Die in der Regel fünfstündige Klausuraufsicht werde mit pauschal 16,20 Euro ebenfalls nicht in ausreichendem Umfang vergütet. Hier sei der gesetzliche Mindestlohn in Höhe von 8,62 Euro als Untergrenze für die stündliche Vergütung anzusetzen. Die fünfstündige Klausuraufsicht sei daher mit insgesamt 41,30 Euro zu vergüten. Darüber hinaus habe er einen Anspruch auf gesonderte Vergütung für die Erstellung von Abschlusszeugnissen für die Arbeitsgemeinschaften. Diese Vergütung sei ebenfalls an dem für die Durchführung der Arbeitsgemeinschaften veranschlagten Vergütungssatz von 24,00 Euro je 45 Minuten zu messen. Unter Zugrundelegung einer Arbeitszeit von einer Stunde und 20 Minuten stehe ihm hierfür ein Betrag von 42,67 Euro zu. Mit Bescheid vom 22. Juli 2014 teilte der Präsident des Landgerichts X. mit, dass er für die Korrektur der 18 Klausuren vom 27. Februar 2014 jeweils 10,00 Euro, also insgesamt 180,00 Euro angewiesen habe, und dass für die weiteren 13 Klausuren und die Aufsicht vom 20. Februar 2014 insgesamt 146,20 Euro gezahlt würden. In der Begründung des Bescheides heißt es, dass die Höhe der Vergütung für die Korrektur der Klausuren (180,00 Euro und 130,00 Euro) sich aus den Richtlinien über die Vergütung von Nebentätigkeiten bei der Ausbildung und Fortbildung, RV d. JM vom 3. April 2003 (2103 - IC. 53) in der Fassung vom 22. Oktober 2010 (nachfolgend RV JM (2103 - IC. 53) 2010) ergebe. Eine Vergütung von 16,00 Euro pro Klausurkorrektur könne nicht gewährt werden. Dem stehe die Regelung unter B. II der RV JM (2103 - IC. 53) 2010 entgegen. Die Erstellung der Zeugnisse könne nicht gesondert vergütet werden, sondern werde mit der Unterrichtsvergütung abgegolten. Hinsichtlich der Klausuraufsicht sei auf Ziffer 1 der Richtlinie über die Vergütung für die Führung von Klausuraufsichten, RV d. JM vom 31. Oktober 2003 (2223 - I C. 1) in der Fassung vom 17. Juni 2004 (nachfolgend RV JM (2223 - I C. 1) 2004) abzustellen, wonach ein Betrag von 16,20 Euro maßgeblich sei. Für eine am Mindestlohn orientierte Vergütung der Klausuraufsicht sei kein Raum. Am 27. August 2014 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor: In dem angefochtenen Bescheid werde die Natur seiner Tätigkeit verkannt, wenn in weiten Bereichen auf die Regelungen des Landesbeamtengesetzes NRW (LBG NRW) über Nebentätigkeiten von Beamten verwiesen werde. Diese Regelungen seien auf die vorliegende Tätigkeit eines Leiters von Arbeitsgemeinschaften nicht anwendbar. Er sei im Hauptamt Richter. Gemäß § 42 Deutsches Richtergesetz (DRiG) könnten daher nur Nebentätigkeiten in der Gerichtsverwaltung und in der Rechtspflege abverlangt werden. Hierzu gehöre die Tätigkeit der Leitung einer Arbeitsgemeinschaft nicht. Dies zeige, dass er im Rahmen der hier streitigen Tätigkeit dem Beklagten nicht in einem Über-/Unterordnungsverhältnis gegenüberstehe, sondern gleichberechtigt mit der Folge, dass ein einseitiges Diktat der Vergütung bzw. Nichtvergütung von Arbeitsleistung auch nicht in Betracht komme. Die Tätigkeit als Arbeitsgemeinschaftsleiter werde zudem aufgrund der schon seit Jahren geänderten Regelungen über die Juristenausbildung nicht mehr nur von im öffentlichen Dienst Beschäftigten durchgeführt, sondern das Gesetz verlange auch den Einsatz von Freiberuflern, wie Rechtsanwälten und Notaren. Daher werde er, der Kläger, regelmäßig durch den Präsidenten des Landgerichts X. auch mit der Leitung einer Arbeitsgemeinschaft „beauftragt“. Insoweit könne sich der Beklagte auch nicht darauf berufen, es bestehe sogar die Möglichkeit, Nebentätigkeiten der vorliegenden Art gegenüber Richtern überhaupt nicht zu vergüten. Damit stelle sich der Beklagte außerhalb der Rechtsordnung. Der Beklagte unterliege schon vom Ansatz her einem Irrtum, wenn er von der Nebentätigkeit aus versuche zu argumentieren. Dass eine Nebentätigkeit ins Spiel komme, beruhe nur darauf, dass eine Vielzahl der Arbeitsgemeinschaftsleiter Beschäftigte im öffentlichen Dienst seien.Es stehe dem Beklagten auch nicht zu, die Vergütung willkürlich, entsprechend der jeweiligen Haushaltslage zu bestimmen. Der Beklagte habe selbst durch die RV JM (2103 - IC. 53) 2010 bestimmt, dass eine Vergütung der Unterrichtstätigkeit im Rahmen der Referendarausbildung mit 24,00 Euro für 45 Minuten Unterricht als angemessen erachtet werde. Hierbei liege der seit Jahren ebenfalls nicht angepasste Satz von 24,00 Euro mittlerweile ebenfalls unterhalb einer angemessenen Vergütung. Bei dem genannten Satz gebe es jedenfalls keinen sachlichen Grund, die weiteren Tätigkeiten als Ausbilder im Rahmen des Vorbereitungsdienstes anders zu vergüten, jede andere Entscheidung sei ermessensfehlerhaft. Die hochgerechnet niedrigere Vergütung von Klausurkorrekturen, der vom Präsidenten des Landgerichts X. gewünschten Beaufsichtigung der Referendare bei der Anfertigung von Klausuren und die Nichtvergütung des Schreibens von Zeugnissen erfüllten daher die Voraussetzungen der Willkür.Die Begutachtung/Korrektur von Klausuren erfordere die gleichen fachlichen Qualifikationen wie die Unterrichtung der Referendare im Rahmen der jeweiligen Übungsstunden. In dem angegriffenen Bescheid werde auch nicht der in den Anträgen jeweils geltend gemachte Zeitaufwand bestritten. Einen sachlichen Grund, die Tätigkeit der Begutachtung/Korrektur von Klausuren mit einem mit 30 Minuten pro Klausur am untersten Rand des Machbaren liegenden Zeitaufwand mit nur 10,00 Euro zu vergüten, sei nicht ersichtlich. Bei dieser Zeitbemessung seien die Vorbereitung der Klausurkorrektur, das Aussuchen der Klausur, die Auseinandersetzung mit der Lösungsskizze des Prüfungsamtes und die Erwägung etwaiger alternativer Lösungswege noch gar nicht einbezogen. Auf die Zeiteinheit von 45 Minuten hochgerechnet läge die Vergütung bei 16,00 Euro. Dass ein Satz von 16,00 Euro für eine Klausurkorrektur angemessen sei, habe der Beklagte letztlich auch damit anerkannt, dass er mittlerweile nach den RV d. JM (2103 - IC. 53) in der Fassung vom 17. Dezember 2014 (nachfolgend RV JM (2103 - IC. 53) 2014) eine Mindestvergütung von 160,00 Euro für Leiter „kleiner“ Arbeitsgemeinschaft eingeführt habe, dies offenbar nur aus Angst, bei kleinen Arbeitsgemeinschaft keinen Korrektor zu finden. Eine nachvollziehbare Begründung für die unterschiedliche Vergütung der Übungsstunden einerseits und der Klausurkorrekturen andererseits habe der Beklagte jedenfalls nicht liefern können. Der Hinweis auf die Möglichkeit der freien Bestimmung von Zeit und Ort der Klausurkorrektur verfange insofern nicht.Auch die Vergütung für die Aufsichtstätigkeit während der Anfertigung der Klausuren sei willkürlich zu niedrig bemessen. Im Übrigen dürfte sich bei genauer Betrachtung des Textes von Ziffer A. 2.2 S. 2 der RV JM (2103 - IC. 53) 2010 („Dem Unterrichtenden wird die für die Anfertigung von Klausurarbeiten durch die auszubildenden Personen festgesetzte Zeit für je volle 45 Minuten wie Unterricht vergütet“) sogar ein Vergütungsanspruch in Höhe von 24,00 Euro für je 45 Minuten Aufsicht ergeben. Diese Regelung finde sich auch noch in der RV JM (2103 - IC. 53) 2014.Die Argumentation des angefochtenen Bescheides hinsichtlich der Fertigung von Zeugnissen für die Teilnehmer der Arbeitsgemeinschaften, dass diese Tätigkeit mit der Vergütung der Unterrichtsstunden schon abgegolten sei, sei nicht nachvollziehbar. Die Fertigung der Zeugnisse gehöre nicht zur Vor- oder Nachbereitung der Unterrichtsstunden. Hierunter könnten lediglich die Tätigkeiten der inhaltlichen Aufbereitung der jeweiligen Unterrichtseinheit zu verstehen sein. Zu berücksichtigen sei auch, dass bei der Erstellung der Zeugnisse auf Beurteilungsbeiträge anderer Leiter der Arbeitsgemeinschaftsabschnitte, namentlich die der Rechtsanwälte zurückgegriffen werden müsse. Schon von daher könne es sich begrifflich nicht um die Vor- und Nachbereitung der eigenen Unterrichtstunden handeln. Ferner sei zu berücksichtigen, dass der Präsident des Landgerichts X. weder personelle noch sachliche Mittel zur Anfertigung der Zeugnisse zur Verfügung stelle. Schließlich sei auch das Argument nicht tragfähig, dass die Erstellung der Zeugnisse in zeitlicher Hinsicht nur von untergeordnetem Aufwand sei. Der Kläger beantragt, das beklagte Land unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Präsidenten des Landgerichts X. vom 22. Juli 2014 zu verurteilen, ihm auf seine Anträge vom 27. März 2014 und vom 6. April 2014 eine weitere Vergütung in Höhe von 255,57 Euro zu zahlen, hilfsweise festzustellen, dass die in dem Bescheid des Präsidenten des Landgerichts X. vom 22. Juli 2014 festgesetzte Vergütung rechtswidrig ist. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt es vor: Soweit der Kläger geltend mache, dass sich bereits aus den Richtlinien, etwa in Verbindung mit dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung, ein Anspruch auf Zahlung höherer Beträge ergebe, dürfte zwar ein Leistungs- bzw. Verpflichtungsbegehren ohne weiteres statthaft sein. Jedenfalls hinsichtlich der Korrekturvergütung räume der Kläger aber selbst ein, dass die bisherige Verwaltungspraxis den Richtlinien entspreche. Er berufe sich also nicht auf eine vom Richtlinieninhalt abweichende und gegebenenfalls anspruchsbegründende Verwaltungspraxis, sondern vielmehr darauf, dass die Richtlinien zu einer unangemessenen Vergütung führten. Es sei zweifelhaft, ob in einer solchen Konstellation (etwa analog § 612 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB] wie bei sittenwidrigen Lohnvereinbarungen) unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 22. Juli 2014 die „übliche“ Vergütung zugesprochen werden könne. Jedenfalls im Besoldungsrecht gelte der Grundsatz, dass Beamte und Richter ihren auf eine höhere Alimentation zielenden Anspruch nur durch eine Feststellungsklage geltend machen könnten. Eine Leistungsklage auf Gewährung einer höheren, gesetzlich nicht vorgesehenen Besoldung scheide aus. Übertrage man dies auf den vorliegenden Rechtsstreit, wäre der Kläger zumindest teilweise auf die Feststellungsklage zu verweisen.Es dürfe unstreitig sein, dass es möglich sei, die Höhe der Vergütung von (freiwillig übernommenen) Ausbildungstätigkeiten im Rahmen von öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnissen durch Richtlinien zu regeln. Fraglich sei lediglich, inwieweit rechtliche Vorgaben zu beachten seien, wenn ein Träger öffentlicher Gewalt für die Übernahme von (freiwilligen) (Neben-)Tätigkeiten eine Vergütung vorsehe oder hiervon absehen wolle. Insoweit sei lediglich das Willkürverbot oder Art. 12 GG zu beachten. Eine entsprechende Verletzung liege aber nicht vor. Der Höhe nach entspreche die dem Kläger gezahlte Vergütung den Richtlinien in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Richtlinien seien auch rechtmäßig, insbesondere verfassungskonform angewendet worden. Die RV JM (2103 - IC. 53) 2010 sähen für die Klausuraufsicht eine Vergütung mit 10,00 Euro pro Klausur vor. Eine Vergütung für die Erstellung von Zeugnissen sei nicht geregelt und damit auch nicht vorgesehen. Im Hinblick auf die Klausuraufsicht sei in den RV JM (2223 - I C. 1) 2004 eine Vergütung in Höhe von 16,20 EUR bei einer mindestens vierstündigen Aufsicht geregelt. Etwas anderes ergebe sich insoweit auch nicht aus den RV JM (2103 - IC. 53) 2010. Dort werde unter A. 2.4 Nr. 2 eine Vergütung für die Klausuraufsicht ausdrücklich ausgeschlossen. Insgesamt stehe damit die dem Kläger gewährte Vergütung im Einklang mit den Richtlinien. Hierbei werde auch eine absolute Mindestgrenze nicht unterschritten. Eine solche ergebe sich insbesondere nicht aus Art. 12 GG. Es gehe bei der Leitung von Arbeitsgemeinschaften nicht um die Schaffung oder Erhaltung einer Lebensgrundlage, so dass jedenfalls auf der Abwägungsebene eine stärkere Berücksichtigung des Interesses, die öffentlichen Kassen zu schonen, sachgerecht sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stehe aber dem Gesetzgeber gerade im Bereich des Nebentätigkeitsrechts ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Auch aus Art. 33 Abs. 5 GG ergebe sich nichts anderes. Es sei nicht Aufgabe des beklagten Landes, den Lebensunterhalt des Klägers durch die Gewährung einer Vergütung für Nebentätigkeiten in der Juristenausbildung zu sichern. Für die unterschiedliche Vergütung von Übungsstunden einerseits und der Klausurkorrektur andererseits bestünden sachliche Gründe, ebenso für die niedrige Vergütung einer Klausuraufsicht und die fehlende gesonderte Vergütung für die Erstellung von Zeugnissen. Die Erstellung von Zeugnissen sei im Vergleich zu den übrigen Tätigkeiten von untergeordneter Bedeutung. Bei der Korrektur von Klausuren stehe es den Betroffenen frei, wann und wo diese vorgenommen werde. Bei der Klausuraufsicht stehe es dem Betroffenen frei, währenddessen seinem Hauptamt nachzugehen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist sowohl mit dem Haupt- als auch mit dem Hilfsantrag jedenfalls unbegründet. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Beklagte für die in Rede stehenden Tätigkeiten des Klägers als Arbeitsgemeinschaftsleiter keine über den im Bescheid vom 22. Juli 2014 festgesetzten Betrag von insgesamt 326,20 Euro hinausgehende Vergütung zuerkannt hat. Eine Rechtsnorm, die dem Kläger einen Anspruch auf eine höhere Vergütung vermittelt, existiert nicht. Nach § 12 Abs. 1 der Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten und Richter im Lande Nordrhein-Westfalen (Nebentätigkeitsverordnung - NtV), die für Richter gemäß § 24 Satz 1NtV - abgesehen von den in Satz 2 geregelten Ausnahmen - entsprechend gilt, darf eine Vergütung für eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst nicht gewährt werden, es sei denn, dass Rechtsvorschriften etwas anderes bestimmen. Nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 NtV darf eine Vergütung für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst u.a. für Lehr-, Unterrichts- und Prüfungstätigkeiten gewährt werden. Diese (Ausnahme-)Vorschrift räumt dem Dienstherrn explizit („darf“) Ermessen ein. Von diesem Ermessen ist im Hinblick auf die Tätigkeit als Leiter von Referendar-Arbeitsgemeinschaften Gebrauch gemacht worden. Eine Vergütung wird hier gewährt nach den - im Hinblick die Arbeitsgemeinschaftsleitertätigkeit des Klägers im Zeitraum von Juli 2013 bis Februar 2014 maßgeblichen - RV JM (2103 - IC. 53) 2010 und RV JM (2223 - I C. 1) 2004. Es handelt sich insoweit um Verwaltungsvorschriften, durch die das dem Dienstherrn eingeräumte Ermessen näher ausgestaltet und gebunden worden ist (sog. ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften). Diese Verwaltungsvorschriften begründen in Verbindung mit dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG bei Vorliegen der in ihnen geregelten Voraussetzungen Rechtsansprüche. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Juni 2002 - 1 A 178/00 -, juris, zu den Beihilfevorschriften des Bundes (BhV). Die durch die hier einschlägigen Verwaltungsvorschriften ausgestaltete Verwaltungspraxis ist auch im Falle des Klägers zur Anwendung gelangt. Das gilt zunächst für die Klausurkorrektur. So heißt es unter B. II der RV JM (2103 - IC. 53) 2010, dass die Vergütung für die Korrektur einer Klausur, die im Rahmen einer Arbeitsgemeinschaft gemäß § 43 Abs. 2 Nr. 4 Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen (JAG NRW) zu absolvieren ist, 10,00 Euro beträgt. Der Kläger hat im Einklang damit für die Korrektur von 13 bzw. 18 Klausuren 130,00 Euro bzw. 180,00 Euro erhalten. Auch für die Klausuraufsicht erhielt der Kläger die insofern nach der Verwaltungspraxis des Beklagten vorgesehene Vergütung. Aus Ziffer 1 der RV JM (2223 - I C. 1) 2004 ergibt sich, dass Richter, die nebenamtlich bei den schriftlichen Aufsichtsarbeiten für die erste und zweite juristische Staatsprüfung sowie im Rahmen der Arbeitsgemeinschaften nach § 43 Abs. 2 Nr. 4 JAG NRW die Aufsicht führen, bei einer mindestens vierstündigen Aufsicht eine Vergütung von 16,20 Euro erhalten. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang auf Punkt A. 2.2 Satz 2 der RV JM (2103 - IC. 53) 2010 verweist, ergibt sich hieraus kein weitergehender Anspruch. Dort heißt es, dass dem Unterrichtenden die für die Anfertigung von Klausurarbeiten durch die auszubildenden Personen festgesetzte Zeit für je volle 45 Minuten wie Unterricht vergütet wird. In S. 3 heißt es jedoch weiter, dass damit auch die Korrektur der angefertigten Klausurarbeiten abgegolten ist. Ferner heißt es unter 2.4 Nr. 2 ausdrücklich, dass eine Vergütung für die Führung der Aufsicht bei der Fertigung von Klausurarbeiten nicht gezahlt wird. Letztlich ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig, dass sich die maßgebliche ständige Verwaltungspraxis allein an Ziffer 1 der RV JM (2223 - I C. 1) 2004 orientiert, wonach für eine mindestens vierstündige Klausuraufsicht pauschal ein Betrag von 16,20 Euro gezahlt wird. Jedenfalls hat der Kläger keine Fälle dargelegt, in denen abweichend von dieser Praxis eine höhere Vergütung geleistet wird. Für das Erstellen von Zeugnissen zum Abschluss der Arbeitsgemeinschaften sehen die genannten Verwaltungsvorschriften keinerlei Vergütung vor. Dementsprechend wurden dem Kläger insoweit auch keine Zahlungen geleistet. Die mithin auch im Falle des Klägers konsequent angewandte ständige Verwaltungspraxis im Zusammenhang mit der Vergütung von Tätigkeiten eines Arbeitsgemeinschaftsleiters begegnet auch ihrerseits keinen rechtlichen Bedenken. Insofern ist zunächst zu konstatieren, dass die gerichtliche Kontrolle insoweit beschränkt ist. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Verwaltungspraxis die Ermessensebene betrifft, die nach § 114 Satz 1 VwGO nur eingeschränkt überprüfbar ist. Vorliegend ist auch zu berücksichtigen, dass dem Dienstherrn im Bereich des Nebentätigkeitsrechts ohnehin ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht, in welchen Tätigkeitsbereichen er Nebentätigkeiten seiner Beamten überhaupt zulässt, sie anzeigepflichtig gestaltet oder erhaltene Vergütungen der teilweisen Ablieferungspflicht unterwirft. Er kann deswegen etwa auch eine pauschalierende und typisierende Regelung treffen und bestimmen, welche Art von Nebentätigkeiten im öffentlichen Interesse von solchen Beschränkungen freizustellen sind, ohne dass gegen den Gleichheitssatz verstoßen würde. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 16. Januar 2007 - 2 BvR 1188/05 -, juris, und vom 1. September 2008- 2 BvR 1872/07 -, juris. In diesem Sinne restriktiv regelt auch § 12 Abs. 1 NtV, dass für eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst eine Vergütung grundsätzlich nicht gewährt werden darf. Insofern unterliegt es keinen Zweifeln, dass der Kläger dieser Regelung unterfällt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass im Bereich der Referendarausbildung auch nicht im öffentlichen Dienst stehende und damit nicht dem Nebentätigkeitsrecht unterfallende Ausbilder und Arbeitsgemeinschaftsleiter, insbesondere Rechtsanwälte, tätig sind. Neben dem grundsätzlichen Ausschluss nach § 12 Abs. 1 NtV kommt Abs. 2 der Vorschrift mit den dort enumerativ aufgeführten Bereichen ein Ausnahmecharakter zu, der ebenfalls bei der Frage des Gestaltungsspielraums zu berücksichtigen ist. Wenn es schon im Ermessen des Dienstherrn steht, überhaupt eine Vergütung zu leisten, steht ihm - wenn er sich dafür entscheidet - bei der Ausgestaltung im Einzelnen und insbesondere auch bei der Frage der Höhe der Vergütung ein großer Spielraum zu. Insoweit ist durch das Gericht lediglich zu prüfen, inwieweit sich die Verwaltungspraxis und die zu deren Gestaltung erlassenen Richtlinien im Rahmen der Ermächtigung halten und das Willkürverbot nicht verletzt wird. Vgl. VG Köln, Urteil vom 25. Mai 2016 - 3 K 5438/15 -, zur Vergütung für die Klausurkorrektur in der ersten juristischen Staatsprüfung; siehe zum Maßstab der Willkür auch VG Köln, Gerichtsbescheid vom 13. April 2016 - 16 K 3849/15 -, juris. Ein anderer Maßstab ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung im Zusammenhang mit Besoldungsfragen. Aufgrund des Alimentationsprinzpips (Art. 33 Abs. 5 GG) ist der Dienstherr verpflichtet, dem Beamten einen amtsangemessenen Unterhalt zu leisten. Das Alimentationsprinzip ist insoweit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zuzurechnen. Vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 Bvl 17/09 u.a. -, juris. Dies gilt im Hinblick auf die Vergütung von Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst allerdings mit Blick auf die oben beschriebene Konzeption des § 12 NtV, wonach die Vergütung letztlich eine Ausnahme darstellt, nicht. Die hier in Rede stehenden Vergütungen unterfallen nicht dem Alimentationsgrundsatz. Vgl. VG Köln, Urteil vom 25. Mai 2016 - 3 K 5438/15 -. Von daher gelten hier nicht die Anforderungen nach der soeben zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, wobei selbst im dortigen Zusammenhang mit Art. 33 Abs. 5 GG der weite Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers betont und eine beschränkte gerichtliche Überprüfbarkeit im Hinblick auf eine evident unzureichende Alimentierung angenommen wird. Eine Verletzung des im vorliegenden Fall mithin allein zugrunde zu legenden, aus Art. 3 Abs. 1 GG abzuleitenden Willkürverbots ist nicht gegeben. Eine solche Verletzung kommt nur dann in Betracht, wenn die angelegten Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen. Vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1997 - 1 BvR 1934/93 -, BVerfGE 96, 189. Unter dem Gesichtspunkt von Art. 3 Abs. 1 GG ist die - durch die genannten Richtlinien ausgestaltete - Verwaltungspraxis des Beklagten bei der Vergütung von Arbeitsgemeinschaftsleitertätigkeiten zunächst insoweit nicht zu beanstanden, als hier - soweit ersichtlich - alle Betroffenen nach denselben Maßgaben behandelt werden. Eine Ungleichbehandlung im Vergleich zu anderen Arbeitsgemeinschaftsleitern macht auch der Kläger nicht geltend. Im Übrigen hat der Beklagte in seiner Klageerwiderung die bestehende Praxis bzw. die Regelungen in den einschlägigen Richtlinien näher erläutert und - jedenfalls nicht evident unvertretbare - Gründe für die Vergütung bzw. Nichtvergütung der einzelnen, vom Kläger geltend gemachten Tätigkeiten aufgeführt. Die inhaltliche Bewertung der einzelnen Aspekte entzieht sich dabei einer näheren Kontrolle durch das Gericht. Insbesondere fällt es nicht in die Kompetenz des Gerichts, sinnvollere Regelungen im Zusammenhang mit der Vergütung von Arbeitsgemeinschaftsleitern zu erwägen, sondern es ist allein - unter Beachtung des weiten Spielraums des Beklagten - die Vertretbarkeit der vorhandenen Regelungen zu überprüfen. Insoweit ist es zunächst vertretbar, die Korrektur von Klausuren pauschaliert (mit 10,00 Euro bzw. nunmehr - nach den RV JM (2103 - IC. 53) 2014 - mit 12,00 Euro pro Klausur zu vergüten. Es erscheint keineswegs zwingend, sich hier an der Vergütung für die Unterrichtsstunden zu orientieren und die Vergütung der Klausurkorrekturen unter zeitlichen Gesichtspunkten hieran anzupassen. Die individuelle Betrachtungsweise des Klägers und seine Einschätzung zum zeitlichen Aufwand einer Klausurkorrektur sind insoweit nicht geeignet, die Pauschalierung als unvertretbar erscheinen zu lassen. Auch der Hinweis des Beklagten, dass die Korrektur von Klausuren zeitlich und örtlich flexibler durchgeführt werden kann als die Übungsstunden, erweist sich nicht als von vornherein sachwidrig. Es erscheint des Weiteren nicht als unvertretbar, für die Erstellung von Zeugnissen keine gesonderte Vergütung vorzusehen, sondern diese Tätigkeiten noch - aufgrund eines untergeordneten Umfangs - als Teil der Nachbereitung der Übungsstunden anzusehen. Die Auslegung des Begriffs der Nachbereitung obliegt insoweit dem Beklagten und nicht dem Kläger. Es ist auch nicht evident sachwidrig, die Klausuraufsicht mit einer Pauschale von 16,20 Euro zu vergüten. Eine Orientierung am Mindestlohn ist im Bereich der (freiwilligen) Ausübung von Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst nicht geboten. Auch erscheinen hier die Argumente des Beklagten (etwa Möglichkeit, Tätigkeiten des Hauptamtes wahrzunehmen) ungeachtet der diesbezüglichen Einschätzung des Klägers nicht von vornherein als unvertretbar. Die allgemeine Überlegung, den Haushalt zu schonen, ist im hiesigen Kontext ebenfalls durchaus legitim. Eine Verletzung des Willkürverbots liegt schließlich auch nicht insoweit vor, als die Tätigkeiten einzeln betrachtet bzw. zusammen genommen unterhalb einer Mindestgrenze vergütet würden. Die Notwendigkeit einer bestimmten Mindestgrenze ist mit Blick auf die oben dargestellte Konzeption nach § 12 NtV (grundsätzlich keine Vergütung; in bestimmten Fällen nach Ermessen) schon nicht ersichtlich. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang schließlich, dass mit der RV JM (2103 - IC. 53) 2014 eine, wenn auch moderate Erhöhung der Vergütung für Arbeitsgemeinschaftsleiter vorgenommen wurde. Überdies zeigen die von dem Beklagten vorgelegten Informationen zur Vergütungspraxis in den anderen Bundesländern, ungeachtet der Frage der tatsächlichen Vergleichbarkeit mit Blick auf die strukturellen Unterschiede in den einzelnen Ländern, dass - auch wenn insoweit Art. 3 Abs. 1 GG keine Rolle spielt und allenfalls ein indizieller Charakter angenommen werden könnte - die Vergütung in Nordrhein-Westfalen keineswegs nach unten aus dem Rahmen fällt. Eine Verletzung des Willkürverbotes lässt sich nach allem nicht feststellen. Ein Verstoß der Verwaltungspraxis des Beklagten gegen Art. 12 Abs. 1 GG liegt ebenfalls nicht vor. Ungeachtet der Frage der Einschlägigkeit des Schutzbereichs wäre ein etwaiger Eingriff jedenfalls nach den obigen Ausführungen gerechtfertigt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Absatz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Absatz 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. Die Berufung ist - trotz erfolgter Einzelrichterübertragung - gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Die hier entschiedenen Fragen zum Ermessensspielraum des Dienstherrn bei der Vergütung von Nebentätigkeiten in Gestalt der Leitung von Rechtsreferendar-Arbeitsgemeinschaften und zum Verbot jedenfalls von Willkür erscheinen - insbesondere auch nach den Erörterungen in der mündlichen Verhandlung - nach jetziger Auffassung des Einzelrichters im Sinne der Rechtseinheit klärungsbedürftig. Einschlägige Rechtsprechung des OVG NRW existiert hierzu bislang, soweit ersichtlich, nicht. Beschluss: Der Streitwert wird auf 255,57 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Absatz 1 und 3 GKG erfolgt.