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Urteil

1 A 2821/05

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2007:0326.1A2821.05.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Bescheid der Wehrbereichsverwaltung West vom 11. Oktober 2002 und deren Widerspruchsbescheid vom 29. Oktober 2002 werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Der Bescheid der Wehrbereichsverwaltung West vom 11. Oktober 2002 und deren Widerspruchsbescheid vom 29. Oktober 2002 werden aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Beihilfe zu einem Lichttherapiegerät der Marke „Chronolux", das der Kläger im Oktober 1998 zu einem Preis von 696,00 DM angeschafft hatte. Es diente der Behandlung der Tochter J. des Klägers, bei der die behandelnden Ärzte eine saisonal bedingte Winterdepression diagnostiziert und zur Behandlung mittels einer Lichttherapie die Anschaffung eines Gerätes der Marke „Chronolux" verordnet hatten. Unter dem 16. November 1998 beantragte der Kläger die Gewährung einer Beihilfe unter anderem zu den Kosten für die Anschaffung dieses Gerätes. Dies lehnte die Wehrbereichsverwaltung J1. mit Bescheid vom 25. November 1998 ab. Der hiergegen erhobene Widerspruch blieb ebenso erfolglos wie die unter dem Aktenzeichen 1 K 110/99 am 19. Januar 1999 vor dem Verwaltungsgericht Aachen erhobene Klage. Die Beihilfestelle und das Verwaltungsgericht gingen bei ihren Entscheidungen davon aus, dass das in Rede stehende Lichttherapiegerät „Chronolux" einem/er Bestrahlungsgerät/-lampe für ambulante Strahlentherapie im Sinne der Nr. 9 der Anlage 3 zu § 6 Abs. 4 Satz 1 der Beihilfevorschriften des Bundes (BhV) gleichzusetzen und als Hilfsmittel von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen sei. Auf die zugelassene Berufung des Klägers änderte der Senat mit Beschluss vom 4. Juni 2002 - 1 A 178/00 - das Urteil des Verwaltungsgerichts ab. Unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 25. November 1998 und Aufhebung deren Widerspruchsbescheides vom 16. Dezember 1998 verpflichtete der Senat die Beklagte, über die Gewährung einer Beihilfe zu den Aufwendungen des Klägers für die Anschaffung des Lichttherapiegeräts „Chronolux" unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Die weitergehende Klage wurde abgewiesen. Der Senat führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Nach der für das Begehren des Klägers allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 BhV in der beim Entstehen der Aufwendungen maßgeblichen Fassung seien aus Anlass einer Krankheit beihilfefähig die Aufwendungen für u.a. die Anschaffung der vom Arzt schriftlich verordneten Geräte zur Selbstbehandlung, wobei sich Voraussetzungen und Umfang der Beihilfefähigkeit nach der Anlage 3 bestimmten. Das in Rede stehende Lichttherapiegerät „Chronolux" sei in dem Positivkatalog der Nr. 1 der Anlage 3 zu § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 BhV nicht ausdrücklich aufgeführt und mit keinem der dort aufgeführten Gegenstände vergleichbar. Es sei aber auch nicht ausdrücklicher Bestandteil des Negativkatalogs der Nr. 9 der Anlage 3. Zudem fehle es auch insoweit an einer Vergleichbarkeit mit einem der aufgeführten Gegenstände. Dies gelte insbesondere für eine - im Ergebnis nicht bestehende - Vergleichbarkeit mit „Bestrahlungsgeräten/-lampen für ambulante Strahlentherapie". Zwar beruhe die Wirkungsweise des Lichttherapiegeräts auf der Verwendung von Strahlung in Form von Licht, da der Patient im Rahmen der Therapie hellem, weiß fluoreszierendem Licht von großer Intensität (2500 bis 10000 Lux) zur Erzielung bestimmter biochemischer Prozesse im Gehirn ausgesetzt werde. Jedoch sei als Kriterium einer Vergleichbarkeit nicht allein das technische Funktionsprinzip des Geräts maßgebend. Vielmehr sei eine Vergleichbarkeit nur dann anzunehmen, wenn die Erwägungen, die dem Ausschluss der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für den Vergleichsgegenstand zugrunde lägen, in gleicher Weise auch für den in Rede stehenden nicht ausdrücklich genannten Gegenstand Geltung beanspruchen könnten. Davon könne vorliegend jedoch u.a. mit Blick auf die unterschiedliche Gefahr von Gesundheitsschäden bei nicht fachgerechter Bedienung nicht ausgegangen werden. Auch die im Einleitungssatz der Nr. 9 der Anlage 3 benannten Ausschlussgründe griffen vorliegend nicht ein. Zunächst zähle das Lichttherapiegerät nicht zu den Gegenständen, die der allgemeinen Lebenshaltung unterlägen. Dieses Gerät zähle nicht zu den Gebrauchsgütern des täglichen Lebens (u.a. auch von gesunden Menschen), sondern diene speziell der Behandlung des Krankheitsbildes der saisonal abhängigen Depression. Nach der objektiven Beschaffenheit und Eigenart des Geräts sei hierfür kennzeichnend die Erzeugung einer besonderen Lichtmenge bzw. -intensität, die in den Herbst und Wintermonaten nicht zur Verfügung stehe und die jede gewöhnliche Raumbeleuchtung um ein Vielfaches übersteige. Die Funktionsweise sei dazu bestimmt, bei Patienten mit einer saisonal abhängigen Depression ausgefallene bzw. verminderte Körperfunktionen zu ersetzen und damit Folgen eines regelwidrigen Körperzustandes zu beseitigen bzw. zu lindern. Wegen der zeitlich begrenzten Anwendungsdauer und wegen der besonderen Anwendungsweise ersetze das Gerät insbesondere nicht die sonstige Raumbeleuchtung, wie sie durch Lampen, Leuchten etc. als Gegenstände der allgemeinen Lebensführung geschaffen werde. Bei dem Lichttherapiegerät handele es sich darüber hinaus nicht um einen Gegenstand von geringem oder umstrittenem therapeutischem Nutzen oder geringem Anschaffungspreis i.S.d. § 6 Abs. 4 Nr. 3 BhV. Wie sich insbesondere aus dem in erster Instanz eingeholten Sachverständigengutachten ergebe, sei die therapeutische Wirksamkeit der Lichttherapie als solche nicht umstritten; anderes gelte allein für die Erklärung der biomechanischen Wirkmechanismen. Schließlich greife auch der dritte Ausschlussgrund aus dem Einleitungssatz der Nr. 9 der Anlage 3 nicht ein. Vielmehr seien die Aufwendungen für das Lichttherapiegerät dem Grunde nach notwendig und der Höhe nach angemessen. Die Notwendigkeit der Aufwendungen bestimme sich maßgeblich nach den medizinischen Indikationen sowie der ärztlichen Beurteilung. Mit Blick auf das Krankheitsbild der Tochter des Klägers - eine saisonal abhängige Depression - und unter Berücksichtigung der positiven Wirksamkeit sei hier eine Behandlung mittels Lichttherapie medizinisch angezeigt (gewesen), was auch die Verordnung dieser Behandlungsform durch den behandelnden Arzt belege. Ein Verweis auf alternative medikamentöse oder gesprächstherapeutische Behandlungsmethoden trage aufgrund der damit verbundenen Nebenwirkungen bzw. hohen Kosten nicht. Anhaltspunkte für ein Fehlen der medizinischen Notwendigkeit oder auch nur für die Einholung eines amts- oder vertrauensärztlichen Gutachtens über diese Frage auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 Satz 4 Abs. 2 BhV bestehe nicht. Da alles dafür spreche, dass die ersparten Behandlungs- bzw. Medikamentenkosten die Anschaffungskosten des in Rede stehenden Geräts zur Selbstbehandlung überstiegen, seien die Aufwendungen auch der Höhe nach angemessen. Da das Lichttherapiegerät mithin nicht zu den in der Anlage 3 aufgeführten Gegenständen zähle und auch nicht mit einem der dort aufgeführten Gegenstände vergleichbar sei, obliege nach Nr. 10 der Anlage 3 die Entscheidung über die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für dieses Gerät der obersten Dienstbehörde, die hierzu grundsätzlich der Erteilung des Einvernehmens des Bundesinnenministeriums (BMI) bedürfe. Die Ausgestaltung dieser Vorschrift stelle die Gewährung einer Beihilfe in das Ermessen der obersten Dienstbehörde. Diese habe ihre Entscheidung anhand der durch die allgemeine Fürsorgepflicht aus § 79 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) vorgegebenen Maßstäbe zu treffen. Ausgehend davon bestehe ein Anspruch des Klägers auf Neubescheidung seines Antrags auf Gewährung einer Beihilfe, weil es zu der in Nr. 10 der Anlage 3 vorgesehenen Ermessensentscheidung im Hinblick darauf noch nicht gekommen sei, dass die Wehrbereichsverwaltung J1. schon die tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift verneint und deshalb keine Entscheidung der obersten Dienstbehörde eingeholt habe. Der Beschluss des Senat wurde nicht mit Rechtsmitteln angegriffen und ist mit Ablauf des 10. Juli 2002 rechtskräftig geworden. Die Wehrbereichsverwaltung X. (vormals J1. ) legte die Angelegenheit mit Bericht vom 5. August 2002 dem Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) vor, welches durch Erlass vom 30. August 2002 - PSZ J1. 7 (3) - Az 21-20-00 - dem Vorschlag (des Berichts), den Kläger abschlägig zu bescheiden, „zustimmte". Zur Begründung führte das Ministerium aus: Gemäß Nr. 10 der Anlage 3 zu § 6 Abs. 1 Nr. 4 BhV - Fassung 1997 - entscheide die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesinnenministerium über die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen unter anderem für Hilfsmittel, die weder in der Anlage aufgeführt noch aufgeführten Gegenständen vergleichbar seien. Das BMI könne nach Hinweis 2 (früher 1) zu § 6 Abs. 1 Nr. 4 BhV weitere nähere Erläuterungen zu den Verzeichnissen der Nr. 1 sowie der Nr. 9 der Anlage 3 geben. Dies sei durch das Verzeichnis für Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie Körperersatzstücke (HMV) - Arbeitsunterlage zur Anlage 3 zu § 6 Abs. 1 Nr. 4 BhV - geschehen. Danach seien Aufwendungen für ein Licht-Therapie-Gerät zur Therapie saisonaler Depressionen nicht beihilfefähig. Die Aufwendungen hierfür seien nicht notwendig i.S.v. § 5 Abs. 1 BhV, weil der gleiche Effekt durch entsprechende Ausleuchtung bzw. Gestaltung der Wohnräume erzielt werden könne. Vor diesem Hintergrund sei die Beteiligung der obersten Dienstbehörde nach Maßgabe der Nr. 10 der Anlage 3 entbehrlich gewesen, die Entscheidung im Widerspruchsbescheid vom 16. Dezember 1998, die auf „Bestrahlungsgerät/-lampe zur ambulanten Strahlentherapie" abgestellt habe, indes nicht zutreffend gewesen. Unter Hinweis auf diesen Erlass des BMVg lehnte die Wehrbereichsverwaltung X. mit Bescheid vom 11. Oktober 2002 die Gewährung einer Beihilfe für das Lichttherapiegerät „Chronolux" erneut ab. Der Kläger erhob dagegen Widerspruch und führte aus, die Auffassung, dass hier eine Beteiligung und Entscheidung der obersten Dienstbehörde entbehrlich sei, stehe in ausdrücklichem Widerspruch zu der Entscheidung des Senats vom 4. Juni 2002. Mit Widerspruchsbescheid vom 29. Oktober 2002 wies die Wehrbereichsverwaltung X. den Widerspruch als unbegründet zurück. Sie wies darauf hin, dass die Beteiligung des BMVg als oberster Dienstbehörde erfolgt sei. Das Ministerium habe im Erlass vom 30. August 2002 die erforderliche Ermessensentscheidung dahingehend getroffen, dass die Gewährung einer Beihilfe abgelehnt werde. Damit sei den Forderungen aus dem Beschluss des Senats vom 4. Juni 2002 hinreichend Rechnung getragen. Der Kläger hat am 29. November 2002 (neuerlich) Klage erhoben und vorgetragen: Der Senat sei in dem Beschluss vom 4. Juni 2002 zu dem Ergebnis gelangt, dass die Entscheidung über die Beihilfefähigkeit der in Rede stehenden Aufwendungen für das Lichttherapiegerät „Chronolux" nach Nr. 10 der Anlage 3 zu § 6 Abs. 1 Nr. 4 BhV der obersten Dienstbehörde obliege, die hierzu grundsätzlich der Erteilung des Einvernehmens des BMI bedürfe. Dem Anspruch auf Neubescheidung stehe nicht das fehlende Einvernehmen des BMI entgegen, weil gemäß dem zum Zeitpunkt der Entstehung der Aufwendungen noch maßgebenden Rundschreiben des Bundesinnenministeriums vom 4. Juli 1996 nach Nr. 2 Satz 1 der Hinweise zu § 6 Abs. 1 Nr. 4 BhV das Einvernehmen als erteilt gelte. Die Aufwendungen für das Gerät hätten nämlich unter dem festgelegten Grenzbetrag von 1.000,00 DM gelegen. Die Wehrbereichsverwaltung X. habe in den angefochtenen Bescheiden die Gewährung einer Beihilfe mit der Begründung abgelehnt, dass die streitgegenständlichen Aufwendungen nicht notwendig im Sinne des § 5 Abs. 1 BhV seien, weil der gleiche Effekt durch entsprechende Ausleuchtung bzw. Gestaltung der Wohnräume erzielt werden könne. Dies sei fehlerhaft und verletze ihn, den Kläger, in seinen Rechten. Die Notwendigkeit der Aufwendungen könne nämlich nicht verneint werden, nachdem sie durch die vorgenannte Entscheidung des Senats präjudiziert sei. Dies verkenne auch das BMVg in dem Erlass vom 30. August 2002, der in diesem Zusammenhang allein auf das mit Erlass vom 29. Januar 1997 bekannt gemachte Hilfsmittelverzeichnis verweise. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Wehrbereichsverwaltung X. vom 11. Oktober 2002 in der Gestalt deren Widerspruchsbescheides vom 29. Oktober 2002 zu verpflichten, über die Gewährung einer Beihilfe zu den Aufwendungen des Klägers für die Anschaffung des Lichttherapiegerätes „Chronolux" unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie die Ausführungen aus den angefochtenen Bescheiden wiederholt und vertieft. Durch das angefochtene Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Verfahrensfehler der fehlenden Ermessensentscheidung nach Nr. 10 der Anlage 3 zu § 6 Abs. 1 Nr. 4 BhV sei nunmehr durch den Erlass der obersten Dienstbehörde vom 30. August 2002 im Einvernehmen mit der Auffassung des BMI geheilt worden. Durch den Inhalt dieses Erlasses werde die medizinische Notwendigkeit des Lichttherapiegerätes nicht in Frage gestellt und insofern auch nicht von der Begründung in dem Beschluss des Senats aus dem Jahre 2002 abgewichen. Es gehe stattdessen um die wirtschaftliche Notwendigkeit. An dieser fehle es, wenn - wie hier durch entsprechende Gestaltung der Lichtverhältnisse in den genutzten Räumen - der gleiche Effekt erzielt werden könne wie durch die Benutzung des Geräts. Könne sich der (Ruhestands-)Beamte aber selbst helfen, ohne zwingend Kosten zu verursachen, sei es auch gemessen an der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht willkürlich oder sonst ermessensfehlerhaft, wenn für die Anschaffung derartiger Gegenstände die lediglich ergänzende Fürsorgeleistung der Beihilfe im Krankheitsfall versagt werde. Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung des Klägers, zu deren Begründung dieser im Wesentlichen geltend macht: Der Erlass der obersten Dienstbehörde vom 30. August 2002 nehme eine Zuordnung des Lichttherapiegerätes zu den nicht im Sinne des § 5 Abs. 1 BhV notwendigen Gegenständen und insofern zugleich zur Nr. 9 der Anlage 3 vor. Diese Zuordnung widerspreche dem Inhalt des Beschlusses des Senats vom 4. Juni 2002. Die dort geforderte Entscheidung auf der Grundlage der Nr. 10 der Anlage 3 sei von der obersten Dienstbehörde dagegen überhaupt nicht getroffen worden. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts habe die Beklagte im Übrigen nicht lediglich die wirtschaftliche Notwendigkeit für die Gewährung der Beihilfe verneint. Unter Hinweis auf ein angeblich einfacheres Verfahren werde vielmehr letztlich auch die medizinische Notwendigkeit in Abrede gestellt. Hier lasse sich aber schon aus medizinischen Gründen, namentlich wegen der Bedeutung der besonderen Lichtintensität (2000 Lux und mehr), das Gerät nicht einfach durch eine gewöhnliche Zimmerbeleuchtung, welche ca. 500 Lux erbringe, ersetzen. Das erschließe sich im Kern bereits aus dem in dem früheren Verfahren eingeholten Gutachten des Sachverständigen C. . Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat seinen erstinstanzlichen Antrag klarstellend dahingehend neu gefasst, dass er beantragt, den Bescheid der Wehrbereichsverwaltung X. vom 11. Oktober 2002 und deren Widerspruchsbescheid vom 29. Oktober 2002 aufzuheben. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach seinem neu gefassten Antrag erster Instanz zu erkennen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie trägt ergänzend vor: Durch den Erlass des BMVg vom 30. August 2002 sei eine neue, abwägende Bewertung der fraglichen Beihilfeangelegenheit erfolgt. Dies sei unabhängig davon geschehen, dass für das Hilfsmittel „Licht-Therapie-Gerät zur Therapie saisonaler Depressionen (SAD)" bereits eine typisierende, generalisierende Zuordnung in Form der internen Arbeitsunterlage - HMV - erfolgt gewesen sei. Eine nochmalige Überprüfung und Bewertung der Angelegenheit unter Einbeziehung des personal- und vertrauensärztlichen Dienstes in dem vorliegenden gerichtlichen Verfahren habe im Übrigen kein für den Kläger günstigeres Ergebnis erbracht. Zum einen sei der Einsatz von Lichttherapiegeräten zur Selbstbehandlung für die Gesundheit - namentlich die der Augen - keineswegs ungefährlich. Zum anderen könne ein vergleichbarer therapeutischer Effekt auch durch vermehrten Aufenthalt im Freien bei Tageslicht und/oder durch entsprechende Tageslichtausleuchtung der Räume mit sog. Tageslichtlampen oder -leuchten erreicht werden. Die Aufwendungen für ein Lichttherapiegerät seien deshalb - unbeschadet der vorliegenden ärztlichen Verordnung und einer rein medizinisch begriffenen Notwendigkeit - nicht notwendig und angemessen im Sinne der Nr. 9 der Anlage 3. Für eine anderslautende Entscheidung auf der Grundlage der Nr. 10 dieser Anlage bestehe somit kein Raum. Im Übrigen würde auch eine solche Entscheidung nicht zwangsläufig zur Beihilfefähigkeit des Gegenstandes führen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakte, ferner der Gerichtsakte VG Aachen 1 K 110/99 = OVG NRW 1 A 178/00 und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht begründete Berufung hat in der Sache Erfolg. Die Klage ist mit dem zur Klarstellung neu gefassten Antragsinhalt zulässig. Mit Blick auf Besonderheiten des Streitgegenstandes und der Verfahrensgeschichte erweist sich hier die sog. isolierte Anfechtungsklage als die sachgerechte, statthafte und auch im Übrigen zulässige Klageart zur Aufhebung ablehnender Beihilfe- bzw. Widerspruchsbescheide. Einer erneuten Bescheidungsklage (als Unterform der Verpflichtungsklage), wie vom Kläger ursprünglich erhoben, bedurfte es mit Blick auf das bereits durchgeführte, rechtskräftig abgeschlossene Verfahren 1 A 178/00, welches mit einem für den Kläger stattgebenden Bescheidungsurteil endete, hier jedenfalls nicht. Ob eine derartige Klage unter den Gesichtspunkten einer evtl. entgegenstehenden Rechtskraft und/oder des erforderlichen Rechtsschutzbedürfnisses überhaupt zulässig (gewesen) wäre, woran beachtliche Zweifel bestehen, bedarf letztlich keiner abschließenden Befassung. Denn jedenfalls erweist sich die Anfechtungsklage in der vorliegenden Konstellation als vorzugswürdige und zugleich für einen effektiven Rechtsschutz ausreichende Rechtsschutzform. Dies ergibt sich aus Folgendem: Nach einer im Vordringen befindlichen Auffassung, welcher sich der Senat grundsätzlich anschließt, kann und ggf. auch muss der Betroffene im Wege der Vollstreckung nach § 172 VwGO vorgehen, wenn die Behörde nach dem Ergehen eines rechtskräftigen Bescheidungsurteils im Sinne des § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO ihrer Verpflichtung zur erneuten Entscheidung über den Antrag ganz oder teilweise nicht nachkommt. Das schließt auch solche Fälle ein, in denen die Behörde sich bei der (formal erfolgten) Neubescheidung nicht oder nicht vollständig bzw. hinreichend an die „Rechtsauffassung des Gerichts" in der zugrunde liegenden Gerichtsentscheidung hält. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 20. Februar 1992 - 10 E 1357/91 -, NVwZ- RR 1992, 518; Hess. VGH, Beschluss vom 26. März 1999 - 11 TM 3406/98 u.a. -, NVwZ-RR 1999, 805 (806); Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 113 Rn. 216; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 172 Rn. 34; a.A. Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 113 Rn. 449; Stüer in: System des verwaltungsrechtlichen Rechtsschutzes, Festschrift für Menger, 1985, S. 779 (794 f.). Eine neuerliche Klageerhebung in derartigen Fällen mit dem alleinigen bzw. wesentlichen Ziel, eine weitere, nunmehr den rechtlichen Anforderungen genügende Neubescheidung zu erreichen, erweist sich hiervon ausgehend in aller Regel zumindest als überflüssig, wenn nicht sogar durch den Gesichtspunkt der „res iudicata" gesperrt. Der Betroffene kann mit einer weiteren Bescheidungsklage nämlich im Prinzip nichts anderes und auch nicht mehr erreichen als in dem bereits durchgeführten Gerichtsverfahren. Namentlich bedarf es keiner Wiederholung des auf Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts gerichteten Ausspruchs. Denn einen solchen gerichtlichen Ausspruch enthält bereits die in dem vorangegangenen Klageverfahren ergangene Entscheidung. Sie kann auf entsprechenden Antrag des Betroffenen als Vollstreckungsgläubiger nach Maßgabe des § 172 VwGO gegen die Behörde, welche der Verpflichtung zur Neubescheidung nicht oder nicht hinreichend nachgekommen ist, bei Vorliegen der sonstigen Vollstreckungsvoraussetzungen auch unmittelbar vollstreckt werden. Hat die Behörde auf die rechtskräftige Verpflichtung zur Neubescheidung hin den Antrag des Klägers allerdings - wie hier - tatsächlich (wenn auch möglicherweise in der Sache unzureichend oder nicht fehlerfrei) neu beschieden, so sind aufgrund des dazwischengeschalteten weiteren Verwaltungsverfahrens neue (Ablehnungs- )Bescheide ergangen, welche als Verwaltungsakte bestandskräftig werden, wenn sie nicht mit Rechtsbehelfen angegriffen werden. Diese Bescheide können auf andere bzw. weitergehende Gründe gestützt sein als die Ablehnungsgründe, welche bereits Gegenstand des vorangegangenen Klageverfahrens und der jenem Verfahren zugrunde liegenden Bescheide gewesen sind. In derartigen Fällen reicht der Weg des Vollstreckungsverfahrens für einen umfassenden Rechtsschutz des Betroffenen allein nicht aus. Um eine etwaige Bestandkraft dieser Bescheide und der sie tragenden Gründe oder zumindest einen dahingehenden Rechtsschein zu verhindern, ist dann vielmehr - ggf. ergänzend - die isolierte Anfechtungsklage das geeignete und zugleich statthafte Mittel. Vgl. - dies jedenfalls erwägend - auch Kopp/Schenke, a.a.O., § 113 Rn. 216. Die für die hier erörterte Fallgruppe typischen Besonderheiten lassen es dabei zugleich gerechtfertigt erscheinen, das für die Zulässigkeit der sog. „isolierten" Anfechtungsklage (gegen die Ablehnung eines begünstigenden Verwaltungsakts) geforderte besondere Rechtsschutzinteresse - ausnahmsweise - zu bejahen. Denn der Kläger kann hier einerseits mit Blick auf das bereits rechtskräftig durchgeführte Gerichtsverfahren nicht sachgerechterweise auf eine Verpflichtungs- oder Bescheidungsklage verwiesen werden, bedarf andererseits aber eines zu dem alten Verfahren hinzutretenden (begrenzten) weiteren Rechtschutzes, um die neuen ablehnenden Bescheide der Behörde nicht bestandskräftig werden zu lassen. Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid der Wehrbereichsverwaltung X. vom 11. Oktober 2002 und deren Widerspruchsbescheid vom 29. Oktober 2002 sind aufzuheben, weil sie rechtswidrig sind und den Kläger in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte ist mit diesen neuen Bescheiden der sich aus dem Beschluss des Senats vom 4. Juni 2002 - 1 A 178/00 - ergebenden Verpflichtung zu einer Neubescheidung des Beihilfeantrags des Klägers „unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts" nicht hinreichend nachgekommen. Sie hat die durch jene gerichtliche Entscheidung eingeforderte Ermessensentscheidung der obersten Dienstbehörde nach Nr. 10 der Anlage 3 zu § 6 Abs. 1 Nr. 4 BhV (Fassung 1997) der Sache nach nicht unter Einstellung der - und insbesondere nicht sämtlicher - relevanten Ermessensgesichtspunkte getroffen. Betreffend die nunmehr angeführten Ablehnungsgründe hat sie darüber hinaus die sich aus der materiellen Rechtskraft der angeführten Senatsentscheidung ergebende Bindungswirkung nicht ausreichend beachtet. Zwar hat die Beklagte das Begehren des Klägers - „formal" gesehen - in der Sache neu beschieden. Dies geschah, wie der Terminsvertreter der Beklagten in der Berufungsverhandlung bekräftigt hat, auch grundsätzlich mit der Absicht, der Verpflichtung aus dem Senatsbeschluss vom 4. Juni 2002 voll zu entsprechen. Namentlich wurde - wie in dem vorgenannten Beschluss aufgegeben - die oberste Dienstbehörde an dem neuen Verwaltungsverfahren beteiligt. Diese Behörde - hier: das BMVg - hat auch mit Erlass vom 30. August 2002 eine Entscheidung in dem konkreten Fall getroffen. Allerdings haben die Beklagte und ihre oberste Dienstbehörde, wie der Terminsvertreter vor dem Senat ebenfalls erklärt hat, dabei offenbar die Reichweite der sich aus dem Senatsbeschluss für das behördliche Ermessen ergebenden Bindungswirkung missverstanden. Dies hat im Ergebnis zu den nachfolgend angesprochenen Ermessensfehlern geführt. Beschlüsse eines Oberverwaltungsgerichts nach § 130a VwGO sind - wie Urteile - der (formellen und materiellen) Rechtskraft fähig. Vgl. etwa Eyermann, VwGO, 12. Aufl., § 121 Rn. 5. Wird wie hier die Behörde im Ausspruch der Entscheidung „unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts" zur erneuten Verbescheidung eines Antrags verpflichtet (Fälle des § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO), so gelten für den Umfang der materiellen Rechtskraft folgende Besonderheiten: Die Rechtskraft erstreckt sich nicht nur auf die Verpflichtung der Behörde, überhaupt neu zu entscheiden. Die Behörde ist vielmehr darüber hinaus an die in der Entscheidung ausgesprochene Rechtsauffassung des Gerichts (materiell) gebunden; dies gilt sogar dann, wenn ein entsprechender Zusatz im Tenor fehlen würde. Die Rechtsauffassung des Gerichts ist dabei nicht nur aus dem Tenor der Entscheidung, sondern namentlich auch aus ihren tragenden Gründen zu ermitteln. Auch auf diese bezieht sich somit die durch die Rechtskraft ausgelöste Bindungswirkung. Das hat zur Folge, dass die Behörde - eine fehlende relevante Änderung der Sach- oder Rechtslage unterstellt - eine für den Kläger positive Entscheidung nicht ablehnen darf, wenn dies nur mit einer Begründung erfolgen könnte, die den die Entscheidung tragenden Gründen widerspricht. Vgl. Sodan/Ziekow, a.a.O., § 113 Rn. 448; Kopp/Schenke, a.a.O., § 121 Rn. 21 a, jeweils m.w.N. In Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich für den vorliegenden Fall: Der Erlass des BMVg vom 30. August 2002 lässt zunächst schon nicht erkennen, dass die oberste Dienstbehörde überhaupt - wie durch die tragenden Gründe der in Rede stehenden Senatsentscheidung (Seiten 13/14 des amtlichen Umdrucks) als zwangsläufige Folge des Ausscheidens der Nrn. 1 und 9 klar vorgegeben - eine Ermessensentscheidung auf der Grundlage der Nr. 10 der Anlage 3 zu § 6 Abs. 1 Nr. 4 BhV getroffen hat. Das ergibt sich aus mehreren Umständen: Zum einen hat das BMVg im Text des Erlasses ausdrücklich zu erkennen gegeben, dass es eine Beteiligung der obersten Dienstbehörde nach Maßgabe der Nr. 10 in dem konkreten Fall für „entbehrlich" - und damit die eigene sachliche Befassung mit der Angelegenheit des Klägers an sich für verfehlt - hielt. Das Vorbringen in der Berufungserwiderungsschrift vom 22. Januar 2007 (Seite 2: „kein Raum" für anderslautende Entscheidung auf der Grundlage der Nr. 10 mangels Notwendigkeit und Angemessenheit i.S. der Nr. 9) bekräftigt dies nur. Zum anderen weist auch die für die Ablehnung der Beihilfefähigkeit konkret gegebene Begründung keine nachvollziehbare Verbindungslinie zu der Nr. 10 der Anlage 3 auf. Stattdessen wird allein auf nähere Erläuterungen des BMI zu den Nrn. 1 und 9 der Anlage 3 (hier: das HMV) verwiesen, welche als interne Arbeitsunterlage die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für ein „Licht-Therapie-Gerät" als „nicht notwendig" im Sinne von § 5 Abs. 1 BhV ausschlössen, weil der gleiche Effekt durch entsprechende Ausleuchtung bzw. Gestaltung der Wohnräume erzielt werden könne. Vgl. zur fehlenden rechtlichen Bindung dieser rein internen Arbeits- und Entscheidungshilfe im Verhältnis nach außen etwa Mildenberger, Beihilfevorschriften, § 6 Anm. 10 Abs. 10 zu Abs. 1 Nr. 4. Weitergehende Erwägungen, welche tatsächlich in das der obersten Dienstbehörde nach Maßgabe der Nr. 10 der Anlage 3 inhaltlich eröffnete Ermessen vorgestoßen wären und sich dabei abwägend insbesondere an der Fürsorgepflicht des Dienstherrn orientiert hätten, enthält der genannte Erlass demgegenüber nicht. Damit fehlt es aber materiell nach wie vor an der in dem Beschluss des Senats vom 4. Juni 2002 als Bestandteil der tragenden Gründe ausdrücklich geforderten Ermessensentscheidung nach der Nr. 10 der Anlage anhand der durch die allgemeine Fürsorgepflicht aus § 79 BBG vorgegebenen Maßstäbe. Die Betätigung des Ermessens muss sich in diesem Zusammenhang schon vom Ansatz her auf Gegenstände beziehen, welche nicht unter die sog. Positivliste (Nr. 1) oder Negativliste (Nr. 9) fallen oder damit vergleichbar sind. Denn ansonsten wäre ein Anwendungsfall der Nr. 10 von vornherein nicht eröffnet. Insofern ist hier indes ein durchgreifender Ermessensausfall zu verzeichnen. Stattdessen macht die oberste Dienstbehörde - gleichermaßen wie darauf aufbauend die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden und im gerichtlichen Verfahren - sinngemäß (lediglich) geltend, der hier streitige Gegenstand könne jedenfalls bei Einbeziehung seines die Merkmale der Notwendigkeit und Angemessenheit i.S. des § 5 Abs. 1 BhV thematisierenden Einleitungssatzes doch bereits der Nr. 9 der Anlage 3 zugeordnet werden. Mit anderen Worten bedeutet dies, dass die vom Senat tragend vorgenommene Zuordnung des Falles zu der Nr. 10 vom BMVg nicht als überzeugend angesehen wird. Von der Beklagten im Berufungsverfahren darüber hinaus (sinngemäß) angestellte rein hypothetische Erwägungen, etwa in die Richtung, dass nach Maßgabe der Nr. 10 keine günstigere Entscheidung für den Kläger ergehen könne, als sie ausgehend von der den Fall an sich treffenden Nr. 9 in der Sache ergehen müsse, vermögen die nach der Nr. 10 der Anlage 3 erforderliche Ermessensentscheidung der obersten Dienstbehörde (und nicht nur der Wehrbereichsverwaltung) ersichtlich nicht „nachzuholen". Der Beklagten und ihrer obersten Dienstbehörde ist aber nicht allein eine (zumindest konkludent) fehlerhafte Zuordnung des Falles im Rahmen der Anlage 3 zu § 6 Abs. 1 Nr. 4 BhV (zu Nr. 9 statt Nr. 10) sowie in diesem Zusammenhang die Nichtausschöpfung möglicher Ermessensgründe anzulasten. Es kommt vielmehr als weiterer wesentlicher Gesichtspunkt noch hinzu, dass im Rahmen der Neubescheidung des Antrags des Klägers die Beihilfefähigkeit des im Streit stehenden Lichttherapiegeräts maßgeblich mit solchen (Sach-)Gründen verneint worden ist, welche mit der „Rechtsauffassung des Gerichts" in der Senatsentscheidung aus dem Jahre 2002 inhaltlich nicht in Einklang stehen und insofern der materiellen Rechtskraft- und Bindungswirkung jener Entscheidung widersprechen. Auch aus diesem Grunde erweisen sich die angefochtenen Bescheide als ermessensfehlerhaft und somit aufhebungsbedürftig. Die Beklagte hat nämlich - im Gefolge der Auffassung der obersten Dienstbehörde in dem bereits mehrfach angesprochenen Erlass - die Beihilfefähigkeit des im Streit stehenden Therapiegerätes letztlich wegen fehlender Notwendigkeit und/oder Angemessenheit i.S.v. § 5 Abs. 1 BhV abgelehnt. Das widerspricht der tragenden Rechtsauffassung des Senats in dem Beschluss vom 4. Juni 2002. In dem vorliegenden Klageverfahren kann der Streit der Beteiligten über die Notwendigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen nicht in der Sache wieder neu eröffnet werden. Auf den Seiten 12 und 13 des amtlichen Umdrucks des Beschlusses vom 4. Juni 2002 hat der Senat sowohl die (medizinische) Notwendigkeit als auch die (wirtschaftliche) Angemessenheit der Aufwendungen i.S.v. § 5 Abs. 1 BhV mit näherer Begründung ausdrücklich bejaht. Dass dies nach dem Aufbau der Entscheidung im Zusammenhang mit der Frage der Einschlägigkeit des Einleitungssatzes der Nr. 9 der Anlage 3 zu § 6 Abs. 1 Nr. 4 BhV geschehen ist, ist letztlich ohne Bedeutung. Denn jener Einleitungssatz nimmt seinerseits auf des Verständnis der betreffenden Begriffe i.S.v. § 5 Abs. 1 BhV Bezug. Richtig ist allerdings, dass sich der Senat in jenem speziellen Begründungszusammenhang nicht ausdrücklich auch zu der (Unter-)Frage geäußert hat, ob sich der gleiche therapeutische Effekt, wie er bei der Behandlung mit dem ärztlich verordneten Lichttherapiegerät „Chronolux" eintritt, auch auf andere (einfachere oder kostengünstigere) Weise, wie insbesondere durch eine entsprechende intensive Ausleuchtung des Raumes, erzielen lässt. Das ist jedoch im Ergebnis unschädlich, ohne dass näher der Frage nachgegangen werden müsste, wie es sich auf die Bindungswirkung des Bescheidungsausspruchs auswirken würde, wenn von dem Gericht bestimmte Unterpunkte eines von ihm in den tragenden Gründen bejahten Oberpunktes überhaupt nicht geprüft worden sind. Der betreffende Unterpunkt ist hier nämlich in anderem entscheidungserheblichen Zusammenhang in den Gründen des Beschlusses der Sache nach mit behandelt und zugleich eindeutig beantwortet worden. So ist der Senat auf den Seiten 10 und 11 des amtlichen Umdrucks seiner Entscheidung vom 4. Juni 2002 darauf eingegangen, dass das in Rede stehende Lichttherapiegerät kein der allgemeinen Lebenshaltung unterliegender Gegenstand ist. In diesem Zusammenhang wurde die spezielle Funktions- und Anwendungsweise des Geräts näher untersucht und dargestellt. Die insoweit bestehenden Besonderheiten berücksichtigend heißt es auf Seite 11 Mitte sodann, dass „das Gerät insbesondere nicht die sonstige Raumbeleuchtung (ersetzt), wie sie durch Lampen, Leuchten etc. als Gegenstände der allgemeinen Lebensführung geschaffen wird". Bei verständiger Auslegung ergibt sich hieraus im Umkehrschluss zugleich, dass die sonstige Raumbeleuchtung ihrerseits das in Rede stehende Gerät ebenfalls nicht gleichwertig ersetzen kann. Dass dies so ist, bedurfte keiner besonderen (zusätzlichen) Erwähnung des Senats in den Entscheidungsgründen, lässt sich dem Gesamtzusammenhang der Entscheidungsgründe vielmehr auch so ohne weiteres entnehmen. Es ergibt sich insbesondere aus der auf den Seiten 9 und 11 des amtlichen Umdrucks des Beschlusses angeführten, zudem auch in dem in der Entscheidung mehrfach in Bezug genommenen Gutachten von Dr. C1. behandelten, besonderen Lichtmenge bzw. Lichtintensität, welche das Lichttherapiegerät - unter deutlicher Abweichung von normaler Raumbeleuchtung - erzeugt (über 2000 Lux gegenüber nur ca. 500 Lux) und welche der personal- und vertrauensärztliche Dienst der Wehrbereichsverwaltung X. jedenfalls bei längerem Einsatz sogar als problematisch für die Gesundheit, namentlich die Augen, ansieht. Es erscheint vor diesem Hintergrund von vornherein nicht plausibel - und bedurfte insofern auch keiner ausdrücklichen Befassung in den Gründen der damaligen Senatsentscheidung -, dass es dem Betroffenen (und eventuellen Familienangehörigen) als angeblich „einfachere" Lösung zuzumuten sein soll, seine Wohnräume dauerhaft so umzugestalten, dass er eine entsprechend extreme - und nach dem oben Ausgeführten problematische - künstliche Lichtzufuhr als „Normalbeleuchtung" einrichtet und bei fehlendem ausreichendem Tageslicht ständig verwendet. Sollte die Beklagte dagegen der Auffassung sein, dass der Kläger die betreffende besonders helle Beleuchtung ggf. zusätzlich zu der üblichen Raumbeleuchtung auf seine Kosten anzubringen habe, so läge darin keine einfachere und zugleich kostengünstigere Variante im Rahmen der allgemeinen Lebensführung, sondern eine nicht ohne weiteres zulässige Verlagerung bestimmter krankheitsbedingter Sonderkosten vom Dienstherrn auf den Beihilfeberechtigten. Eine derartige Verlagerung hätte einerseits die zur Anschaffung eines Lichttherapiegeräts der hier streitigen Art konkret entstehenden Kosten bzw. möglichen Einsparungen berücksichtigen und in die Erwägungen einstellen müssen. Wegen der allgemeinen Fürsorgepflicht des Dienstherrn im Bereich krankheitsbedingter Aufwendungen andererseits, hätte es rechtfertigender substanziierter Begründungserwägungen der Beklagten bzw. der obersten Dienstbehörde bedurft, weshalb es dem Kläger zumutbar sein sollte, die (beihilfefähigen) Aufwendungen zu tragen, obwohl Notwendigkeit und Angemessenheit des Hilfsmittels rechtskräftig feststehen. An derartigen Erwägungen fehlt es bisher aber völlig. Dafür, dass die materielle Rechtskraftwirkung des Bescheidungsausspruchs mitsamt der ihn tragenden Gründe aus dem Beschluss des Senats vom 4. Juni 2002 bei Erlass der hier angefochtenen Bescheide entfallen war, spricht nichts. Insbesondere ist für eine (relevante) nachträgliche Änderung der maßgeblichen Sach- und Rechtslage weder etwas vorgetragen noch ersichtlich. Insofern ist hier vielmehr zu berücksichtigen, dass maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die Beihilfefähigkeit der Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen ist, welcher in das Jahr 1998 fiel. Für das weitere Verfahren gibt der Senat folgende Hinweise: Die bislang in der Sache fehlende Ermessensentscheidung der obersten Dienstbehörde nach Maßgabe der Nr. 10 der Anlage 3 zu § 6 Abs. 1 Nr. 4 BhV ist substanziell nachzuholen. Dabei beschränkt sich das Ermessen dieser Behörde im Ausgangspunkt auf die Anwendung der Nr. 10 in dem betreffenden Streitfall; eine sachliche Zuordnung des Falles zur Nr. 9 ist ihr verwehrt. Aus Gründen materieller Bindungswirkung ist gleichfalls eine abweichende - hier verneinende - Beurteilung der Fragen der Notwendigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen für das Lichttherapiegerät nicht möglich. Dies schließt den Unterpunkt ein, dass die Notwendigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen für das betreffende Gerät zur Behandlung des Krankheitsbildes der saisonal abhängigen Depression auch nicht deswegen fehlt, weil als angeblich „einfachere Alternative" die normale Raumbeleuchtung entsprechend umgerüstet werden könnte. Die verbleibende Ausübung des Ermessens hat sich insbesondere - in nachvollziehbarer Weise - an der allgemeinen Fürsorgepflicht des Dienstherrn auszurichten. In diesem Zusammenhang kann es - wie oben bereits angedeutet - nur noch darum gehen, ob und inwieweit - unbeschadet festgestellter Notwendigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen - die volle oder anteilige Beteiligung des Klägers an den krankheitsbedingten Aufwendungen für das in Rede stehende Hilfsmittel unter Berücksichtigung der Kostenhöhe und des Gesichtspunkts der zwingend gebotenen Wahrung des Kernbereichs der Fürsorgepflicht bei einer abwägenden Zumutbarkeitsbetrachtung ggf. gerechtfertigt sein kann. Auch in solche Ermessenserwägungen dürfen indes keine Gesichtspunkte zum Nachteil des Klägers einbezogen werden, die vom Senat bereits in den tragenden Gründen des Beschlusses vom 4. Juni 2002 behandelt und zu Gunsten des Klägers entschieden worden sind. Das in der Nr. 10 der Anlage 3 zu § 6 Abs. 1 Nr. 4 BhV zusätzlich vorgesehene Einvernehmen des BMI gilt nach Nr. 2 Satz 1 der Hinweise zu § 6 Abs. 1 Nr. 4 BhV als erteilt, weil die Aufwendungen unter dem dort (seinerzeit) festgelegten Grenzbetrag von 1000 DM liegen (vgl. Seite 14 des amtlichen Umdrucks des Senatsbeschlusses vom 4. Juni 2002). Weiterer Beteiligungshandlungen gegenüber dem BMI bedarf es daher hier nicht. Nach Einholung der nötigen Ermessensentscheidung der obersten Dienstbehörde ist dem Kläger mithin durch die Wehrbereichsverwaltung X. unmittelbar ein neuer Bescheid zu erteilen. Sollte dieser wiederum den Anforderungen an die Verpflichtung der Beklagten aus der Senatsentscheidung vom 4. Juni 2002 (aus der Sicht des Klägers) nicht genügen, so wäre dagegen für den Kläger in erster Linie der Weg eines Vollstreckungsantrags nach § 172 VwGO eröffnet. Auf die Ausführungen zur Zulässigkeit der Klage wird insoweit Bezug genommen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Regelungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeben sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil hierfür die Vorraussetzungen nach §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG nicht gegeben sind.