Urteil
22 A 4547/96
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2000:0321.22A4547.96.00
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Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Insoweit ist das erstinstanzliche Urteil wirkungslos. Im Übrigen und soweit sich das Verfahren nicht bereits in erster Instanz erledigt hat, wird die Klage abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, in beiden Rechtszügen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Insoweit ist das erstinstanzliche Urteil wirkungslos. Im Übrigen und soweit sich das Verfahren nicht bereits in erster Instanz erledigt hat, wird die Klage abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, in beiden Rechtszügen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über einen Anspruch der Kläger auf Gewährung laufender Hilfe zum Lebensunterhalt für den Zeitraum vom 1. Juli 1994 bis zum 27. bzw. 30. November 1994. Die Kläger sind türkische Staatsangehörige, die seit Jahren in der Bundesrepublik Deutschland leben. Mit Wirkung vom 9. Februar 1994 gewährte ihnen der Beklagte u.a. laufende Hilfe zum Lebensunterhalt. Nachdem der Beklagte am 16. Juni 1994 durch fernmündliche Mitteilung eines Mitarbeiters der Stadtsparkasse H. erfahren hatte, dass der Kläger zu 1) sich ein Sparguthaben in Höhe von mehr als 50.000,-- DM in bar hatte auszahlen lassen, stellte er die Hilfegewährung an die Kläger mit Wirkung vom 1. Juli 1994 ein. Am 20. Juli 1994 erschien ausweislich eines vom Kläger zu 1) und einem als Übersetzer anwesenden Bekannten des Klägers zu 1), Herrn D. , unterzeichneten Aktenvermerks des Beklagten vom selben Tage der Kläger zu 1) unvorgeladen beim Beklagten und gab u.a. folgende Erklärung ab: "Ich wurde heute darüber informiert, dass die Sozialhilfe mit Wirkung vom 1.07.1994 eingestellt wurde, da ich Barvermögen in Höhe von ca. 60.000,00 DM verschwiegen habe. Hierzu gebe ich an, dass es sich nicht um mein Vermögen handelt. Mein Schwager, T. L. , Adresse wird nachgereicht, hat mir das Geld bar übergeben, um für ihn in H. eine Eigentumswohnung zu erwerben. Das Geld habe ich mittlerweile zurückgegeben. Ich bin darüber informiert worden, dass diese Aussage wenig glaubwürdig erscheint und stichhaltig zu belegen. Solange diese Nachweise nicht erbracht werden, bestehen keine Ansprüche auf die Zahlung weiterer Sozialhilfeleistungen. Außerdem bin ich darauf hingewiesen worden, dass als weiterer Einstellungsgrund verschwiegenes Einkommen angeführt wird...." Diesem Hinweis lag zu Grunde, dass der Beklagte zwischenzeitlich durch Informationen Dritter Kenntnis von einer Erwerbstätigkeit des Klägers zu 1) als geringfügig Beschäftigter in der Zeit ab 1. Juni 1994 erlangt hatte. Am 27. Juli 1994 ging beim Beklagten eine mit "Eidesstattliche Versicherung zur Vorlage beim Sozialamt der Stadt H. " überschriebene und mit "T. L. " unterschriebene Erklärung vom 5. Juli 1994 ein. Darin erklärte der Unterzeichner, er habe seinem Schwager, dem Kläger zu 1), bis etwa Mitte 1993 insgesamt ca. 60.000 DM überlassen, damit dieser für ihn in H. und Umgebung nach einer Immobilie Ausschau halten könne. Die Kläger zu 1) und 2) hätten dieses Geld nur treuhänderisch für ihn verwalten und nur verwenden sollen, wenn ein geeignetes Immobilienobjekt zum Erwerb vorhanden sei. Keinesfalls hätten sie selbst über das Geld verfügen sollen. Er habe ihnen auch gestattet, in Notzeiten nach vorheriger zusätzlicher Vereinbarung Geld von dem Konto abzuheben, jedoch mit der Verpflichtung, dieses Geld an ihn zurückzuerstatten. Eine schriftliche Vereinbarung sei nicht geschlossen worden, da er seiner Schwester und seinem Schwager vertrauen könne. Ungefähr Anfang Juni 1994 habe der Kläger zu 1) ihm erklärt, er bekomme wegen des Geldes Schwierigkeiten mit dem Sozialamt und müsse das Geld deshalb an ihn zurückzahlen. Dies sei dann auch geschehen. Eine erneute Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 29. Juli 1994 mit der Begründung ab, die Kläger verfügten über ein Sparguthaben von über 50.000 DM und damit über verwertbares Vermögen im Sinne von § 88 BSHG, das sie zur Sicherstellung ihres Lebensunterhaltes vorrangig vor der Gewährung von Sozialhilfeleistungen hätten einsetzen müssen. Die Aussage, das Geld sei ihnen von einem Verwandten zum Erwerb einer Immobilie überlassen worden, erscheine wenig glaubhaft. Auch habe der Kläger zu 1) nicht angezeigt, dass er seit dem 1. Juni 1994 eine Erwerbstätigkeit ausübe. Gegen diesen Bescheid erhoben die Kläger am 11. August 1994 Widerspruch. Einem Aktenvermerk in den Verwaltungsunterlagen des Beklagten zufolge sprach bei ihm am 29. August 1994 ein zuvor mehrmals als Übersetzer aufgetretener Bekannter des Klägers zu 1)vor, der, ohne seine Personalien zu hinterlassen, u.a. angab, er könne sicher sagen, dass das Barvermögen zumindest in Höhe von 30.000 DM dem Kläger zu 1) gehöre. Nachdem in dem Vermerk zu einem späteren Zeitpunkt die Bezeichnung "Bekannter" um den Namen "Z. E. " und die zugehörige Wohnanschrift ergänzt und dies dem Kläger zu 1) bekannt geworden war, kam es zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Kläger zu 1), weiteren Personen und Herrn E. , die zur Folge hatte, dass u.a. der Kläger zu 1) durch Strafurteil vom 26. Juli 1996 wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe verurteilt wurde. Durch Widerspruchsbescheid vom 14. November 1994 wies der Oberkreisdirektor des Kreises C. den Widerspruch der Kläger vom 11. August 1994 zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, das Sparguthaben in Höhe von 52.278,14 DM zum Zeitpunkt der Auszahlung am 16. Juni 1994 stelle verwertbares Vermögen im Sinne von § 88 Abs. 1 BSHG dar, mit dem grundsätzlich eine Bedürftigkeit der Kläger abgewendet werden könne, soweit der Lebensunterhalt aus dem vorhandenen Einkommen nicht gedeckt werde. Die Behauptung der Kontoinhaber, es handele sich dabei um ein Guthaben, das ihnen von einem in Frankreich lebenden Verwandten zum Kauf einer Immobilie treuhänderisch anvertraut worden sei, sei weder belegt noch sonst wie glaubhaft gemacht worden. Gleiches gelte für die Behauptung, das ausgezahlte Sparguthaben habe Herr L. zurückerhalten. Im Übrigen wies der Oberkreisdirektor darauf hin, dass der Kläger zu 1) zwei PKW, einen VW-Golf (C. -D. 9. ) und einen VW-Passat (C. -N. 6. ). unterhalten habe. Mit ihrer Klage haben die Kläger geltend gemacht, bei den auf das Sparbuch der Stadtsparkasse H. eingezahlten Geldbeträgen handele es sich nicht um ihr Vermögen, sondern um Beträge, die die Kläger zu 1) und 2) von ihrem Schwager bzw. Bruder, Herrn T. L. , erhalten hätten, um sie für diesen in ihrem Namen auf ein Sparkonto einzuzahlen. Herrn L. sei bekannt gewesen, dass im Raum H. wegen des dort herrschenden günstigen Immobilienmarktes sehr viele türkische Landsleute Hausgrundstücke gekauft hätten. Er habe ebenfalls in H. ein Grundstück erwerben wollen und den Klägern zu 1) und 2) zu diesem Zweck das Geld zur Verfügung gestellt. Die Geldbeträge hätten als Anzahlung bzw. als Nachweis, dass das Geld vorhanden sei, dienen sollen. Als erste Rate seien am 25. August 1992 insgesamt 40.000 DM eingezahlt worden. Im Januar und Februar 1993 hätten die Kläger von Herrn L. insgesamt 14.800 DM erhalten, die sie in Teilbeträgen am 27. Januar 1993, 2. Februar 1993, 2. März 1993 und 24. Juni 1993 eingezahlt hätten. Am 3. Juni 1993 hätten sie im Einvernehmen mit Herrn L. 500 DM zur Verwendung im Haushalt abgehoben. Am 15. und 21. Juli 1993 hätten sie insgesamt 6.500 DM abgehoben und den Betrag ebenfalls im Einvernehmen mit Herrn L. an den in H. lebenden und zwischenzeitlich verstorbenen Bruder des Klägers zu 1) gezahlt. Von diesem Geld seien am 1. Oktober 1993 3.500 DM wieder eingezahlt worden. Auf Anweisung des Herrn L. habe der Kläger zu 1) am 24. September 1993 einen weiteren Betrag von 7.000 DM abgehoben und einem anderen Bruder geliehen. Am 16. Juni 1994 sei der restliche Betrag von 52.287,14 DM abgehoben und das Sparbuch aufgelöst worden, nachdem Herr L. dem Kläger zu 1) telefonisch mitgeteilt habe, er möge ihm das Geld wieder zur Verfügung stellen, weil er es in Paris günstiger anlegen wolle. Das Geld sei Herrn L. zurückgegeben worden. Der angebliche Informant des Sozialamtes, Herr Z. E. , habe zwischenzeitlich erklärt, dass er gegenüber dem Sozialamt solche Äußerungen, wie jetzt von der Behörde behauptet, nie gemacht habe. Der Kläger zu 1) habe Herrn E. wegen der falschen Informationserteilung gegenüber dem Sozialamt zur Rede gestellt, aber keineswegs bedroht. Es sei nicht unbekannt, dass in türkischen Familien und unter türkischen Verwandten ein sehr großes Vertrauensverhältnis bestehe und z.B. in H. sehr viele türkische Landsleute mit finanzieller Unterstützung einer größeren Verwandtschaft Immobilien erworben hätten. Das Zusammengehörigkeitsgefühl unter türkischen Verwandten sei sehr groß. Für die Kläger habe gar nicht die Möglichkeit bestanden, Beträge in der Größenordnung des auf das Sparkonto eingezahlten Guthabens anzusparen. Soweit in der Eidesstattlichen Versicherung des Herrn L. ausgeführt worden sei, dass der Kläger zu 1) über einen Betrag von 10.000 bis 12.000 DM in Notzeiten habe verfügen können, habe dies nur für den äußersten Notfall und nicht zur Entlastung des Sozialamtes gelten sollen. Da der Kläger zu 1) sich aufgrund der Unterstützung durch das Sozialamt in einer solchen Notlage nicht befunden habe, habe er das Geld nicht in Anspruch genommen. Klarzustellen sei, dass der Kläger zu 1) im Juli 1994 zwei oder drei Tage auf einer Hühnerfarm gearbeitet und dies sofort dem Sozialamt gemeldet habe. Den PKW VW-Golf habe der Kläger zu 1) im Jahre 1992 zu einem Preis von 4.000 DM angeschafft, weil er damals zu seiner Arbeitsstelle habe fahren müssen. Auch jetzt diene der Wagen dazu, eine freie Arbeitsstelle zu ermitteln und sich dort vorzustellen. Der Golf habe 1994 einen Wert von ca. 2.000 bis 3.000 DM gehabt. Der PKW VW-Passat, der mehr oder weniger nur Schrottwert gehabt habe, sei ihm im Jahre 1994 von einem Bekannten geschenkt worden. Da es ihm nicht gelungen sei, dieses Fahrzeug wieder "flott zu machen", habe er es abgemeldet und einem Bekannten kostenlos überlassen. Wenn das Verwaltungsgericht in der Begründung seiner die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ablehnenden Entscheidung vom 24. Oktober 1994 - 5 L 1463/94 - die Glaubhaftigkeit des Vorbringens der Kläger in Zweifel gezogen habe, weil diese vom Beklagten erst am 20. Juli 1994 auf das vorhandene Barvermögen hingewiesen worden seien, die Eidesstattliche Versicherung des Herrn L. aber das Datum 5. Juli 1994 trage, so liege offensichtlich ein Schreib- oder Hörfehler vor, der zum Einsetzen eines unrichtigen Datums für den Zeitpunkt der Benachrichtigung durch das Sozialamt ("24. Juli statt 24. Juni 1994") geführt habe. Nachdem dem Beklagten am 28. November 1994 bekannt geworden war, dass sich der Kläger zu 1) nicht mehr bei seiner Familie in H. aufhielt, gewährte er den Klägern zu 2) bis 8) durch Bescheid vom 6. Dezember 1994 auf der Grundlage der Regelsätze Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß § 11 Abs. 2 BSHG ab dem 28. November 1994 und übernahm nach § 12 BSHG ab 1. November 1994 die Unterkunftskosten unter Berücksichtigung des pauschalierten Wohngeldes. Daraufhin haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend insoweit für erledigt erklärt, als mit der Klage Hilfe zum Lebensunterhalt für die Kläger zu 2) bis 8) für die Zeit vom 28. bis 30. November 1994 begehrt wurde. Die Kläger haben beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 29. Juli 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. November 1994 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger zu 1) für die Zeit vom 1. Juli 1994 bis zum 30. November 1994 und den Klägern zu 2) bis 8) für die Zeit vom 1. Juli 1994 bis einschließlich 27. November 1994 Hilfe zum Lebensunterhalt in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat vorgetragen, die nachgeschobenen Angaben der Kläger zum Zweck des eingerichteten Sparkontos erschienen unglaubhaft. Allein die Kontenbewegungen widersprächen dem angegebenen Zweck des Sparkontos, Gelder zum Erwerb einer Immobilie vorzuhalten. Die ihm, dem Beklagten, von Herrn E. mitgeteilten Angaben hätten zur Ermittlung eines Teils des Tatsachenmaterials geführt, das die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Kläger unklar erscheinen ließe. Auf eine Bestätigung der damaligen Angaben komme es deshalb entgegen der Ansicht der Kläger nicht an. Der Versuch des Klägers, auf den vermeintlichen Zeugen E. durch massive Drohungen Einfluss zu nehmen, spreche dafür, dass die Kläger zur Verdunkelung in unzulässiger Weise auf Beweismittel einwirkten. Der Besitz und Betrieb des Kraftfahrzeugs der Marke VW-Golf lasse schon wegen der damit verbundenen Kosten Zweifel an der Hilfebedürftigkeit der Kläger aufkommen. Um diese auszuräumen, müsse der Hilfe Suchende seine tatsächlichen monatlichen Aufwendungen für das Fahrzeug belegen und nachweisen, auf welche Weise er die Kosten aus den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln bestreiten könne. Schon aus diesem Grunde seien die Eigentums- und Vermögensverhältnisse der Kläger unklar. Das Verwaltungsgericht hat im Rahmen von Erörterungsterminen am 7. und 28. Mai 1996 durch Vernehmung eines Herrn T. L. , des Herrn B. D. und des Herrn Z. E. als Zeugen Beweis erhoben über die Frage, ob das auf dem Sparbuch der Kläger zu 1) und 2) bei der Stadtsparkasse H. bis zum 16. Juni 1994 vorhandene Guthaben den Klägern zu 1) und 2) zustand und wer über das Guthaben nach seiner Auszahlung verfügte. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschriften über die Erörterungstermine verwiesen. Die Beteiligten haben im erstinstanzlichen Verfahren auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet und sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter als Einzelrichter einverstanden erklärt. Durch das angefochtene Urteil hat das Verwaltungsgericht den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 29. Juli 1994 und des Widerspruchsbescheides des Oberkreisdirektors des Kreises C. vom 14. November 1994 verpflichtet, dem Kläger zu 1) für die Zeit vom 1. Juli 1994 bis 30. November 1994 und den Klägern zu 2) bis 8) für die Zeit vom 1. Juli 1994 bis einschließlich 27. November 1994 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt abzüglich des anrechenbaren Einkommens sowie eines Vermögens in Höhe von 3.500 DM zu gewähren. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen, soweit nicht der Rechtsstreit nach übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten in der Hauptsache erledigt ist. In den Entscheidungsgründen, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht ausgeführt: Den Klägern stehe für die genannten Zeiträume ein Anspruch auf Gewährung laufender Hilfe zum Lebensunterhalt in gesetzlicher Höhe zu, da nach Würdigung des Vorbringens der Beteiligten, des Inhalts der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie des Ergebnisses der Beweisaufnahme davon auszugehen sei, dass der aus dem Sparguthaben resultierende Geldbetrag den Klägern auch in dem zu beurteilenden Zeitraum nicht zugestanden habe. Der Anspruch auf Gewährung laufender Hilfe zum Lebensunterhalt sei jedoch insoweit ausgeschlossen, als der mit 3.500 DM als Vermögen anzusetzende Wert des PKW VW-Golf ausreiche, den sozialhilferechtlichen Bedarf der Kläger in dem zu beurteilenden Zeitraum zu decken. Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit der Berufung. Er macht geltend: Die Würdigung des Sachverhalts im angefochtenen Urteil sei unzutreffend. Die Kläger hätten die Zweifel an ihrer Hilfebedürftigkeit im Anspruchszeitraum nicht ausräumen können. Ihre Vermögensverhältnisse seien unklar. Dies reiche für die Versagung der Sozialhilfe aus. Zweifel an der Hilfebedürftigkeit der Kläger bestünden schon deshalb, weil auf dem Namen des Klägers zu 1) im Anspruchszeitraum und darüber hinaus bis zum 17. Juni 1996 ein PKW mit dem amtlichen Kennzeichen C. -D. 9. zugelassen gewesen sei. Die Kläger seien jeden Nachweis schuldig geblieben, wie sie den Unterhalt des PKW insbesondere auch nach der zwischenzeitlichen Einstellung der Sozialhilfe hätten finanzieren können. Wenn sie nunmehr vortrügen, dass sie den Unterhalt des PKW über angesparte Rücklagen finanziert hätten, sei dies keine glaubhafte Erklärung dafür, dass die Finanzierung aus dem laufenden Sozialhilfebezug habe sichergestellt werden können. Dem höheren Hilfebezug einer siebenköpfigen Familie stehe ein ungleich höherer Kostenaufwand für den täglichen Lebensunterhalt gegenüber. Bei dem Versuch, die aufgrund dieser Umstände zu vermutende wirtschaftliche Leistungskraft zu erklären, hätten sich die Kläger in zahlreiche Widersprüche verstrickt. So habe der frühere Prozessbevollmächtigte der Kläger im Schriftsatz vom 10. Januar 1995 ausgeführt, der Wagen werde zurzeit überhaupt nicht genutzt, weil er dem TÜV vorgeführt werden müsse und der zurzeit mittellose Kläger zu 1) die Kosten nicht bezahlen könne. Auch die fälligen Steuern und Versicherungsbeiträge könnten vom Kläger zu 1) nicht aufgebracht werden. Der PKW sei jedoch erst über ein Jahr nach der angeblichen Leistungsunfähigkeit des Klägers zu 1) abgemeldet worden. Eine zwangsweise Stilllegung, die ein Zahlungsrückstand bei Versicherung und Steuer unweigerlich zur Folge gehabt hätte, sei zu keinem Zeitpunkt erfolgt. Auch das vom Kläger zu 1) bei der Stellung des Antrags auf Gewährung von Sozialhilfe gezeigte Verhalten lasse auf verdecktes Vermögen schließen. Über das Begehren habe zunächst noch nicht entschieden werden können, da noch Unterlagen gefehlt hätten. In Kenntnis dieses Sachverhalts habe der Kläger zu 1) seinen Antrag erst nach vier Monaten weiterverfolgt. Es dränge sich die Frage auf, aus welchen Mitteln er seine achtköpfige Familie seinerzeit unterhalten habe. Das im Hilfeantrag angegebene Einkommen dürfe bei weitem nicht ausgereicht haben. Hinsichtlich des bei Antragstellung verschwiegenen und vom Beklagten nur zufällig entdeckten Sparguthabens hätten die Kläger ihrer Darlegungs- und Beweislast ebenfalls nicht genügt. Die Kläger hätten lückenlos belegen und beweisen müssen, dass das Sparbuch nicht von ihnen habe verwertet werden können. Ihre Erklärungen zu den Kontobewegungen auf dem Sparkonto seien unglaubhaft. Dies gelte insbesondere für das Vorbringen, der reiche Verwandte L. habe mit sukzessiven Geldübergaben den runden Betrag für eine Hausersteigerung zusammentragen wollen, zumal zu der beabsichtigten Größenordnung des Kaufpreises widersprüchliche Angaben vorlägen. Der Kläger zu 1) habe im Termin vor dem Verwaltungsgericht am 7. Mai 1996 einen Wert von 300.000 DM genannt, während der Zeuge L. im selben Termin bekundet habe, den Klägern zu 1) und 2) gesagt zu haben, er beabsichtige ein möglichst billiges Haus für etwa 100.000 bis 150.000 DM zu erwerben. Durch das zufällige Bekanntwerden des Sparguthabens, die überstürzte Auflösung des Sparbuchs in diesem Zusammenhang und den ungeklärten Verbleib des abgehobenen Geldes würden die Anforderungen an die Darlegung noch erhöht. Verbleibende Zweifel, die das Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit der offensichtlich nach seiner Ansicht allein entscheidenden Aussage des Zeugen L. selbst eingeräumt habe, hätten sich zu Lasten der Kläger auswirken müssen. Zudem habe das Verwaltungsgericht versäumt, dem widersprüchlichen Verhalten des Zeugen E. auf den Grund zu gehen. Dieser habe über Kenntnisse in Bezug auf das Guthaben des Klägers zu 1) verfügt und - wie in dem Aktenvermerk beim Beklagten festgehalten - versichert, dass dem Kläger zu 1. zumindest 30.000 DM gehörten. Herr E. sei der Verfasserin des Aktenvermerks von Person bekannt gewesen. Auf den Eintrag der Personalien sei nur zum Schutz des Zeugen und seiner Familie verzichtet worden. Die Richtigkeit einer solchen Vorgehensweise sei deutlich geworden, als der Zeuge E. , dessen Namen unglücklicherweise handschriftlich nachgetragen worden sei, unmittelbar im Anschluss an die Akteneinsichtnahme durch den früheren Prozessbevollmächtigten der Kläger vom Kläger zu 1) und weiteren Personen in lebensgefährdender Weise angegriffen worden sei. Wenn der Zeuge ganz offensichtlich unter dem Eindruck der körperlichen Gewalt, die zu einer strafrechtlichen Verurteilung u.a. des Klägers zu 1) wegen gefährlicher Körperverletzung geführt habe, seine Aussage bei der Vernehmung durch das Verwaltungsgericht nicht aufrecht erhalten habe, würden hierdurch die Zweifel an der Hilfebedürftigkeit der Kläger nicht in der geforderten Weise ausgeräumt. Selbst wenn man die in dem Aktenvermerk festgehaltene Aussage des Zeugen E. unberücksichtigt lasse, ergäben sich im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Lebensmittelmarktes in M. weitere Zweifel an der Hilfebedürftigkeit zumindest des Klägers zu 1). So sprächen nach den Aussagen der Beschuldigten in einem von der Staatsanwaltschaft Q. durchgeführten Ermittlungsverfahren wegen Sozialhilfebetruges zahlreiche Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger zu 1) unmittelbar nach der Auflösung des Sparguthabens 30.000 DM als Einlage in ein Lebensmittelunternehmen in M. habe einbringen können. Hervor zu heben sei die Aussage des Herrn T. T. , der als Mitbeschuldigter bei seiner Vernehmung durch die Kriminalpolizei die Vermutung bestätigt habe, dass der Kläger zu 1) als Hintermann ein Lebensmittelgeschäft in M. betrieben habe. Selbst wenn man dies mit den Klägern als Schutzbehauptung des Beschuldigten T. T. werte, blieben die Kläger eine Erklärung schuldig, warum der mit ihnen verwandte T. T. - ohne jedes erkennbare Eigeninteresse und ohne jeden Zusammenhang zu dem dortigen Tatvorwurf - von einer Einlage des Klägers zu 1) in Höhe von 30.000 DM habe berichten können. Ein Widerspruch in dem Vorbringen der Kläger liege auch darin, dass als Grund für das Fehlen von Belegen für eine treuhänderische Verwaltung des Sparguthabens die verwandtschaftlichen Beziehungen und das Zusammengehörigkeitsgefühl von Angehörigen der aramäischen Volksgruppe bemüht worden seien, die Klägerin zu 2) aber im Oktober 1994 angegeben habe, der Kläger zu 1) habe sie und die Kinder ohne finanzielle Versorgung zurückgelassen. Sei diese "Verantwortungslosigkeit" angesichts der geschilderten engen verwandtschaftlichen Verbundenheit schon schwer nachvollziehbar, so sei auch der Vortrag, dass sich die Familie in dieser Situation nicht an den wohlhabenden und nicht auf mehrere 10.000 DM angewiesenen Bruder der Klägerin zu 2), den Zeugen "L. " habe wenden können, kaum nachvollziehbar. Weitere Widersprüche habe das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 24. Oktober 1994 im Verfahren 5 L 1463/94 herausgearbeitet. Zu berücksichtigen werde auch der Umstand sein, dass der Kläger zu 1) in der Vergangenheit wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten und u.a. wegen Trickdiebstahls sowie - etwa ein Jahr vor dem Hilfebezug - wegen Fahrens mit gefälschten Kennzeichen rechtskräftig verurteilt worden sei. Der Kläger zu 1) habe zu diesem Zeitpunkt neben dem PKW Golf offenbar auch über einen Alfa Romeo verfügt. Vor dem Hintergrund der genannten Gesichtspunkte könne die Aussage der vom Verwaltungsgericht im Termin vom 7. Mai 1996 unter dem Namen "T. L. " vernommenen Person nicht ernsthaft geeignet sein, alle vorhandenen Zweifel an der Verfügungsbefugnis über das Sparguthaben und der Hilfebedürftigkeit der Kläger auszuräumen. Das folge bereits aus dem Umfang der aufgelisteten Indizien, mit denen der Vortrag des Zeugen nicht zu vereinbaren sei, ergebe sich aber auch aus der fehlenden Widerspruchsfreiheit der Zeugenaussage mit den Erklärungen der Kläger sowie der Undurchsichtigkeit der Person des Zeugen "L. " selbst. Aus den auch von ihm erkannten Widersprüchlichkeiten und Ungereimtheiten habe das Verwaltungsgericht nicht die notwendigen Schlussfolgerungen für den Wahrheitsgehalt der Aussagen gezogen. Insbesondere habe das Verwaltungsgericht den gesamten Vortrag zum Verwendungszweck des Geldes - Erwerb einer Immobilie - zu Recht für kaum glaubhaft gehalten, sei jedoch, obwohl dies nicht schlüssig sei, zu der weiteren Wertung gelangt, das auf dem Sparbuch angelegte Geld sei den Klägern lediglich treuhänderisch zur Verfügung gestellt worden, weil es unwahrscheinlich sei, dass die Kläger über eigenes verdecktes Vermögen verfügt hätten. Das Ergebnis der Wertung des Verwaltungsgerichts begegne auch deshalb Bedenken, weil sich bei Überprüfung der zur Person gemachten Angaben des Zeugen L. Unstimmigkeiten ergeben hätten. Nach einer informellen Anfrage der Kreispolizeibehörde C. bei der Polizei in Q. habe eine Person mit dem Namen T. L. , 31 Jahre alt, unter der angegebenen Adresse in Q. nicht festgestellt werden können. Gemeldet sei unter der Anschrift eine Person mit dem Namen T. L. , 41 Jahre alt. Die Nachnamensidentität der in Q. gemeldeten Person mit dem Mittäter des Klägers zu 1) in dem Strafverfahren lasse vermuten, dass es sich um einen Verwandten handele. Allein schon diese Zusammenhänge begründeten die Unglaubwürdigkeit des Zeugen L. bzw. L. . Auch eine vom Bundeskriminalamt veranlasste Überprüfung durch die Interpol- Dienststelle Q. habe zu dem Ergebnis geführt, dass ein T. L. ebenso wie ein T. L. in Q. nicht habe ausfindig gemacht werden könne. Aufgrund dieser Informationen und der Tatsache, dass sich die Aussagen des unter dem Namen "L. " vor dem Verwaltungsgericht aufgetretenen Zeugen und die Aussagen des Klägers zu 1) zum Teil widersprächen, ergäben sich Zweifel an der Richtigkeit der Aussagen und der Geschichte vom reichen Geldgeber sowie Zweifel, ob die Person, die vor dem Verwaltungsgericht ausgesagt habe, tatsächlich der besagte T. L. gewesen sei. Die Personalien des Zeugen seien - soweit bekannt - weder durch die Vorlage irgendwelcher amtlicher Papiere nachgewiesen noch in sonstiger Weise überprüft worden. Nachdem die Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat die Klage mit Zustimmung des Beklagten insoweit zurückgenommen haben, als es um die Unterkunftskosten für November 1994 geht, beantragt der Beklagte, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage insoweit abzuweisen, als sie nicht durch Hauptsacheerledigung oder Klagerücknahme teilweise erledigt ist. Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie tragen vor: Das Verwaltungsgericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass die Kläger zu 1) und 2) das Sparguthaben auf dem am 16. Juni 1994 aufgelösten Sparbuch nur treuhänderisch verwaltet hätten. Hiervon hätten Verwandte und Bekannte von ihnen Kenntnis gehabt. Dies ergebe sich schon daraus, dass Verwandte sie - die Kläger - gebeten hätten, ihnen aufgrund einer Notlage Geldbeträge von dem Treuhandguthaben zur Verfügung zu stellen. Wer eigenes Vermögen geheim halten und vor dem Zugriff des Sozialamtes schützen wolle, werde kaum so mitteilsam über ein Sparguthaben sein, wie dies hier geschehen sei. Aus der Tatsache, dass sie trotz bestehender Arbeitslosigkeit keinen Gebrauch von dem Sparguthaben zur Deckung des Lebensunterhaltes gemacht hätten, habe das Verwaltungsgericht zu Recht gefolgert, dass es sich bei dem Sparguthaben nicht um eigenes verdecktes Vermögen gehandelt habe. Auch die vorübergehende Erwerbstätigkeit des Klägers zu 1) bei einer Hühnerfarm für einen Lohn von nur 350 DM monatlich spreche dagegen, dass sie - die Kläger - zur selben Zeit über ein hohes eigenes Barvermögen verfügt hätten, zumal keine Anhaltspunkte für eine anderweitige Herkunft des Geldes bestünden. Sie hätten nur über ein ganz geringes Einkommen verfügt, mit dem zur damaligen Zeit sechs Personen hätten unterhalten werden müssen. Das Sparguthaben habe entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht nur als Hilfe für türkische Landsleute dienen, sondern für die Anbahnung von Grundstücksgeschäften verwandt werden sollen. Der Zeuge L. habe bei verschiedenen Besuchen in Erfahrung bringen können, dass im Raume H. wegen eines günstigen Immobilienmarktes sehr viele türkische Landsleute Hausgrundstücke gekauft hätten, und deshalb den Wunsch geäußert, hier ein Grundstück zu erwerben. Verhandlungen bezüglich der Grundstücksgeschäfte hätten nicht unbedingt von ihnen - den Klägern - geführt werden sollen. Diese seien lediglich Treuhänder des Geldes gewesen. Dass das Sparguthaben von ihnen nur treuhänderisch für den Zeugen L. zu verwalten gewesen sei, werde schließlich auch durch die schlüssige und glaubhafte Aussage des Zeugen L. bestätigt. Dieser sei mit dem in Q. wohnhaften T. L. identisch. Er sei der Bruder des Q. L. aus H. und der Klägerin zu 2). Es sei nicht erkennbar, dass die Glaubwürdigkeit des Zeugen durch die vom Beklagten als Kreispolizeibehörde eingeholten "Erkenntnismitteilungen" erschüttert werde. Die unterschiedliche Schreibweise des Namens könne auf Verständigungsschwierigkeiten, unrichtiger Wiedergabe oder einer Unrichtigkeit der Erkenntnismitteilungen der Polizeibehörden beruhen. Das gelte auch für eine eventuell unrichtige Wiedergabe des Alters des Zeugen im Protokoll. Die Tatsache, dass die Klägerin zu 2) im Beschuldigtenvernehmungsbogen mit "geborene L. " aufgeführt worden sei, zeige wie leicht hierbei eine Verwechslung der Buchstaben erfolgen könne. Im Übrigen bestünden wegen des Datenschutzes Bedenken, dass der Beklagte zur Unterstützung seines Vorbringens zugleich als Polizeibehörde tätig werde. Die glaubwürdigen Aussagen des Zeugen L. zur Übergabe und zum Verwendungszweck des Geldes würden auch durch die äußeren Umstände, insbesondere die Kontenbewegungen bestätigt. Hätte der Kläger zu 1) das Geld selbst angespart, so sei überhaupt nicht nachzuvollziehen, weswegen er mit der Kontoeröffnung bis zur Ansparung eines Betrages von exakt 40.000 DM gewartet hätte. Nachdem sie - die Kläger - durchaus in geringerem Rahmen Geld auf Sparkonten sparten, wäre zu vermuten gewesen, dass sie gerade bei einem so erheblich höheren Betrag gleichfalls möglichst schnell das Geld auf einem Sparkonto angelegt hätten. Der Kläger zu 1) sei im Übrigen überhaupt nicht in der Lage gewesen, solche hohen Summen anzusparen. Die Tatsache, dass er Eigentümer eines steuer- und versicherungspflichtigen PKW gewesen sei, spreche nicht dagegen. Es habe sich um ein altes Auto mit einem Wert von ca. 2.000 DM gehandelt. Bei der Anschaffung hätten dem Kläger zu 1) Landsleute geholfen. Die äußerst geringen Betriebskosten, die er zu tragen gehabt habe, hätte die Familie durch bescheidene Lebensführung im Rahmen des Mehrpersonenhaushalts aufbringen können. Sie sei in der Lage gewesen, den PKW auch weiterhin zu unterhalten und eine Rücklage in geringem Umfange auf dem Sparkonto der Klägerin zu 2) zu bilden. Auf verdecktes Vermögen könne auch nicht deshalb geschlossen werden, weil sie - die Kläger - das Verfahren auf Bewilligung von Sozialhilfe nicht zügig durchgeführt hätten. Bei dem Antrag vom 3. Januar 1994 sei es nach der Erinnerung des Klägers zu 1) nicht um Sozialhilfe, sondern um Kindergeld gegangen. Der Kläger zu 1) habe seine Angaben entsprechend der Auflage des Sozialamtes mehrfach ergänzen müssen. Hierbei hätten Verständigungsschwierigkeiten eine gewisse Rolle gespielt. Es könne auch kein Zweifel daran bestehen, dass der Auszahlungsbetrag des Sparguthabens unverzüglich an den Geldgeber zurückgeflossen sei. Hierbei komme es nicht darauf an, ob sich die Angaben des Zeugen L. und des Klägers zu 1) zum Anlass der Auflösung des Kontos widersprächen, denn der Auszahlungsbetrag sei ganz offensichtlich nicht in der Verfügungsgewalt des Klägers zu 1) verblieben. Die gesamte Familie habe ab dem 1. Juli 1994 ohne jegliche Sozialhilfeleistungen oder sonstiges Einkommen dagestanden. Da dem Kläger zu 1) vom Sozialamt mitgeteilt worden sei, dass eine Hilfeleistung an die Restfamilie solange nicht möglich sei, wie er als Verfügungsberechtigter über das Sparkonto sich noch bei der Familie aufhalte, sei er gezwungen gewesen, abwechselnd bei Bekannten und Verwandten Unterkunft zu finden und sich von ihnen aushalten zu lassen. Wäre er tatsächlich im Besitz der über 52.000 DM gewesen, so wäre ein solches mit der Gefährdung seines Aufenthaltsrechts in der Bundesrepublik verbundenes Hin- und Herziehen ohne feste Wohnung und das entwürdigende sich Aushaltenlassen für ihn überhaupt nicht notwendig gewesen. Der Beklagte gehe auch zu Unrecht davon aus, der Kläger zu 1) habe eine Bareinlage in Höhe von 30.000 DM in einem Lebensmittelgeschäft in M. geleistet. Er sei nie Eigentümer oder Beteiligter an diesem Lebensmittelgeschäft gewesen, sondern habe in der Zeit, als er sich bei Verwandten habe aufhalten müssen, zeitweilig in dem Laden des Herrn U. J. mitgearbeitet, um sich zu revanchieren. Im Übrigen sei in der ersten Aussage des Beschuldigten T. T. zunächst von einer Bareinlage des Klägers zu 1) nicht die Rede gewesen. Die Aussage bei der zweiten Beschuldigtenvernehmung des T. T. am 13. November 1996 zeuge ganz offensichtlich von dem Versuch, davon abzulenken, dass er selbst Eigentümer des Lebensmittelgeschäftes gewesen sei. Denn im dem Strafverfahren hätte offensichtlich der Eigentümer des Geschäftes belangt werden sollen. Ganz entschieden müsse der Vorwurf des Beklagten zurückgewiesen werden, der Zeuge E. werde von dem Kläger zu 1) bedroht und müsse um sein Leben fürchten. Dies könne der Beklagte auch nicht mit dem Hinweis auf ein Strafverfahren, das gegen den Kläger zu 1) eingeleitet worden sei, begründen. Nach der unwiderlegten Einlassung des Klägers zu 1) in jenem Strafverfahren habe der Zeuge E. zunächst mit einem Eisenrohr auf ihn eingeschlagen. Der Kläger zu 1) sei dann aber in der Lage gewesen, dem Zeugen E. das Eisenrohr zu entreißen, um diesen dann in Wut und Erregung damit zu schlagen. Aufgrund dieser von ihm zugegebenen Tatsache sei der Kläger zu 1) zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Die Tätlichkeiten hatten im Zusammenhang mit bereits zuvor vorhandenen Spannungen zwischen dem Zeugen E. und dem Kläger zu 1) gestanden. Sie bedeuteten nicht, dass der Kläger zu 1) den Zeugen hiermit zu einer falschen Aussage habe zwingen wollen. Der Zeuge E. habe sich zu keiner Zeit widersprüchlich verhalten, denn der Informant, der angebliches Detailwissen über ein Barvermögen des Klägers zu 1) angegeben haben solle, sei nicht mit dem Zeugen E. identisch. Der Informant sei nicht persönlich erschienen, sondern habe seine anonymen Erklärungen telefonisch abgegeben. Die Sachbearbeiterin des Beklagten habe dieses gegenüber dem Zeugen E. ausdrücklich zugegeben. Es erscheine äußerst fraglich, ob die Sachbearbeiterin tatsächlich mit der von ihr behaupteten Sicherheit aufgrund eines anonymen Anrufs den Zeugen E. habe identifizieren können. Sie könne auch bewusst über die Identität des Anrufers getäuscht worden sein. Im Übrigen gehe das mitgeteilte Wissen nicht über das hinaus, was im näheren Umkreis des Klägers zu 1) ohnehin bekannt gewesen sei. Seine Bekannten und Verwandten hätten gewusst, dass er ein Sparkonto mit mehreren 10.000 DM Guthaben geführt habe. Die wichtigen Hintergrundinformationen habe der Informant bei seiner Anzeige nicht mitgeteilt. Er habe zwar behauptet, der Kläger zu 1) habe ein Barvermögen von 30.000 DM. Weshalb gerade diese Summe dem Kläger zu 1) zustehen sollte und woher sie stamme, habe der Informant aber nicht mitgeteilt. Unter den aramäischen Gemeindemitgliedern in H. sei es üblich, für auswärts wohnende Verwandte nach Immobilien zu suchen und eventuell einen Hauskauf zu vermitteln. Der Zeuge D. habe in dem Termin vom 7. Mai 1996 vor dem Verwaltungsgericht bestätigt, dass es eine entsprechende Praxis gebe und er selbst in mehreren Fällen bei Hausvermittlungen geholfen habe. Gegen die Glaubwürdigkeit des Informanten spreche im Übrigen auch die Belastungstendenz seiner Angaben. Die Kläger haben - auf Anforderung des Senats - in der mündlichen Verhandlung einen Auszug über ein auf den Namen der Klägerin zu 2) eingerichtetes Sparkonto vorgelegt, das Ende Juni 1992 einen Stand von rund 19.000 DM aufwies. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Akte des mit gleichem Rubrum geführten Anordnungsverfahrens 5 L 1463/94 (VG Münster) sowie der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Soweit die Kläger die Klage mit Zustimmung des Beklagten zurückgenommen haben, ist nach § 92 Abs. 2 VwGO das Verfahren einzustellen und die Wirkungslosigkeit des erstinstanzlichen Urteils gemäß § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO i.V.m. § 173 VwGO festzustellen. Im Übrigen ist die Berufung des Beklagten gegen den der Klage stattgebenden Teil des erstinstanzlichen Urteils zulässig und begründet. Die Voraussetzungen für die von den Klägern begehrte Aufhebung des ablehnenden Bescheides des Beklagten vom 29. Juli 1994 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14. November 1994 und Verpflichtung des Beklagten zur Bewilligung laufender Hilfe zum Lebensunterhalt für die Zeit von Juli bis November 1994 liegen (auch) in dem nach Maßgabe des angefochtenen Urteils eingeschränkten Umfange nicht vor. Zur Beurteilung der streitigen Ansprüche der Kläger sind in erster Linie die im angefochtenen Urteil wiedergegebenen Regelungen des § 11 Abs. 1 BSHG heranzuziehen, die dem Prinzip des Nachranges der Sozialhilfe (vgl. § 2 Abs. 1 BSHG) Rechnung tragen. Danach dürfte ein Anspruch des Klägers zu 1) schon deshalb ausscheiden, weil nach dem Inhalt der in Ablichtung zu den Verwaltungsunterlagen des Beklagten gelangten Kontoauszüge des Girokontos des Klägers zu 1) bei der Volksbank H. davon ausgegangen werden muss, dass dem Kläger zu 1) im Anspruchszeitraum Arbeitslosenhilfe gewährt wurde, die seinen durch den notwendigen Lebensunterhalt bestimmten laufenden Bedarf nicht nur deckte, sondern sogar deutlich überstieg. Entsprechendes dürfte im Ergebnis gelten, soweit die geltend gemachten Ansprüche der Kläger zu 2) bis 8) sich auf die Monate Juli bis September 1994 beziehen. Es ist nämlich zu berücksichtigen, dass nach der von den Klägern nicht angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts bei der Berechnung der den Klägern zur Verfügung stehenden Mittel neben dem anrechenbaren Einkommen ein auf den Anspruchszeitraum zu beziehender Betrag von 3.500 DM für den im Eigentum des Klägers zu 1) stehenden PKW als Vermögen in Ansatz zu bringen war. Danach spricht alles dafür, dass der geltend gemachte Bedarf der Kläger in den Monaten Juli und August 1994 durch den über den Bedarf des Klägers zu 1) hinausgehenden Betrag der Arbeitslosenhilfe und den Vermögenswert von 3.500 DM gedeckt war. Auch im September 1994 dürfte ein Hilfebedarf nicht bestanden haben, weil die Kläger - wie die Klägerin zu 2) in einer "Eidesstattlichen Versicherung" vom 6. Dezember 1994 erklärt hat - in diesem Monat eine Nachzahlung auf den Kindergeldzuschlag für das Jahr 1993 in Höhe von 3.900 DM erhalten haben. Dem im Einzelnen weiter nachzugehen erübrigt sich jedoch, weil den mit der Klage verfolgten Ansprüchen der Kläger - soweit sie nicht schon aufgrund der dargelegten Gegebenheiten unbegründet sind - entgegensteht, dass sich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Kläger im Anspruchszeitraum als unklar darstellen und das Gericht in Anbetracht ihres in wesentlicher Hinsicht widersprüchlichen und unsubstantiierten Vorbringens keine Veranlassung zu weiterer Sachaufklärung hat. Das Nichtvorhandensein eigener Mittel gemäß § 11 Abs. 1 BSHG ist negatives Tatbestandsmerkmal für den Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt. Der Hilfe Suchende trägt hierfür die materielle Beweislast und dementsprechend auch die Darlegungslast. Es gehört zu seinen Obliegenheiten, seine Hilfebedürftigkeit darzulegen und insofern bestehende Zweifel auszuräumen. Gelingt ihm dies nicht und bleibt er den von ihm erforderlichenfalls zu erbringenden Nachweis schuldig, so wirkt sich dies zu seinen Lasten aus. Vgl. BVerwG, Urteile vom 2. Juni 1965 - V C 63.64 -, BVerwGE 21, 208 (213) = FEVS 13, 201 (204) sowie OVG NRW, Urteile vom 20. Februar 1998 - 8 A 5181/95 - NWVBl. 1998, 329 = FEVS 49, 37 (39) und 20. April 1999 - 24 A 6957/95 -, jeweils mit weiteren Nachweisen. Wenn der Sachvortrag eines Hilfe Suchenden wegen Widersprüchlichkeit und mangelnder Substantiierung den Darlegungserfordernissen nicht entspricht und deshalb - wie im vorliegenden Fall - nicht geeignet ist, sich aufdrängende Zweifel an seiner Hilfebedürftigkeit auszuräumen, ist es nämlich nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, den Versuch zu unternehmen, den Sachvortrag des Hilfe Suchenden etwa durch Erhebung von Beweisen schlüssig zu machen. Vgl. hierzu auch OVG NRW, Urteil vom 20. Februar 1998, a.a.O. Unausgeräumte Zweifel an der Hilfebedürftigkeit der Kläger ergeben sich sowohl aus der Tatsache, dass die Kläger zu 1) und 2) Inhaber des am 16. Juni 1994 aufgelösten Sparkontos bei der Stadtsparkasse H. waren, als auch daraus, dass der Kläger zu 1) den unter seinem Namen zugelassenen PKW VW-Golf nach dem unwidersprochenen Vorbringen des Beklagten noch bis zum 17. Juni 1996 betrieben hat. Die durch das Sparbuch dokumentierte Berechtigung der Kläger zu 1) und 2), über das Sparkonto zu verfügen, legt es nahe, anzunehmen, dass das ihnen ausgezahlte Sparguthaben zu ihrem nach § 88 i.V.m. § 11 Abs. 1 und § 12 BSHG für den notwendigen Lebensunterhalt der Bedarfsgemeinschaft einzusetzenden Vermögen gehört. Dieser Annahme haben die Kläger nicht durch ihr Vorbringen die Grundlage entzogen, das Sparguthaben habe dem in Q. lebenden Schwager bzw. Bruder der Kläger zu 1) und 2) gehört, der sie gebeten habe, das Geld zum Erwerb einer Immobilie im Raum H. zu verwenden. Ihre Angaben geben aus mehreren Gründen zu erheblichen Zweifeln Anlass. Die Kläger zu 1) und 2) sind - wie schon das Verwaltungsgericht angemerkt hat - nicht einmal der deutschen Sprache mächtig und waren deshalb jedenfalls nicht ohne fremde Hilfe in der Lage, einen Kaufinteressenten bei der Vorbereitung oder gar bei der Durchführung eines Immobilienerwerbsgeschäftes zu vertreten. Sie haben weder substantiiert noch widerspruchsfrei dargelegt, welche Aufgabe ihnen bei einem solchen Erwerbsgeschäft zukommen sollte und wie sie im Falle eines Vertragsschlusses den Formerfordernissen (Notwendigkeit notarieller Beurkundung) gerecht werden wollten. Ihr pauschales Vorbringen hierzu ist insbesondere insoweit widersprüchlich als der Kläger zu 1) nach uneinheitlichen Angaben im vorherigen Verfahren bei seiner Anhörung im Erörterungstermin vor dem Verwaltungsgericht am 7. Mai 1996 erklärt hat, Herr "L. " habe ihn beauftragt, "für ihn ein Haus zu suchen und es zu kaufen", während die Kläger in ihrer Berufungserwiderungsschrift vom 24. Januar 1997 vortragen lassen, der Zeuge "L. " habe ihnen das Geld zu treuen Händen überlassen, um es für eine schnelle Anbahnung von Grundstücksgeschäften zur Verfügung zu haben; Verhandlungen bezüglich der Grundstücksgeschäfte hätten nicht unbedingt von ihnen - den Klägern - geführt werden sollen. Hinzu kommt, dass auch die Angaben der Kläger zu Art und Kaufpreis des zu erwerbenden Objektes nicht nur uneinheitlich und zum Teil widersprüchlich sind, sondern auch nähere Angaben zu Größe und Verwendungszweck des Objektes vermissen lassen. So hat der Kläger zu 1) ausweislich des von ihm unterzeichneten Vermerks in den Verwaltungsunterlagen am 20. Juli 1994 erklärt, er habe das Geld erhalten, um für seinen Schwager "T. L. " in H. eine "Eigentumswohnung" zu erwerben. Demgegenüber haben die Kläger im Klageverfahren mit Schriftsatz vom 28. November 1994 vortragen lassen, der Zeuge "L. " habe in H. ein "Grundstück" erwerben wollen; die Geldbeträge hätten als Anzahlung bzw. als Nachweis dienen sollen, dass das Geld vorhanden sei. Im Erörterungstermin vom 7. Mai 1996 hat der Kläger zu 1) sodann die Erklärung abgegeben, er habe von Herrn "L. " den Auftrag erhalten, für ihn ein "Haus" zu erwerben. Ist dieses Vorbringen der Kläger zum Verwendungszweck des Geldes, mit dem sie abweichend von der durch das Sparbuch dokumentierten Verfügungsberechtigung über das Konto das Fehlen eigener Rechte an dem Sparguthaben darlegen wollen, aber schon aus sich heraus unstimmig und zudem mangels hinreichender Substantiierung nicht nachvollziehbar, schließen die daraus resultierenden Zweifel ohne weitere Sachaufklärung den geltend gemachten Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt aus. Ungeachtet dessen werden die Zweifel, denen das Vorbringen der Kläger aus den bereits dargelegten Gründen begegnet, durch das Ergebnis der vom Verwaltungsgericht durchgeführten Beweisaufnahme nicht ausgeräumt, sondern sogar verstärkt. Dies gilt insbesondere für die Aussage des Zeugen "L. ", und zwar auch dann, wenn man von den Zweifelsfragen absieht, die in Bezug auf die Identität des Zeugen bestehen mögen, weil dieser im Vernehmungsprotokoll des Verwaltungsgerichts sowie in der nach seinem Bekunden von ihm diktierten und unterschriebenen "Eidesstattlichen Versicherung" vom 5. Juli 1994 und zum Teil auch in den Schriftsätzen der Kläger als "L. ", in einem weiteren Schriftsatz der Kläger hingegen als "L. " und in dem vom Kläger zu 1) unterzeichneten Aktenvermerk vom 20. Juli 1994 entsprechend dem Inhalt der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgelegten Ablichtung eines französischen Ausweises als "L. " bezeichnet worden ist. Schon durch die Aussage des Zeugen "L. ", er habe in H. ein Haus kaufen, eventuell aber auch eine Boutique eröffnen wollen und dem Kläger zu 1) das Geld gegeben, damit dieser ihm eine Immobilie habe kaufen oder ersteigern können und das Geld für eine Anzahlung in bar zur Verfügung gehabt habe, erhalten die dargelegten Zweifel an der Richtigkeit des Vorbringens der Kläger eine zusätzliche Grundlage. Die Aussage führt nämlich insoweit nicht zu einer Klärung, sondern wirft die Frage nach der Eignung des Klägers zu 1) zur Durchführung eines Grundstückserwerbsgeschäftes erneut auf und lässt zudem ebenso wie das Vorbringen der Kläger eine hinreichende Konkretisierung des zu erwerbenden Objekts vermissen. Vor allem aber fällt ins Gewicht, dass der Zeuge "L. " bekundet hat, er habe den Klägern gesagt, dass er ein möglichst billiges Haus, das aber in Ordnung sei, kaufen wolle, "so etwa für 100.000 bis 150.000 DM", während der Kläger zu 1) bei seiner Anhörung durch das Verwaltungsgericht im selben Termin erklärt hat, Herr "L. " habe ihm gesagt, das Haus könnte "300.000 DM kosten oder so". Danach weichen die Angaben des Klägers zu 1) und des Zeugen "L. " zur Höhe des aufzuwendenden Kaufpreises, der dem Kläger zu 1) vom Zeugen "L. " genannt worden sein soll, so erheblich voneinander ab, dass sich allein aufgrund dessen die Zweifel an der Richtigkeit des Vorbringens der Kläger erheblich verdichtet haben. Nicht zuletzt im Hinblick hierauf ist der Feststellung des Verwaltungsgerichts beizutreten, die Behauptung der Kläger sowie die dementsprechende Aussage des Zeugen "L. ", das Geld sei zum Zweck des Immobilienerwerbs in H. zur Verfügung gestellt worden, sei kaum glaubhaft. Diese Einschätzung wird auch durch die Aussage des vom Verwaltungsgericht weiter als Zeugen vernommenen Herrn D. nicht in Frage gestellt. Dessen Bekundungen ist in Bezug auf die in Rede stehenden Fragen im Ergebnis lediglich zu entnehmen, dass der Kläger zu 1) sich ohne besondere Intensität in seinen Bemühungen und ohne Fixierung auf eine Kaufpreisobergrenze von 150.000 DM - mit seiner (des Zeugen) Hilfe, da dieser der deutschen Sprache nicht mächtig gewesen sei - um Informationen über das Angebot von Ein- und Zweifamilienhäusern bemüht habe, und zwar ohne deutlich zu machen, ob er einen Hauserwerb für sich oder einen Dritten in Betracht gezogen habe. Sind die Angaben der Kläger zum Verwendungszweck des Geldes auf dem am 16. Juni 1994 aufgelösten Sparkonto der Kläger zu 1) und 2) aber schon aus sich heraus unglaubhaft, so erstrecken sich die Zweifel auch auf ihr weiteres Vorbringen, soweit es dieses Konto und das darauf verbuchte Sparguthaben zum Gegenstand hat. Da das Geld nach dem Vorbringen der Kläger, den Klägern zu 1) und 2) von einem Dritten, nämlich Herrn "L. ", zu einem bestimmten Zweck überlassen worden sein soll, wird die Glaubhaftigkeit ihres Vorbringens insgesamt maßgeblich durch die Angaben zu diesem Verwendungszweck bestimmt. Sind die Angaben zu der Zweckbestimmung des Geldes und der hiervon nicht zu trennenden Beauftragung der Kläger zu 1) und 2) nicht glaubhaft, fehlt es an einer nachvollziehbaren Erklärung für die Behauptung der Kläger, dass ihnen das Geld lediglich zu treuen Händen übergeben worden sei. Bei dieser Sachlage ist nicht nur der Verwendungszweck des Geldes offen, sondern es drängen sich zwangsläufig Zweifel an der Richtigkeit des gesamten das Sparguthaben betreffenden Vorbringens der Kläger auf. Davon ist offenbar auch das Verwaltungsgericht ausgegangen, wenn es sich um eine Erklärung für die von den Klägern behauptete Überlassung des Geldes durch Herrn "L. " bemüht und diese im Ergebnis darin gesehen hat, dass es sich bei dem Sparguthaben um eine Art "Nothilfefonds" des Herrn "L. " zugunsten in H. lebender bedürftiger Verwandter gehandelt habe. Diese Annahme findet aber weder in dem Vorbringen der Kläger noch in dem Ergebnis der vom Verwaltungsgericht durchgeführten Beweisaufnahme eine Grundlage. Die Kläger sind der Annahme des Verwaltungsgerichts mit ihrem Vorbringen im Berufungsverfahren sogar ausdrücklich entgegengetreten und der Zeuge "L. " hat in seiner Aussage durchgängig den von ihm beabsichtigten Erwerb einer Immobilie als den für die Überlassung des Geldes maßgeblichen Grund angegeben. Wenn der Zeuge - insoweit in Einklang mit dem Vorbringen der Kläger, wenn auch nicht in Übereinstimmung mit dem Inhalt der "Eidesstattlichen Versicherung" vom 5. Juli 1994 - im Weiteren bekundet hat, der Kläger zu 1) habe Verwandten Teilbeträge des Sparguthabens darlehensweise zur Verfügung gestellt und hierzu von ihm die Erlaubnis erhalten, rechtfertigt dies nicht den Schluss, der Verwendungszweck des Sparguthabens müsse entgegen dem Vorbringen der Kläger wie auch entgegen der Aussage des Zeugen "L. " in der Unterstützung in Not geratener Angehöriger gelegen haben. Auch die Aussage des Zeugen "L. " vermag deshalb entgegen den Ausführungen im angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts nicht nachvollziehbar zu erklären, welche Bewandtnis es mit den in Rede stehenden Sparguthaben hatte. Dies gilt unabhängig davon, ob die Buchungsvorgänge auf dem Sparkonto tatsächlich auf Zuwendungen des Klägers zu 1) an hilfebedürftige Verwandte zurückzuführen sind. Selbst wenn diese Zuwendungen nur nach vorheriger Zustimmung des Zeugen "L. " erfolgt sein sollten, müsste nämlich in Betracht gezogen werden, dass auch den Klägern zu 1) und 2) vermögenswerte Rechte an den Sparguthaben zugestanden haben können. Um dies hinreichend verlässlich ausschließen zu können, hätte es nicht nur zumindest nachvollziehbarer Darlegungen zu den Gründen für die Ansammlung des Guthabens auf dem Sparkonto der Kläger zu 1) und 2), sondern auch zu dem Verbleib des Geldes nach Auflösung des Sparkontos am 16. Juni 1994 bedurft. Auch zum Verbleib des Geldes ist das Vorbringen der Kläger aber widersprüchlich. Es steht zudem - wie schon das Verwaltungsgericht dargelegt hat - zum Teil mit den Erklärungen des Herrn "L. " nicht in Einklang. Im erstinstanzlichen Verfahren haben die Kläger vorgetragen, Herr "L. " habe die Geldbeträge zurückerhalten, nachdem er den Kläger zu 1) vor Auflösung des Sparkontos angerufen und ihm mitgeteilt habe, er möge das Geld abheben und ihm wieder zur Verfügung stellen, weil er es in Q. günstig anlegen wolle. Auch in ihrer Berufungserwiderung haben die Kläger geltend gemacht, nach den Umständen könne kein Zweifel daran bestehen, dass das Guthaben unverzüglich an den Geldgeber zurückgeflossen sei. In der von ihnen im Anordnungsverfahren 5 L 1463/63 (VG Münster) vorgelegten "Eidesstattlichen Versicherung" vom 9. September 1994 haben die Kläger zu 1) und 2) erklärt, ihr "Cousin bzw. Schwager" habe wegen der aufgetretenen Schwierigkeiten mit dem Sozialamt das Geld zurückerhalten, jedoch hätten sie nicht das ganze Geld zurückzahlen können. Demgegenüber hat Herr "L. " in der nach seinen Bekundungen als Zeuge von ihm abgegebenen "Eidesstattlichen Versicherung" vom 5. Juli 1994 erklärt, der Kläger zu 1) habe ihm ungefähr Anfang Juni 1994 mitgeteilt, er bekomme wegen des Sparguthabens Schwierigkeiten mit dem Sozialamt und müsse das Geld deshalb an ihn zurückzahlen. Dies sei dann auch geschehen. Weiter hat Herr "L. " als Zeuge - zu dem Zeitpunkt einer Rückzahlung des Geldes befragt - ausgesagt, er glaube, das Geld im August 1994 zurückerhalten zu haben. Danach können die Unstimmigkeiten im Vorbringen der Kläger zum Verbleib des Sparguthabens auch durch die Aussage des Zeugen "L. " nicht als ausgeräumt angesehen werden. Glaubhafte Darlegungen der Kläger, die es nachvollziehbar erscheinen lassen, dass das Sparguthaben nicht einmal zum Teil dem Vermögen des Klägers zu 1) oder der Klägerin zu 2) zuzuordnen war, sind auch nicht etwa deshalb entbehrlich, weil es - wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat - eher unwahrscheinlich erscheine, dass der Kläger zu 1) von einem Vermögen in Höhe von damals mehr als 55.000 DM trotz bestehender Arbeitslosigkeit keinen Gebrauch gemacht, sich zur Deckung des Lebensunterhaltes der Familie mit dem Arbeitslosengeld begnügt und für einen Lohn von 350 DM monatlich bei einer Hühnerfarm gearbeitet habe. Diesen Ausführungen des Verwaltungsgerichts vermag sich der Senat schon deshalb nicht anzuschließen, weil sie das in diesem Zusammenhang in Rechnung zu stellende Einkommen der Kläger nur unvollständig berücksichtigen. Nach der Aktenlage standen den Klägern nämlich nicht nur mit dem Kindergeld bis zum Ende des Jahres 1993 und der nach Wegfall des Kindergeldanspruchs gewährten Sozialhilfe für die Zeit vom 9. Februar bis 30. Juni 1994, sondern auch aufgrund von Wohngeldzahlungen und Pflegegeldleistungen für den Kläger zu 6) neben der Arbeitslosenhilfe Mittel in nicht unbeträchtlicher Höhe zur Verfügung. Bereits im Hinblick hierauf rechtfertigen die tatsächlichen Verhältnisse nicht die Erwartung, dass die Kläger das in Rede stehende Sparguthaben - sofern es ihrem Vermögen zuzurechnen sein sollte - vor Auflösung des Sparkontos über den nach ihrem Vorbringen in Anspruch genommenen Betrag von 500 DM hinaus zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts herangezogen hätten. Hinzu kommt, dass die Klägerin zu 2) in der Zeit von August 1991 bis Mai 1993 über ein gesondertes Sparguthaben verfügte, das Ende Juni 1992 einen Stand von rund 19.000 DM erreicht hatte und sich in der Folgezeit durch Abbuchungen in unterschiedlicher Höhe verringerte. Abgesehen davon kann bei der Beurteilung der Hilfebedürftigkeit der Kläger im Anspruchszeitraum nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Kläger zu 1) den unter seinem Namen zugelassenen PKW VW-Golf - wie aus dem Vorbringen der Kläger hervorgeht - nicht nur weiter unterhielt, nachdem der Beklagte die Sozialhilfeleistungen für die Kläger eingestellt hatte, sondern auch dann noch betrieb, als er nach eigenem Vorbringen die Haushaltsgemeinschaft verlassen hatte und für seine Person Sozialhilfeleistungen vom Beklagten weiterhin nicht gewährt wurden. Hierdurch werden zusätzlich Zweifel an der Hilfebedürftigkeit der Kläger begründet, die durch ihr Vorbringen nicht ausgeräumt worden sind. Insbesondere beseitigt das Vorbringen der Kläger in ihrer ergänzenden Berufungserwiderung, die Familie sei durch eine bescheidene Lebensführung in der Lage gewesen, "den PKW auch weiterhin zu unterhalten und eine Rücklage in geringem Umfang auf dem Sparkonto der Klägerin zu 2) zu bilden", diese Zweifel nicht. Es lässt sich mit der Begründung für die von den Klägern im September 1994 beim Verwaltungsgericht beantragte einstweilige Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung von Hilfeleistungen (5 L 1463/94 VG Münster) nicht vereinbaren und ist geeignet, weitere Zweifel an der Hilfebedürftigkeit der Kläger hervorzurufen. Diese können sich daraus ergeben, dass das Bestehen eines Sparkontos der Klägerin zu 2) von den Klägern zuvor nicht erwähnt worden war und detaillierte Angaben der Kläger hierzu auch in der Folgezeit unterblieben sind. Stellen sich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Kläger im Klagezeitraum aber schon deshalb als unklar dar, weil sie die Zweifel an ihrer Hilfebedürftigkeit, die sich im Zusammenhang mit dem am 16. Juni 1994 aufgelösten Sparkonto und der Unterhaltung des PKW VW-Golf aufdrängen, nicht widerspruchsfrei und nicht in nachvollziehbarer Weise ausgeräumt haben, kann auf sich beruhen, ob noch weitere Umstände des Falles Zweifel an der Hilfebedürftigkeit der Kläger begründen und ob gegebenenfalls aufgrund solcher Zweifel dem Klagebegehren ohne weiteres der Erfolg abzusprechen wäre. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 und § 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 708 Nr. 10 und § 711 ZPO i.V.m. § 167 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.