Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 11. August 1993 und dessen Widerspruchsbescheides vom 6. Januar 1997 verpflichtet, der Klägerin zu 1. einen Aufnahmebescheid zu erteilen und die Klägerin zu 2. in diesen einzubeziehen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin zu 1. ist am 6. Januar 1937 in S. , Gebiet Odessa, in der Ukraine geboren. Ihre Eltern sind der 1908 geborene und 1942 verstorbene russische Volkszugehörige W. F. und die 1908 geborene deutsche Volkszugehörige R. F. , geb. D. . Die Klägerin zu 2. ist ihre am 18. August 1975 geborene nichteheliche Tochter, deren Vater ausweislich einer von der Klägerin zu 1. vorgelegten Geburtsurkunde russischer Volkszugehöriger ist. Am 3. November 1992 beantragten die Klägerinnen durch den Onkel der Klägerin zu 1. ihre Aufnahme als Aussiedlerinnen. In den Aufnahmeanträgen ist unter anderem angegeben, die Muttersprache der Klägerinnen sei Russisch und Deutsch. Zur Beherrschung der deutschen Sprache ist jeweils angekreuzt "verstehen", "sprechen" und "schreiben". Den Aufnahmeanträgen waren Kopien von auf die Klägerinnen ausgestellten sowjetischen Inlandspässen beigefügt. Danach ist sowohl für die Klägerin zu 1. in ihrem 1979 ausgestellten sowjetischen Inlandspass als auch für die Klägerin zu 2. in ihrem 1991 ausgestellten sowjetischen Inlandspass die russische Nationalität eingetragen. Durch Bescheid vom 11. August 1993 lehnte das Bundesverwaltungsamt die Aufnahmeanträge mit der Begründung ab, die Klägerinnen hätten sich nicht im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG (in der bis zum 6. September 2001 geltenden Fassung) zum deutschen Volkstum bekannt. Da die Mutter der Klägerin zu 1, Frau R. F. , die Voraussetzungen als deutsche Volkszugehörige erfüllte, wurden die Klägerinnen zugleich als Abkömmlinge in den ihr erteilten Aufnahmebescheid einbezogen. Gegen den Ablehnungsbescheid erhoben die Klägerinnen durch Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 24. August 1993 Widerspruch und teilten im Weiteren mit, dass die Mutter der Klägerin zu 1. zwischenzeitlich verstorben sei. Zur Begründung ihres Widerspruchs führten sie im Wesentlichen aus: Der Klägerin zu 1. könne nicht vorgeworfen werden, dass sie in ihrem Inlandspass nicht mit deutscher Nationalität registriert sei. Denn in ihrem ersten 1953 ausgestellten Inlandspass sei sie automatisch nach der Nationalität ihres Vaters eingetragen worden. Auf ein Wahlrecht habe man sie damals nicht hingewiesen. Dass sie dennoch als deutsche Volkszugehörige galt, gehe schon daraus hervor, dass sie zum Zeitpunkt des Erhaltes ihres Inlandspasses unter Kommandantur gestanden habe. Durch Widerspruchsbescheid vom 6. Januar 1997 wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch zurück. Die Klägerinnen haben am 30. Januar 1997 Klage erhoben. Zur Begründung haben sie vorgetragen: Bei der Ausstellung des ersten Inlandspasses der Klägerin zu 1. habe sich der Passbeamte geweigert, die deutsche Nationalität einzutragen. Sie habe keinen Passantrag ausgefüllt und später einen Inlandspass mit russischer Nationalitätseintragung erhalten. Die Klägerinnen haben Kopien von im Jahr 1997 neu ausgestellten russischen Inlandspässen vorgelegt, in denen für beide nunmehr als Nationalität "Deutsche" eingetragen ist. Die Klägerinnen haben beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 11. August 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Januar 1997 zu verpflichten, der Klägerin zu 1. einen Aufnahmebescheid gemäß § 26 BVFG zu erteilen und die Klägerin zu 2. in diesen Aufnahmebescheid einzubeziehen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Während des Klageverfahrens sind die Klägerinnen am 15. April 1997 in der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Moskau zu ihren Sprachkenntnissen sowie zu den Umständen bei der Erteilung des ersten Inlandspasses an die Klä gerin zu 1. angehört worden. Wegen der von ihnen dabei gemachten Angaben und den Ergebnisses der Sprachtests wird Bezug genommen auf die Protokolle der Anhörungen. Durch das angefochtene Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Berufung verfolgen die Klägerinnen ihr Klagebegehren weiter und tragen ergänzend vor: Im vorliegenden Verfahren sei das Bundesvertriebenengesetz in der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung anzuwenden. Der Beklagten sei bekannt gewesen, dass die Klägerin zu 1. im Jahr 1944 nach K. im Warthegau umgesiedelt worden sei. Die Klägerin zu 1. habe auch angegeben, dass die deutsche Staatsangehörigkeit durch Rückführung in das "Deutsche Reich" angenommen worden sei. Die Beklagte habe diesen Sachverhalt ignoriert, obwohl nach dem bis zum 1. Januar 1993 geltenden Gesetz die deutsche Staatsangehörigkeit unabhängig von der deutschen Volkszugehörigkeit und vom Bekenntnis zum Spätaussiedlerstatus führte. Den Klägerinnen stehe deshalb ein Aufnahmebescheid als Aussiedler zu. Aber auch nach neuem Recht seien die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufnahmebescheides erfüllt, denn auf ein Bekenntnis komme es, was das Verwaltungsgericht verkannt habe, nicht an, da die Klägerin zu 1. bereits nach dem Recht des Herkunftsstaates als deutsche Volkszugehörige gelte. Die Klägerinnen beantragen, dass angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 11. August 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Januar 1997 zu verpflichten, der Klägerin zu 1. einen Aufnahmebescheid zu erteilen und die Klägerin zu 2. in diesen Aufnahmebescheid einzubeziehen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Berufung der Klägerinnen ist begründet. Das angefochtene Urteil ist zu ändern, denn sie haben Anspruch auf Erteilung der begehrten Aufnahmebescheide. Der ablehnende Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 11. August 1993 und dessen Widerspruchsbescheid vom 6. Januar 1997 sind rechtswidrig und verletzten die Klägerinnen in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für den von den Klägerinnen geltend gemachten Anspruch auf Erteilung von Aufnahmebescheiden sind §§ 26, 27 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl. I S. 829, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Klarstellung des Spätaussiedlerstatus (Spätaussiedlerstatusgesetz - SpStatG) vom 30. August 2001, BGBl. I 2266. Da die Klägerinnen noch in den Aussiedlungsgebieten wohnen, ist das nunmehr geltende Recht anzuwenden. Eine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung liegt darin nicht. Vgl. zu Rechtsänderungen während eines laufenden vertriebenenrechtlichen Verfahrens: BVerwG, Urteile vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, BVerwGE 99, 133, und vom 29. März 2001 - 5 C 17.00 -, DVBl. 2001, 1158. Die Klägerin zu 1. hat einen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG, weil sie nach der Aufgabe ihres Wohnsitzes und dem Verlassen des Aussiedlungsgebietes die Voraussetzungen als Spätaussiedlerin erfüllt. Spätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden Aussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 Abs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger ist. Da die Klägerin nach dem 31. Dezember 1923 geboren ist, ist sie nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG deutsche Volkszugehörige, wenn sie von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebietes durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Weitere Voraussetzung gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG ist, dass das Bekenntnis zum deutschen Volkstum oder die rechtliche Zuordnung zur deutschen Nationalität bestätigt werden muss durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache. Diese ist nur festgestellt, wenn jemand im Zeitpunkt der Aussiedlung aufgrund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann (§ 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG). Diese Voraussetzungen sind im Fall der Klägerin zu 1. erfüllt. Ihre Mutter ist unbestritten deutsche Volkszugehörige. In ihrem 1997 ausgestellten russischen Inlandspass ist als Nationalität der Klägerin zu 1. "Deutsche" eingetragen. In der auf Betreiben der Klägerin zu 1. erfolgten Änderung des Nationalitäteneintrags liegt ein wirksames Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG. Dem steht nicht entgegen, dass für die Klägerin zu 1. in ihrem ersten nach ihren Angaben im Rahmen der Anhörung in der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Moskau im Jahr 1955 ausgestellten sowjetischen Inlandspass die russische Nationalität eingetragen war. Da die Nationalität im Inlandspass im Regelfall auf einen entsprechenden Eintrag im Passantragsformular (sog. Forma Nr. 1) von der Passbehörde eingetragen wird, lässt die Eintragung im Pass regelmäßig auf eine entsprechende Angabe vor der Passbehörde schließen. Zwar liegt in der Angabe einer anderen als der deutschen Nationalität gegenüber amtlichen Stellen grundsätzlich ein Gegenbekenntnis zu einem anderen Volkstum. Das ist allerdings dann nicht der Fall, wenn die nichtdeutsche Nationalität gegen den ausdrücklichen Willen oder ohne eine entsprechende Erklärung des Aufnahmebewerbers in den Inlandspass eingetragen wurde. Vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, BVerwGE 99, 133, sowie Urteil vom 12. November 1996 - 9 C 8.96 -, BVerwGE 102, 214. Gleiches gilt unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens des § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG, wenn das Bekenntnis zum deutschen Volkstum mit Gefahr für Leib und Leben oder schwerwiegenden beruflichen Nachteilen verbunden war. Von einer derartigen Unzumutbarkeit der Erklärung zur deutschen Nationalität und damit zumindest von einer Erklärung ohne Willen der Klägerin zu 1. zur russischen Nationalität ist zumindest (noch) für das Jahr 1955, an dessen Anfang die Klägerin zu 1. ihren ersten Inlandspass erhalten hat, aufgrund der in dieser Zeit für deutsche Volkszugehörige in der ehemaligen Sowjetunion seit dem 22. Juni 1991 bestehenden allgemein bekannten schwierigsten Umstände auszugehen. Denn erst der nicht veröffentlichte oder in der Presse erschienene Erlass "Über die Aufhebung der Beschränkungen in der Rechtsstellung der Deutschen und ihrer Familienangehörigen, die sich in Sondersiedlungen befinden" vom 13. Dezember 1955 legte den rechtlich-politischen Status der Deutschen in der ehemaligen Sowjetunion nach dem Zweiten Weltkrieg überhaupt dahingehend neu fest, dass sie zumindest in rechtlicher Hinsicht wieder vollwertige sowjetische Bürger werden konnten, wenngleich ihnen auch danach noch einige selbst in der sowjetischen Verfassung garantierten Rechte versagt blieben. Vgl. Pinkus/Fleischhauer, Die Deutschen in der Sowjetunion, Baden-Baden 1987, S. 358 ff. Liegt der Eintragung der russischen Nationalität in den ersten Inlandspass der Klägerin zu 1. kein Gegenbekenntnis zugrunde, kann auch nach der Neufassung des Bundesvertriebenengesetzes in der die späteren Änderung des Nationalitäteneintrages herbeiführende Erklärung gegenüber den Behörden ein wirksames Bekenntnis zum deutschen Volkstum gesehen werden. Die Einfügung des Wortes "nur" in den Gesetzestext der beiden ersten Bekenntnisalternativen dient allein dem Zweck, die nach der vertriebenenrechtlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG in der bis zum 6. September 2001 geltenden Fassung bestehende Möglichkeit der so genannten "Revidierung des Gegenbekenntnisses" bei einem Nachweis der besonderen Ernsthaftigkeit des revidierten Bekenntnisses in Abgrenzung zum bloßen Lippenbekenntnisses zukünftig auszuschließen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. April 2002 - 5 B 33.02 -, sowie Urteil des Senats vom 18. Oktober 2001 - 2 A 4580/96 - (n.r.). Auch die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 BVFG sind bei der Klägerin zu 1. erfüllt. Anlässlich ihrer Anhörung in der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Moskau am 15. April 1997 wurde festgestellt, dass sie auf Deutsch alles versteht und Deutsch fließend spricht. Die bei ihr vorhandenen deutschen Sprachkenntnisse beruhen zumindest auch auf einer innerfamiliären Vermittlung während der Kinder- und Jugendzeit. Denn die Klägerin zu 1. hat im Aufnahmeverfahren durchgehend erklärt, bis zu ihrer Selbständigkeit in der Familie auch Deutsch gesprochen zu haben. Der Senat hat keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser nicht bestrittenen Angaben zu zweifeln. Die Klägerin zu 1. erfüllt auch die übrigen in § 4 Abs. 1 BVFG genannten Stichtagsvoraussetzungen, weil sie seit ihrer Geburt im Jahr 1937 und ihre Mutter von ihrer Geburt bis zu ihrem Tod - abgesehen von dem Zeitraum April 1944 bis Juli 1945, in dem die Mutter sich im Warthegau aufgehalten hat, von wo aus sie zwangsweise wieder in der ehemalige Sowjetunion verbracht wurde, was insoweit rechtlich unschädlich ist - in der ehemaligen Sowjetunion gelebt hat, und somit die Stichtagsvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 3. BVFG gegeben sind. Als Tochter hat die Klägerin zu 2. gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG - nur dieser Anspruch ist im Klageverfahren verfolgt worden - einen Anspruch auf Einbeziehung in den der Klägerin zu 1. zu erteilenden Aufnahmebescheid. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO erfolgt. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.