Urteil
2 A 1095/00
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2002:0913.2A1095.00.00
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Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen zu jeweils einem Viertel. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen zu jeweils einem Viertel. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger zu 1. ist am 20. Mai 1951 in E. in der Ukraine geboren. Seine Eltern sind der am 15. Juni 1925 geborene und 1988 verstorbene S. S. und die am 9. Februar 1925 geborene ukrainische Volkszugehörige N. M. . Die am 15. Juni 1951 geborene Klägerin zu 3. ist die Ehefrau des Klägers zu 1. Sie ist ukrainische Volkszugehörige. Die am 3. Juni 1976 und 12. Januar 1987 geborenen Klägerinnen zu 2. und 4. sind ihre gemeinsamen Kinder. Mit Formularantrag vom 18. März 1991, eingegangen bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Moskau am 28. März 1991, beantragten die Kläger ihre Aufnahme als Aussiedler. In diesem Antrag sind bezüglich der Wohnorte des Vaters des Klägers zu 1. folgende Angaben enthalten: 1930 - 1941 Stadt C. , T. Gebiet; 1941 - 1945 Stadt N. ; 1945 - 1947 Dienst bei der sowjetischen Armee; 1947 - 1951 Stadt E. ; 1951 - 1953, 1957 - 1988 Stadt T. ; 1953 - 1957 Dorf H. , A. Kreis, D. Gebiet. Bezüglich der beruflichen Tätigkeiten des Vaters des Klägers zu 1. ist angegeben: 1932 - 1942 Schüler; 1942 - 1945 Hilfsarbeiter; 1947 - 1951 Student der Metallurgiehochschule; 1951 - 1953, 1957 - 1961 Ingenieur-Metallurg; 1953 - 1957 Mechaniker; 1961 - 1988 Lehrer an der Hochschule, Dozent. Bezüglich der Mutter des Klägers zu 1. ist angegeben, dass sie von 1930 bis 1951 in der Stadt E. und danach in T. gelebt hat. Zum Kläger zu 1. ist angegeben, er sei deutscher Volkszugehöriger. Seine Muttersprache sei Russisch, jetzige Umgangssprache in der Familie sei Russisch, Deutsch. Er verstehe die deutsche Sprache und könne Deutsch sprechen. Dem Antrag beigefügt war die Kopie eines am 7. Juli 1976 ausgestellten sowjetischen Inlandspass des Klägers zu 1., in dem als Nationalität "Ukrainisch" eingetragen ist. Des Weiteren lag dem Antrag bei die Kopie einer Geburtsurkunde des Klägers zu 1. mit dem Ausstellungsdatum 9. Juni 1958. In dieser Geburtsurkunde ist für den Vater keine Nationalität eingetragen, für die Mutter ist die ukrainische Nationalität vermerkt. In den in Kopie vorgelegten Geburtsurkunden der Klägerinnen zu 2. und 4. aus dem Jahr 1976 bzw. 1987 ist für den Kläger zu 1. als Nationalität jeweils "Ukrainisch" eingetragen. Dem Antrag beigefügt war eine auf den 11. Januar 1991 datierte "Schlussfolgerung" des Standesamtes des Bezirksexekutivkomitees T. , durch die ein Antrag des Klägers zu 1., die Nationalität seines Vaters im Zivilstandesregister von Ukrainisch in Deutsch zu ändern, abgelehnt wurde, weil "in allen Aufschreiben des Vaters die Nationalität als Ukrainer eingetragen gewesen sei". Am 8. Juni 1993 ging beim Bundesverwaltungsamt ein weiterer auf den 20. Mai 1993 datierter Formularantrag der Kläger ein. Darin ist abweichend vom ersten Antrag angegeben, der Vater des Klägers zu 1. und die Großmutter väterlicherseits hätten von 1941 bis 1950 im Ural-Gebiet unter Kommandanturbewachung gestanden. Zu den Wohnorten des Vaters ist angegeben: 1925 - 1935 Q. , T. -Gebiet; 1935 - 1941 C. ; 1941 - 1951 Ural, die Stadt ist unbekannt; 1951 - 1988 Stadt T. . Zu den beruflichen Tätigkeiten ist angegeben: 1932 - 1941 Schüler; 1941 - 1951 Zwangsarbeiter in Ural; 1951 - 1958 Arbeiter von " Stahl"; 1958 - 1970 Ingenieur von " Stahl"; 1970 - 1988 Lehrer in Maschinenbauinst. in T. . Diesem Antrag war beigefügt die Kopie einer Geburtsurkunde des Klägers zu 1., ausgestellt am 6. April 1993, in der für seinen Vater die deutsche Nationalität, für die Mutter die ukrainische Nationalität eingetragen ist. In dem in Kopie beigefügten Inlandspass des Klägers zu 1. vom 20. Oktober 1992 ist für diesen als Nationalität "Deutsch" eingetragen. Weiterhin war beigefügt die Kopie eines Geburtsscheins betreffend den Vater des Klägers zu 1. mit dem Ausstellungsdatum 11. November 1949, in dem für dessen Eltern als Nationalität jeweils "Deutsch" eingetragen ist. Vorgelegt wurde auch eine Bescheinigung über die Trauung der Eltern des Vaters des Klägers zu 1. in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in D. am 1. Februar 1920. In den neu ausgestellten Geburtsurkunden der Klägerinnen zu 2. und 4. vom 27. Oktober 1992 ist der Kläger zu 1. mit deutscher Nationalität eingetragen. Durch Bescheid vom 1. Juni 1993, den Klägern nach ihren Angaben am 21. Juli 1993 in der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Kiew ausgehändigt, lehnte das Bundesverwaltungsamt den Antrag ab. Zur Begründung ist ausgeführt: Es sei schon nicht ersichtlich, dass der Kläger zu 1. von einem deutschen Volkszugehörigen abstamme. Seine Mutter sei Ukrainerin, sein Vater sei im Zivilstandsregister ebenfalls mit ukrainischer Nationalität geführt worden. Auch sein Lebenslauf spreche dafür, dass es sich nicht um einen deutschen Volkszugehörigen gehandelt habe. Darüber hinaus habe sich der Kläger zu 1. selbst nicht wirksam im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG (in der bis zum 6. September 2001 geltenden Fassung - a.F. -) zum deutschen Volkstum bekannt, denn er sei in seinem Inlandspass mit ukrainischer Nationalität eingetragen. Hiergegen erhoben die Kläger mit Schreiben vom 30. Juli 1993 Widerspruch. Dem Widerspruch beigefügt waren die Kopien dreier Seiten einer "Militärkarte (Soldatenbuch)" betreffend den Vater des Klägers zu 1., ausgegeben vom M. Kriegskommissariat von T. am 19. Juni 1963. Darin ist vermerkt, dass dieser am 15. Oktober 1944 von dem N. Kriegskommissariat in die Reserve eingeschrieben worden sei. Weiterhin findet sich der Eintrag "In der Sowjetarmee hat nicht gedient". Dieses Soldatenbuch habe der Vater des Klägers zu 1. 1963 erhalten. Durch Widerspruchsbescheid vom 29. November 1994, den Klägern durch die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Kiew persönlich ausgehändigt am 13. Januar 1995, wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch zurück. Die Kläger haben am 16. Februar 1995 Klage erhoben. Zur Begründung haben sie vorgetragen: Der Großvater des Klägers zu 1., H. S. , sei am 4. September 1941 verhaftet und in das Lager J. verbracht worden, wo er am 15. Januar 1942 verstorben sei. Dies ergebe sich aus der Bescheinigung der Verwaltung für innere Angelegenheiten des Gebiets T. vom 10. Mai 1994 und der Rehabilitationsbescheinigung der Staatsanwaltschaft des Gebiets T. vom 27. Juli 1994. Der Vater des Klägers zu 1. sei umgesiedelt worden und habe unter Kommandantur gestanden. 1950 habe er sich widerrechtlich in die Ukraine begeben. Deshalb habe seine Nationalität nicht in der Geburtsurkunde des Klägers zu 1. vermerkt werden können. Offiziell habe er erst seit dem 31. August 1956 in der Ukraine wohnen dürfen. Zum Beleg haben die Kläger einen Beschluss des Volksgerichts des T. -Bezirks der Stadt T. vom 9. Februar 1993 vorgelegt, wonach in der Geburtsurkunde des Klägers zu 1. vom 5. Juni 1951 für den Vater die Nationalität "Deutsch" einzutragen ist. Dass es sich um eine deutsche Familie handele, zeige das Schicksal des Bruders des Großvaters des Klägers zu 1., W. S. . Dieser habe immer seinen deutschen Namen getragen und sei in seinen Papieren immer Deutscher gewesen. Deswegen sei er 1942 in den Ural verschleppt worden. Die Kläger haben beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 1. Juni 1993 und des Widerspruchsbescheides vom 29. No-vember 1994 zu verpflichten, dem Kläger zu 1. und der Klägerin zu 2. einen Aufnahmebescheid nach §§ 26, 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG zu erteilen und die Klägerinnen zu 3. und 4. in den Aufnahmebescheid des Klägers zu 1. einzubeziehen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat an ihrer Rechtsauffassung festgehalten, dass der Vater des Klägers zu 1. zu Lebzeiten nie als deutscher Volkszugehöriger angesehen wurde. Zum Lebenslauf des Vaters seien völlig widersprüchliche Angaben gemacht worden, ohne dass hierfür eine in sich schlüssige und nachvollziehbare Erklärung erkennbar wäre. Da die Mutter des Klägers zu 1. ukrainische Volkszugehörige sei und der Begriff der Abstammung nicht über die Elterngeneration hinausgehe, stamme der Kläger zu 1. im Rechtssinne schon nicht von einem deutschen Volkszugehörigen ab. Darüber hinaus liege in seiner Person auch ein Gegenbekenntnis zum ukrainischen Volkstum vor. Der Kläger zu 1. ist am 7. September 1998 in der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Kiew angehört worden. Wegen der von ihm dabei gemachten Angaben und des Ergebnisses des durchgeführten Sprachtests wird Bezug genommen auf das Protokoll der Anhörung. Durch das angefochtene Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Mit der vom Senat zugelassenen Berufung verfolgt die Beklagte die Klageabweisung weiter. Sie ist der Auffassung, in der Person des Klägers zu 1. fehle es an einem durchgängigen Bekenntnis zum deutschen Volkstum. Keine der Bekennt-nisalternativen des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG treffe auf ihn zu. Er habe in jedem Fall als Abkömmling ukrainischer Eltern gegolten. Unterstellt, ein Bekenntnis des Vaters des Klägers zu 1. zum deutschen Volkstums sei unzumutbar gewesen, greife die Fiktionsregelung des § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG nicht auf den Kläger zu 1. durch, da die Fiktionsregelung nur für den unmittelbar Betroffenen selbst gelte und nicht auch für nachfolgende Generationen. Auf die 1992 vom Kläger zu 1. vorgenommene Änderung der Nationalität komme es nicht an. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie halten das angefochtene Urteil für zutreffend. Auf die von der Beklagten angestellten hypothetischen Überlegungen, was passiert wäre, wenn der Vater des Klägers zu 1. in der Geburtsurkunde eingetragen gewesen wäre, komme es nicht an, weil es eine solche Eintragung nicht gegeben habe. Tatsächlich habe der Kläger zu 1. bei der Ausstellung seines ersten Inlandspasses kein Wahlrecht bezüglich der Nationalität gehabt. Dem ursprünglichen Nationalitäteneintrag liege deshalb kein Gegenbekenntnis zugrunde. In der 1992 vorgenommenen Änderung des Nationalitäteneintrags liege ein wirksames Bekenntnis zum deutschen Volkstum. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf die begehrten Aufnahmebescheide. Die Klage ist bereits unzulässig. Sie ist entgegen § 74 VwGO nicht innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung des Widerspruchsbescheides erhoben worden. Der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Widerspruchsbescheid vom 29. November 1994 ist den Klägern nach ihren eigenen Angaben im Klageverfahren sowie ausweislich der entsprechenden Vermerke der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Kiew am 13. Januar 1995 zugestellt worden. Die Klagefrist von einem Monat lief danach am Montag, den 13. Februar 1995, ab (§ 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 222 ZPO, 187, 188 Abs. 2 BGB. Die von den Klägern persönlich abgesandte Klageschrift ist aber erst am 16. Februar 1995, mithin verspätet, beim Verwaltungsgericht Köln eingegangen. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 Abs. 1 VwGO sind nicht ersichtlich. Denn die Kläger haben die Klageschrift ausweislich des Poststempels erst am 7. Februar 1995 an ihrem Wohnort in der Ukraine abgesandt. Unter Berücksichtigung der erfahrungsgemäß langen Postlaufzeiten für Briefsendungen aus dem Gebiet der ehemaligen Sowjetunion nach Deutschland konnten die Kläger nicht davon ausgehen, dass die durch Brief versandte Klageschrift innerhalb von weniger als einer Woche und damit noch rechtzeitig beim Verwaltungsgericht eingehen würde. Die Tatsache längerer Postlaufzeiten hätte den Klägern jedenfalls bekannt sein müssen und sie hätten sich dementsprechend bei ihren zeitlichen Dispositionen darauf einstellen können und müssen. Da nicht ersichtlich ist, warum die Kläger die Klageschrift nicht frühzeitiger abgesandt haben, sind sie nicht ohne eigenes Verschulden im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO an der Einhaltung der Klagefrist gehindert gewesen. Eine Wiedereinsetzung kommt bei einer solchen Sachlage nicht in Betracht. Die Klage ist aber auch unbegründet. Als Rechtsgrundlage für die von den Klägern geltend gemachten Ansprüche auf Erteilung von Aufnahmebescheiden kommen nur die §§ 26, 27 Abs. 1 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl. I 829, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Klarstellung des Spätaussiedlerstatus (Spätaussiedlerstatusgesetz - SpStatG) vom 30. August 2001, BGBl. I 2266, in Betracht. Für die Beurteilung der Ansprüche ist insgesamt das nunmehr geltende Recht maßgeblich. Denn nach der hier für eine Anwendung des bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Rechts gemäß § 100 Abs. 1 BVFG allein in Betracht zu ziehenden Vorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG kann Ausssiedler nur (noch) sein, wer das Aussiedlungsgebiet vor dem 1. Januar 1993 verlassen hat. Die Kläger leben aber heute noch in der Ukraine. Der Kläger zu 1. hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Verlassen dieser Gebiete die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Spätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden Aussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 Abs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger ist. Da der Kläger zu 1. nach dem 31. Dezember 1923 geboren ist, ist er nach § 6 Abs. 2 BVFG deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat (§ 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG). Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum oder die rechtliche Zuordnung zur deutschen Nationalität muss bestätigt werden durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache (§ 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG). Diese ist nur festgestellt, wenn jemand im Zeitpunkt der Aussiedlung aufgrund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann (§ 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG). Der Kläger zu 1. erfüllt schon nicht die Voraussetzung des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG, wonach deutscher Volkszugehöriger nur ist, wer von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt. Unter Abstammung ist die biologische Herkunft zu verstehen. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. März 1997 - 2 A 86/94 -. Die Mutter des Klägers zu 1. ist unstreitig ukrainische Volkszugehörige. Dass sein Vater deutscher Staatsangehöriger gewesen ist, ist von den Klägern weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Es ist aber auch nicht feststellbar, dass sein Vater deutscher Volkszugehöriger im Sinne des § 6 Abs. 2 BVFG war. Da der Vater des Klägers zu 1. nach dem 31. Dezember 1923 geboren war, ist er nach § 6 Abs. 2 BVFG nur deutscher Volkszugehöriger, wenn er seinerseits von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebiets durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat (§ 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG). Im Fall des Vaters des Klägers zu 1. lässt sich zumindest ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG nicht feststellen; ein solches kann auch nicht ausnahmsweise gemäß § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG unterstellt werden. Der Senat kann nicht feststellen, dass der Vater des Klägers zu 1. zu Lebzeiten gegenüber den sowjetischen Behörden eine rechtserhebliche Erklärung zum deutschen Volkstum abgegeben hat. In seinem Inlandspass war er unstreitig immer nur mit ukrainischer Nationalität eingetragen. Ebenso ist er bis zu seinem Tod in allen behördlichen Registern mit der ukrainischen Nationalität geführt worden. Ob diesen Nationalitäteneintragungen ein Gegenbekenntnis im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zugrundelag, kann hier offenbleiben, weil den Eintragungen jedenfalls kein Bekenntnis zum deutschen Volkstum entnommen werden kann. Ein sonstiges rechtserhebliches ausdrückliches Bekenntnis ist zur Überzeugung des Gerichts nicht feststellbar. Soweit mit der Vorlage des Beschlusses des Volksgerichts des T. -Bezirks der Stadt T. vom 9. Februar 1993 von den Klägern behauptet werden soll, der Vater des Klägers zu 1. habe sich noch zu Lebzeiten um eine Änderung seiner Nationalität bemüht, ist dieses Vorbringen völlig unsubstantiiert und auch im Weiteren nicht näher konkretisiert worden. Im Übrigen ist der Vortrag der Kläger aus den im Folgenden ausgeführten Gründen nicht glaubhaft. Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG wird ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum unterstellt, wenn es unterblieben ist, weil es mit Gefahr für Leib und Leben oder schwerwiegenden beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen verbunden war, jedoch aufgrund der Gesamtumstände der Wille unzweifelhaft ist, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören. Der Senat unterstellt zu Gunsten des Vaters des Klägers zu 1., dass dieser bis zum 22. Juni 1941, dem insoweit für die Sowjetunion maßgeblichen Stichtag, keine Möglichkeit mehr gehabt hat, sich gegenüber den sowjetischen Behörden ausdrücklich zum deutschen Volkstum zu erklären. Denn er hatte sein 16. Lebensjahr erst wenige Tage vor Beginn des deutschen Angriffs auf die Sowjetunion vollendet und damit erst die erforderliche Bekenntnisreife erlangt. Weiterhin geht der Senat davon aus, dass es deutschen Volkszugehörigen in der ehemaligen Sowjetunion wegen der seit dem 22. Juni 1941 bestehenden allgemein bekannten schwierigsten Umstände in den Kriegsjahren und der anschließenden Kommandanturzeit bis etwa 1956 generell unzumutbar war, sich zum deutschen Volkstum zu bekennen. Vgl. Urteil des Senats vom 17. Mai 2002 - 2 A 3706/99 -. Selbst wenn unter Berücksichtigung dieses Hintergrundes davon ausgegangen wird, dass es dem Vater des Klägers zu 1. im Zusammenhang mit der Abgabe offizieller Erklärungen in der Zeit bis 1956 - zum Beispiel im Zusammenhang mit der Geburt seines Sohnes - unzumutbar gewesen ist, sich gegenüber den sowjetischen Behörden als Deutscher zu erklären, sind die Voraussetzungen unter denen gemäß § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG ein Bekenntnis unterstellt werden kann, nicht erfüllt. Denn es lässt sich in seinem Fall nicht der unzweifelhafte Wille feststellen, nur der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören. Der Umstand, dass der Vater bis zu seinem Tod immer den Namen S. , und damit einen deutschen Namen geführt hat, der als solcher auch in der ehemaligen Sowjetunion wahrgenommen worden ist, genügt dafür allein nicht. Der Vater lebte nach dem Vortrag der Kläger jedenfalls seit Anfang der 50er Jahre wieder in der Ukraine. Es ist von den Klägern nicht schlüssig dargelegt worden, dass das äußere Umfeld, in dem die Familie des Vaters des Klägers zu 1. gelebt hat, Deutsch geprägt gewesen ist. Ihr Vorbringen zum Lebenslauf des Vaters ist völlig widersprüchlich und damit nicht glaubhaft. Die Angaben in den Formularanträgen vom 18. März 1991 und 8. Juni 1993 weichen in Bezug auf den Lebenslauf des Vaters zu maßgeblichen Zeiten während und nach dem Zweiten Weltkrieg vollkommen von einander ab, ohne dass dafür eine nachvollziehbare Begründung erkennbar wäre. Die Einlassung der Klägerin zu 2. in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht, der erste Antrag sei nicht von ihnen selbst, sondern von einem Bekannten ausgefüllt worden, demgegenüber sie die Angaben gemacht hätten, überzeugt nicht. Denn die Angaben in dem ersten Formularantrag sind viel zu detailliert und in sich stimmig, als dass sie allein auf fehlerhaften Eintragungen eines Dritten beruhen könnten. Hinzukommt, dass die Kläger im Laufe des Verfahrens Übersetzungen zu Urkunden vorgelegt haben, die ersichtlich inhaltlich unrichtig sind. In der dem (zweiten) Formularantrag vom 8. Juni 1993 beigefügten Übersetzung der Heiratsurkunde des Klägers zu 1. vom 5. Oktober 1973 (Beiakten Heft 1, Bl. 141) sind bezüglich der Ehegatten Nationalitätsangaben enthalten. Im russischen Original (Beiakten Heft 1, Bl. 140) sind solche Angaben nicht enthalten; das Formular sieht auch keine Rubrik für eine Nationalitätsangabe vor. Gleiches gilt für die vorgelegte Heiratsurkunde der Eltern des Klägers zu 1. vom 26. Juli 1951 (Beiakten Heft 1, Bl. 144 und 145). Die verfälschenden Übersetzungen haben offenkundig den Zweck, die deutsche Nationalität der Familienmitglieder besonders herauszustellen. Dass die Kläger derartige Übersetzungen, deren Unrichtigkeit offensichtlich ist und auch ihnen hätte auffallen müssen, verwendet haben, spricht nicht für die Glaubhaftigkeit ihres Vorbringens. Im Übrigen war es nach den Umständen in der Ukraine in der Nachkriegszeit unmöglich die vom Vater des Klägers zu 1. ausgeübte Tätigkeit in einem großen Stahlwerk ohne berechtigten Aufenthalt als "Illegaler", wie angegeben wird, aufzunehmen, da in jedem Fall das Arbeitsbuch vorgelegt werden musste. Zudem muss der nach dem Zweitantrag ab 1958 ausgeübten Tätigkeit als Ingenieur eine entsprechende Ausbildung vorangegangen sein, die kaum in einer Zeit des angeblichen illegalen Aufenthalts bis 1956 stattgefunden haben kann. Der Klägervertreter hat auf diese Umstände in der mündlichen Verhandlung angesprochen keine die Ungereimtheiten und Widersprüche klärende Erklärung abgegeben. Angesichts des nicht glaubhaften Vorbringens der Kläger bezüglich des Lebenslaufs des Vaters des Klägers zu 1. kann der Senat nicht feststellen, wie das Leben des Vaters nach dem Zweiten Weltkrieg tatsächlich verlaufen ist und lassen sich die Fiktionsvoraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG zu Gunsten des Vaters des Klägers zu 1. nicht feststellen. Ist der Kläger zu 1. mangels Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen kein deutscher Volkszugehöriger im Sinne des § 6 Abs. 2 BVFG und hat er deshalb keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG, scheidet ein solcher Anspruch seiner Tochter, der Klägerin zu 2., mangels Abstammung von einem Deutschen ebenfalls aus. Für eine Einbeziehung der Klägerinnen zu 3. und 4. fehlt es dann an der erforderlichen Grundlage. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 und 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.