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Beschluss

2 A 1300/98

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2004:0618.2A1300.98.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert.

Die Klage der Kläger zu 1) bis 4) wird, soweit ihr vom Verwaltungsgericht stattgegeben worden ist, abgewiesen.

Die Berufung der Klägerin zu 4) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Kläger zu je einem Viertel mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert. Die Klage der Kläger zu 1) bis 4) wird, soweit ihr vom Verwaltungsgericht stattgegeben worden ist, abgewiesen. Die Berufung der Klägerin zu 4) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Kläger zu je einem Viertel mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e: Die Berufungen der Beklagten und der Klägerin zu 4) , über die der Senat nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130 a VwGO durch Beschluss entscheidet, sind zulässig. Die Berufung der Beklagten mit dem Antrag, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen, ist begründet; die Berufung der Klägerin zu 4) mit dem Antrag das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 26. November 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Januar 1995 zu verpflichten, der Klägerin zu 4. einen Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG zu erteilen. hat dagegen keinen Erfolg. Denn den Klägern steht ein Anspruch auf Erteilung von Aufnahmebescheiden nicht zu. A. Als Rechtsgrundlage für den von dem Kläger zu 1) geltend gemachten Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides kommen nur die §§ 26, 27 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl. I S. 829, zuletzt geändert durch das 4. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003, BGBl. I 2959, in Betracht. Da der Kläger zu 1) noch in den Aussiedlungsgebieten wohnt, ist das nunmehr geltende Recht anzuwenden. Eine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung liegt darin nicht. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, BVerwGE 99, 133, und vom 29. März 2001 - 5 C 17.00 -, DVBl. 2001, 1158. Spätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden Aussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 Abs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger ist. Da der Kläger zu 1) nach dem 31. Dezember 1923 geboren ist, ist er nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebietes durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Weitere Voraussetzung gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG ist, dass das Bekenntnis zum deutschen Volkstum oder die rechtliche Zuordnung zur deutschen Nationalität bestätigt werden muss durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache. Diese ist nur festgestellt, wenn jemand im Zeitpunkt der Aussiedlung auf Grund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann (§ 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG). Zwar erfüllt der Kläger zu 1) das Abstammungserfordernis des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG, da sein Vater unstreitig deutscher Volkszugehöriger war. Das Vorliegen der weiteren Voraussetzung dieser Bestimmung, ein Bekenntnis des Klägers zu 1) nur zum deutschen Volkstum, kann jedoch nicht festgestellt werden. § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG setzt für die Eigenschaft als deutscher Volkszugehöriger voraus, dass sich der Betreffende nach Erreichen der Bekenntnisfähigkeit bis zur Ausreise "nur" zum deutschen Volkstum bekannt hat. Damit ist die nach früherem Recht maßgebliche auf den Zeitpunkt des Verlassens der Aussiedlungsgebiete als Endzeitpunkt für die Abgabe der Nationalitätenerklärung (bzw. des Bekenntnisses auf andere Weise) bezogene Betrachtungsweise, nach der es ausreichte, dass die Erklärung zum deutschen Volkstum zu einem beliebigen Zeitpunkt bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete abgegeben wurde, durch eine jedenfalls an der Bekenntnisfähigkeit ansetzende zeitraumbezogene Betrachtung abgelöst worden. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Ausreise genügt den rechtlichen Anforderungen danach nicht. Bei Personen im bekenntnisfähigen Alter muss vielmehr grundsätzlich für den gesamten Zeitraum zwischen Eintritt der Bekenntnisfähigkeit und Ausreise ein positives Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG feststellbar sein. BVerwG, Urteile vom 13. November 2003, - 5 C 14., 40. und 41.03 -. Für das Vorliegen der Fiktion gemäß § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG bedeutet das, dass die Bekenntnisfiktion sich nur bis zum Ende der Gefährdungslage erstreckt. Nach deren Beendigung muss alsbald durch ein nach außen wirkendes Verhalten der Wille, nur dem deutschen Volkstum zuzugehören, zum Ausdruck gebracht werden. Eine bloß innerlich gebliebene und erst im Zusammenhang mit der Ausreise nach außen manifestierte Identifikation mit dem deutschen Volkstum genügt dem Bekenntniserfordernis des Spätaussiedlerstatusgesetzes nicht. BVerwG, Urteil vom 13. November 2003, - 5 C 14.03 -. Dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat sich der Senat zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung angeschlossen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. März 2004 - 2 A 4321/01 -. Der Kläger zu 1) erfüllt die oben dargestellten Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 und Satz 5 BVFG nicht. Zwar hat der Kläger zu 1) in seinen im August 1992 ausgestellten Inlandspass die deutsche Nationalität eintragen lassen. In der vom Kläger zu 1) betriebenen Änderung des Nationalitätseintrages von „Georgier" in „Deutscher", die vier Monate vor der Stellung des Aufnahmeantrages und damit in zeitlichem Zusammenhang mit diesem erfolgt ist, reicht als Bekenntnis jedoch nicht aus. Es fehlt seit dem Ende des Gefährdungszeitraumes an einem nach außen wirkenden Verhalten, dem der Wille des Klägers zu 1) zu entnehmen ist, nur dem deutschen Volkstum zuzugehören. Die Eintragung der Nationalität im Inlandspass lässt in der Regel auf eine entsprechende Angabe vor der Passbehörde schließen, da die Nationalität im Inlandspass im Regelfall auf einen entsprechenden Eintrag im Passantragsformular (sog. Forma Nr. 1) von der Passbehörde eingetragen wird. Grundsätzlich liegt in der Angabe einer anderen als der deutschen Nationalität gegenüber amtlichen Stellen ein Gegenbekenntnis zu einem anderen Volkstum. Das ist aber dann nicht der Fall, wenn die nichtdeutsche Nationalität gegen den ausdrücklichen Willen oder ohne eine entsprechende Erklärung des Aufnahmebewerbers in den Inlandspass eingetragen wurde. Vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, BVerwGE 99, 133, sowie Urteil vom 12. November 1996 - 9 C 8.96 -, BVerwGE 102, 214. Gleiches gilt nach § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG. Danach ist eine Erklärung zu einem anderen Volkstum auch dann nicht zuzurechnen, wenn das Bekenntnis zum deutschen Volkstum mit Gefahr für Leib und Leben oder schwerwiegenden beruflichen Nachteilen verbunden war, jedoch aufgrund der Gesamtumstände der Wille unzweifelhaft ist, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. November 2003 - 5 C 14.03 -, OVG NRW, Urteile vom 22. September 1999 - 2 A 2994/97 - und vom 17. Mai 2002 - 2 A 3706/99 -. Der Senat kann offen lassen, wie im Einzelnen die Erteilung des Inlandspasses an den Kläger zu 1) erfolgt ist, insbesondere ob er eine Forma Nr. 1 unterschrieben hat. Sollte letzteres der Fall gewesen sein, ist von einer Unzumutbarkeit der Erklärung zur deutschen Nationalität und damit zumindest von einer Erklärung ohne Willen zur russischen Nationalität für den Kläger zu 1) für das Jahr 1945, als er seinen ersten Inlandspass erhalten hat, auszugehen. Auch wenn der Kläger zu 1) wegen seiner georgischen Mutter nicht deportiert worden war, musste er damit rechnen, dass ihm bei Eintragung der deutschen Nationalität ein ähnliches Schicksal drohen würde. Vgl. zu Erklärungen zu einem nichtdeutschen Volkstum im Jahre 1944: OVG NRW, Urteil vom 22. September 1999 - 2 A 2994/97 - . Hierauf hat der Kläger zu 1) sich auch ausdrücklich berufen. Etwas anderes ergibt sich nicht aus der von der Beklagten vorgelegten Instruktion für die Durchführung der Umsiedlung der Deutschen mit dem Wohnsitz in der Georgischen, Aserbaidshanischen und Armenischen SSR (Anlage zu der Anordnung des NKWD der UdSSR Nr. 001487 vom 11. Oktober 1941). Zwar sollten danach Familien, deren Oberhaupt/Ehemann nicht deutscher und die Ehefrau deutscher Nationalität war, nicht umgesiedelt werden. Daraus ergibt sich aber nichts für die Situation im Jahre 1945. Die Beklagte hat weder vorgetragen, dass diese Anweisung auch 1945 noch galt und dem Kläger zu 1) überhaupt bekannt sein konnte noch dass diese Regelung auch auf bekenntnisfähige oder volljährige Deutsche und deren nicht deutsche Mütter angewandt wurde. Abgesehen davon musste der Kläger zu 1) zumindest damit rechnen, dass er Schwierigkeiten beim Schulbesuch haben würde. Die Fiktion kommt dem Kläger zu 1) auch zugute, soweit in der 1956 erfolgten Änderung des Namens von V. in D. ein Gegenbekenntnis zu sehen sein sollte. Dagegen könnte sprechen, dass in der ehemaligen Sowjetunion das erforderliche Bekenntnis nur durch die Erklärung zu einer Nationalität in der Forma Nr. 1 erfolgte. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. September 2001 - 5 B 17.01 -. Dies kann aber offen bleiben, da der Kläger zu 1) seit der Antragstellung überzeugend und widerspruchsfrei vorgetragen hat, dass er trotz erfolgreichen Examens ein Jahr lang wegen seines deutschen Namens keine Anstellung erhalten hatte und er deshalb zur Namensänderung gezwungen war. Diese Angaben sind durch die Vorlage des Diploms, des Arbeitsbuches und der Namensänderungsurkunde nachvollziehbar belegt worden. Aus der von der Beklagten vorgelegten Literatur ergibt sich nichts anderes. Gerade die Tatsache, dass die Universitäten und Hochschulen verpflichtet waren, die Absolventen in Arbeitsverhältnisse zu vermitteln, und die Absolventen diese annehmen mussten, belegt, dass die einjährige Arbeitslosigkeit des Klägers zu 1) nach seinem Examen ungewöhnlich war. Seine damalige intensive Sportausübung kommt dafür nicht als Grund in Betracht, da Sportler in der ehemaligen Sowjetunion offiziell stets in einem Arbeitsverhältnis standen. Anhaltspunkte für andere Ursachen sind von der Beklagten nicht vorgetragen worden und auch sonst nicht ersichtlich. Die für den Kläger zu 1) bestehende Gefährdungslage war jedoch spätestens Mitte der sechziger Jahre beendet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. November 2003 - 5 C 41.03 -. Ab diesem Zeitpunkt bis zur Abgabe der Erklärung zur deutschen Nationalität im August 1992 fehlt es an einem ausdrücklichen Bekenntnis des Klägers zu 1) zum deutschen Volkstum oder an einem Bekenntnis in vergleichbarer Weise. Versuche, die Nationalität zu ändern, hat der Kläger zu 1) nicht unternommen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat die Klägerin zu 4) ausdrücklich erklärt, der Kläger zu 1) habe ungefähr seit 1985 überlegt, ob er seinen Inlandspass ändern lasse. Die Situation sei ihm aber zu unsicher gewesen, weil man nicht gewusst habe, wie sich die Verhältnisse entwickeln würden. Selbst wenn man dem Vortrag der Kläger folgt, der Kläger zu 1) habe seine Nationalität zum frühest möglichen Zeitpunkt, nämlich unmittelbar nach bekannt werden der entsprechenden Anordnung vom 30. Juni 1992, geändert, fehlt es für die Zwischenzeit an einem Bekenntnis auf vergleichbare Weise. Die Kläger haben nämlich keine nachprüfbaren Umstände bezeichnet, aus denen sich entnehmen ließe, dass der Wille nur der deutschen Volksgruppe anzugehören, über das unmittelbare familiäre Umfeld nach außen hin durch die gesamte Lebensführung des Klägers zu 1) oder durch entsprechende Aktivitäten in gesellschaftlichen, sozialen oder kulturellen Bereichen hervorgetreten ist. Die umfangreichen, unstreitig gegebenen Aktivitäten des Klägers zu 1) in der Vereinigung der Deutschen Georgiens, in der evangelisch-lutherischen Kirche und seine Bemühungen um die Gräber deutscher Kriegsgefangener beziehen sich alle auf die Zeit ab 1990/ 91, aber nicht auf die Zeit davor. Insoweit haben die Kläger lediglich vorgetragen, der Kläger zu 1) sei in seiner persönlichen und nachbarschaftlichen Umgebung als Deutscher bekannt gewesen. Besucher hätten in seiner Wohnung den umfangreichen deutschen Bücher-Nachlass seines Vaters gesehen, sein Sohn H. sei in der Familie immer M. nach dem Großvater genannt worden, obwohl die Behörden bei dessen Geburt die aufgrund der Familientradition beantragte Eintragung dieses Namens abgelehnt hätten. Er habe den Kontakt zu deutschen Freunden gepflegt. Andere zumutbare Gelegenheiten, sich als Deutscher darzustellen, habe es in U. nicht gegeben. All diese Aktivitäten beschränkten sich, wie die Kläger auch einräumen, auf den privaten Bereich, auf Familie, Freunde und die unmittelbare nachbarschaftliche Umgebung. Schon das berufliche Umwelt wurde davon nicht erfasst, die Kläger haben nicht erklärt, dass der Kläger zu 1) an seinem Arbeitsplatz als Deutscher bekannt war. Für die Zeit ab Mitte der sechziger Jahre bis 1990 fehlt es daher an hinreichenden Anhaltspunkten für ein Bekenntnis auf andere Weise. B. Die Klage der Kläger zu 2) bis 4) ist ebenfalls unbegründet, soweit sie den geltend gemachten Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides auf § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG stützen, der die Einbeziehung des Ehegatten bzw. Abkömmlings in den Aufnahmebescheid vorsieht. Da dem Kläger zu 1) aus den oben dargelegten Gründen ein Aufnahmebescheid nicht zu erteilen ist, weil er kein deutscher Volkszugehöriger ist, kommt eine Einbeziehung seiner Ehefrau und seiner Kinder nicht in Betracht. C. Die weitergehende Berufung der Klägerin zu 4) hat keinen Erfolg. Allerdings bestehen gegen die Zulässigkeit des Antrages der Klägerin zu 4) auf Erteilung eines Aufnahmebescheides gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 erste Alternative BVFG keine Bedenken. Das Rechtsschutzbedürfnis liegt schon deswegen vor, weil der Klägerin zu 1) ein Anspruch auf Einbeziehung in einen ihrem Vater erteilten Aufnahmebescheid gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG - wie oben ausgeführt - nicht zusteht. Ein Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides aus eigenem Recht steht der Klägerin zu 4) jedoch ebenfalls nicht zu. Dabei kann offen bleiben, ob die seit 1998 mit einem Deutschen verheiratete Klägerin zu 4) sich wegen ihrer Heirat mit einem deutschen Staatsangehörigen auf eine besondere Härte im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG berufen kann. Denn es fehlt in jedem Falle an den sonstigen Voraussetzungen im Sinne dieser Vorschrift. Die Klägerin zu 4) erfüllt nicht die Voraussetzungen als Spätaussiedlerin, da sie nicht deutsche Volkszugehörige im Sinne der §§ 4 Abs. 1, 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG ist. Denn sie stammt nicht von einem deutschen Volkszugehörigen ab, weil ihr Vater, der insoweit allein in Betracht kommt, - wie oben dargelegt - kein deutscher Volkszugehöriger ist. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 und 2, 159 Satz 1 und 162 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 der Zivilprozessordnung - ZPO -. Es entspricht billigem Ermessen, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für nicht erstattungsfähig zu erklären, da dieser keinen Sachantrag gestellt und sich damit dem Kostenrisiko nicht ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.