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Beschluss

7 K 4042/12

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2012:1123.7K4042.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 1 Gründe 2 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg gemäß § 166 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO). 3 Die zulässige Klage ist nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand unbegründet. 4 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.08.2007 (BGBl. I S. 1902), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23.10.2012 (BGBl. I S. 2246) - BVFG -. 5 Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten ein Aufnahmebescheid erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthaltes im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Spätaussiedler kann nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 BVFG nur ein deutscher Volkszugehöriger sein. Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG ist deutscher Volkszugehöriger, wer nach dem 31.12.1923 geboren worden ist, sofern er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum oder die rechtliche Zuordnung zur deutschen Nationalität muss gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG bestätigt werden durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache. Diese ist gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG nur festgestellt, wenn der Betreffende im Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag auf Grund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann. 6 Nach Maßgabe dieser Kriterien ist die Klägerin keine deutsche Volkszugehörige im Rechtssinne, da sie - was zwischen den Beteiligten unstreitig ist - nicht in der Lage war, gemäß § 6 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BVFG im maßgeblichen Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung im Ausgangs- und Widerspruchsverfahren aufgrund familiärer Sprachvermittlung ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. 7 Zwar hat die Klägerin im Aufnahmeantrag angegeben, dass sie als Kind im Elternhaus vom ersten bis zum fünften Lebensjahr neben Russisch und Ukrainisch auch Deutsch gesprochen habe. Die deutsche Sprache habe sie in dieser Zeit von Vater, Mutter und Großmutter erlernt. Sie verstehe "wenig" und spreche "nur einzelne Wörter" Deutsch. Ihre Deutschkenntnisse seien für die Führung eines einfachen Gespräches ausreichend. Allerdings konnten letztere Angaben zu Sprachkompetenz durch den am 15.11.2011 in der Deutschen Botschaft in Kiew durchgeführten Sprachtest nicht bestätigt werden. Die Klägerin beherrscht die deutsche Sprache nicht auf dem gesetzlich geforderten Niveau eines einfachen Gespräches. Ausweislich der Bewertung des Sprachtesters verfügte sie lediglich über sehr geringe bzw. keine deutschen Sprachkenntnisse. Es war ihr nicht möglich, die überwiegende Mehrzahl der gestellten Fragen, die einfache Lebenssachverhalte aus dem familiären Bereich, alltägliche Situationen und Bedürfnisse oder die Ausübung eines Berufes oder einer Beschäftigung betrafen, vom Sinn her zu erfassen und einigermaßen flüssig und in ganzen Sätzen zu beantworten. So hat die Klägerin einfachste Fragen wie u.a. "Ist das weit von Kiew?", "Wie sind Sie heute nach Kiew gekommen?", "Wer lebt alles in der Wohnung?", "Welche Hausarbeiten machen Sie in der Wohnung?", "Wer kocht bei Ihnen das Essen?", "Welchen Beruf haben Sie gelernt?", "Was machen Sie den ganzen Tag?", "Was macht eine Buchhalterin?", "Was machen Sie an einem Wochenende?", "Was machen Sie in der Freizeit?", "Wie haben Sie den letzten Geburtstag gefeiert?" und "Feiern Sie Weihnachten in der Familie?" trotz Wiederholung überhaupt nicht verstanden und demgemäß nicht oder falsch beantwortet. Nach Einschätzung des Sprachtesters war der Sprachfluss stockend; Dialektkenntnisse konnten nicht festgestellt werden. Die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 8 vgl. BVerwG, Urteil vom 04.09.2003 - 5 C 33.02 -, Rn. 16 ff., juris; BVerwG, Urteil vom 04.09.2003 - 5 C 11.03 -, Rn. 17 ff., juris, 9 für ein einfaches Gespräch zwingend erforderliche Fähigkeit zu einem sprachlichen Austausch in grundsätzlich ganzen Sätzen durch einen flüssigen Austausch in Rede und Gegenrede kann auf dieser Grundlage nicht positiv festgestellt werden, denn mangels Verständnis von 6 der 19 gestellten Fragen liegen Rede und Gegenrede so weit und so oft auseinander, dass von einem Gespräch als mündlicher Interaktion nicht mehr gesprochen werden kann. 10 Die Feststellung der familiären Vermittlung der deutschen Sprache ist auch nicht nach § 6 Abs. 2 Satz 4 Alt. 1 BVFG entbehrlich. Hiernach entfällt die Feststellung, wenn die familiäre Vermittlung wegen der Verhältnisse in dem jeweiligen Aussiedlungsgebiet nicht möglich oder nicht zumutbar war. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Klägerin kann sich nicht auf ein Verfolgungsschicksal berufen, welches ihr das Erlernen der deutschen Sprache unmöglich gemacht hätte bzw. ein Erlernen nicht zumutbar gewesen wäre. Soweit sie diesbezüglich vorträgt, sie habe die deutsche Sprache über das fünfte Lebensjahr hinaus nicht pflegen können, weil die Mutter den Kindern aus Furcht vor Verschleppung und Sanktionsmaßnahmen den Gebrauch der deutschen Sprache im täglichen Umgang verboten habe und auch die Mutter auf den Gebrauch der deutschen Sprache im familiären Bereich verzichtet habe, erfüllt dies nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 4 Alt. 1 BVFG. Denn es ist obergerichtlich in ständiger Rechtsprechung geklärt, dass die deutsche Sprache in der ehemaligen Sowjetunion seit dem zweiten Weltkrieg zumindest in den Familien - grundsätzlich auch unter den Bedingungen der Kommandantur - ungehindert gesprochen werden konnte und es der deutschen Volksgruppe damit weder unmöglich, noch unzumutbar war, die deutsche Sprache innerhalb der Familie im häuslichen Umfeld zu vermitteln. 11 Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.11.2010 - 12 A 1831/10 -, Rn. 4 ff., juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.03.2003 - 2 A 943/02 -, Rn. 6, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.06.2003 - 2 A 519/02 -, Rn. 43 ff., juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.12.1997 - 2 A 4244/94 -, Rn. 23 ff., juris. 12 Diese auf umfangreiche Gutachten und Stellungnahmen gestützte Rechtsprechung zur Frage der Möglichkeit der Vermittlung der deutschen Sprache als Bestätigungsmerkmal im Aussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion außer Estland, Lettland und Litauen wird auch bestätigt durch die Tatsache, dass zahlreichen Deutschen in der Familie die deutsche Sprache tatsächlich vermittelt worden ist. 13 Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.11.2010 - 12 A 1831/10 -, Rn. 8, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.04.2002 - 2 A 5063/99 -, Rn. 33, juris. 14 Anhaltspunkte dafür, dass hier ausnahmsweise etwas anderes gelten müsste, sind weder ersichtlich noch von der Klägerin substantiiert vorgetragen. Allein der Umstand, dass die Mutter den Kindern aus Furcht vor Diskriminierung und Benachteiligung den Gebrauch der deutschen Sprache im häuslichen Umfeld verboten und den Gebrauch der deutschen Sprache eingestellt hat, machte die (weitere) Vermittlung der deutschen Sprache in der Familie weder unmöglich, noch unzumutbar. 15 Angesichts des fehlenden Bestätigungsmerkmals einer auf familiärer Vermittlung beruhenden Sprachkompetenz auf dem Niveau eines einfachen Gespräches im Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung kann damit offen bleiben, ob die Klägerin von deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich durchgehend nur zum deutschen Volkstum bekannt hat.