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Beschluss

18 B 242/01

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei unerlaubter Einreise (fehlendes vorreisevisum) fehlt das Interesse an Erlass vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO, weil keine Duldungsfiktion des § 69 Abs. 2 Satz 1 AuslG eintritt. • Ein Schengen-Visum begründet kein eigenständiges nationales Aufenthaltsrecht und schließt die Anwendung der einschlägigen Vorschriften des Ausländergesetzes nicht aus. • Für die Anwendung des § 9 Abs. 2 DVAuslG ist maßgeblich, dass der Ausländer zum Zeitpunkt der letzten tatsachengerichtlichen Entscheidung einen nicht zwangsweise beendbaren Aufenthalt im Inland hat. • Ein Duldungsanspruch aus Art. 6 Abs. 1 GG i.V.m. § 55 Abs. 2 AuslG besteht nur bei besonderen, substantiiert dargelegten Gründen (z.B. Unzumutbarkeit der Ausreise oder fehlende Wiedereinreisemöglichkeiten).
Entscheidungsgründe
Keine aufschiebende Wirkung bei unerlaubter Einreise; Schengen-Visum begründet kein Bleiberecht • Bei unerlaubter Einreise (fehlendes vorreisevisum) fehlt das Interesse an Erlass vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO, weil keine Duldungsfiktion des § 69 Abs. 2 Satz 1 AuslG eintritt. • Ein Schengen-Visum begründet kein eigenständiges nationales Aufenthaltsrecht und schließt die Anwendung der einschlägigen Vorschriften des Ausländergesetzes nicht aus. • Für die Anwendung des § 9 Abs. 2 DVAuslG ist maßgeblich, dass der Ausländer zum Zeitpunkt der letzten tatsachengerichtlichen Entscheidung einen nicht zwangsweise beendbaren Aufenthalt im Inland hat. • Ein Duldungsanspruch aus Art. 6 Abs. 1 GG i.V.m. § 55 Abs. 2 AuslG besteht nur bei besonderen, substantiiert dargelegten Gründen (z.B. Unzumutbarkeit der Ausreise oder fehlende Wiedereinreisemöglichkeiten). Der Antragsteller, jugoslawischer Staatsangehöriger, war mit einem befristeten Schengen-Visum eingereist. Die Ausländerbehörde verweigerte die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis durch Bescheid vom 16.10.2000, bestätigt durch Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Düsseldorf vom 26.01.2001. Der Antragsteller begehrte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die aufschiebende Wirkung seiner Klage sowie verschiedene Hilfsanträge, darunter Aussetzung der Abschiebung und Erteilung einer Duldung wegen familiärer Bindungen (Ehe mit deutscher Staatsangehörigen). Das Verwaltungsgericht lehnte vorläufigen Rechtsschutz ab; der Antragsteller legte Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht ein. Streitgegenstand ist insbesondere, ob wegen behauptetem Familiennachzug und Schengen-Visum ein vorläufiges Bleiberecht oder Abschiebungsschutz zu gewähren ist. • Unzulässigkeit des Hauptantrags nach § 80 Abs. 5 VwGO mangels Rechtsschutzinteresses, weil keine Duldungsfiktion des § 69 Abs. 2 Satz 1 AuslG eingetreten ist; die Einreise war unerlaubt, weil kein vorreisevisum nach § 11 Abs. 1 DVAuslG vorlag (§§ 58 Abs.1 Nr.1, 69 Abs.2 Satz2 Nr.1 AuslG). • Das Schengen-Visum gewährt kein vom nationalen Recht losgelöstes Aufenthaltsrecht; nationale Vorschriften über Aufenthaltsbeendigung und Versagungsgründe bleiben anwendbar (Art.10,11,19 SDÜ; Art.23 SDÜ verweist auf nationales Recht). • § 9 Abs. 2 DVAuslG setzt tatbestandsmäßig einen nicht zwangsweise beendbaren Aufenthalt im Inland voraus; maßgeblicher Zeitpunkt ist die letzte tatsachengerichtliche Entscheidung. Die Norm gewährt kein vorläufiges Bleiberecht bei zuvor unerlaubter Einreise. Deshalb kommt eine einstweilige Anordnung zur Sicherung des Anspruchs nach § 9 Abs.2 DVAuslG hier nicht in Betracht. • Der Antragsteller hat seinen behaupteten nachträglichen Sinneswandel (Entschluss zum Daueraufenthalt erst nach Einreise) nicht glaubhaft gemacht; die vorliegenden Aussagen der Ehegatten sind widersprüchlich und unglaubhaft, Übersetzungsfehler wurden nicht substantiiert dargelegt. • Die Abschiebungsandrohung ist rechtmäßig und erfüllt die Anforderungen des § 50 AuslG; der Antragsteller ist vollziehbar ausreisepflichtig (§§ 42 Abs.1, 42 Abs.2 Satz1 Nr.1, 58 Abs.1 Nr.1 AuslG). • Ein Duldungsanspruch aus Art.6 Abs.1 GG i.V.m. § 55 Abs.2 AuslG wurde nicht substantiiert dargelegt; besondere Umstände (fehlende Wiedereinreisemöglichkeiten, unzumutbare Trennung) liegen nicht vor oder wurden nicht glaubhaft gemacht. • Vorläufiger Rechtsschutz nach § 123 VwGO zur Verhinderung der Umgehung der Visumspflicht ist regelmäßig ausgeschlossen; das verfolgte Konzept der Visumspflicht rechtfertigt, dass gerichtliche Überprüfung der Versagungsgründe vor der Ausreise nur eingeschränkt möglich ist (§ 71 Abs.2 AuslG). Die Beschwerde wird zurückgewiesen; die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, vorläufigen Rechtsschutz und die Hilfsbegehren abzulehnen, ist bestätigt. Der Antragsteller kann weder die aufschiebende Wirkung seiner Klage nach § 80 Abs.5 VwGO beanspruchen noch Abschiebungsschutz oder Duldung für die Dauer des Verfahrens erlangen, weil er ohne das erforderliche vorreisevisum unerlaubt eingereist ist und keinen nicht zwangsweise beendbaren Aufenthaltsstatus nach § 9 Abs.2 DVAuslG glaubhaft gemacht hat. Die Abschiebungsandrohung entspricht den gesetzlichen Voraussetzungen, und die behaupteten familiären Gründe genügen nicht, um eine Duldung oder sonstigen Abschiebungsschutz zu begründen. Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller; der Streitwert wurde je Rechtszug auf 4.000 DM festgesetzt.