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Beschluss

15 B 1165/01

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2001:0911.15B1165.01.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.859,47 DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.859,47 DM festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag ist abzulehnen, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen. Der geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor, weil es nicht überwiegend wahrscheinlich ist, dass dem Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes aus den in der Antragsschrift genannten Gründen in einem durchzuführenden Beschwerdeverfahren stattzugeben wäre. Die von der Antragstellerin geführten Angriffe gegen die Wirksamkeit der Beitragssatzung werfen keine zur Zulassung führenden Zweifel auf. Im Aussetzungsverfahren richtet sich die Intensität der gerichtlichen Prüfung des Streitstoffes nach den Gegebenheiten des vorläufigen Rechtsschutzes. Aufwändige Tatsachenfeststellungen können nicht getroffen werden, schwierige Rechtsfragen nicht abschließend geklärt werden. Von der Wirksamkeit einer Rechtsnorm ist in aller Regel auszugehen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit der Satzung bei summarischer Prüfung geradezu aufdrängen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. März 1994 - 15 B 3022/93 -, NVwZ-RR 1994, 617 f. Es ist unbedenklich, dass § 3 Abs. 7 Buchst. c) der Beitragssatzung bei unterschiedlicher Art der Nutzung des Grundstückes einen einheitlichen Gewerbezuschlag anordnet. Danach ist für Grundstücke außerhalb von Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten, die aber gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzt werden, wenn diese Nutzung nach Maßgabe der Geschossfläche überwiegt, ein erhöhender Nutzungsfaktor anzusetzen. Eine solche Regelung, nämlich ein grundstücksbezogener Artzuschlag für baulich genutzte Grundstücke im unbeplanten Bereich, ist rechtlich unbedenklich, vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. August 1990 - 2 A 639/89 -, NWVBl. 1991, 344 (345), insbesondere auch insoweit, als es auf die überwiegende gewerbliche Nutzung nach der gewerblich genutzten Fläche ankommt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. Juni 1992 - 2 A 626/91 -, S. 13 ff. des amtlichen Umdrucks. Zu Unrecht meint die Klägerin, dass es für den Gewerbezuschlag statt auf die gewerblich genutzte Fläche im Verhältnis zur Wohnnutzungsfläche auf den Umfang der Einleitung von Abwässern in die Kanalisation durch den Gewerbebetrieb im Verhältnis zur Einleitung durch die Wohnnutzung ankommen müsse. Maßgeblich ist die durch die Inanspruchnahmemöglichkeit bewirkte größere Erhöhung des Gebrauchswerts von Gewerbegrundstücken gegenüber Wohngrundstücken, die sich in der grundsätzlichen Möglichkeit, aus gewerblicher Nutzung eine höhere Rendite zu erzielen, niederschlägt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. Oktober 1995 - 15 A 890/90 -, NWVBl. 1996, 232f. Gleichfalls unbedenklich ist die Regelung in § 3 Abs. 6 Buchst. a) der Beitragssatzung, wonach bei bebauten Grundstücken außerhalb des Geltungsbereichs von Bebauungsplänen und bei Grundstücken, für die Bebauungspläne weder die Zahl der Vollgeschosse noch die Baumassenzahl oder die Höhe der baulichen Anlagen festsetzen, sich die Zahl der Vollgeschosse aus der Höchstzahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse ergibt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Februar 2000 - 15 A 3495/96 -, S. 6 des amtlichen Umdrucks. Der Einwand, dass ein Artabschlag erforderlich sei, weil in der vorhandenen Halle kein Abwasser anfalle, greift nicht durch, weil es nicht auf den tatsächlichen Anfall von Abwasser, sondern auf die Möglichkeit des Anschlusses an den öffentlichen Kanal und damit auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme ankommt (§ 8 Abs. 2 Satz 2, Abs. 7 Satz 2 KAG NRW, § 4 Abs. 1 der Satzung). Einer Berücksichtigung des § 51a des Landeswassergesetzes (Pflicht zu ortsnaher Niederschlagswasserbeseitigung) in der Satzung bedurfte es nicht, da dann, wenn die Antragstellerin eine solche Pflicht treffen sollte, eine Beitragspflicht von vornherein nicht entsteht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Februar 2000 - 15 A 772/97 -, ZKF 2000, 205. Die Regelung in §§ 2 Abs. 1 Buchst. b, 4 Abs. 1 der Satzung, wonach die Beitragspflicht besteht und entsteht, sobald das Grundstück an die Abwasseranlage angeschlossen werden kann, also nicht erst, wenn es tatsächlich angeschlossen ist, steht mit dem Gesetz in Einklang (§ 8 Abs. 7 Satz 2 KAG NRW). Der von der Antragstellerin geführte Angriff gegen die Annahme des Antragsgegners, das veranlagte Grundstück sei eine wirtschaftliche Einheit, führt nicht zu zulassungsrechtlich erheblichen Zweifeln. Ausgangspunkt bei der Bildung wirtschaftlicher Einheiten ist das Buchgrundstück, denn in der Mehrzahl der Fälle sind Grundstücke im Sinne des Grundbuchrechts zugleich auch wirtschaftliche Einheiten. Davon ausgehend ist festzustellen, ob das Buchgrundstück zur Bildung einer wirtschaftlichen Einheit um Flächen vergrößert oder - was hier von der Antragstellerin gefordert wird - verkleinert werden muss. Die Beantwortung der Frage, ob es sich bei einem Buchgrundstück um eine wirtschaftliche Einheit oder mehrere handelt, beurteilt sich nicht nach der tatsächlichen, sondern der zulässigen Nutzung des Grundstücks. Sie hängt von den tatsächlichen Umständen wie Lage, Zuschnitt und Größe des Grundstücks und von rechtlichen Gesichtspunkten, nämlich der Zuordnung des Grundstücks zu einem bestimmten Baugebiet und den hierfür festgesetzten Bezugsgrößen für Maß und Art der baulichen Nutzung ab. In einem unbeplanten Gebiet kann Anhaltspunkt für die Aufteilung eines Buchgrundstücks in mehrere wirtschaftliche Einheiten auch die sich für die Aufstellung eines Bebauungsplanes aufdrängende wirtschaftliche sinnvolle Grundstücksnutzung unter Berücksichtigung eines in diesem Bereich schon vorhandenen baulichen Bestandes sein. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. November 2000 - 15 B 1769/00 -, S. 2 f. des amtlichen Umdrucks. In der Antragsschrift werden keine Gründe genannt, die nach diesen Maßstäben eine Aufteilung des veranlagten Grundstücks in mehrere wirtschaftliche Einheiten geböten. Der geltend gemachte Zulassungsgrund besonderer rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegt nicht vor, weil sich die Rechtssache, wie sich aus Vorstehendem ergibt, ohne Schwierigkeiten entscheiden lässt. Der geltend gemachte Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor, weil die Frage, ob eine Pflicht zur Gewährung eines Artabschlages für den Kanalanschlussbeitrag zu gewähren ist, wenn bei der tatsächlichen baulichen Nutzung kein Abwasser anfällt, ohne weiteres aus dem Gesetz im verneinenden Sinne zu entscheiden ist, da es allein auf die Anschlussmöglichkeit ankommt. Die Frage ist somit nicht klärungsbedürftig. Abgesehen davon werden im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes Fragen des materiellen Rechts regelmäßig nicht abschließend beantwortet und damit nicht geklärt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 1999 - 15 B 1169/99 -, S. 2 des amtlichen Umdrucks. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus §§ 20 Abs. 3, 14 Abs. 1 und 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.