Beschluss
15 B 1408/04
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2004:1015.15B1408.04.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 15.371,52 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 15.371,52 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die drei Heranziehungsbescheide des Antragsgegners vom 6. August 2002 anzuordnen, zu Recht abgelehnt. Es bestehen wegen der im Beschwerdeverfahren vorgebrachten, allein maßgeblichen Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) unter Anlage der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes geltenden Maßstäbe keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verwaltungsakte. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Rechtsbehelf im Hauptsacheverfahren deswegen Erfolg haben wird. Der vom Antragsteller unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs gerügte Fehler, es seien ohne seine Kenntnis "irgendwelche weiteren Straßenbauakten verwendet" worden, vermag der Beschwerde schon deshalb nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil jedenfalls im Beschwerdeverfahren die Möglichkeit bestanden hätte, sich durch Einsichtnahme in die beigezogenen Vorgänge rechtliches Gehör zu verschaffen (§ 100 Abs. 1 VwGO). Im Übrigen trifft die Rüge nicht zu, da der Antragsgegner die Akten mit Schriftsatz vom 18. August 2003 übersandt und in ihm bezeichnet hat. Dieser Schriftsatz ist dem Antragsteller zur Kenntnis gegeben worden, sodass schon im erstinstanzlichen Verfahren die Gelegenheit zur Akteneinsicht bestanden hat. Soweit der Antragsteller unter Bezugnahme auf einen Vorlesungsumdruck des Instituts für Straßen- und Verkehrswesen zur Straßenbautechnik rügt, der abgerechnete Ausbau sei nicht fachgerecht ausgeführt, verkennt er sowohl die beitragsrechtliche Bedeutung von Mängeln des Ausbaus als auch den Umfang der Überprüfungsdichte im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. Ein Mangel in der Bauausführung berührt die Beitragsfähigkeit nur, wenn er im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht dazu führt, dass die Ungeeignetheit der Baumaßnahme zur Herbeiführung des wirtschaftlichen Vorteils offensichtlich ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Oktober 2001 - 15 A 5184/99 -, NVwZ-RR 2002, 296 (302). Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes findet grundsätzlich nur eine summarische Prüfung statt, aufwändige Tatsachenfeststellungen werden nicht getroffen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. März 1994 - 15 B 3022/93 -, NWVBl. 1994, 237 (238). Selbst wenn die geltend gemachten Mängel der Bauausführung beitragsrechtlich im oben beschriebenen Sinne relevant wären, wären jedenfalls die dazu notwendigen Tatsachenfeststellungen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht zu treffen. Gleiches gilt für die Frage, ob die abgerechneten Anlagen Haupterschließungsstraßen oder Anliegerstraßen sind. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend die dazu anzulegenden Maßstäbe benannt. Danach ist für die Einstufung die objektive Funktion der Straße im gemeindlichen Verkehrsnetz nach der gemeindlichen Verkehrsplanung, dem auf Grund solcher Planung verwirklichten Ausbauzustand, der straßenverkehrsrechtlichen Einordnung und den tatsächlichen Verkehrsverhältnissen maßgeblich. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. August 2001 - 15 A 465/99 -, S. 24 f. des amtl. Umdrucks m.w.N. Das Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass, die Würdigung anders, als das Verwaltungsgericht es auf S. 12 des angegriffenen Beschlusses getan hat, vorzunehmen oder im Rahmen des vorliegenden Verfahrens weitere Tatsachenermittlungen anzustellen. Schließlich begegnet auch die Anwendung der Straßenbaubeitragssatzung vom 21. April 1989 (SBS) im vorliegenden Fall keinen Bedenken. Eine Tiefenbegrenzung für das Grundstück des Antragstellers (Parzelle 183) ist gemäß § 4 Abs. 4 Buchst. b SBS nicht anzuwenden. Danach gilt keine Tiefenbegrenzung für Grundstücke, die überwiegend gewerblich, industriell oder für Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude genutzt werden. Eine solche Regelung ist zulässig. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. März 2004 - 15 A 1151/02 -, NVwZ-RR 2004, 679 (681). Die Voraussetzungen für einen Ausschluss der Tiefenbegrenzung liegen hier vor, da auf dem Grundstück eine gewerbliche Tennisplatzanlage betrieben wird. Der Einwand des Antragstellers, auf seinem Grundstück befinde sich kein Gewerbebetrieb i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 der Baunutzungsverordnung (BauNVO), sondern eine Anlage zu sportlichen Zwecken i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO, steht der Einstufung seines Betriebes als gewerblich i.S.d. § 4 Abs. 4 Buchst. b SBS nicht nur nicht entgegen, sondern bestätigt diese. Auf die Frage, wie eine Tennisanlage nach der Baunutzungsverordnung einzustufen ist, kommt es dann an, wenn der satzungsrechtliche Begriff "gewerblich" als bauplanungsrechtlich überlagert anzusehen ist. Dann fallen unter diesen Begriff nur gewerbliche Nutzungen im Sinne des Gewerberechts, die für die Gebiete, die von der Satzung als für den Begriff "gewerblich" maßgeblich angesehen werden, bauplanungsrechtlich prägend sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Februar 2000 - 15 A 3495/96 -, NVwZ-RR 2000, 825 f. Die Straßenbaubeitragssatzung stellt sowohl für die Tiefenbegrenzung als auch für den Artzuschlag auf die bauplanungsrechtliche Einstufung des betroffenen Gebietes als Kern-, Gewerbe- oder Industriegebiet ab (§§ 4 Abs. 4 Buchst. a, 5 Abs. 1 und 3 SBS). Ansonsten stellt sie auf die tatsächliche gewerbliche oder industrielle Nutzung oder die Nutzung für Geschäfts-, Büro- oder Verwaltungsgebäude ab (§§ 4 Abs. 4 Buchst. b, 5 Abs. 6 SBS). Sollte daher der Begriff "gewerblich" in der Straßenbaubeitragssatzung auch hier als bauplanungsrechtlich überlagert anzusehen sein, wäre die Nutzung des Grundstücks des Antragstellers als gewerblich anzusehen, da gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO Anlagen für sportliche Zwecke in Gewerbegebieten allgemein zulässig und damit auch für diese prägend sind. Aus demselben Grunde geht auch der Angriff des Antragstellers gegen die Ansetzung eines Gewerbezuschlags fehl. Die Satzungsregelung ist auch insoweit unbedenklich, als es für den Ansatz des Artzuschlags darauf ankommt, ob die gewerblich genutzte Fläche die nicht gewerblich genutzte Fläche überwiegt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. September 2001 - 15 B 1165/01 -, S. 2 f. des amtlichen Umdrucks. Ob wegen der angeblich unterschiedlichen Nutzungsarten und der Größe des Grundstücks mehrere wirtschaftliche Einheiten mit möglicherweise unterschiedlichem Ansatz der Zuschläge nach Art und Maß zu bilden sind, wird weder im Antrag problematisiert, noch wäre dem hier im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes in tatsächlicher Hinsicht nachzugehen. Zu Unrecht meint der Antragsteller, die Grundstücksfläche dürfe gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 SBS zu nur einem Viertel angesetzt werden, da es sich bei dem Grundstück um einen Sportplatz handele. Nach Aktenlage handelt es sich nicht um einen Sportplatz, sondern um eine gewerbliche Anlage zu sportlichen Zwecken. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.