Urteil
7 A 2286/00
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2001:0817.7A2286.00.00
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Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Baugenehmigung des Beklagten vom 22. Januar 1997 in der Fassung der Nachtragsbaugenehmigung vom 9. September 1997 sowie die Widerspruchsbescheide der Bezirksregierung vom 13. und 14. Januar 1998 werden aufgehoben.
Der Beklagte und der Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen je zur Hälfte; ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen der Beklagte und der Beigeladene jeweils selbst.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Baugenehmigung des Beklagten vom 22. Januar 1997 in der Fassung der Nachtragsbaugenehmigung vom 9. September 1997 sowie die Widerspruchsbescheide der Bezirksregierung vom 13. und 14. Januar 1998 werden aufgehoben. Der Beklagte und der Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen je zur Hälfte; ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen der Beklagte und der Beigeladene jeweils selbst. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Kläger sind Eigentümer des mit einem zweigeschossigen Wohnhaus bebauten Grundstücks Gemarkung K. -R. , Flur 51, Flurstück 327/2 (L. straße 62 in K. ). Sie wenden sich gegen die dem Beigeladenen erteilte, mittlerweile umgesetzte Baugenehmigung zur Errichtung eines Wohngebäudes mittlerer Höhe auf der westlich an ihr Grundstück südlich der L. straße angrenzenden Parzelle 1465 (L. straße 60 in K. ). Die Grundstücke südlich der L. straße zwischen der P. straße im Osten und der R. -H. -Straße im Westen liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 68409/08 der Stadt K. , der dort ein mit Einzel- oder Doppelhäusern bebaubares reines Wohngebiet festsetzt. Die tatsächlich errichteten Wohnhäuser halten mit zwei Ausnahmen zumindest zu einer Grundstücksseite einen Grenzabstand ein. Das Wohnhaus der Kläger ist grenzständig an das Wohnhaus L. straße 64 angebaut, hält zum Grundstück des Beigeladenen jedoch einen Grenzabstand von mehr als drei Metern ein. Am 18. Dezember 1995, geändert unter dem 5. Dezember 1996, beantragte der Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines "Mehrfamilienhauses mit Büro". Mit Baugenehmigung vom 22. Januar 1997 - hinsichtlich zweier die Eingangsüberdachung im Vorgartenbereich und den Geräteraum am Schwimmbecken betreffenden Grüneintragungen geändert durch Abhilfebescheid vom 26. Juni 1997 - erteilte der Beklagte die Genehmigung antragsgemäß. Die genehmigten Bauvorlagen (Grundrisse, Ansichten, Schnitte) bezeichnen die Nutzung der einzelnen Räume des Gebäudes in französischer Sprache. Die Bauvorlage Ost Fassade" ist mit dem Klammerzusatz "Schwartz" bzw. "noir" versehen. Die Baugenehmigung ist mit der Bedingung versehen, dass sie nur "unter Einbeziehung des § 13 BauNVO erteilt (wird). Demnach darf es sich bei der Nutzung ausschließlich um eine freiberufliche Nutzung (z.B. Architekt) handeln". Mit Baugenehmigung vom 9. September 1997 (im Folgenden: Nachtragsgenehmigung) genehmigte der Beklagte antragsgemäß gewisse Veränderungen in den Dachbereichen und der Innenaufteilung des Gebäudes. Die Höhen- und Längenangaben sind gegenüber der Ursprungsgenehmigung ebenfalls im Detail geändert. In den Bauvorlagen sind die geplanten Nutzungen hinsichtlich des 2. und 3. Obergeschosses in deutscher Sprache angegeben. Die Gebäudeansichten differenzieren hinsichtlich der Fassenfarben, so soll die zum Grundstück der Kläger ausgerichtete Fassade nicht mehr durchweg in schwarzer Farbe ausgeführt werden. Das genehmigte Vorhaben sieht einen Baukörper vor, dessen östliche, zur Grenze des klägerischen Grundstücks ausgerichtete Außenwand (im Folgenden: Außenwand 1) mit einem Grenzabstand von 3,96 m auf 13,50 m (so die Ausgangsgenehmigung) bzw. 13,59 m (so die Nachtragsgenehmigung) parallel zu dieser Grenze verläuft. Das Geländeniveau ist in der Bauvorlage "Ost Fassade" mit 51,00 m NN an der nordöstlichen Gebäudeecke, mit 50,30 m NN an der südöstlichen Gebäudeecke, die Außenwandhöhe der Außenwand 1 mit 60,40 m NN angegeben. Die rückwärtige Außenwand des Gebäudes knüpft an die Außenwand 1 dergestalt an, dass sie in einem leicht geschwungenen Verlauf in nördliche Richtung zum Treppenbereich des Gebäudes zurückführt; der Treppenbereich durchschneidet das Gebäude von Nord nach Süd. Er ist etwas östlich aus der Mitte herausgerückt. Vom Treppenbereich führt eine rückwärtige Außenwand in wiederum geschwungenem südlichem Verlauf zur westlichen, 19,70 m langen Außenwand des Gebäudes. Die rückwärtig geschwungene Außenwand führt in nördlicher Richtung parallel zum Treppenbereich und parallel zur westlichen Außenwand sowie zur Außenwand 1 des Gebäudes bis zur Vorderkante des Gebäudes; ihre Höhe ist mit 64,40 m NN angegeben (im Folgenden einschließlich ihres geschwungenen Verlaufs: Außenwand 2). Der Dachbereich zwischen Außenwand 1 und Außenwand 2 soll als Dachterrasse genutzt werden. Die Dachterrasse wird durch eine 0,90 m hohe Brüstung gesichert, die in einem Abstand von etwa 0,40 m zur Außenwand 1 gesetzt werden soll. Auf Grundlage der Baugenehmigung in ihrer Ursprungsfassung sollte sich auf der Dachterasse ein Raum erheben, dessen Nutzung in den Bauvorlage abgesehen von einer eingezeichneten Dusche nicht angegeben ist. Mit seiner 3,20 m breiten Schmalseite sollte dieser Dachraum zur Außenwand 1 einen Abstand von 0,77 m einhalten. Die Oberkante des Raums ist mit 63,20 m NN angegeben. In den Bauvorlagen zur Nachtragsgenehmigung vom 9. September 1997 ist die Höhe der Brüstungsoberkante auf der Dachterasse nunmehr nicht mit 61,30 m NN, sondern mit 61,31 m NN, die Oberkante des Raums auf der Dachterrasse, der nunmehr einen Abstand zur Außenwand 1 von 2,22 m aufweist, dem klägerischen Grundstück seine auf 3,80 m vergrößerte Breitseite zuwendet, mit 63,38 m NN angegeben. Außenwand 1 und Außenwand 2 haben zueinander einen Abstand von zumindest rund 5,20 m. Die Kläger erhoben gegen die Ursprungsgenehmigung am 19. Februar 1997, gegen die Nachtragsgenehmigung am 30. Oktober 1997 Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheiden vom 13. Januar 1998 und 14. Januar 1998, zugestellt am 16. Januar 1998, wies die Bezirksregierung K. die Widersprüche der Kläger als unbegründet zurück. Die Kläger haben am 16. Februar 1998 Klage erhoben und vorgetragen: Das Vorhaben des Beigeladenen sei mit nachbarschützenden Vorschriften des Bauplanungsrechts nicht vereinbar. In einem reinen Wohngebiet sei Büronutzung, die sich auf nahezu 50 % der Gebäudenutzfläche erstrecke, nicht zulässig. Das tatsächliche Nutzungsmaß konkretisiere die Baugenehmigung nicht. Die Baugenehmigung sichere die Voraussetzungen des § 13 BauNVO nicht. Das Vorhaben sei ferner mit dem in § 15 BauNVO enthaltenen Gebot der Rücksichtnahme nicht vereinbar. Das Gebäude nehme nahezu die gesamte Grundstückstiefe ein. Abrundungen der Gebäudeflügel dokumentierten die Ausrichtung auf den Ruhe- und Gartenbereich ihres, der Kläger, Grundstück. Eine nachhaltige Grundstücksverschattung werde eintreten. Die Ausrichtung des Gebäudes und die Fensteranordnung lasse jede Rücksichtnahme vermissen. Das Vorhaben sei ferner mit den bauordnungsrechtlichen Abstandbestimmungen nicht vereinbar. Die ihrem Grundstück parallel zugewandten Außenwände 1 und 2 bildeten keine gemeinsame Außenwand. Beide durch die Außenwände abgeschlossenen Gebäudeteile seien selbständig nutzbare Einheiten des Gebäudes, die durch das sie erschließende Treppenhaus voneinander getrennt würden. Demnach werde das Schmalseitenprivileg unzulässigerweise zu einer Grundstücksgrenze vor zwei Außenwänden des Gebäudes in Anspruch genommen. Wollte man die beiden Außenwände als eine einheitliche Außenwand ansehen, müsste die Geländehöhe als unterer Bezugspunkt der für die Berechnung der Abstandfläche maßgebenden Wandhöhe bestimmt werden. Die Abstandflächen könnten auch dann nur eingehalten werden, wenn die Geländehöhe 50,80 m NN betrage, nicht aber 50,55 m NN, worauf das Verwaltungsgericht in dem Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes aber abgestellt habe. Die Kläger haben beantragt, die Baugenehmigung des Beklagten vom 22. Januar 1997 in der Fassung der Nachtragsbaugenehmigung vom 9. September 1997 sowie die Widerspruchsbescheide der Bezirksregierung vom 13. und 14. Januar 1998 aufzuheben. Der Beklagte und der Beigeladene haben beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat auf die Ausführungen des Beigeladenen und die Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ergangenen Beschluss vom 23. April 1997 - 2 L 1224/97 - verwiesen. Der Beigeladene hat ausgeführt: Sein Vorhaben sei nicht rücksichtslos, erstrecke sich namentlich nicht über fast die gesamte Grundstückstiefe, sondern an der dem Grundstück der Kläger zugewandten Seite über ca. 1/3, auch ansonsten über weniger als die Hälfte. Die Gebäuderückseite weise aufgrund der Flügelabrundungen eher vom klägerischen Grundstück weg. Außenwand 1 und Außenwand 2 bildeten eine einheitliche Außenwand. Eine einheitliche Außenwand sei ungeachtet etwaiger Vor- und Rücksprünge anzunehmen, auch wenn das nicht immer dem entspreche, was sich der unbefangene Betrachter unter einer einheitlichen Wand vorstelle; gerade deshalb habe der Gesetzgeber in § 6 Abs. 6 Satz 3 BauO NRW eine Fiktion festgelegt. Auf die Funktion der hinter der Außenwand liegenden Räume komme es nicht an. Das Treppenhaus des Vorhabens verbinde im Übrigen die Hausteile und trenne sie nicht voneinander. Mit Urteil vom 29. Februar 2000, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Das Urteil ist den Prozessbevollmächtigten der Kläger am 4. April 2000 zugestellt worden. Auf den am 14. April 2000 gestellten Antrag hat der Senat die Berufung der Kläger mit Beschluss vom 14. Juni 2000 zugelassen. Der Beschluss ist den Prozessbevollmächtigten der Kläger am 19. Juni 2000 zugestellt worden. Mit am 27. Juni 2000 eingegangenem Schriftsatz haben die Kläger die Berufung begründet und einen Berufungsantrag gestellt. Die Kläger vertiefen ihre Ansicht, dass für das Vorhaben des Beigeladenen vor zwei zu ihrem Grundstück gerichteten Außenwänden das Schmalseitenprivileg unzulässigerweise in Anspruch genommen werde. Ferner verweisen sie auf ihren erstinstanzlichen Vortrag zur Frage bauplanungsrechtlicher Rücksichtslosigkeit des Vorhabens des Beigeladenen. Die Kläger beantragen, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen. Der Beklagte und der Beigeladene beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte hat im Verfahren auf Zulassung der Berufung erwidert, das Verwaltungsgericht sei mit einer überzeugenden Begründung von einer zum klägerischen Grundstück orientierten (aus den Außenwänden 1 und 2 bestehenden) Außenwand ausgegangen. Jedes andere Ergebnis wäre abwegig und würde Wortlaut und Sinn des § 6 Abs. 6 Satz 3 BauO NRW widersprechen. Der Beigeladene schließt sich dem verwaltungsgerichtlichen Urteil an, wonach es weniger von Bedeutung sei, wie stark eine Wand gegliedert sei, sondern es vielmehr darauf ankommme, wie die Wandteile zum Nachbargrundstück ausgerichtet seien. Dies entspreche der Rechtsprechung des 10. Senats des Oberverwaltungsgerichts zur Abstandberechnung bei Gebäuden mit Staffelgeschoss. Die zurückgesetzte Wand des höheren Gebäudeteils (Außenwand 2) verlaufe zunächst parallel zur Außenwand 1. Die Gegebenheiten seien also nicht anders als bei einem Staffelgeschoss. Dass die Außenwand 2 im südlichen Verlauf nach Westen verschwenke, ändere an ihrer Zuordnung zu der einen Außenwand nichts. Auch sei der Umstand unbeachtlich, dass die Außenwände 1 und 2 unterschiedliche Geschosshöhen markierten, wie die Rechtsprechung zum Staffelgeschoss belege. Selbst bei funktionaler Betrachtungsweise komme man zu keinem anderen Ergebnis. Der Berichterstatter hat die Örtlichkeit am 13. Juni 2001 in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Beklagten sowie der Bezirksregierung überreichten Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist begründet. Die zulässige Klage ist begründet. Die Baugenehmigung vom 22. Januar 1997 ist auch in der Fassung der Nachtragsgenehmigung vom 9. September 1997 mit die Kläger schützenden Vorschriften des Bauordnungsrechts nicht vereinbar. Das Vorhaben des Beigeladenen hält den nach § 6 BauO NRW erforderlichen Abstand zum Grundstück der Kläger nicht ein; eine Abweichung (vgl. § 73 BauO NRW) wäre unter Würdigung der nachbarlichen Belange der Kläger nicht rechtmäßig. Der Bebauungsplan Nr. 68409/08 der Stadt K. setzt Einzel- und Doppelhäuser fest. Dies bedingt die offene Bauweise (vgl. § 22 Abs. 2 BauNVO). Demnach sind, da die Errichtung eines Doppelhauses nicht in Rede steht, entsprechend § 6 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BauO NRW vor Außenwänden eines Gebäudes Abstandflächen freizuhalten, die auf dem Grundstück selbst liegen müssen (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW). Bei der hier einmal unterstellten Unwirksamkeit des Bebauungsplans ergäbe sich nichts anderes. Die nähere Umgebung ist nicht durch eine geschlossene Bauweise geprägt. Entsprechend den örtlichen Gegebenheiten sieht die Baugenehmigung (und die Nachtragsgenehmigung) die Errichtung eines Gebäudes mit Grenzabstand vor. Die Tiefe der Abstandflächen bemisst sich nach der Wandhöhe (vgl. § 6 Abs. 4 Satz 1 BauO NRW). Die Wandhöhe ist nach § 6 Abs. 4 Sätze 2 bis 5 BauO NRW zu ermitteln, und zwar von der Geländeoberfläche bis zum oberen Abschluss der Wand. Dass sowohl vor der Außenwand 1 als auch der Außenwand 2 die erforderliche Abstandfläche (nur) dann zur Verfügung steht, wenn der Beigeladene das sog. Schmalseitenprivileg für sich in Anspruch nehmen kann, hat das Verwaltungsgericht in seinem im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergangenen Beschluss vom 23. April 1997 - 2 L 1224/97 - und (ergänzend) in dem angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt. Weitere Ausführungen sind hierzu entbehrlich, weil auch die Beteiligten gegen die Darlegungen des Verwaltungsgerichts im Berufungsverfahren insoweit keine Einwände mehr erhoben haben. Aus den mit der Nachtragsgenehmigung erfassten Veränderungen ergeben sich keine Abstandflächen, die unter Anwendung des sogenannten Schmalseitenprivilegs auf dem Grundstück des Beigeladenen nicht zur Verfügung ständen. Der Beigeladene kann das sogenannte Schmalseitenprivileg jedoch nicht zu seinen Gunsten für die Außenwände 1 und 2 in Anspruch nehmen. Gemäß § 6 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW genügt vor zwei Außenwänden eines Gebäudes auf einer Länge von nicht mehr als 16 m als Tiefe der Abstandfläche die Hälfte der nach Abs. 5 Satz 1 erforderlichen Tiefe, mindestens jedoch 3 m (Schmalseitenprivileg). Gegenüber einem Gebäude oder einer Grundstücksgrenze kann das Schmalseitenprivileg für ein Gebäude (jedoch) nur einmal in Anspruch genommen werden (§ 6 Abs. 6 Satz 4 BauO NRW). Das Gebäude des Beigeladenen ist auf die Anwendung des Schmalseitenprivilegs gegenüber der Grenze des klägerischen Grundstücks nicht nur einmal, sondern unzulässigerweise zweimal angewiesen, und zwar vor der Außenwand 1 und der Außenwand 2. Bei diesen beiden Außenwänden handelt es sich nicht um nur eine Außenwand. Zwar gilt gemäß § 6 Abs. 6 Satz 3 BauO NRW eine in sich gegliederte Außenwand als (eine) Außenwand im Sinne des § 6 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW. Die Außenwand 2 ist jedoch nicht Gliederungselement der Außenwand 1. Wann eine durch Vor- und Zurücktreten von Wandteilen gegliederte Außenwand noch als eine einheitliche Außenwand angesehen werden kann, beurteilt sich nach der Rechtsprechung beider Bausenate des Oberverwaltungsgerichts nach Maßgabe einer natürlichen Betrachtungsweise. Entscheidend ist für die Bewertung, welchen Abstand die in unterschiedlichen Tiefen stehenden Gebäudeaußenflächen einhalten, ob also trotz des Versatzes der Wandflächen noch der Eindruck von Einheitlichkeit des Wandverlaufs festzustellen ist. Für die Frage dieser Einheitlichkeit können darüber hinaus die jeweiligen - ggf. unterschiedlichen - Höhen der in Betracht stehenden Wandflächen, ihre Gemeinsamkeiten und Unterschiedlichkeiten im äußeren Erscheinungsbild und ggf. auch ihre gemeinsamen oder unterschiedlichen Funktionalitäten in Bezug auf das gesamte Bauwerk in Betracht gezogen werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. April 1995 - 7 B 487/95 -; Beschluss vom 24. November 1995 - 7 B 2225/95 -; Beschluss vom 17. Dezember 1998 - 10 B 2308/98 -; Beschluss vom 28. Juni 1999 - 7 B 909/99 -; Beschluss vom 23. November 1999 - 10 B 1504/99 -; Beschluss vom 27. März 2000 - 7 B 439/00 -; Urteil vom 4. Mai 2000 - 7 A 4749/96 -. Nicht maßgebend ist hingegen die vom Verwaltungsgericht in den Vordergrund gerückte Frage, "wie die Wandteile, für die das Schmalseitenprivileg in Anspruch genommen werden soll, zu dem (Nachbar-) Grundstück hin ausgerichtet" sind. Auf Teile beliebiger Außenwände stellt das Gesetz bereits seinem Wortlaut nach nicht ab. Die Ausrichtung der Wandteile zu einer Grundstücksseite ist alleine ebenfalls kein vom Gesetz für maßgebend erachtetes Kriterium, denn Anknüpfungspunkt des § 6 Abs. 6 BauO NRW sind jeweils das Gebäude und die ihm zugehörenden Außenwände. § 6 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW verdeutlicht zunächst, dass eine bestimmte bauliche Verdichtung auf einem Grundstück ungeachtet der Ausrichtung der Gebäudeaußenwände nicht überschritten werden soll. Aus diesem Grunde kommt die Anwendung des Schmalseitenprivilegs vor mehr als zwei Außenwänden nicht in Betracht. Bei einem Gebäude- oder Grenzanbau reduziert sich die Zahl möglicher Inanspruchnahmen des Schmalseitenprivilegs (ungeachtet der Ausrichtung der Außenwand) auf eine (§ 6 Abs. 6 Satz 2 BauO NRW). Schließlich schränkt § 6 Abs. 6 Satz 4 BauO NRW die mögliche bauliche Verdichtung dahin weiter ein, dass sie in eine bestimmte Richtung auf Nachbargrenzen (oder auf ein anderes Gebäude) nur einmal in Anspruch genommen werden kann. Dem sich bereits aus dem dargestellten Wortlaut des Gesetzes zu entnehmenden Sinn der Regelung würde es widersprechen, das Schmalseitenprivileg bereits dann für anwendbar zu halten, wenn nur alle Wandteile der betrachteten Außenwände zum gleichen Grundstück ausgerichtet sind. Eine bauliche Verdichtung im nachbarrelevanten Bereich wäre dann über das Maß hinaus möglich, das von Gesetzes wegen als noch zumutbar angenommen wird. Beispielsweise würde eine Terrassenhausbebauung ermöglicht, die geschossweise unter Anwendung des Schmalseitenprivilegs näher an die Gebäudegrenze heranrücken könnte, als dies bei nur einmaliger Anwendung des Schmalseitenprivilegs vor einer Außenwand möglich ist. Der maßgebenden natürlichen Betrachtungsweise steht ferner nicht das vom Beigeladenen bemühte Urteil des 10. Senats vom 21. August 1995 - 10 A 2749/91 - entgegen. In jener Entscheidung hat der 10. Senat die Außenwand eines mit Staffelgeschoss - dies ist ein gegenüber den Außenwänden des Gebäudes zurückgesetztes oberstes Geschoss (vgl. § 2 Abs. 5 Satz 2 BauO NRW) - errichteten Gebäudes unter Einbezug der auf das zurückgesetzte Staffelgeschoss entfallenden Wandteile als einheitliche Wand gewertet. Selbstverständlich kann sich ein zurückgesetzter Wandabschnitt als (gegliederter) Teil der nicht zurückgesetzten Außenwand darstellen. Ob dies aber so ist, muss unter Wertung des Erscheinungsbildes der betrachteten Außenwand festgestellt werden. Die Außenwand 2 bildet mit der Außenwand 1 keine einheitliche Wand. Optisch erweckt das Gebäude des Beigeladenen den Eindruck einer zweiflügligen Hausanlage, die durch den Treppenbereich unterteilt wird. Die Unterteilung wird betont durch die unterschiedliche Höhe des Gebäudes auf der westlichen bzw. östlichen Seite des Treppenbereichs. Der selbstständige Charakter der den westlichen Gebäudeteil begrenzenden Außenwand 2 wird durch ihren Verlauf in südlicher Richtung hervorgehoben, denn hier entfernt sie sich flügelartig und läuft auf die westliche Gebäudeaußenwand zu. Darüber hinaus ist der Abstand von Außenwand 1 zur Außenwand 2 mit über 5 m im Verhältnis zu den Gebäudedimensionen zu groß, um noch von einer einheitlichen Außenwand sprechen zu können. Letztlich besteht der Eindruck zweier hintereinander liegender selbstständiger Außenwände. Die Zulassung einer Abweichung nach § 73 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW kommt vorliegend zur Legalisierung des bestehenden Abstandflächenverstoßes nicht in Betracht. Maßgebend für die fehlende Möglichkeit einer Abweichung ist der Verstoß des Vorhabens gegen die genannten nachbarschützenden Vorschriften des Abstandsrechts. § 73 Abs. 1 Satz 1 BauO NW macht die Anwendbarkeit der Norm davon abhängig, dass ein Vorhaben "unter Würdigung nachbarlicher Interessen" mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Ist, wie im vorliegenden Fall, ein eindeutiger Verstoß gegen materielle nachbarschützende Vorschriften des Abstandsrechts und damit ein dadurch bedingter Eingriff in die materiell-rechtlich geschützte Rechtssphäre des Nachbarn festzustellen, dann ist die Zulassung der Abweichung jedenfalls dann unter keinem denkbaren Gesichtspunkt ermessensgerecht, wenn, wie hier, gleichgewichtige öffentliche Belange nicht entgegengehalten werden können. Die Belange des Bauherrn selber scheiden insoweit schon deshalb als Gegengewicht aus, weil der Gesetzgeber in dieser Hinsicht bereits durch die die gegenläufigen Interessen benachbarter Grundeigentümer regelnden Abstandvorschriften abschließende Festlegungen getroffen hat, die im vorliegenden Fall zu Gunsten des Nachbarn sprechen und in Bezug auf die Anhaltspunkte dafür, dass diese Festlegungen in der vorliegenden Fallgestaltung den Zielvorstellungen des Gesetzgebers nicht entsprechen könnten, nicht gegeben sind. Da die Baugenehmigung aus den genannten Gründen aufzuheben ist, kommt es nicht mehr auf die Frage an, ob die Baugenehmigung in der Fassung der Nachtragsgenehmigung den Bestimmtheitsanforderungen genügt oder hinsichtlich nachbarrelevanter Umstände unbestimmt ist. Bedenken ergeben sich insoweit, weil die Gestaltung der zum klägerischen Grundstück gerichteten Außenfassade des Gebäudes des Beigeladenen aus den zur Baugenehmigung gehörenden Bauunterlagen mehr erahnt als abgelesen werden kann. Zwar sind Gestaltungsfragen in der Regel nicht nachbarschützend. Ob sich ein Baukörper, dessen gesamte Außenwand aus schwarzem Glas bestehen soll(te), bei den hier in Rede stehenden Dimensionen ausnahmsweise als rücksichtslos darstellen kann, ist jedoch offen. Ebenso bedarf keiner Entscheidung, ob das Vorhaben mit den Anforderungen des § 13 BauNVO verträglich ist. Nach dieser Bestimmung sind in reinen Wohngebieten für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger nur Räume zulässig. Ob die Baugenehmigung in der Fassung der Nachtragsgenehmigung nur einzelne Räume für freiberufliche Nutzung erfasst, bedürfte der Prüfung hinsichtlich der Frage, ob die genehmigte Nutzung zweifelsfrei ist. Immerhin sind die Nutzungsangaben (zunächst ausschließlich) in französischer Sprache erfolgt. Die Angabe "Zimmer" in den von der Nachtragsgenehmigung erfassten Räumen dürfte zumindest auslegungsbedürftig sein. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.