Urteil
7 A 4749/96
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein aus historisch gewachsenen Anbauten bestehender Baukomplex kann als ein Gebäude im Sinn der Bauordnung zu bewerten werden, wenn die Teile funktional nicht selbständig benutzbar sind.
• Das Schmalseitenprivileg darf nur vor maximal zwei Außenwänden eines Gebäudes in Anspruch genommen werden; eine dreifache Inanspruchnahme ist unzulässig.
• Rechtmäßig bestehende Wandteile schützen nicht gegen die Anlage neuer, eigenständiger Außenwände, die ihrerseits das Schmalseitenprivileg benötigen (§ 6 Abs.6 BauO NRW).
• Dienstbarkeits- oder einverständliche Erklärungen der Vorvorgänger entheben Nachbarn nicht von anderen abstandrechtlichen Abwehrrechten.
• Ein Abwehrrecht des Nachbarn kann nicht allein deshalb als verwirkt angesehen werden, weil er selbst geringfügige abstandwidrige Baumaßnahmen vorgenommen hat, wenn diese wesentlich geringer sind als der strittige Ausbau.
Entscheidungsgründe
Dreifache Inanspruchnahme des Schmalseitenprivilegs unzulässig • Ein aus historisch gewachsenen Anbauten bestehender Baukomplex kann als ein Gebäude im Sinn der Bauordnung zu bewerten werden, wenn die Teile funktional nicht selbständig benutzbar sind. • Das Schmalseitenprivileg darf nur vor maximal zwei Außenwänden eines Gebäudes in Anspruch genommen werden; eine dreifache Inanspruchnahme ist unzulässig. • Rechtmäßig bestehende Wandteile schützen nicht gegen die Anlage neuer, eigenständiger Außenwände, die ihrerseits das Schmalseitenprivileg benötigen (§ 6 Abs.6 BauO NRW). • Dienstbarkeits- oder einverständliche Erklärungen der Vorvorgänger entheben Nachbarn nicht von anderen abstandrechtlichen Abwehrrechten. • Ein Abwehrrecht des Nachbarn kann nicht allein deshalb als verwirkt angesehen werden, weil er selbst geringfügige abstandwidrige Baumaßnahmen vorgenommen hat, wenn diese wesentlich geringer sind als der strittige Ausbau. Nachbarn stritten über die Rechtmäßigkeit der Genehmigung eines zweigeschossigen rückwärtigen Anbaus (Bauteil N) an einen bestehenden Baukomplex (A, E, B) auf dem Grundstück der Beigeladenen. Die Klägerin begehrte Aufhebung der Baugenehmigungen von 1992 und 1993 und des Widerspruchsbescheids 1995, weil der Anbau in Abstandsflächen eingreife. Die Bebauung der Beigeladenen entstand historisch durch mehrere Anbauten (1899, 1913, 1939, 1953, 1971, 1978) und bildet einen zusammenhängenden Baukörper; Bauteil N wurde 1992/93 genehmigt und in wesentlichen Teilen errichtet. Die nordseitigen Wandbereiche von Bauteil E und N weisen unterschiedliche Gestalt, Dachform, Höhe und Lage im Gelände auf; der Abstand zur Grenze zur Klägerin beträgt jeweils etwa 3 m. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt und verbot die Nutzung des Schmalseitenprivilegs vor drei Außenwänden; die Beigeladene und die Behörde erhoben Berufung. • Rechtliche Einordnung der Bauteile: A, E und N bilden nach § 2 Abs.2 BauO NRW ein Gebäude, weil die Anbauten funktional nicht selbständig benutzbar sind und Nutzungen (Wohnen, Lager) zwischen den Teilen integriert sind. • Qualifikation der Wandbereiche: Natürliche Betrachtung führt dazu, dass die dem Grundstück der Klägerin zugewandten Wandbereiche von E und N als zwei selbständige Außenwände iSv § 6 Abs.6 Satz1 BauO NRW zu bewerten sind; Unterschiede in Gestaltung, Dachform, Höhe, Geländelage und Knick im Wandverlauf sprechen gegen eine einheitliche gegliederte Außenwand. • Anwendung des Schmalseitenprivilegs: Nach § 6 Abs.6 BauO NRW (1984/1995) darf das Schmalseitenprivileg nur vor bis zu zwei Außenwänden eines Gebäudes in Anspruch genommen werden; Zulassung des Vorhabens würde eine unzulässige dritte Inanspruchnahme bedeuten. • Bestandsschutz und neu zu schaffende Außenwände: Rechtmäßig bestehende Wandteile behalten Bestandsschutz, verhindern aber nicht, dass die Erweiterung um neue, eigenständige Außenwände, die das Schmalseitenprivileg benötigen, unzulässig ist; § 6 Abs.6 Satz5 BauO NRW 1995 greift hier nicht, weil sie sich nur auf rechtmäßig bestehende Wandteile innerhalb derselben Außenwand bezieht. • Vertragliche Erklärungen und Dienstbarkeiten: Einverständnis zur Überschreitung der Bautiefe (1970) und die Dienstbarkeit (1978) begründen keinen Verzicht der Klägerin auf abstandrechtliche Abwehrrechte gegenüber späteren, das Schmalseitenprivileg beeinträchtigenden Erweiterungen. • Verwirkung und Treu und Glauben: Die Klägerin hat nicht verwirkt; ihr Widerspruch erfolgte zeitnah zu den Bauarbeiten, die bereits 1993 begonnen wurden, und die von ihr vorgenommenen geringfügigen Abstandsverletzungen sind nicht mit dem erheblichen, 16 m langen und 6 m hohen Anbau vergleichbar. • Rechtsprechung und Auslegung: Die Entscheidung stützt sich auf die Auslegung der Bauordnung und einschlägige Rechtsprechung des Senats zum Gebäudebegriff, zur natürlichen Betrachtungsweise von Außenwänden und zur Reichweite des Schmalseitenprivilegs. Die Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen wurden zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Aufhebung der angegriffenen Genehmigungen bestätigt, weil die Genehmigung des Bauteils N zusammen mit den bestehenden Bauteilen dazu führt, dass das Gesamtgebäude dreimal das Schmalseitenprivileg in Anspruch nehmen würde, was nach § 6 Abs.6 BauO NRW unzulässig ist. Rechtmäßig bestehende Wandteile schützen nicht gegen die Schaffung einer neuen, eigenständigen Außenwand, die selbst das Schmalseitenprivileg benötigen würde. Vertragliche Vereinbarungen und Erklärungen der Vorgänger sowie die behauptete Verwirkung der Klägerin stehen dem Abwehrrecht nicht entgegen. Die Kostenentscheidung und die vorläufige Vollstreckbarkeit wurden entsprechend getroffen; Revision wurde nicht zugelassen.