Beschluss
7 B 439/00
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der Abgrenzung, ob Wandflächen eine in sich gegliederte Außenwand nach § 6 Abs. 6 BauO NW bilden oder mehrere selbständige Wände vorliegen, ist nicht allein die Himmelsrichtung der Ausrichtung maßgeblich.
• Vor- und Rücksprünge im Wandverlauf sprechen nicht zwingend für eine einheitliche gegliederte Wand; entscheidend sind Abstand, optische Einheitlichkeit, Höhenverhältnisse und Funktionalität der betroffenen Flächen.
• Die konkrete, natürliche Betrachtungsweise des Einzelfalls ist bei der Auslegung des § 6 Abs. 6 BauO NW maßgeblich; daraus kann folgen, dass auch schmale Wandabschnitte als selbständige Wand zu bewerten sind.
• Ein Bauvorhaben ist nachbarschützenden Vorschriften entgegenstehend, wenn die als selbständige Wand anzusehende Fläche die nachbarrechtlichen Vorgaben verletzt; mögliche Abwandlungen des Vorhabens sind nicht zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Abgrenzung gegliederter Außenwand und selbständiger Wand nach §6 Abs.6 BauO NW • Bei der Abgrenzung, ob Wandflächen eine in sich gegliederte Außenwand nach § 6 Abs. 6 BauO NW bilden oder mehrere selbständige Wände vorliegen, ist nicht allein die Himmelsrichtung der Ausrichtung maßgeblich. • Vor- und Rücksprünge im Wandverlauf sprechen nicht zwingend für eine einheitliche gegliederte Wand; entscheidend sind Abstand, optische Einheitlichkeit, Höhenverhältnisse und Funktionalität der betroffenen Flächen. • Die konkrete, natürliche Betrachtungsweise des Einzelfalls ist bei der Auslegung des § 6 Abs. 6 BauO NW maßgeblich; daraus kann folgen, dass auch schmale Wandabschnitte als selbständige Wand zu bewerten sind. • Ein Bauvorhaben ist nachbarschützenden Vorschriften entgegenstehend, wenn die als selbständige Wand anzusehende Fläche die nachbarrechtlichen Vorgaben verletzt; mögliche Abwandlungen des Vorhabens sind nicht zu berücksichtigen. Die Beigeladene plante ein Gebäude, dessen östliche Wandflächen an der Grenze zur Antragstellerin versetzt verlaufen. Streit bestand darüber, ob die im nördlichen Bereich als Rücksprung erscheinende Fläche Teil einer in sich gegliederten Außenwand nach § 6 Abs. 6 BauO NW oder als eigenständige Wand zu qualifizieren ist. Von der Einordnung hing ab, ob das Vorhaben das Schmalseitenprivileg nutzen kann und somit zulässig ist. Die Antragstellerin rügte nachbarschützende Verstöße des Vorhabens. Das Verwaltungsgericht wertete die Rücksprungfläche als eigenständige Wand und untersagte das Vorhaben. Die Beigeladene beantragte die Zulassung der Beschwerde; das Oberverwaltungsgericht prüfte diese Zulassungsgründe. • Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist unzulässig, weil keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gegeben sind (§§ 146 Abs.4, 124 Abs.2 VwGO). • Für die Abgrenzung nach § 6 Abs.6 BauO NW reicht die bloße gleiche Ausrichtung der Wandflächen nicht aus; Maßstab ist eine natürliche Gesamtbetrachtung des Einzelfalls. • Vor- und Rücksprünge sind bereits im Begriff der "in sich gegliederten Wand" angelegt; ob dennoch eine einheitliche Wand vorliegt, bestimmt sich nach Abstand der versetzten Flächen, optischer Einheitlichkeit, unterschiedlichen Höhen und Funktionalität der Flächen. • Die im Streit stehende, nur 1 m breite Wandfläche erfüllt optisch und funktional die Qualität einer eigenständigen Begrenzungswand und nicht die eines bloßen Zierelements, sodass das Verwaltungsgericht zu Recht von einer selbständigen Wand ausgegangen ist. • Weil das Vorhaben damit gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts verstößt, kommt eine Zulassung der Beschwerde nicht in Betracht. Eine abstrakt bedeutsame Rechtsfrage nach § 146 Abs.4, 124 Abs.2 Nr.3 VwGO liegt nicht vor. • Kosten- und Streitwertentscheidung beruhen auf §§ 154 Abs.2, 162 Abs.3 VwGO sowie §§ 20 Abs.3, 13 Abs.1 GKG. Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde wurde abgelehnt; die erstinstanzliche Entscheidung, die zurückspringende Wandfläche als eigenständige Wand zu qualifizieren und das Bauvorhaben wegen Verstoßes gegen nachbarschützende Vorschriften zu beanstanden, bleibt bestehen. Die Beigeladene trägt die Verfahrenskosten mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Die Entscheidung stützt sich auf eine konkrete, naturalistische Einzelfallbewertung nach § 6 Abs.6 BauO NW, wonach bereits schmale, funktional und optisch als Begrenzungswand wirkende Flächen als selbständige Wände gelten können. Eine Zulassung der Beschwerde kommt nicht in Betracht, weil keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage erkennbar ist und die erstinstanzliche Würdigung nicht zu beanstanden ist.