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Beschluss

18 B 508/00

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2001:0116.18B508.00.00
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Tenor

Antragsverfahren wird eingestellt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens (§ 155 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf je 2.000,-- DM festgesetzt (§§ 14 Abs. 1 und 3, 13 Abs. 1, 20 Abs. 3, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG). Der Senat bewertet ein gegen eine - isolierte - Abschiebungsandrohung gerichtetes Klagebegehren entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mit 4.000,-- DM.

Vgl. Senatsbeschluss vom 1. Sep- tember 2000 - 18 B 1223/00 -; BVerwG, Urteil vom 22. Dezember 1997 - 1 C 14.96 -.

Dieser Betrag ist wegen der Vorläufigkeit des hier vorliegenden Aussetzungsverfahrens auf 2.000,-- DM zu halbieren. Das weiter im Streit stehende Duldungsbegehren wirkt sich nicht streitwerterhöhend aus, denn auch damit verfolgt die Antragstellerin nur das die Bedeutung der Sache ausmachende einheiliche Ziel, vorläufig in der Bundesrepublik Deutschland bleiben zu dürfen.

Vgl. hierzu auch Senatsbeschluss vom 11. August 2000 - 18 A 3982/00 -; OVG NRW, Beschluss vom 18. Oktober 2000 - 19 E 696/00 -.

Ergänzend merkt der Senat an, dass er auch den Streitwert eines im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes allein geltend gemachten Duldungsbegehrens mit nur 2.000,-- DM bemisst.

Vgl. Senatsbeschluss vom 3. Mai 2000 - 18 B 509/00 -.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Entscheidungsgründe
Antragsverfahren wird eingestellt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens (§ 155 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf je 2.000,-- DM festgesetzt (§§ 14 Abs. 1 und 3, 13 Abs. 1, 20 Abs. 3, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG). Der Senat bewertet ein gegen eine - isolierte - Abschiebungsandrohung gerichtetes Klagebegehren entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mit 4.000,-- DM. Vgl. Senatsbeschluss vom 1. Sep- tember 2000 - 18 B 1223/00 -; BVerwG, Urteil vom 22. Dezember 1997 - 1 C 14.96 -. Dieser Betrag ist wegen der Vorläufigkeit des hier vorliegenden Aussetzungsverfahrens auf 2.000,-- DM zu halbieren. Das weiter im Streit stehende Duldungsbegehren wirkt sich nicht streitwerterhöhend aus, denn auch damit verfolgt die Antragstellerin nur das die Bedeutung der Sache ausmachende einheiliche Ziel, vorläufig in der Bundesrepublik Deutschland bleiben zu dürfen. Vgl. hierzu auch Senatsbeschluss vom 11. August 2000 - 18 A 3982/00 -; OVG NRW, Beschluss vom 18. Oktober 2000 - 19 E 696/00 -. Ergänzend merkt der Senat an, dass er auch den Streitwert eines im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes allein geltend gemachten Duldungsbegehrens mit nur 2.000,-- DM bemisst. Vgl. Senatsbeschluss vom 3. Mai 2000 - 18 B 509/00 -. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.