Beschluss
18 B 1223/00
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Rüge der unzulässigen Zulassung einer Beschwerde nach § 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 VwGO ist zu beachten; wer die gesetzlichen Zulassungsgründe nicht geltend macht, erfüllt nicht das Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO.
• Nach Ablauf der in § 146 Abs. 5 Sätze 1 und 3 VwGO normierten Frist kann das Gericht eine nachgereichte Begründung nicht mehr berücksichtigen; diese Frist ist gesetzlich und nicht verlängerbar.
• Kosten des Antragsverfahrens trägt der Antragsteller nach § 154 Abs. 2 VwGO, wenn der Antrag zurückgewiesen wird.
• Zur einheitlichen Streitwertpraxis ist für Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Abschiebungsandrohung ein Streitwert von 2.000 DM pro Rechtszug festzusetzen, entsprechend der Anpassung an die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts.
Entscheidungsgründe
Ablehnung der Zulassung der Beschwerde wegen unterbliebener Darlegung der Zulassungsgründe • Die Rüge der unzulässigen Zulassung einer Beschwerde nach § 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 VwGO ist zu beachten; wer die gesetzlichen Zulassungsgründe nicht geltend macht, erfüllt nicht das Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO. • Nach Ablauf der in § 146 Abs. 5 Sätze 1 und 3 VwGO normierten Frist kann das Gericht eine nachgereichte Begründung nicht mehr berücksichtigen; diese Frist ist gesetzlich und nicht verlängerbar. • Kosten des Antragsverfahrens trägt der Antragsteller nach § 154 Abs. 2 VwGO, wenn der Antrag zurückgewiesen wird. • Zur einheitlichen Streitwertpraxis ist für Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Abschiebungsandrohung ein Streitwert von 2.000 DM pro Rechtszug festzusetzen, entsprechend der Anpassung an die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts. Die Antragstellerin beantragte die Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen einen angefochtenen Beschluss, der ihr am 2. August 2000 zugestellt wurde. Sie machte jedoch keine der in § 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 VwGO vorausgesetzten gesetzlichen Gründe für die Zulassung geltend. Das Oberverwaltungsgericht prüfte daraufhin, ob das Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO erfüllt sei. Die Antragstellerin reichte keine fristgerechte Begründung nach. Parallel wurde über die Festsetzung des Streitwerts für beide Rechtszüge entschieden und an die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts angeglichen. Schließlich entschied das Gericht auch über die Kostentragung des Verfahrens. • Die Antragstellerin hat die gesetzlichen Zulassungsgründe für die Beschwerde nach § 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 VwGO nicht geltend gemacht; damit fehlt die notwendige Darlegung gemäß § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO und der Antrag ist unbegründet. • Eine nachträgliche Begründung kann nicht berücksichtigt werden, weil § 146 Abs. 5 Sätze 1 und 3 VwGO eine gesetzliche Frist für die Darlegung enthält, die nicht durch das Gericht verlängert werden kann und nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses am 2. August 2000 bereits abgelaufen war. • Folge der unzureichenden Darlegung ist die Ablehnung des Antrags; dies rechtfertigt auch die Auferlegung der Verfahrenskosten auf die Antragstellerin nach § 154 Abs. 2 VwGO. • Der Senat passte die Streitwertfestsetzung an die Handhabung des Bundesverwaltungsgerichts an: Für eine Klage allein gegen eine Abschiebungsandrohung gilt ein Streitwert von 4.000 DM; für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist dieser Wert zu halbieren, weshalb der Streitwert für beide Rechtszüge auf je 2.000 DM festgesetzt wurde. • Der Beschluss ist unanfechtbar gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG, wodurch die Entscheidung endgültig ist. Der Antrag der Antragstellerin wird abgelehnt, weil sie die gesetzlichen Zulassungsgründe für die Beschwerde nicht dargelegt hat und die gesetzliche Darlegungsfrist des § 146 Abs. 5 VwGO bereits abgelaufen ist, sodass eine nachträgliche Begründung nicht mehr berücksichtigt werden kann. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens nach § 154 Abs. 2 VwGO. Der Streitwert wird für beide Rechtszüge jeweils auf 2.000 DM festgesetzt, in Anpassung an die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts. Der Beschluss ist unanfechtbar.