Beschluss
16 A 3390/00
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2000:1129.16A3390.00.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. G r ü n d e : Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 16. Mai 2000 verkündete Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen, durch das seine Klage auf Verpflichtung des Beklagten, ihm dem Grunde nach Ausbildungsförderung für sein Medizinstudium zu bewilligen, abgewiesen worden ist, hat keinen Erfolg; denn die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO sind nicht hinreichend dargelegt bzw. liegen nicht vor. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht gegeben, weil der Senat keine ernstlichen Zweifel im Sinne dieser Vorschrift daran hat, dass das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat. Allerdings ist dem Kläger zuzugestehen, dass das Verwaltungsgericht offensichtlich die Übergangsvorschrift des § 66a Abs. 8 BAföG übersehen hat. Dies rechtfertigt aber auch unter Berücksichtigung des vom Kläger vorgelegten Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 - nicht die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts; denn insoweit ist nicht ein einzelner tragender Rechtssatz in Frage gestellt worden. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung auf vier verschiedene Begründungskomplexe gestützt, von denen jeder für sich die Abweisung der Klage rechtfertigen soll. Die fehlerhafte Rechtsansicht, der Fachrichtungswechsel hätte bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgen müssen, wirkt sich daher auf die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht aus, wenn eine der übrigen drei Begründungen die Klageabweisung trägt. Das ist aber der Fall. Das Klagebegehren scheitert daran, dass der 1962 geborene Kläger die Altersgrenze des § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG überschritten hat und Ausnahmegründe gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 BAföG nicht eingreifen. Soweit der Kläger seinen Zulassungsantrag darauf stützt, die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BAföG lägen vor, weil er auf dem Studienkolleg, das als Kolleg im Sinne der genannten Bestimmung anzusehen sei, die Zugangsvoraussetzungen für das Medizinstudium erworben habe, vermag er damit nicht durchzudringen. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 14. Juni 1999 - 16 A 665/98 - unter Hinweis auf das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. Oktober 1991 - 9 UE 3511/88 -, JURIS, ausgeführt, dass der Besuch eines Studienkollegs für ausländische Studierende nach Maßgabe von § 2 Abs. 3 Nr. 1 BAföG iVm § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über die Ausbildungsförderung für die Teilnahme an Vorkursen zur Vorbereitung des Besuchs von Kollegs und Hochschulen vom 6. September 1971, BGBl. I S. 1542, förderungsfähig ist, diese Ausbildung folglich nicht dem Zweiten Bildungsweg zuzurechnen ist. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hatte entschieden, dass es sich bei dem Studienkolleg für ausländische Studierende nicht um ein "Kolleg" im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 a.F. (vgl. jetzt § 2 Abs. 1 Nr. 4 BAföG) handele, da darunter Einrichtungen des Zweiten Bildungswegs zu verstehen seien. Die Rechtsansicht des Klägers, bei den in § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BAföG genannten Ausbildungsstätten werde nur bei der genannten Fachoberschulklasse eine abgeschlossene Berufsausbildung vorausgesetzt, trifft nicht zu. Die Fachoberschulen unterscheiden bei der Klasse 12 zwei Formen, je nachdem, ob als Aufnahmevoraussetzung eine abgeschlossene Berufsausbildung vorausgesetzt wird. Nur wenn das der Fall ist, greift § 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG ein. Vgl. Blanke in Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., 9. Lfg. Februar 1996, § 10 Rn. 11.1. Beim Kolleg wird dagegen immer eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine mindestens dreijährige geregelte Berufstätigkeit als Zugangsvoraussetzungen verlangt. Vgl. allgemein Wilts in Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., 14. Lfg. März 1999, § 2 Rn. 17 m.w.H., und für Nordrhein-Westfalen § 2 der Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung am Kolleg vom 23. März 1982, SGV NW 223, BASS 92/93, 19-14 Nr. 1. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG sind vom Kläger in seinem Zulassungsantrag nicht in Zweifel gezogen worden. Bei dieser Sach- und Rechtslage kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger mit seinen Ausführungen und Nachweisen zu seinen Erwerbstätigkeiten vor Aufnahme des Chemiestudiums die Begründung des Verwaltungsgerichts, er erfülle nicht die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Nr. 1 BAföG, ernstlich in Zweifel gezogen hat. Soweit der Kläger sich gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu § 48 BAföG wendet, hat er übersehen, dass diese Ausführungen von der Prämisse ausgehen, ein Fachrichtungswechsel vom Chemie- zum Medizinstudium habe nicht stattgefunden, wenn der Kläger seit dem Sommersemester 1994 faktisch Medizin studiert habe. War dann bereits das Sommersemester 1996 sein fünftes Fachsemester, so nützte ihm allerdings eine einjährige Verlängerung zur Vorlage der Eignungsbescheinigung nach § 48 BAföG nicht; denn er hat den Stand Ende des vierten Semesters nach der vorgelegten Bescheinigung erst zum Ende des Sommersemesters 1998 erreicht. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass auch dann, wenn man nicht von der Prämisse des Verwaltungsgerichts ausgeht, eine Förderung des Medizinstudiums des Klägers ab Sommersemester 1998 nicht mehr in Betracht kommen kann. Wenn er in Folge seines Unfalls am 27. Februar 1997 das Testat im Kursus der Makroskopischen Anatomie am 28. Februar 1997, also gegen Ende des dritten Fachsemesters, nicht bestanden und diese Prüfung erst im Folgejahr am 12. Februar 1998 erfolgreich abgelegt hat, lässt sich mit den Unfallfolgen nur die Verschiebung der Vorlage der Eignungsbescheinigung bis zum Ende des fünften Fachsemesters, also nur um ein Semester, rechtfertigen. Der Senat hat schließlich auch deshalb keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, weil der Kläger bereits vom Wintersemester 1987/88 bis zum Wintersemester 1993/94, also für die Dauer von 13 Semestern, Student der Elektrotechnik war. Anders als das Verwaltungsgericht sieht sich der Senat nicht in der Lage, zu Gunsten des Klägers zu unterstellen, er habe während dieser gesamten Zeit noch kein Studium betrieben. Er hat nach den Angaben des Zentralprüfungsamts im Schreiben vom 1. März 1999 im Sommersemester 1989 und im Wintersemester 1990/91, also seinem vierten und siebten Fachsemester, sich jeweils der Prüfung in Physik unterzogen, diese allerdings nicht bestanden. Die Arbeitsverträge mit der Firma M. gehen zwar von einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden aus. Sie erfassen aber nur die Zeit bis zum 28. Oktober 1987, reichen also nur in den ersten Monat des ersten Fachsemesters hinein. Für die Folgezeit ist ausweislich der vorgelegten Nachweise nur eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 25 Stunden oder weniger vereinbart worden. Nach den Grundsätzen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 3. Juni 1988 - 5 C 59.85 -, Buchholz 436.36 § 2 BAföG Nr. 16 = NVwZ-RR 1989, 81 = FamRZ 1989, 216, kann daher nicht davon ausgegangen werden, auf Grund der Erwerbstätigkeit sei kein Studium betrieben worden. Dass für den Wechsel nach einem Studium von 13 Semestern ein wichtiger Grund für den Fachrichtungswechsel zum Chemiestudium anerkannt werden könnte, ist nicht ersichtlich und vom Kläger auch nicht vorgetragen worden. Zu Beginn des Elektrotechnikstudiums waren natürlich auch die Förderungsvoraussetzungen des § 8 Abs. 2 Nr. 1 BAföG nicht erfüllt. Auch der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt nicht vor; denn die Rechtssache weist nicht besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf. Das Verfahren mag eine ganze Vielzahl von Fragestellungen aufwerfen. Diese sind aber überwiegend nicht entscheidungsrelevant. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich hinreichend klar, dass der Förderungsanspruch des Klägers entweder daran scheitert, dass ein wichtiger Grund für den Fachrichtungswechsel vom Studium der Elektrotechnik zum Chemiestudium fehlt oder dass der Kläger die altersmäßigen Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 BAföG nicht erfüllt. Dies zu entscheiden, kann nicht als besonders schwierig angesehen werden. Schließlich kann die Berufung auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen werden. Die Beantwortung der als grundsätzlich bezeichneten Rechtsfrage, "ob zu den in § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BAföG genannten Kollegs auch die Studienkollegs zu rechnen sind", ergibt sich bereits aus dem Gesetz und der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 20. März 2000 - 16 A 3330/99 - sowie Beschluss vom 14. Juni 1999 - 16 A 665/99 -) sowie des VGH Kassel (Urteil vom 29. Oktober 1991 - 9 UE 3511/88 -, JURIS), auf die der Kläger durch Verfügung des Senats vom 13. Juli 2000 hingewiesen worden ist. Sie ist zu verneinen, ohne dass es der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Die des Weiteren als klärungsbedürftig benannte Rechtsfrage, "welche Anforderung an eine Erwerbstätigkeit im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 BAföG zu stellen sind, insbesondere ob eine fünfjährige Erwerbstätigkeit voraussetzt, dass es sich dabei um eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit handelt, oder ob es ausreichend ist, dass überhaupt eine Erwerbstätigkeit aufgenommen worden ist, die den Lebensunterhalt des Ausländers sichergestellt hat", ist in einem etwaigen Berufungsverfahren nicht klärungsbedürftig, da die Entscheidung des Rechtsstreits von dieser Rechtsfrage nicht abhängt. Sie kann, wie sich aus den Ausführungen zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ergibt, als zu Gunsten des Klägers beantwortet unterstellt werden. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.