Urteil
9 UE 3511/88
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1991:1029.9UE3511.88.0A
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Entscheidungsgründe
Über die Berufung kann der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gemäß den §§ 125 Abs. 1, 101 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO- entscheiden. Die Berufung ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen, denn die Ablehnung der vom Kläger beantragten Bewilligung von Ausbildungsförderung durch den Bescheid der Beklagten vom 24. November 1987 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidenten in D vom 25. März 1988 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz für seinen Besuch des Studienkollegs für ausländische Studierende ab August 1987 vor dem Beginn des eigentlichen Hochschulstudiums. Bei der vom Kläger begehrten Entscheidung der Beklagten handelt es sich letztlich um eine Vorabentscheidung dem Grunde nach gemäß § 46 Abs. 5 Nr. 4 Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 06. Juli 1983 (BGBl. I S. 645; ber. durch Gesetz vom 23. Dezember 1983, BGBl. I S. 1680; hier anzuwenden in der zuletzt durch das 10. BAföG-ÄndG vom 16. Juni 1986, BGBl. I S. 897 geänderten Fassung), auch wenn die Beklagte dies nicht besonders zum Ausdruck gebracht hat. Der Kläger ist für die Geltendmachung des Anspruchs auf Ausbildungsförderung auch aktiv legitimiert. Durch seine "Abtretungserklärung" vom 28. August 1987 gegenüber der O-B-Stiftung hat er seine Ansprüche nämlich nicht etwa insgesamt abgetreten, sondern nur eine "Erstattungsermächtigung" erteilt, nach der das Amt für Ausbildungsförderung ermächtigt ist, die Ausbildungsförderungsbeträge direkt an die O-B-Stiftung bis zur Höhe der von dieser gewährten Förderung zu zahlen. Der Anspruch selbst steht danach dem Kläger weiterhin zu. Die grundsätzliche Förderungsfähigkeit der Ausbildung des Klägers an dem Studienkolleg für ausländische Studienbewerber ergibt sich aus § 2 Abs. 3 Nr. 1 BAföG i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über die Ausbildungsförderung für die Teilnahme an Vorkursen zur Vorbereitung des Besuchs von Kollegs und Hochschulen vom 06. September 1971 (BGBl. I S. 1542). Danach wird Ausbildungsförderung nach dem Ausbildungsförderungsgesetz geleistet für die Teilnahme an Vorkursen von einer Mindestdauer von sechs Monaten, die die Zulassung zu einer Hochschule ermöglichen oder in geeigneter Weise vorbereiten. Es handelt sich bei dem Studienkolleg für ausländische Studienbewerber nicht um ein "Kolleg" im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 BAföG (in der oben aufgeführten Fassung), da darunter Einrichtungen des 2. Bildungswegs zur Erlangung der Hochschulreife zu verstehen sind (vgl. Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 3. Auflage, § 2 Rdnrn. 23 und 29; Rothe/Blanke, BAföG, 5. Auflage, Stand: Juli 1990, § 2 Rdnr. 17). Nicht ausgeschlossen ist die Gewährung von Ausbildungsförderung an den Kläger - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts - nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG wegen Überschreitens der Altersgrenze von 30 Jahren bei Beginn des Ausbildungsabschnittes, für den er Ausbildungsförderung beantragt. Zwar war der Kläger im August 1987 (Beginn des Studienkollegs) bereits 35 Jahre alt, jedoch greift zu seinen Gunsten der Ausnahmetatbestand des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG ein. Nach dieser Vorschrift gilt der Ausschluß wegen Überschreitens der Altersgrenze nicht, wenn der Auszubildende aus persönlichen oder familiären Gründen gehindert war, den Ausbildungsabschnitt rechtzeitig, das heißt vor Vollendung des 30. Lebensjahres, zu beginnen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der auch der Senat folgt, ist ein Förderungsbewerber an der rechtzeitigen Aufnahme der Ausbildung dann als gehindert anzusehen, wenn er aus von ihm nicht zu vertretenden, in seinen persönlichen Lebensverhältnissen liegenden Gründen eine objektiv gegebene Chance, eine seiner Neigung und Eignung entsprechende Ausbildung zu beginnen, bis zum Erreichen der Altersgrenze nicht wahrnehmen konnte (BVerwG, Beschlüsse vom 06. April 1988 -5 B 152.87- und vom 24. Mai 1988 -5 B 149.87-, Buchholz 436.36 § 10 BAföG Nrn. 13 und 14). Dabei ist die Gewährung von Ausbildungsförderung grundsätzlich nur dann gerechtfertigt, wenn die Würdigung bei Einbeziehung des gesamten Zeitraums bis zum Beginn der Ausbildung ergibt, daß der Auszubildende durch die persönlichen oder familiären Gründe an der Aufnahme der Ausbildung gehindert war. Persönliche Gründe müssen für den Auszubildenden dabei derart schwerwiegend sein, daß sie die Aufnahme der Ausbildung unmöglich machen oder unzumutbar erscheinen lassen (Ramsauer/Stallbaum a. a. O., § 10 Rdnr. 15). Bei den vom Kläger für die Zeit in seinem Heimatland dargelegten Hinderungsgründen lassen sich drei Phasen unterscheiden. Als erste Phase kann die Zeit der zwei Inhaftierungen unter dem Regime des Schahs unterbrochen von zwei Jahren, in denen der Kläger aufgrund der Exmatrikulation auf Betreiben des Geheimdienstes sein Studium nicht fortsetzen konnte, angesehen werden. Nach Wiederaufnahme des Studiums nach dem Sturz des Schahs folgte dann in der zweiten Phase die allgemeine Schließung der Hochschulen ab Mai 1980. 1981 war der Kläger in der dritten Phase dann nach seinen glaubhaften Darlegungen erneut von Verhaftung und sogar von Hinrichtung bedroht und sah sich deshalb gezwungen, seinen Heimatort zu verlassen und mit seiner Familie bis zu seiner Ausreise in die Türkei im Juni 1985 in den Untergrund zu gehen. Mit diesem Schicksal hat der Kläger für die gesamte Zeit in seinem Heimatland persönliche Hinderungsgründe im Sinne von § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG dargelegt. An diesen in sich schlüssigen Darlegungen zu zweifeln, sieht der Senat keinen Anlaß. Auch die Beklagte hat insofern keine Zweifel geäußert. Daß Hinderungen, die dem Auszubildenden aufgrund seiner politisch-oppositionellen Haltung widerfahren, persönliche Hinderungsgründe im Sinne von § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG sein können, hat der Senat bereits entschieden (vgl. Beschlüsse vom 12. Februar 1991 - 9 TP 217/90 - und vom 22. Februar 1991 - 9 TP 3630/90 -). Daran wird festgehalten. Im Fall des Klägers waren diese Gründe auch besonders schwerwiegend, wie es insbesondere für die Zeit der Inhaftierung, aber auch der zwangsweisen Exmatrikulation und des Lebens im Untergrund, auf der Hand liegt. Der Umstand, daß die Hochschulen im Jahr 1980 allgemein geschlossen wurden, ist zwar ein - zumindest bis zum Zeitpunkt des Untertauchens im Jahr 1981 - außerhalb der persönlichen Sphäre des Klägers liegender Hinderungsgrund. Dies führt aber nicht dazu, daß deshalb der Tatbestand des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG ausscheidet. Nach der bereits oben aufgeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bedarf es nämlich nur für den Zeitraum eines persönlichen Hinderungsgrundes in dem objektiv die Möglichkeit zum Betreiben der Ausbildung bestanden hätte (BVerwG, Beschlüsse vom 06. April 1988 - 5 B 152.87 - und vom 24. Mai 1988 - 5 B 149.87 -, a. a. O.). Dies war in diesem Zeitraum nicht der Fall. Für die Zeit nach der Ausreise aus dem Iran hat der Kläger wiederum persönliche Hinderungsgründe vorgetragen. Nach seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland über die Türkei hat er unmittelbar seinen Asylantrag gestellt. Erst nach Anerkennung als Asylberechtigter mit Bescheid vom 27. August 1986 (Eintragung im Paß: 04. November 1986) konnte er ab Februar 1987 einen Intensiv-Sprachkurs bis August 1987 belegen und unmittelbar im Anschluß daran das Studienkolleg für ausländische Studienbewerber beginnen. Damit hat der Kläger für die gesamte Zeit bis zur Aufnahme in das Studienkolleg persönliche Gründe im Sinne von § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG dargetan, die ihn gehindert haben, das Studienkolleg früher zu beginnen. Im Iran war es seine politisch-oppositionelle Haltung mit daraus resultierenden teilweise drastischen Folgen, in der Bundesrepublik Deutschland zunächst der Status als Asylbewerber und später die Unkenntnis der deutschen Sprache. Daß solche Gründe bei vielen Asylberechtigten gegeben sein können, die in ihrer Heimat die Hochschulreife erlangt hatten, steht der Wertung als persönliche Gründe im Sinne von § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG nicht entgegen. Auch der Umstand, daß diese persönlichen Gründe durch Gründe ergänzt werden, die in der Umwelt des Klägers lagen, ändert nichts daran, daß letztlich persönliche Gründe ursächlich dafür waren, daß er das Studium - und damit das vorbereitende Studienkolleg - nicht früher absolvieren konnte. Dies reicht für den Tatbestand des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG aus. Da danach die Förderungsvoraussetzung nach dieser Vorschrift erfüllt ist und schon deshalb der Ausschlußgrund des § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG keine Anwendung findet, braucht auf die Frage des Vorliegens des Tatbestands des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 BAföG, zu dem sich das Verwaltungsgericht ausschließlich geäußert hat, nicht eingegangen zu werden. Der Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten zur Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Besuch des Studienkollegs für ausländische Studienbewerber. Der am 31. März 1952 geborene Kläger ist iranischer Staatsangehöriger. Er reiste mit seiner Frau und seinem Kind am 21. September 1985 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte seine Anerkennung als Asylberechtigter. Mit Bescheid vom 27. August 1986 wurde er vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge als Asylberechtigter anerkannt. Im folgenden besuchte er einen Intensivsprachkurs für die deutsche Sprache bei der "Gesellschaft e. V." in F, den er mit dem Bestehen der "Deutschen Sprachprüfung" laut Zeugnis vom 30. September 1987 abschloß. Von August 1987 bis Juli 1988 besuchte er das Studienkolleg für ausländische Studienbewerber in F. Zu diesem Zeitpunkt hatte er bereits eine bedingte Studienplatzzusage der Universität F für das Studium der Volkswirtschaftslehre. Für den Besuch des Studienkollegs erhielt er Fördermittel von der O-B-Stiftung. Mit Antrag vom 28. August 1987 beantragte der Kläger die Gewährung von Ausbildungsförderung für den Besuch des Studienkollegs für ausländische Studienbewerber. In einer gleichzeitig vorgelegten Erklärung ermächtigte er das Amt für Ausbildungsförderung, die ihm zu gewährenden Leistungen unmittelbar an die O-B Stiftung bis zur Höhe der von dieser gewährten Beihilfe zu erstatten und zwar bis zum Zeitpunkt der Bewilligung der BAföG-Leistungen. Zu seinem bisherigen privaten und beruflichen Werdegang führte er aus, er habe im Juni 1969 in T/Iran den Abschluß der Oberschule erreicht und im Anschluß daran im September 1969 ein Studium des Bauwesens an der technischen Hochschule T begonnen. Im Januar 1972 sei er aufgrund der politischen Aktivitäten verhaftet und zu 2 Jahren Haft verurteilt worden. Nach seiner Haftentlassung im Februar 1974 habe er entgegen seiner Absicht sein Studium nicht fortsetzen können, da er auf Befehl des Geheimdienstes exmatrikuliert worden sei. Daraufhin habe er ca. 2 Jahre in einer Zementfabrik im kaufmännischen Bereich gearbeitet, bis er im Februar 1976 erneut verhaftet und zu 15 Jahren Haft verurteilt worden sei. Im Zuge der Revolution sei er freigekommen und habe sich erneut an der Universität eingeschrieben. Sein Studium habe er dort jedoch nur bis Mai 1980 fortsetzen können, da zu diesem Zeitpunkt die Universitäten allgemein geschlossen worden seien. Im Jahr 1981 habe er auch mit den neuen Machthabern Schwierigkeiten bekommen, so daß er gezwungen gewesen sei, mit seiner Familie den Heimatort zu verlassen und im Untergrund zu leben. Erst 1985 habe sich die Möglichkeit ergeben, mit seiner Familie in die Türkei zu fliehen. Von dort sei er dann am 21. September 1985 in die Bundesrepublik Deutschland gelangt. Erst nach seiner Anerkennung als Asylberechtigter sei es möglich geworden, einen Deutschkurs zu besuchen, dessen Absolvierung ihm erst eine weiterführende Ausbildung eröffnet habe. Mit Bescheid vom 24. November 1987 lehnte der Magistrat der Beklagten den Antrag mit der Begründung ab, der Kläger habe die Altersgrenze von 30 Jahren schon erheblich überschritten. Mit Schreiben vom 01. und 14. Dezember 1987 - letzteres eingegangen am 17. Dezember - erhob der Kläger Widerspruch und bezog sich darauf, daß ihm infolge der politischen und persönlichen Ereignisse in seinem Heimatland ein Abschluß des dort aufgenommenen Studiums nicht möglich gewesen sei. Eine andere Berufsausbildung habe er ebenfalls nicht. Diesen Widerspruch wies der Regierungspräsident in D mit Widerspruchsbescheid vom 25. März 1988 - dem Kläger zugestellt per Einschreiben - zurück. Dem Kläger stehe Ausbildungsförderung für den Besuch des Studienkollegs für ausländische Studierende in F nicht zu. Gemäß § 10 Abs. 3 Bundesausbildungsförderungsgesetz -BAföG- werde Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnittes das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet habe. Dies sei beim Kläger der Fall. Zwar habe er noch keine berufsqualifizierende Ausbildung abgeschlossen, jedoch erfülle er nicht die in § 10 Abs. 3 Nr. 4 BAföG erforderliche zweite Voraussetzung der Bedürftigkeit. Er habe vor seiner Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland das 30. Lebensjahr vollendet. Insofern könne nicht die bloße Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland eine Ausnahme, wie sie in § 10 Abs. 3 Nr. 4 BAföG verlangt werde, rechtfertigen, denn die Übersiedlung habe nicht dazu geführt, daß nunmehr eine Ausbildung erforderlich geworden sei, die vorher nicht erforderlich gewesen sei. Die Überschreitung der Altersgrenze habe er selbst zu vertreten, sie liege in der allgemeinen Lebensführung. Mit Schreiben vom 25. April 1988 - eingegangen beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main am 27. April 1988 - hat der Kläger Klage erhoben. Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 BAföG sei die Altersgrenze nicht anzuwenden, wenn der Auszubildende infolge einer einschneidenden Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse bedürftig geworden sei und noch keine Ausbildung, die nach diesem Gesetz gefördert werden könne, berufsqualifizierend abgeschlossen habe. Er sei im Iran aufgewachsen, in einem System, wo individuelle Freiheit und Menschenrechte mißachtet würden. Er sei dort politisch verfolgt worden, habe sein Studium unterbrechen müssen, sei mehrere Jahre inhaftiert worden und habe im Untergrund leben müssen. Er sei als politisch Verfolgter und Flüchtling in die Bundesrepublik Deutschland gekommen. Diese Einreise in die Bundesrepublik Deutschland, das ihn hier erwartende Asylverfahren und sein ausländerrechtlicher Status hätten für ihn eine völlige Umstellung seiner bisherigen Lebensführung in persönlicher, wirtschaftlicher und beruflicher Hinsicht bedeutet. Es liege hier eine einschneidende Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse vor. Dieses vorliegende Tatbestandsmerkmal habe mit der Feststellung des Zeitpunktes der Vollendung seines 30. Lebensjahres überhaupt nichts zu tun. Der Widerspruchsbescheid vermenge in unzulässiger Weise die Feststellung dieses Tatbestandsmerkmales mit der Frage der Bedürftigkeit. Sinn und Zweck des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 BAföG sei es gerade, durch die Förderung einer berufsqualifizierenden Ausbildung hier in der Bundesrepublik Deutschland dazu beizutragen, daß seine wirtschaftliche Bedürftigkeit behoben werde. Bei ihm sei auch der ursächliche Zusammenhang zwischen der einschneidenden Veränderung der persönlichen Verhältnisse und der Bedürftigkeit gegeben. Die völlige Umstellung auf eine andere Lebensführung in der Bundesrepublik Deutschland und sein Status als Asylbewerber hätten es ihm nicht erlaubt, sich eine hinreichend sichere Lebensgrundlage zu schaffen. Integrationsmaßnahmen setzten in der Bundesrepublik Deutschland erst ein, wenn die betroffenen Personen als Asylberechtigte anerkannt seien. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 24. November 1987 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidenten in D vom 25. März 1988 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm für den Zeitraum von August 1987 bis Juli 1988 Ausbildungsförderung nach Maßgabe der Vorschriften des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zu gewähren. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat sich auf den Widerspruchsbescheid bezogen und zusätzlich ausgeführt, die Verhaftung und Zwangsexmatrikulation könnten als einschneidende Veränderung der persönlichen Verhältnisse und damit als Grund für das Entstehen der Bedürftigkeit aufgefaßt werden. Dann sei der Auszubildende aber seit 16 Jahren als bedürftig anzusehen. Die Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland habe keine Bedürftigkeit entstehen lassen, sondern hier nur ihre Fortsetzung gefunden. Nach Anhörung der Beteiligten zu dieser Entscheidungsmöglichkeit hat das Verwaltungsgericht die Klage mit Gerichtsbescheid vom 26. Juli 1988 abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, dem Kläger stehe kein Anspruch auf Ausbildungsförderung zu, insbesondere nicht nach § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 BAföG. Diese Bestimmung sei eine Ausnahmeregelung mit sozialpolitischer Zielrichtung und diene nicht dem Zweck der Ausbildungsförderung junger Menschen. Ziel sei die Beseitigung der Bedürftigkeit durch Gewährung von Ausbildungshilfe. Der Gesetzgeber sei offensichtlich davon ausgegangen, daß ein berufsqualifizierender Abschluß in Zukunft Selbsthilfe ermögliche. Voraussetzung sei jedoch, daß die Bedürftigkeit infolge einer einschneidenden Veränderung der persönlichen Verhältnisse des Betroffenen entstanden sei. Die einschneidenden Veränderungen müßten ursächlich die Bedürftigkeit herbeigeführt haben. Dieser ursächliche Zusammenhang sei beim Kläger nicht erkennbar. Zwar sei er seit seiner Ankunft im Bundesgebiet bedürftig, Grund hierfür sei aber nicht gerade diese Ankunft im Bundesgebiet, sondern dies sei darauf zurückzuführen, daß er in seinem Heimatland politisch verfolgt worden sei. Andere Anspruchsgrundlagen seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Gegen den ihm am 10. August 1988 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger mit Schriftsatz vom 22. August 1988 - eingegangen beim Verwaltungsgericht am 23. August 1988 - Berufung eingelegt. Das Verwaltungsgericht umgehe das Problem der Feststellung des Tatbestandsmerkmals "einschneidende Veränderung der persönlichen Verhältnisse" in § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 BAföG, indem es gleich auf die Bedürftigkeit abstelle und Ausführungen darüber mache, warum er, der Kläger, nicht erst in der Bundesrepublik Deutschland bedürftig geworden sei. Wenn das Verwaltungsgericht den Zeitpunkt der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland schon nicht als einschneidende Veränderung der persönlichen Verhältnisse ansehe, dann müsse es, bevor es die Frage der Kausalität zwischen einschneidenden Veränderungen und Bedürftigkeit prüfe, zumindest eine Feststellung darüber treffen, ob die politische Verfolgung, zwangsweise Exmatrikulation und Verhaftung im Iran als einschneidende Veränderungen der persönlichen Verhältnisse anzusehen seien. Wenn man schon bei dem Tatbestandsmerkmal der Bedürftigkeit auf die Verhältnisse im Iran abstelle, dann müsse dies auch bei dem Merkmal der einschneidenden Veränderung der persönlichen Verhältnisse der Fall sein. Auf die in der Klageschrift angesprochene Problematik der Ausnahmevorschrift des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG gehe das Gericht überhaupt nicht ein. Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 26. Juli 1988 sowie den Bescheid der Beklagten vom 24. November 1987 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidenten in D vom 25. März 1988 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm, dem Kläger, für den Zeitraum von August 1987 bis Juli 1988 Ausbildungsförderung nach Maßgabe der Vorschriften des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Es lägen weder die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 noch der Nr. 4 BAföG vor. Insoweit werde auf die Ausführungen in den Bescheiden sowie im Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Bezug genommen. Ein persönlicher Grund, der den Auszubildenden gehindert hätte, den Ausbildungsabschnitt rechtzeitig zu beginnen, könne nicht in der Asylanteneigenschaft bzw. in der Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland gesehen werden. Dies gelte um so mehr, als der Kläger bereits älter als 30 Jahre gewesen sei, als er in der Bundesrepublik Deutschland angekommen sei. Soweit er nach seiner Inhaftierung unter dem Schah-Regime und einer Aufnahme des Studiums unter der neuen Regierung anschließend die Universität nicht mehr habe besuchen können, weil sämtliche Universitäten geschlossen worden seien, könne nicht von einer spezifischen Behinderung seiner Ausbildung gesprochen werden. Vielmehr teile er das Schicksal offensichtlich mit allen, zumindest mit den meisten seiner Kommilitonen. Derartige Behinderungen, die nicht speziell auf den einzelnen Auswirkungen hätten, sondern ganze Gruppen der Studenten beträfen, könnten nicht als persönliche Gründe im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG anerkannt werden. Auch die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 BAföG lägen nicht vor. Ob sich die Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland als eine einschneidende Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse dargestellt habe, für die ihn keine Verantwortung treffe, erscheine insofern zweifelhaft, als er von 1981 bis 1985, bis zu seiner Flucht in die Türkei, untergetaucht gewesen sei, und sich seine Lebensverhältnisse entscheidend verschlechtert hätten. Dies könne ebenso dahingestellt bleiben wie die Beantwortung der Frage, ob der Kläger bedürftig sei, da zumindest die notwendige Kausalität zwischen der einschneidenden Veränderung der Lebensverhältnisse und der Bedürftigkeit fehle. Der Kläger habe auch im Iran mangels abgeschlossen Studiums keine angemessene Tätigkeit ausüben können, die ihm seinen Lebensunterhalt gesichert hätte, sehe man einmal davon ab, daß er wegen Inhaftierung und politischer Verfolgung ohnehin keine reguläre Arbeit habe aufnehmen können. Durch seine Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland habe sich seine schlechte wirtschaftliche Lage lediglich perpetuiert. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt. Im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten (ein Hefter) verwiesen, die insgesamt Gegenstand der Beratung gewesen sind.