Urteil
16 A 3330/99
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG gewährt bei Beginn des Ausbildungsabschnitts eine obere Altersgrenze von 30 Jahren; diese ist bei Einschreibung und tatsächlichem Vorlesungsbeginn zu bestimmen.
• Die Ausnahmeregelung des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BAföG (Privilegierung des Zweiten Bildungsweges) ist nicht ohne Weiteres auf andere Bildungsgänge anzuwenden; sie gilt nur für Einrichtungen, die objektiv dem Zweiten Bildungsweg zuzurechnen sind.
• Das Oberstufen-Kolleg des Landes Nordrhein-Westfalen an der Universität B. ist keine dem Zweiten Bildungsweg gleichzuachtende Ausbildungsstätte, weil Aufnahmevoraussetzungen und vermittelte Qualifikation wesentlich abweichen.
• Eine entsprechende Anwendung der Ausnahmeregel wäre nur gerechtfertigt, wenn der Bildungsgang nach Aufnahmevoraussetzungen und vermittelter Qualifikation mit den gesetzlich genannten Einrichtungen vergleichbar wäre.
• Die Entscheidung, das Oberstufen-Kolleg nicht in den Katalog des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BAföG aufzunehmen, ist verfassungsgemäß und nicht zu beanstanden.
Entscheidungsgründe
Keine BAföG‑Privilegierung für Oberstufen‑Kolleg bei Überschreitung der Altersgrenze • § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG gewährt bei Beginn des Ausbildungsabschnitts eine obere Altersgrenze von 30 Jahren; diese ist bei Einschreibung und tatsächlichem Vorlesungsbeginn zu bestimmen. • Die Ausnahmeregelung des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BAföG (Privilegierung des Zweiten Bildungsweges) ist nicht ohne Weiteres auf andere Bildungsgänge anzuwenden; sie gilt nur für Einrichtungen, die objektiv dem Zweiten Bildungsweg zuzurechnen sind. • Das Oberstufen-Kolleg des Landes Nordrhein-Westfalen an der Universität B. ist keine dem Zweiten Bildungsweg gleichzuachtende Ausbildungsstätte, weil Aufnahmevoraussetzungen und vermittelte Qualifikation wesentlich abweichen. • Eine entsprechende Anwendung der Ausnahmeregel wäre nur gerechtfertigt, wenn der Bildungsgang nach Aufnahmevoraussetzungen und vermittelter Qualifikation mit den gesetzlich genannten Einrichtungen vergleichbar wäre. • Die Entscheidung, das Oberstufen-Kolleg nicht in den Katalog des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BAföG aufzunehmen, ist verfassungsgemäß und nicht zu beanstanden. Der Kläger, Jahrgang 1967, erwarb nach beruflicher Ausbildung und weiteren Tätigkeiten 1997 die Hochschulreife am Oberstufen‑Kolleg des Landes NRW und begann zum Wintersemester 1997/98 ein Soziologiestudium. Er beantragte Ausbildungsförderung nach dem BAföG; der Beklagte lehnte mit der Begründung ab, der Kläger habe bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet und das Oberstufen‑Kolleg werde nicht als Zugangsausbildung des Zweiten Bildungswegs im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BAföG anerkannt. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt, das Oberstufen‑Kolleg sei wegen vergleichbarer Aufnahmevoraussetzungen und vermittelter Qualifikation entsprechend anzuwenden. Der Beklagte berief sich darauf, dass Aufnahmealter, Zugangsvoraussetzungen und Ausbildungsziel des Oberstufen‑Kollegs deutlich von Kollegs, Abendgymnasien oder Fachoberschulen abweichen und der Gesetzgeber das Oberstufen‑Kolleg bewusst nicht privilegiert habe. • Rechtliche Ausgangslage: Nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG besteht bei Beginn des Ausbildungsabschnitts ein untersagtes Höchstalter von 30 Jahren; Satz 2 Nr.1 sieht eine Ausnahme für Zugangsabschlüsse des Zweiten Bildungswegs vor. • Beginn des Ausbildungsabschnitts: Maßgeblich ist der Zeitpunkt, in dem der Ausbildungsabschnitt zeitlich beginnt; bei Einschreibung gilt der Beginn mit dem Anfang des Monats, in dem die Vorlesungen tatsächlich begonnen werden. Der Kläger war bei Beginn des Studiums bereits 30 Jahre alt, eine fiktive frühere Beginnbestimmung durch spätere Höherstufung kommt nicht in Betracht. • Ausnahmetatbestände (§ 10 Abs. 3 Satz 2 BAföG): Die in Nr.1 genannten Ausnahmen sind nicht abschließend über den Wortlaut hinaus auf beliebige andere Bildungsgänge anzuwenden; eine entsprechende Anwendung ist nur zulässig, wenn die Einrichtung nach Aufnahmevoraussetzungen und vermittelter Qualifikation objektiv dem Zweiten Bildungsweg zuzurechnen ist. • Prüfung des Oberstufen‑Kollegs: Das Oberstufen‑Kolleg ist als staatliche Versuchsschule mit eigenständiger Ausbildungs‑ und Prüfungsordnung konzipiert; es vermittelt neben der Hochschulreife auch studienbezogene Kenntnisse, hat ein Höchstaufnahmealter von 25 Jahren und ermöglicht bereits Zugänge ohne abgeschlossene Berufsausbildung. Diese Merkmale unterscheiden es wesentlich von typischen Einrichtungen des Zweiten Bildungswegs (Abendgymnasium, Kolleg, Fachoberschulklasse 12). • Typisierende Betrachtung und Gesetzesauslegung: Maßgeblich ist die objektive Typisierung des Bildungsgangs, nicht die individuelle Vorbildung einzelner Teilnehmer. Die Entstehungsgeschichte und der Zweck der Ausnahmeregel zeigen, dass der Gesetzgeber die Privilegierung auf Einrichtungen des Zweiten Bildungswegs beschränken wollte; das Oberstufen‑Kolleg wurde bewusst nicht einbezogen. • Ergebnis der Prüfung: Aufgrund der strukturellen Unterschiede und der typisierenden Betrachtungsweise rechtfertigt das Oberstufen‑Kolleg keine Anwendung der Ausnahmeregel des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr.1 BAföG; ein Förderanspruch des Klägers besteht daher nicht. Der Senat ändert das angefochtene Urteil und weist die Klage ab. Der Ablehnungsbescheid vom 16. Januar 1998 und der Widerspruchsbescheid vom 28. April 1998 sind rechtmäßig, weil der Kläger bei Beginn seines Studiums das 30. Lebensjahr vollendet hatte und die Ausnahmeregel des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BAföG nicht auf das Oberstufen‑Kolleg anwendbar ist. Das Oberstufen‑Kolleg unterscheidet sich in Aufnahmevoraussetzungen und vermittelter Qualifikation wesentlich von Einrichtungen des Zweiten Bildungswegs, sodass eine entsprechende Anwendung der Privilegierung nicht gerechtfertigt ist. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; die Revision wird nicht zugelassen.