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Beschluss

7 A 5203/00

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2000:1121.7A5203.00.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zu- lassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zu- lassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 DM festgesetzt. G r ü n d e : Der zulässige Antrag ist nicht begründet. Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben sich weder die behaupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch ein der Beurteilung des Senats unterliegender Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhen kann (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist auf die Annahme gegründet, die geplante Projektionswerbeanlage gefährde die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs (§ 13 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW). Diese Annahme wird durch das Zulassungsvorbringen nicht ernsthaft in Frage gestellt. Sie steht im Einklang mit der Rechtsprechung des 11. Senats des erkennenden Gerichts, der früher für die baurechtliche Beurteilung von Werbeanlagen allein zuständig war. Danach ist regelmäßig davon auszugehen, dass Werbeanlagen mit der Möglichkeit des Motivwechsels, die in den öffentlichen Straßenverkehr hineinwirken, zu einer Verkehrsgefährdung im Sinne des § 13 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW führen. Vgl.: OVG NRW, Urteil vom 18. September 1992 - 11 A 149/91 -, NVwZ-RR 1993, 233. Die Grundaussage dieser Entscheidung darf allerdings nicht schematisch angewandt werden. Vielmehr kommt es bei der Frage der Verkehrsgefährdung auf die konkreten Straßen- und Verkehrsverhältnisse an. Auch muss der Gewöhnungseffekt bei den Verkehrsteilnehmer gebührend in Rechnung gestellt werden. Der Kraftfahrer ist insbesondere in innerstädtischen Bereichen an vielfältige Werbung gewöhnt und muss dort zunehmend auch mit wechselnden und laufenden, bunten und beleuchteten Werbeschriften und Werbebildern rechnen. In den Innenstadtbereichen und den entsprechenden Zufahrtsstraßen stellen solche Wechselwerbeanlagen für den Autofahrer keine Überraschung mehr dar. Vgl.: OVG NRW, Urteil vom 17. Oktober 1996 - 11 A 3624/93 -. Der beschließende Senat hat keinen Anlass von dieser Rechtsauffassung abzurücken. Die zu den sog. Prismenwendeanlagen ergangene oben zitierte Rechtsprechung ist auf die hier strittige Projektionswerbeanlage ohne weiteres zu übertragen, da bei diesem Anlagentyp ebenfalls ein Wechsel des Werbemotivs in kurzen Zeitabständen stattfindet, was - je nach den Umständen des Einzelfalls - besondere Aufmerksamkeit erregen und ablenken kann. Vgl. zur Verkehrsgefährdung durch eine Diaprojektionsanlage: OVG NRW, Beschluss vom 19. April 2000 - 7 A 963/00 - und Nds. OVG, Beschluss vom 11. Januar 2000 - 1 L 4588/99 -, BauR 2000, 1179 (1181f.). Das Verwaltungsgericht ist nicht schematisch davon ausgegangen, dass Projektionswerbeanlagen ihrer Art nach stets eine Gefährdung des Straßenverkehrs bewirken, sondern hat seine Entscheidung auf der Grundlage der örtlichen Verhältnisse und unter Berücksichtigung des konkreten Vorhabens getroffen. Der Gewöhnungseffekt, der auch im Hinblick auf die vergleichsweise neue Form der hier im Streit befindlichen Wechselwerbung eingesetzt haben mag, schließt eine Gefährdung der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs im Einzelfall nicht aus. Eine solche Einzelfallbeurteilung hat das Verwaltungsgericht vorgenommen. Das dabei gefundene Ergebnis ist nicht zu beanstanden. Die Behauptung der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe die Örtlichkeit unzureichend gewürdigt, geht fehl. Der Einzelrichter hat sich durch eine Ortsbesichtigung einen persönlichen Eindruck von den örtlichen Verhältnissen verschafft und nicht die tatsächlichen Angaben der zuständigen Polizeiinspektion Süd, die diesen Eindruck lediglich bestätigt haben, ungeprüft übernommen. Danach handelt es sich bei der E. Straße um eine Hauptverkehrsstraße mit erheblichem Verkehrsaufkommen auch nach Einbruch der Dunkelheit. In stadtauswärtiger Fahrtrichtung, das heißt in Fahrtrichtung auf die geplante Projektionsfläche hin, weist die Straße in Höhe der Örtlichkeit zwei Geradeausfahrstreifen sowie einen Linksabbiegefahrstreifen auf. Letzterer ermöglicht das Abbiegen in die dem Eingangsbereich des Hauses Nr. 343 gegenüberliegende Straße "Am B. " und das Wenden. In der Mitte des Straßenraumes verläuft die Gleistrasse der Stadtbahn. In Gegenrichtung wird der Verkehr ebenfalls zweispurig geführt. Außerdem ist ein separater Linksabbiegefahrstreifen zum Wenden vorhanden. Der gesamte Bereich ist durch eine Lichtzeichenanlage geregelt. Diese regelt auch den Rad- und Fußgängerüberweg, der die E. Straße in Höhe der Häuser Nrn. 343 und 338 quert. Der für diese Situation im Urteil verkürzend verwendete Begriff des "Verkehrsknotenpunktes" bezeichnet üblicherweise eine Verkehrslage, die dem Kraftfahrer eine erhöhte Aufmerksamkeit abverlangt. Gegen diese tatsächlichen Feststellungen gibt es nichts zu erinnern. Das von der Klägerin mit dem Zulassungsantrag vorgelegte Lichtbild Nr. 2 belegt nicht, dass das Verwaltungsgericht den Sachverhalt fehlerhaft erfasst hat. Das unmittelbar am Rad- und Fußgängerüberweg angebrachte Zeichen "Vorgeschriebene Fahrtrichtung geradeaus" gemäß § 41 Abs. 2 Nr. 2 StVO gilt erkennbar nicht für den weiter stadteinwärts gelegenen Kreuzungsbereich der E. Straße und der Straße "Am B. " sondern für den sich an den Fußgängerüberweg stadtauswärts anschließenden Bereich, in dem die Gleistrasse der Stadtbahn nicht durch Grünstreifen von den Richtungsfahrbahnen getrennt ist. Ob an anderen Stellen im Stadtgebiet der hier betroffenen Gemeinde oder in anderen Städten vergleichbare Werbeanlagen eingerichtet worden sind und ob es dort vermehrt zu Unfällen gekommen ist, hat für die Frage, wie sich die von der Klägerin zur Genehmigung gestellte Projektionswerbeanlage auf die konkreten örtlichen Verkehrsverhältnisse auswirkt, wegen der jeweils erforderlichen Einzelfallbewertung keine Bedeutung. Aus demselben Grunde kommt es auch nicht darauf an, dass die Ablenkungswirkungen der umstrittenen Anlage - wie die Klägerin behauptet - nicht über das in Innenstädten herkömmliche Maß hinausgehen und es möglicherweise Werbeanlagen gibt - etwa blinkende Leuchtschriften -, die einen größeren Ablenkungseffekt haben als eine Projektionswerbeanlage. Der Einwand der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe sich bei der hinsichtlich der Verkehrsgefährdung angestellten Prognose ausschließlich auf die allgemeinen Erkenntnisse der Polizeiinspektion Süd gestützt, ohne die konkrete technische Ausstattung der zu beurteilenden Werbeanlage zu berücksichtigen, weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Fachkunde der örtlichen Polizeidienststelle bei der Beurteilung von kritischen Verkehrssituationen unterstellt und die von der Polizeiinspektion Süd abgegebene Prognose darüber hinaus in nicht zu beanstandender Weise auf ihre Plausibilität geprüft. Für die danach angenommene Ablenkungswirkung der Projektionswerbeanlage ist es nicht ausschlaggebend von Belang, dass die Werbedias beim Wechsel kurzfristig überlagert werden und so kein für das Auge wahrnehmbarer Helligkeitswechsel stattfindet, welcher Wechseltakt vorgesehen ist und mit welcher Lichtstärke die Dias auf die Projektionsfläche projiziert werden. Vielmehr sind die im Urteil für die Ablenkungswirkung angeführten Aspekte in der gegebenen Situation unabhängig von den vorstehend genannten technischen Einzelheiten gegeben. Dass eine Lichtprojektion zur Nachtzeit auf einer Fläche von etwa 150 m2 besonders auffällig ist und suggestive Wirkung entfaltet, farblich wechselnde Projektionen die Signale der benachbarten Lichtzeichenanlage überstrahlen können und der Bildwechsel als solcher - unabhängig von einem gleichzeitigen Helligkeitswechsel - auch bei einer kurzzeitigen Streckung zusätzliche Aufmerksamkeit beansprucht, liegt auf der Hand. Der auf Grund der tatsächlichen Feststellungen und der angenommenen Ablenkungswirkung der Projektionswerbeanlage vom Verwaltungsgericht gezogene Schluss, es sei hinreichend wahrscheinlich, dass die geplante Werbeanlage Verkehrssituationen heraufbeschwöre, die unfallträchtig seien, und diese Verkehrssituationen zu Schäden an Sachen und Personen führten, begegnet keinen Bedenken. Wenn die Klägerin bemängelt, das Verwaltungsgericht habe entgegen § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO den Sachverhalt nicht umfassend aufgeklärt und damit verfahrensfehlerhaft gehandelt, vermag der Senat dem auf Grund der im Zulassungsantrag dargelegten Gründe nicht zu folgen. Der Einzelrichter hat sich - wie bereits ausgeführt - persönlich ein Bild von der Örtlichkeit gemacht. Anhaltspunkte dafür, dass es über die sachkundige Stellungnahme der Polizeiinspektion Süd hinaus eines Sachverständigengutachtens bedurft hätte, um die Wirkungen der Wechselwerbung auf den Straßenverkehr hinreichend sicher beurteilen zu können, sind dem Zulassungsvorbringen nicht zu entnehmen. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO ab. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Mit der Ablehnung des Antrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 2 Satz 3 VwGO).