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Urteil

6 K 3208/12

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2013:1125.6K3208.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung des Versagungsbescheides vom 11. August 2012 (Az.: 00608-12-03) verpflichtet, der Klägerin die beantragte Baugenehmigung zur Errichtung einer Premium-Billboard Werbeanlage für wechselnden Plakatanschlag auf dem Grundstück F. Straße 62 in H. (Gemarkung I. , Flur 14, Flurstück 338) zu erteilen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Voll-streckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin, ein Unternehmen der Außenwerbung, beantragte am 10. Februar 2012 bei der Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Premium Billboard Wandanlage für wechselnden Plakatanschlag an der nordöstlichen Außenwand des auf dem Grundstück F. Straße 62 in H1. (Gemarkung I. , Flur 14, Flurstück 338) aufstehenden Mehrfamilienhauses. Die Werbeanlage soll nach den eingereichten Bauvorlagen an der nordöstlichen Außenwand des Gebäudes ab einer Höhe von 1,50 m, gemessen von der Verkehrsfläche, angebracht werden. 3 Das Vorhabengrundstück liegt an der F. Straße im Kreuzungsbereich mit der C. Straße (westlich der Kreuzung) und der E. straße (östlich der Kreuzung). Im Bereich der E1. straße befindet sich unmittelbar vor dem vorgenannten Kreuzungsbereich die Endhaltestelle einer Straßenbahnlinie. In diesem Bereich sind beidseits der Haltestelle Verkehrsinseln vorhanden und jeweils Fußgängerüberwege über die E2. straße, die im streitigen Bereich als eine Tempo 30 Zone ausgewiesen ist. Auch die F. Straße ist im Bereich nördlich des Kreuzungsbereichs eine Tempo 30 Zone. Im Kreuzungsbereich befindet sich keine Ampelanlage. Vorfahrtsberechtigt ist die C. bzw. E3. straße gegenüber der F. Straße. 4 In der näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks findet sich neben Wohnbebauung und Ladenlokalen im Erdgeschoss im Kreuzungsbereich ein Spielkasino und zwei Wettbüros. Ein weiteres Spielkasino findet sich im weiteren Verlauf der F. Straße in südlicher Richtung. 5 Wegen der weiteren Einzelheiten der Örtlichkeit wird auf den folgenden Planausschnitt Bezug genommen. 6 7 Nach Anhörung der Klägerin lehnte die Beklagte den Bauantrag mit Bescheid vom 11. Juni 2012 ab und führte zur Begründung aus, Mega-Light-Werbeanlagen seien grundsätzlich geeignet konkrete Straßenverkehrsgefährdungen nach § 13 Abs. 2 Satz 1, 2. Alternative BauO NRW zu verursachen. Sie führten zu einer visuellen Ablenkung von Kraftfahrzeugführern. Bei Dunkelheit könnten derartige Anlagen beampelte Kreuzungen dominieren und Lichtzeichenanlagen überlagern. Die vorgesehene Anbringungsstelle befinde sich in unmittelbarer Nähe des stark befahrenen Knotenpunktes F. Straße/C. Straße mit Schienenverkehr und Fußgängerüberwegen. Die verkehrliche Situation sei insgesamt außergewöhnlich schwierig und anspruchsvoll. Außerdem sei eine störende Häufung von Werbeanlagen nicht zweifelsfrei auszuschließen. 8 Am 9. Juli 2012 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben und zur Begründung ausgeführt. Sie ist der Auffassung, der ablehnende Bescheid sei rechtswidrig, da die Errichtung der beantragten Werbeanlage nicht zu einer Gefährdung des Straßenverkehrs führe. Voraussetzung dafür sei eine konkrete Gefahr, d.h. es müsse mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, dass die Werbeanlage einen Verkehrsunfall verursache oder den Verkehr in seinem Ablauf behindere. Aufgrund der Fülle der Eindrücke, denen ein Verkehrsteilnehmer im modernen Stadtverkehr ausgesetzt sei, gehe von Werbeanlagen nur ausnahmsweise eine Ablenkung aus. Regelmäßig stellten sie keine Störungsquelle dar. Schließlich sei die Verkehrssituation im Bereich der streitgegenständlichen Anlage vollkommen überschaubar. 9 Die Klägerin beantragt - schriftsätzlich -, 10 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 11. Juni 2012 (Az.: 00608-12-03) zu verpflichten, ihr die begehrte Baugenehmigung zu erteilen. 11 Die Beklagte beantragt - schriftsätzlich -, 12 die Klage abzuweisen. 13 Sie nimmt Bezug auf den angefochtenen Bescheid und führt ergänzend aus, nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) sei regelmäßig davon auszugehen, dass u.a. Prismenwendeanlagen, die in den öffentlichen Verkehrsraum hineinwirkten, zu einer Verkehrsgefährdung im Sinne des § 13 Abs. 2 Satz 1, 2. Alternative BauO NRW führen könnten. Ausnahmen von dieser Regel seien anzunehmen, wenn diese Werbeanlagen in einen verkehrlich besonders beruhigten Raum hineinwirkten. Eine solche Ausnahmesituation liege nicht vor. Die Anbringungsstelle der beleuchteten Wechselwerbeanlage befinde sich in unmittelbarer Nähe des stark befahrenen Knotenpunktes F. Straße/C. Straße mit Schienenverkehr und Fußgängerüberwegen. 14 Nach einer erneuten Inaugenscheinnahme werde –offensichtlich im Hinblick auf die vorhandenen Spielkasinos- nicht mehr daran festgehalten, dass die Anbringung der streitigen Werbeanlage zu einer störenden Häufung führen würde. 15 Am 26. Juli 2013 hat die Berichterstatterin einen Ortstermin durchgeführt. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf das Ortsterminsprotokoll Bezug genommen. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten wird darüber hinaus auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von der Beklagen vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 17 Entscheidungsgründe: 18 Das Gericht kann im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (vgl. § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). 19 Die Klage hat Erfolg. Sie ist als Verpflichtungsklage zulässig und begründet. 20 Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 11. Juni 2012 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat einen Anspruch auf die begehrte Baugenehmigung. Nach § 75 Abs. 1 Satz 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - BauO NRW - ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. 21 Die streitgegenständliche Werbeanlage ist nach § 63 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW als bauliche Anlage i.S.d. § 2 Abs. 1 BauO NRW baugenehmigungspflichtig, da sie nicht zu den genehmigungsfreien Vorhaben nach § 65 Abs. 1 Nr. 33-36 BauO NRW zählt. 22 In bauplanungsrechtlicher Hinsicht sind Bedenken an der Zulässigkeit des Vorhabens weder geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich. 23 Eine Verletzung von Vorschriften des Bauordnungsrechts, die im hier durchzuführenden vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 68 Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 BauO NRW zu prüfen sind, liegt ebenfalls nicht vor. 24 Insbesondere liegt entgegen der Ansicht der Beklagten kein Verstoß gegen § 13 Abs. 2 Satz 1, 2. Alt. BauO NRW vor. 25 Nach § 13 Abs. 2 Satz 1, 2. Alt. BauO NRW dürfen Werbeanlagen die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs nicht gefährden. Diese Vorschrift ergänzt und konkretisiert die Vorgaben des § 19 Abs. 2 BauO NRW, der allgemein das Verbot der Gefährdung der Sicherheit und Ordnung des öffentlichen Verkehrs durch bauliche Anlagen regelt. Durch § 13 Abs. 2 Satz 1, 2. Alt. BauO NRW wird der Verkehr im weitesten Sinne geschützt. 26 Vgl. nur Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Kommentar, Stand Juli 2013, Loseblatt, § 13 Rn. 95. 27 Voraussetzung für eine Verkehrsgefährdung im Sinne dieser Vorschrift, ist die Erwartung, dass ein durchschnittlicher Verkehrsteilnehmer durch die geplante Werbeanlage abgelenkt wird, wobei auf die jeweiligen örtlichen Verhältnisse abzustellen ist. Eine abstrakte Gefährdung genügt nicht. Entscheidend ist, ob durch die geplante Werbeanlage ein Zustand geschaffen wird, der eine konkrete Gefährdung erwarten lässt. 28 Vgl. OVG Münster, Urt. v. 18. September 1992 - 11 A 149/91 -, Urt. v. 17. April 2004 - 10 A 4188/01 -, juris. 29 Eine konkrete Gefahr ist dabei gegeben, wenn aus einer tatsächlich vorhandenen Situation hinreichend wahrscheinlich eine Gefährdung der Rechtsgüter erfolgt. Gerade in dem jeweiligen Einzelfall muss in überschaubarer Zukunft mit einem Schadenseintritt zu rechnen sein. Dabei hängen die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit von der Qualität des möglicherweise eintretenden Schadens ab. Da mit dem Leben und der Gesundheit der Verkehrsteilnehmer und der übrigen möglicherweise vom Verkehrsgeschehen betroffenen Menschen hohe Schutzgüter in Rede stehen, dürfen an die Feststellung der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts keine übermäßig hohen Anforderungen gestellt werden. 30 Vgl. OVG Münster, Urt. v. 18. September 1992 - 11 A 149/91 -, Beschl. v. 21. November 2000 - 7 A 5203/00 -, Urt. v. 6. Februar 2003 - 10 A 3464/01 -, Urt. v. 17. April 2004 - 10 A 4188/01 -, juris; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Kommentar, Stand Juli 2013, Loseblatt, § 13 Rn. 95. 31 Ausgehend von diesen Grundsätzen entspricht es gefestigter Rechtsprechung, dass mit Rücksicht auf die Fülle der Eindrücke, denen ein Verkehrsteilnehmer im modernen Stadtverkehr ständig, insbesondere durch Werbung aller Art, ausgesetzt ist, von herkömmlichen Werbeanlagen ohne Bildwechsel in der Regel keine Ablenkung und damit keine verkehrsgefährdende Wirkung ausgeht. 32 Vgl. OVG Münster, Urt. v. 18. September 1992 - 11 A 149/91 -, Urt. v. 17. April 2002 - 10 A 4188/01 -, juris; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Kommentar, Stand Juli 2013, Loseblatt, § 13 Rn. 96. 33 Im Gegensatz dazu ist nach der Rechtsprechung des OVG NRW bei den modernen Mega-Light- Wechselanlagen in jedem Einzelfall auf der Grundlage der örtlichen Verhältnisse und unter Berücksichtigung des konkreten Vorhabens zu beurteilen, ob von der Werbeanlage eine konkrete Straßenverkehrsgefährdung ausgeht. Maßgebend für diese Beurteilung im Einzelfall sind einerseits die konkreten örtlichen Verhältnisse, insbesondere die Straßen- und Verkehrsverhältnisse einschließlich bereits bestehender Gefahrensituationen, andererseits die Fähigkeit eines durchschnittlichen Verkehrsteilnehmers, die Situation zu bewältigen. 34 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 28. August 2012 – 10 A 1150/12- und vom 17. April 2002 - 10 A 4188/01 -,juris. 35 Unter Berücksichtigung der dargelegten Maßstäbe und des Ergebnisses der Ortsbesichtigung durch die Einzelrichterin ist hier keine von der geplanten Werbeanlage 36 ausgehende konkrete Straßenverkehrsgefährdung zu erwarten. Trotz der nicht unerheblichen Verkehrsbelastung im Knotenpunktbereich der E4. straße/C. Straße und F. Straße und der vorhandenen Endhaltestelle einer Straßenbahnlinie mit den entsprechenden Fußgängerüberwegen im künftigen Einwirkungsbereich der Werbeanlage, ist die Verkehrssituation nicht als derart schwierig einzustufen, dass sich die Anbringung der Werbeanlage bei wertender Prognose in einer erhöhten Häufigkeit von Verkehrsunfällen niederschlagen würde. 37 Die künftige Werbeanlage wirkt durch ihre nordöstliche Ausrichtung überwiegend auf die aus Nordosten auf der F. Straße in den Kreuzungsbereich einfahrenden Fahrzeugführer ein. Die zulässige Geschwindigkeit in diesem Bereich ist auf Tempo 30 beschränkt und der vorfahrtsberechtigte Verkehr auf der C. Straße gut sichtbar, deren Fahrbahn in diesem Bereich durch entsprechende verkehrslenkende Beschränkungen zwecks Einhaltung der Geschwindigkeitsbegrenzung verengt ist. Die Sicht auf die E5. straße ist aufgrund der Größe und Übersichtlichkeit des Kreuzungsbereichs ebenfalls als ausreichend anzusehen. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich der Endhaltepunkt der Straßenbahnlinie vor dem Kreuzungsbereich befindet, sodass mit einem plötzlichen Einfahren der Straßenbahn in den Kreuzungsbereich nicht gerechnet werden muss. Wenn ein aus der nördlichen F. Straße auf die E6. straße einbiegendes Fahrzeug sich dem Fußgängerüberweg nähert, befindet sich die geplante Werbeanlage schon hinter dem Fahrzeug und wird nicht mehr von dessen Fahrer wahrgenommen werden. Eine Lichtzeichenanlage befindet sich im Kreuzungsbereich nicht, sodass nicht zu befürchten ist, die geplante Werbeanlage könnte als Lichtquelle bei Dunkelheit die Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer auf sich ziehen und die Wahrnehmung der Lichtzeichen überlagern. 38 Nach alledem lässt sich mithin ein Verstoß gegen § 13 Abs. 2 Satz 1, 2. Alt. BauO NRW nicht feststellen. 39 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.