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Urteil

5 K 4685/11

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2012:1122.5K4685.11.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin, ein Unternehmen der Außenwerbung, begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für den Austausch einer bestehenden statischen Werbeanlage in eine Anlage mit wechselndem Plakatanschlag. Mit Bauantragsformular vom 29. März 2010 beantragte die Klägerin unter dem 27. Mai 2010 bei der Beklagten eine Baugenehmigung für die Errichtung einer sogenannten Mega-Light-Anlage, Anlagentyp "Premium Großfläche", hinterleuchtet, mit 3-fach wechselndem Plakatanschlag. Die Werbetafel hat laut Bauantrag eine Breite von 3,90 m und eine Höhe von 2,80 m. Die Anlage soll in F. an der Innenseite des südlichen Pfeilers der Bahnüberführung an der I.------straße , das heißt parallel zu der in Richtung Osten führenden Fahrbahn, circa 40 Meter vor der Kreuzung mit der H.-------straße / S. angebracht werden. Bislang besteht an dieser Stelle eine einfache Großfläche ohne Bildwechsel. Der Kreuzungsbereich H.------straße / I.------straße / S. / C. M.----straße stellt sich wie folgt dar: Aus allen vier Richtungen münden je fünf Spuren in den Kreuzungsbereich ein. Dabei bestehen aus Norden von der H.-------straße kommend, aus Westen von der I.------straße kommend und aus Süden von der S. kommend jeweils zwei Spuren, die geradeaus über die Kreuzung führen sowie je zwei Linksabbiegerspuren die sämtlich durch Ampelanlagen geregelt werden. Darüber hinaus besteht je eine separate Rechtsabbiegerspur ohne Lichtzeichenanlage, die durch eine Fußgängerinsel abgetrennt ist und beim Abbiegevorgang wartepflichtig gegenüber dem vorfahrtberechtigten Geradeausverkehr ist. Von Osten aus der C. M.---straße kommend führen ebenfalls zwei Spuren geradeaus über die Kreuzung allerdings ergänzt durch nur eine Linksabbiegerspur in die S. . Der zweispurige Rechtsabbiegerverkehr in die H.-------straße ist ebenfalls durch eine Fußgängerinsel separiert, wird an dieser Stelle aber durch eine Ampel geregelt. Aufgrund des gewählten Anbringungsortes liegt die Anlage frontal im Sichtfeld der Rechtsabbieger von der H.-------straße in die I1.-----straße Richtung Westen. Die dortige gesondert geführte Rechtsabbiegerspur quert zunächst einen mit einer Ampel versehenen Fußgängerüberweg. An dieser Stelle wird bereits durch entsprechende Beschilderung vor Auffahrunfällen gewarnt. Sodann biegt die Spur weiter ab und die Verkehrsteilnehmer müssen sich von der nachrangigen Straße in den vorfahrtsberechtigt geradeaus von der C. M.---straße in die I.------straße fahrenden Verkehr einordnen. Der Kreuzungsbereich C. M.---straße / H.------straße / S. / I.------straße wurde durch die Unfallkommission der Stadt F. als Unfallschwerpunkt identifiziert, da es im Kreuzungsbereich vermehrt zu Unfällen gekommen war. Im Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 30. September 2010 wurden insbesondere auf der Rechtsabbiegerspur von der H.-------straße in die I1.------straße fünf Auffahrunfälle verzeichnet. In ihrer Sitzung am 30. März 2011 - nochmals bestätigt in der Sitzung vom 27. Juni 2012 - sah die Unfallkommission dementsprechend den Bauantrag für aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht genehmigungsfähig an. Die geplante Anlage liege genau im Sichtfeld des frei abfließenden Rechtsabbiegers, auf dem eine Vielzahl von Auffahrunfällen zu verzeichnen sei, sodass die Ablenkungsgefahr zu hoch sei. Mit Bescheid vom 10. Oktober 2011 lehnte die Beklagte daraufhin die beantragte Baugenehmigung mit der Begründung ab, das Vorhaben gefährde die Sicherheit und Ordnung des öffentlichen Verkehrs. Die geplante Wechslereinrichtung befinde sich genau im Sichtfeld des frei fließenden Rechtsabbiegers H.-------straße auf die I.------straße fahrend, auf dem eine Vielzahl von Auffahrunfällen zu verzeichnen sei. Der Ablenkungsgrad für die Verkehrsteilnehmer sei zu hoch. Die Klägerin hat am 9. November 2011 Klage erhoben. Sie meint, der ablehnende Bescheid sei rechtswidrig, da die Errichtung der beantragten Werbeanlage nicht zu einer Gefährdung des Straßenverkehrs führe. Voraussetzung dafür sei eine konkrete Gefahr, d.h. es müsse mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, dass die Werbeanlage einen Verkehrsunfall verursacht oder den Verkehr in seinem Ablauf behindert. Aufgrund der Fülle der Eindrücke, denen ein Verkehrsteilnehmer im modernen Stadtverkehr ausgesetzt sei, gehe von Werbeanlagen nur ausnahmsweise eine Ablenkung aus, regelmäßig stellten sie keine Störungsquelle dar. Schließlich sei die Verkehrssituation im Bereich der streitgegenständlichen Anlage vollkommen überschaubar. Die Klägerin beantragt - schriftsätzlich -, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 10. Oktober 2011 (Az.: 61-112/R-04165-2010) zu verpflichten, ihr die begehrte Bauerlaubnis zu erteilen. Die Beklagte beantragt - schriftsätzlich -, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, der Errichtung der Wechselwerbeanlage stünden mit § 19 Abs. 2 BauO NRW in Verbindung mit § 13 Abs. 2 BauO NRW öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen, sodass das Vorhaben nicht genehmigt werden könne. Die formatfüllende Premiumgroßfläche mit motorisch angetriebenem Posterwechsler weiche im Erscheinungsbild von den vorhandenen und den Verkehrsteilnehmern möglicherweise mittlerweile bekannten Plakatanschlagtafeln ab. Das Brückenwiderlager, an dem die Anlage angebracht werden solle, befinde sich zudem genau im Sichtfeld des frei abfließenden Rechtsabbiegers, auf dem bereits jetzt schon eine Vielzahl von Auffahrunfällen zu verzeichnen sei. Es sei zu befürchten, dass es durch die Bewegung aufgrund der Wechselintervalle im Gegensatz zur vorhandenen statischen Werbeanlage zu einer erhöhten Ablenkung der Verkehrsteilnehmer komme. Am 20. Juni 2012 hat die Berichterstatterin einen Ortstermin durchgeführt. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf das Ortsterminsprotokoll Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird darüber hinaus auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von der Beklagen vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht entscheidet im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (vgl. § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig aber nicht begründet. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 10. Oktober 2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Baugenehmigung. Die streitgegenständliche Werbeanlage ist nach § 63 Abs. 1 Satz 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - BauO NRW - als bauliche Anlage i.S.d. § 2 Abs. 1 BauO NRW oder jedenfalls als sonstige Anlage i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW baugenehmigungspflichtig, da sie insbesondere nicht zu den genehmigungsfreien Vorhaben nach § 65 Abs. 1 Nr. 33-36 BauO NRW zählt. Die Baugenehmigung kann indes nicht erteilt werden, da dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen, § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW. Das zur Genehmigung gestellte Vorhaben verstößt gegen § 13 Abs. 2 Satz 1, 2. Alt. BauO NRW. Danach dürfen Werbeanlagen die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs nicht gefährden. Voraussetzung für eine Verkehrsgefährdung im Sinne dieser Vorschrift ist die Erwartung, dass ein durchschnittlicher Verkehrsteilnehmer durch die geplante Werbeanlage abgelenkt wird, wobei auf die jeweiligen örtlichen Verhältnisse abzustellen ist. Eine abstrakte Gefährdung genügt nicht. Entscheidend ist, ob durch die geplante Werbeanlage ein Zustand geschaffen wird, der eine konkrete Gefährdung erwarten lässt. Vgl. OVG Münster, Urt. v. 18. September 1992 - 11 A 149/91 -, Urt. v. 17. April 2004 - 10 A 4188/01 -, jeweils zit. nach juris. Eine konkrete Gefahr ist dabei gegeben, wenn aus einer tatsächlich vorhandenen Situation hinreichend wahrscheinlich eine Gefährdung der Rechtsgüter erfolgt. Gerade in dem jeweiligen Einzelfall muss in überschaubarer Zukunft mit einem Schadenseintritt zu rechnen sein. Dabei hängen die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit von der Qualität des möglicherweise eintretenden Schadens ab. Da mit dem Leben und der Gesundheit der Verkehrsteilnehmer und der übrigen möglicherweise vom Verkehrsgeschehen betroffenen Menschen hohe Schutzgüter in Rede stehen, dürfen an die Feststellung der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts keine übermäßig hohen Anforderungen gestellt werden. Vgl. OVG Münster, Urt. v. 18. September 1992 - 11 A 149/91 -, Beschl. v. 21. November 2000 - 7 A 5203/00 -, Urt. v. 6. Februar 2003 - 10 A 3464/01 -, Urt. v. 17. April 2004 - 10 A 4188/01 -, jeweils zit. nach juris; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Kommentar, Loseblatt, § 13 Rn. 95. Ausgehend von diesen Grundsätzen entspricht es gefestigter Rechtsprechung, dass mit Rücksicht auf die Fülle der Eindrücke, denen ein Verkehrsteilnehmer im modernen Stadtverkehr ständig, insbesondere durch Werbung aller Art, ausgesetzt ist, von herkömmlichen Werbeanlagen ohne Bildwechsel in der Regel keine Ablenkung und damit keine verkehrsgefährdende Wirkung ausgeht. Vgl. OVG Münster, Urt. v. 18. September 1992 - 11 A 149/91 -, Urt. v. 17. April 2002 - 10 A 4188/01 -, jeweils zit. nach juris; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Kommentar, Loseblatt, § 13 Rn. 96. Im Vergleich zu herkömmlichen Werbeanlagen führen Mega-Light-Werbeanlagen ebenso wie andere Werbeanlagen mit beweglichen oder wechselnden Bildern zu einer qualitativ gesteigerten visuellen Ablenkung von Kraftfahrzeugführern. Es gilt der Grundsatz, dass ein Betrachter auf bewegliche Anlagen empfindlicher reagiert als auf ruhende Objekte. Diese Wirkung wird durch die Erzeugung eines Überraschungseffektes und die Weckung der Neugier (auf das nächste Bild) hervorgerufen und verstärkt. Vgl. OVG Münster, Urt. v. 18. September 1992 - 11 A 149/91 -, zit. nach juris; Heintz, in: Gädtke/Temme/Heintz/Czepuck, BauO NRW, Kommentar, § 13 Rn. 106. Dennoch kann nicht davon ausgegangen werden, dass entsprechende Anlagen gleichsam regelmäßig zu einer Verkehrsgefährdung führen, soweit sie nicht ausnahmsweise in einen verkehrlich besonders ruhigen Raum hineinwirken. So noch OVG Münster, Urt. v. 18. September 1992 - 11 A 149/91 -, Urt. v. 18. September 1992 - 11 A 420/91 - (Fußgängerzone), jeweils zit. nach juris. Denn auch im Hinblick auf Wechselwerbeanlagen hat mittlerweile ein Gewöhnungseffekt eingesetzt, der eine derartige allgemeine Wertung nicht mehr trägt. Dies schließt aber nicht aus, dass entsprechende Anlagen im Einzelfall die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs gefährden. Vielmehr sind die entsprechenden Wechselwerbeanlagen grundsätzlich geeignet, je nach Stand und Anbringungsort konkrete Straßenverkehrsgefährdungen zu verursachen. Dies ist in jedem Einzelfall zu prüfen. Vgl. OVG Münster, Urt. v. 21. November 2000 - 7 A 5203/00 -, Urt. v. 17. April 2002 - 10 A 4188/01 -, Urt. v. 6. Februar 2003 - 10 A 3464/01 -, jeweils zit. nach juris; so auch Heintz, in: Gädtke/Temme/Heintz/Czepuck, BauO NRW, Kommentar, § 13 Rn. 106; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Kommentar, Loseblatt, § 13 Rn. 100. Maßgebend für die Beurteilung im Einzelfall sind einerseits die konkreten örtlichen Verhältnisse, insbesondere die Straßen- und Verkehrsverhältnisse einschließlich bereits bestehender Gefahrensituationen, andererseits die Fähigkeit eines durchschnittlichen Verkehrsteilnehmers, die Situation zu bewältigen. Vgl. OVG Münster, Urt. v. 18. September 1992 - 11 A 149/91 -, zit. nach juris. Die Annahme einer konkreten Verkehrsgefährdung unter dem Aspekt der außergewöhnlich schwierigen verkehrlichen Situation setzt voraus, dass nach den örtlichen Verhältnissen der Verkehr von solcher Komplexität ist, dass er die volle Konzentration des Kraftfahrzeugführers erfordert, um Unfälle, insbesondere Auffahrunfälle, zu vermeiden. Angesprochen sind damit "unfallträchtige" Verkehrsstellen, an denen - etwa bei mehrspurigen Fahrbahnen und Kreuzungsbereichen - mehrere Verkehrsvorgänge zeitgleich auf engem Raum bei nicht unerheblichen Geschwindigkeiten stattfinden oder die Gesamtsituation für die Verkehrsteilnehmer aus anderen Gründen - etwa in Kurven oder bei schwer einsehbaren Abbiegungen - äußerst unübersichtlich ist oder aber die Werbeanlage erst kurz vor dem Passieren sichtbar wird und daher für Verkehrsteilnehmer einen Überraschungseffekt bringt. Dabei kommt vor allem einer - bereits ohne Einwirkung der geplanten Werbeanlage - festzustellenden Unfallhäufigkeit eine Indizwirkung dafür zu, dass eine besonders schwierige Verkehrssituation besteht (sog. Unfallschwerpunkt). Vgl. OVG Münster, Urt. v. 6. Februar 2003 - 10 A 3464/01 -, zit. nach juris. Unter Berücksichtigung dieses Maßstabes und der örtlichen Gegebenheiten im Umfeld der geplanten Werbeanlage fällt die vorgenannte Einzelfallprüfung nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung der Berichterstatterin, das diese der Kammer anhand von Lichtbildern und Kartenmaterial vermittelt hat, vorliegend zum Nachteil der Klägerin aus. Die geplante Mega-Light-Werbeanlage mit wechselndem Plakatanschlag würde unmittelbar verkehrsgefährdend in den Kreuzungsbereich I.------straße / H.-------straße hineinwirken. Die Verkehrssituation stellt sich an dieser Stelle als besonders unfallträchtig dar. Nach den Feststellungen der Unfallkommission waren in einem Zeitraum von unter einem Jahr fünf Auffahrunfälle auf der Rechtsabbiegerspur von der H.-------straße auf die I.------straße zu verzeichnen. Dementsprechend wurde die Kreuzung auch als Unfallschwerpunkt qualifiziert und die Genehmigungsfähigkeit der streitgegenständlichen Anlage abgelehnt. Der Eindruck in der Örtlichkeit hat die inhaltliche Richtigkeit dieser fachlichen Einschätzung bestätigt. Die Rechtsabbieger müssen an der vorliegenden Stelle zunächst eine Fußgängerampel für die Abbiegerspur querende Fußgänger beachten. An dieser Stelle wird bereits durch entsprechende Beschilderung vor Auffahrunfällen gewarnt. Sodann müssen die Fahrzeugführer in der Kurve auf das eventuell vorausfahrende Kraftfahrzeug achten, das wiederum seinerseits auf den aus der Kreuzung herausfahrenden vorfahrtberechtigten Verkehr achten muss. Die Werbeanlage tritt in diesem Moment des ohnehin anspruchsvollen Abbiege- und Einordnevorgangs als zusätzlicher optischer Reiz neben dem Vorfahrtachtenschild frontal - wenn auch auf der gegenüberliegenden Seite der I.------straße - in das Blickfeld des jeweiligen Fahrzeugführers. Die damit bereits bestehende problematische Verkehrssituation würde durch die erhöhte Ablenkungswirkung der neuen, bewegten Anlage im Vergleich zur bestehenden statischen Werbetafel noch verschärft. Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -.