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Beschluss

2 E 246/00

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2000:0828.2E246.00.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens zu je einem Viertel. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens zu je einem Viertel. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Der Antrag hat keinen Erfolg. Die von den Klägern hinsichtlich der Beurteilung der Erfolgsaussichten des Verpflichtungsantrages auf Erteilung eines originären Aufnahmebescheides an den Kläger zu 1) geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses (vgl. §§ 124 Abs. 2 Nr. 1, 146 Abs. 4 VwGO) bestehen nicht. Das Verwaltungsgericht ist in dem angefochtenen Beschluss insoweit davon ausgegangen, der Kläger zu 1) sei kein deutscher Volkszugehöriger. Ihm seien ausweislich des Ergebnisses des Sprachtestes vom 27. November 1995 bestätigende Merkmale in dem nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG erforderlichen Umfang nicht vermittelt worden. Insbesondere sei Deutsch weder die Mutter- noch die bevorzugte Umgangssprache des Klägers zu 1). Den Feststellungen und Bewertungen des Sprachtests seien die Kläger nicht entgegengetreten. Die Antragsbegründung ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit dieser Entscheidung zu wecken. Die schlichte Behauptung in der Antragsbegründung, das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht davon aus, die Kläger seien den Feststellungen und Bewertungen des Sprachtests nicht entgegengetreten, ist nach der Aktenlage nicht nachvollziehbar. Insbesondere gibt die Bezugnahme in der Antragsbegründung auf den Schriftsatz der Kläger vom 25. März 1996 nebst dessen Anlage hierzu nichts her. Denn auch darin sind keine hinreichend substantiierten Darlegungen dazu enthalten, dass und warum der Sprachtest das tatsächliche Sprachvermögen und -verhalten des Klägers zu 1) unzutreffend wiedergibt. Die in diesem Zusammenhang erfolgte Bezeichnung des vorliegenden Falles als so genannten "Richtlinienfall" lässt erkennen, dass die Kläger für den Kläger zu 1) die Fiktion im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 erste Alternative BVFG in Anspruch nehmen wollen. Dies kann aber schon deshalb nicht zur Zulassung der Beschwerde führen, weil die Voraussetzungen dieser Fiktion schon nach dem eigenen Vortrag der Kläger nicht vorliegen. Denn danach hat seine Mutter mit dem Kläger zu 1) "Alt-Schwäbisch" gesprochen, was zeigt, dass der Gebrauch und eine Vermittlung der deutschen Sprache in seiner Familie möglich und zumutbar war. Bei diesem hier im Einzelfall konkret feststellbaren Sachverhalt der Möglichkeit und Zumutbarkeit der Sprachvermittlung in der Familie war schon deshalb auch eine Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. Januar 1999 - 13 L 4317/97 - in den Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht geboten. Auch die in der Antragsbegründung folgende Wiedergabe von Teilen der Kommentierung von von Schenckendorffs zu § 6 BVFG n.F. rechtfertigt die Zulassung der Beschwerde nicht. Denn diese betrifft in erster Linie die Frage, ob die in den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgericht vom 13. Juni 1995 - 9 C 293.94 - und - 9 C 392.94 -, DVBl 1995, 1302, entwickelten Grundsätze zur Volkszugehörigkeit von spät Geborenen nach § 6 BVFG a.F. auf das seit dem 1. Januar 1993 geltende Vertriebenenrecht übertragbar sind mit der Folge, dass es auf die Vermittlung von Bestätigungsmerkmalen im Einzelfall nicht mehr ankommt. Die vom Bundesverwaltungsgericht in diesen Entscheidungen aufgestellten Bewertungsgrundsätze können jedoch seit Inkrafttreten des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes zur Bestätigung der Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG in dieser Form keine Anwendung mehr finden. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 4. November 1997 - 9 C 36.96 -; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 8. März 1996 - 2 A 3543/93 - und Beschluss vom 29. August 1997 - 2 A 5233/94 -. Anhaltspunkte dafür, dass hier Umstände vorliegen, die von ähnlichem Gewicht sind wie die Bestätigungsmerkmale Sprache, Erziehung und Kultur und deshalb geeignet sind, ein Bekenntnis des Klägers zu 1) zum deutschen Volkstum gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG objektiv zu bestätigen, sind in der Antragsbegründung nicht dargelegt worden und auch nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund reicht die bloße Behauptung in der Antragsbegründung, die Sache sei tatsächlich und rechtlich besonders schwierig, zur hinreichenden Begründung des Zulassungsgrundes nach den §§ 124 a Abs. 2 Nr. 2, 146 Abs. 4 VwGO offenkundig nicht aus. Die Zulassung der Beschwerde aus den weiter genannten Gründen kann schon deshalb nicht in Betracht kommen, weil sich die von den Klägern geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, die erhobene Divergenzrüge und der gerügte Verfahrensmangel auf den Sach- und Streitstoff im Verfahren der Hauptsache beziehen und deshalb nach der ständigen Rechtsprechung des Senates zur Begründung eines Zulassungsantrages im hier vorliegenden Nebenverfahren auf Gewährung von Prozesskostenhilfe grundsätzlich nicht geeignet sind. Auch hinsichtlich der (hilfsweise) begehrten Einbeziehung kann die Antragsbegründung keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts wecken. Die Rechtssache ist insoweit auch weder tatsächlich oder rechtlich besonders schwierig noch hat sie grundsätzliche Bedeutung. Denn die Kläger haben ihren Aufnahmeantrag von Oktober 1994 erst gestellt, nachdem die Bezugsperson mit einem Aufnahmebescheid in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und hier am 2. Juni 1993 registriert worden ist. Die Frage, ob Abkömmlinge von Personen, die bereits mit einem Aufnahmebescheid in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind, auf der Grundlage von § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG nachträglich in deren Aufnahmebescheid einbezogen werden können, bedarf keiner rechtsgrundsätzlichen Klärung mehr. Das Bundesverwaltungsgericht hat geklärt und geht in seiner Spruchpraxis zu § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG davon aus, dass die volksdeutsche Bezugsperson, in deren Aufnahmebescheid der Abkömmling einbezogen werden will, bei Einbeziehung des Abkömmlings in den Aufnahmebescheid noch ihren Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten haben muss, diesen also noch nicht unter Aufgabe ihres Wohnsitzes verlassen haben darf. Vgl. BVerwG, zuletzt Beschluss vom 25. Mai 2000 - 5 B 26.00 -. Der Hinweis der Bezugsperson anlässlich ihrer Registrierung am 2. Juni 1993, dass sich noch ausreisewillige Abkömmlinge in den Aussiedlungsgebieten befänden, kann die Annahme eines Härtefalles nach § 27 Abs. 2 BVFG, auf deren Grundlage eine nachträgliche Einbeziehung ausnahmsweise möglich wäre, schon deshalb nicht rechtfertigen, weil die Kläger ihren Aufnahmeantrag zu diesem Zeitpunkt noch nicht gestellt hatten und Hinderungsgründe, die einer früheren Antragstellung vor Ausreise der Bezugsperson entgegengestanden haben, weder dargetan noch ersichtlich sind. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. Dezember 1999 - 2 A 5680/98 -, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 2000 - 5 B 26.00 -. Schließlich kommt die Zulassung der Beschwerde auch hinsichtlich des (weiter hilfsweise) geltend gemachten "Folgenbeseitigungsanspruchs" schon deshalb nicht in Betracht, weil eine Regelung über einen damit von den Klägern sinngemäß angesprochenen Herstellungsanspruch im Bundesvertriebenenrecht nicht enthalten und auch im allgemeinen Verwaltungsrecht mangels Rechtsgrundlage nicht anerkannt ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. August 1999 - 2 A 1260/97 -. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1, 166 VwGO und §§ 100 Abs. 1, 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).