Urteil
4 K 9202/01
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2003:0714.4K9202.01.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten des beigeladenen Landes sind nicht erstattungsfähig. 1 T a t b e s t a n d 2 Der am 26. Januar 1951 in der ehemaligen Sowjetunion geborene Kläger zu 1), - nachfolgend Kläger - seine am 16. November 1951 geborene Ehefrau - die Klägerin zu 2) - und die am 22. Juli 1982 geborene Tochter der Kläger zu 1) und 2) - die Klägerin zu 3) - beantragten im November 1994 die Aufnahme in das Bundesgebiet. Dabei gaben sie an, der Kläger sei deutscher, die Klägerin zu 2) russischer Volkszugehörigkeit. Auch der Vater des Klägers, der am 7. September 1919 geborene Oskar O. , sei deutscher Volkszugehörigkeit, während die am 15. Juli 1922 geborene Mutter Maria O. russische Volkszugehörige sei. Nach einem Vermerk in den Akten sind beide Eltern des Klägers im Januar 1993 als Spätaussiedler im Bundesgebiet registriert worden. 3 Im vorgelegten Inlandspass vom 14. November 1992 ist der Kläger mit deutscher Nationalität eingetragen. Im Antrag ist ferner angegeben, dass die Nationalitätseintragung im Pass nicht geändert worden sei. 4 Zusammen mit dem Antrag legte der Kläger weitere Urkunden vor. Bei sämtlichen Urkunden - darunter die eigene Geburtsurkunde, die Heiratsurkunde und die Geburtsurkunde der Klägerin zu 3) - handelt es sich nicht um Originaldokumente, sondern um Kopien - zumeist ohne das in der Übersetzung erwähnte Siegel -, deren Übereinstimmung mit der Urschrift des Dokuments am 29. September bzw. 5. Oktober 1994 vom "staatlichen Notar des Notariats der Stadt Nowomoskowsk" bescheinigt wird. Hierbei sind die in dieser Weise bescheinigten Geburtsurkunden der am 22. Juli 1982 geborenen Klägerin zu 3) am 23. März 1993 und die Geburtsurkunde des 1951 geborenen Klägers am 14. Juli 1958 ausgestellt worden. Auf entsprechende Anfrage der Beklagten, warum der Inlandspass im Jahre 1992 neu ausgestellt worden sei, teilte der Vater des Klägers als der seinerzeitige Bevollmächtigte im August 1996 mit, sein Sohn habe 1967 seinen ersten Personalausweis erhalten. In diesem sei die Nationalität mit "Deutscher" angegeben worden. In den Jahren 1981 bis 1984 seien neue Personalausweise ausgestellt worden; hierbei sei versehentlich ein falsches Geburtsdatum des Klägers (28. Februar statt 26. Februar) eingetragen worden. Der Kläger habe diesen Fehler zu- nächst nicht bemerkt. 1992 habe dann seine Familie die Genehmigung für die Ausreise nach Deutschland erhalten. Da die ganze Familie zur ständigen Wohnsitz- nahme nach Deutschland habe ausreisen wollen, habe auch der Kläger mitkommen wollen. Bei den Ausreiseformalitäten sei aber die fehlende Übereinstimmung des Ge- burtsdateneintrags in der Geburtsurkunde und im Personalausweis festgestellt worden. Aufgrund dessen habe er einen neuen Personalausweis beantragen müssen, den er 1992 erhalten habe. Auch bei einer Anhörung in der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Moskau am 02.12.1996 gab der Kläger an, die Neuausstellung des Inlandspasses im Jahre 1992 sei wegen des falsch geschriebenen Geburtsdatums (28.02. anstatt 26.02.) erfolgt. 5 Im Januar 1997 bat das Bundesverwaltungsamt der Beklagten die Beigeladene um Zustimmung zur Erteilung eines Aufnahmebescheides an den Kläger und zur Einbeziehung der Klägerinnen zu 2) und 3) in diesen Aufnahmebescheid. Nachdem die Beigeladene um weitere Ermittlungen gebeten hatte, legte der Kläger auf entsprechende Anforderung der Beklagten eine unbeglaubigte Kopie des im Jahre 1998 neu ausgestellten Militärpasses vor. Zugleich trug er unter Vorlage einer entsprechenden Kopie einer Bescheinigung der russischen Militärbehörden vor, er habe 1996 seinen Originalmilitärpass verloren und diesen Verlust sofort dem zuständigen Kriegskommissariat gemeldet. 6 Hinsichtlich des am 31. Mai 1953 geborenen Bruders Anatoli O. des Klägers ermittelte die Beklagte, dass dieser am 8. Januar 1992 als russischer Volkszugehöriger registriert worden ist. In der entsprechenden Notiz heißt es, zwar habe Anatoli O. in der mündlichen Befragung glaubhaft versichert, dass sein Vater deutscher Volkszugehöriger und seine Mutter Russin sei. In seinem Inlandspass und in der Geburtsurkunde seiner Tochter sei er aber als russischer Volkszugehöriger eingetragen. Er spreche kaum Deutsch. 7 Aufgrund der Aufforderung der Beklagten, die Gründe für die Neuausstellung des Inlandspasses im Jahre 1992 ausführlich und glaubhaft darzustellen, teilte der Kläger im Oktober 1998 mit, er habe sich 1992 im Auftrag seiner Firma ab dem 6. Oktober für 4 Monate im Rahmen eines Montageauftrages in Taldy-Kurgan (Kasachstan) befun- den. Taldy-Kurgan sei seine ehemalige Heimatstadt und er habe dort in seinem Elternhaus einen entsprechenden Wohnraum finden und einen Zweitwohnsitz beantragen können. Auch habe er überlegt, nach der Delegierungszeit evtl. in Taldy- Kurgan zu bleiben. Während der Zeit seines Aufenthalts in Taldy-Kurgan sei es ihm auch gelungen, seinen richtigen Geburtstag in Erfahrung zu bringen. So sei es für ihn praktisch gewesen, dort in seinem Geburtsort einen neuen Pass mit den korrekten Daten zu beantragen, den er auch bekommen habe. 8 Bei der im Dezember 1996 durchgeführten Anhörung zur Überprüfung der Sprache war ausweislich des hierüber gefertigten Protokolls eine Verständigung mit dem Kläger ohne den Sprachmittler möglich. Der aufnehmende Mitarbeiter der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Moskau kam zusammenfassend zu dem Ergebnis, der Kläger beherrsche die deutsche Sprache; er verstehe alles und spreche Deutsch so, dass es für ein einfaches Gespräch ausreiche. 9 Mit Bescheid vom 30. März 2000 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Aufnahmeantrag mit der Begründung ab, die Kläger hätten hinsichtlich des Klägers keinen Nachweis erbracht, dass dieser auch im ersten Inlandspass mit deutscher Nationalität verzeichnet gewesen sei. Alle zum Nachweis der deutschen Nationalität vorgelegten Dokumente seien neu ausgestellt und somit nicht beweiskräftig. Da der Bruder Anatoli O. in seinem Inlandspass und in der Geburtsurkunde seiner Tochter mit russischer Volkszugehörigkeit geführt worden sei und es unwahrscheinlich sei, dass es sich bei dem Kläger anders verhalte als bei seinem Bruder, sei davon auszugehen, dass auch der Kläger nicht ständig mit der deutschen Nationalität in seinem Inlandspass geführt worden sei. Einen gegenteiligen Beweis habe der Kläger bis heute jedenfalls nicht erbringen können. 10 Während des rechtzeitig eingeleiteten Widerspruchsverfahrens legten die Kläger die unbeglaubigte Kopie einer Bescheinigung der Passbehörde beim Amt für Innere Angelegenheiten der "Stadt Taldykorgan" vom 11.09.2000 vor, wonach aus einem Auszug aus dem Formblatt Nr. 1 des Klägers zu 1) hervorgehe, "dass ihm tatsächlich am 12.04.1967 von der Abteilung für Inneres der Stadt Taldy-Kurgan der erste Inlandspass von Serie II - PB mit der Nr. 000000 ausgestellt worden ist, in dem seine Nationalität mit "deutsch" angegeben worden ist". 11 Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 6. November 2001 - dem Bevollmächtigten des Klägers zugestellt am 12. November 2001 - im Wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, der Kläger habe nach wie vor keinen Nachweis erbracht, dass er auch in seinem ersten Inlandspass mit deutscher Nationalität eingetragen gewesen sei. Die vorgelegte Abschrift einer Forma 1 könne nicht als Beweis anerkannt werden, da in sie ohne die Möglichkeit der Nachprüfung "alles" eingetragen werden könne. 12 Die Klage ist am 7. Dezember 2001 beim Verwaltungsgericht Köln eingegangen. 13 Die Kläger tragen vor, dem Kläger sei ursprünglich ein Inlandspass mit deutscher Nationalität ausgestellt worden. Dies ergebe sich aus der eingereichten Bescheinigung über den Inhalt der Forma 1 und der übersandten Kopie des Militärpasses und könne zusätzlich auch durch die Aussage im Bundesgebiet lebender Personen belegt werden. 14 Die Kläger beantragen, 15 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 30. März 2000 und des Widerspruchsbescheides vom 6. November 2001 zu verpflichten, dem Kläger einen Aufnahmebescheid zu erteilen und die Klägerinnen zu 2) und 3) in diesen Aufnahmebescheid einzubeziehen. 16 Die Beklagte beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Sie nimmt Bezug auf die Begründung der angefochtenen Bescheide. 19 Das beigeladene Land hat keinen Antrag gestellt. 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. 21 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 22 Die zulässige Klage ist nicht begründet. 23 Der Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 30. März 2000 und sein Wider- spruchsbescheid vom 6. November 2001 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). 24 Den Klägern steht kein Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheids oder eines Einbeziehungsbescheids gem. § 27 Bundesvertriebenengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 02.06.1993 (BGBl. I S.829), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Klarstellung des Spätaussiedlerstatus vom 30.08.2001 (BGBl. I S.2266) - BVFG -, zu. 25 Dem Kläger kann kein Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG erteilt werden, weil nicht festgestellt werden kann, dass er deutscher Volkszugehöriger im Sinne des § 6 Abs. 2 BVFG ist und damit die Voraussetzungen als Spätaussiedler im Sinne des § 4 Abs. 1 BVFG erfüllt. Zwar kann zu Gunsten des Klägers davon ausgegangen werden, dass er von dem deutschen Volkszugehörigen Oskar O. abstammt (§ 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG) und dass ihm in der Familie die deutsche Sprache im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG so vermittelt worden ist, dass er - wie dies der durchgeführte Sprachtest beweist - auch heute noch in der Lage ist, zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Indes kann nicht zur Überzeugung des Gerichts festgestellt werden, dass sich der Kläger ausschließlich zum deutschen Volkstum bekannt hat (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG). 26 Da die Mutter des Klägers nach den Angaben im Aufnahmeantrag und ausweislich der vorgelegten Unterlagen russischer Volkszugehörigkeit war und die Eltern des Klägers demzufolge unterschiedlichen Nationalitäten angehörten, war für den Nationalitäteneintrag des Klägers eine Erklärung erforderlich. 27 Zwar fehlte in der seinerzeit geltenden Passverordnung von 1953 eine ausdrückliche Bestimmung, dass für Kinder aus volkstumsverschiedenen Ehen ein Wahlrecht zwischen den unterschiedlichen Nationalitäten der Eltern bestand. In der Praxis musste jedoch schon damals vor der Passausstellung ein Antrag mit der Angabe der Nationalität vom Antragsteller unterschrieben werden, 28 vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 17. Juni 1997 - 9 C 10.96 -, NVwZ-RR 1998, 266; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NW), Urteil vom 17. März 1998 - 2 A 2959/95 - . 29 Dass der Kläger bei dieser Gelegenheit - wie von ihm behauptet - die deutsche Volkszugehörigkeit gewählt und demzufolge in seinem ersten Inlandspass - wie ebenfalls behauptet - mit deutscher Volkszugehörigkeit eingetragen worden ist, steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest. Das Gericht hält es bereits nicht für glaubhaft, dass Anlass der Passausstellung im Jahre 1992 tatsächlich das falsch geschriebene Geburtsdatum des Klägers gewesen ist. Vielmehr ist der Unterzeichner davon überzeugt, dass der Kläger in seinem ersten Inlandspass - ebenso wie in den nachfolgenden mit Ausnahme des im vorliegenden Verfahren vorgelegten In- landspasses aus dem Jahre 1992 - mit russischer und nicht mit deutscher Volkszugehörigkeit eingetragen war und demzufolge ein Bekenntnis zur russischen Volkszugehörigkeit abgegeben hat. 30 Vgl. zum Bekenntnis BVerwG, Urteil vom 17.06.1997 - 9 C 10.96 -, BVerwGE 105, S. 60 ff. 31 Zweifel an dem Vorbringen des Klägers weckt bereits die Tatsache, dass er keine einzige Originalurkunde hat vorlegen können, welche seine Darstellung belegt, er sei seit jeher in seinen Ausweispapieren und Dokumenten mit deutscher Volkszugehörigkeit geführt worden. Der Inlandspass des Klägers und der Wehrpass sind jeweils in den 90er Jahren neu ausgestellt worden, ohne dass die Begründungen des Klägers für die jeweilige Neuausstellung zu überzeugen vermöchten. 32 Zudem ist das einzige Dokument, in dem neben dem Inlandspass und dem Wehrpass die Volkszugehörigkeit des Klägers aufgeführt ist - nämlich die Geburtsurkunde der Klägerin zu 3) -, im Jahre 1993 neu ausgestellt und zudem lediglich als Kopie und ohne den in der Übersetzung erwähnten Siegel des Standesamtes vorgelegt worden. Hierfür fehlt jede plausible Erklärung. Denn selbst wenn der Vortrag des Klägers zutreffen sollte, wonach in den 1983 ausgestellten Inlandspass versehentlich ein falsches Geburtsdatum eingetragen worden sei, könnte dies die Richtigkeit der bereits 1982 anlässlich der Geburt der Tochter vorgenommenen Eintragung nicht berührt haben. Dies umso mehr, als in der Kopie der Geburtsurkunde des Klägers, welche nach der vom Notar vorgenommenen Beglaubigung dem Text einer bereits 1958 ausgestellten Urkunde entsprechen soll, das richtige Geburtsdatum des Klägers vermerkt ist. 33 Auch die Darstellungen des Klägers und seines in der mündlichen Verhandlung angehörten Bruders, warum es 1992 zur Neuausstellung des Inlandspasses gekommen ist, vermögen wegen zahlreicher Ungereimtheiten nicht zu überzeugen; der Unterzeichner ist deshalb davon überzeugt, dass Anlass für die Neuausstellung nicht ein falsches Geburtsdatum des Klägers im vorangehenden Inlandspass, sondern die Änderung des Nationalitäteneintrags des Klägers war, welcher offenbar in seinem Geburtsort in Kasachstan einfacher zu bewerkstelligen war als in seinem Wohnort Nowomoskowsk. 34 Nach den Antragsangaben hatte der Kläger seinen Wohnsitz durchgehend seit 1968 in Nowomoskowsk, d. h. im Gebiet der heutigen russischen Föderation. Der Pass ist jedoch im November 1992 in der Stadt Taldy-Kurgan, d. h. in Kasachstan ausgestellt worden. Nach den Angaben des Klägers hat er sich 1992 lediglich im Auftrag seiner Firma für 4 Monate im Rahmen eines Montageauftrags in dieser Stadt befunden. Selbst wenn der Kläger - wie er vorgetragen hat - in seiner ehemaligen Heimatstadt in dieser Zeit einen "Zweitwohnsitz" begründet haben sollte, ist er doch unstreitig Bürger der russischen Föderation geblieben. Deshalb ist es - wie auch die Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung zu Recht bemerkt hat - bereits merkwürdig und deutet auf eine "Gefälligkeitsausstellung" hin, dass ihm die Behörden eines anderen Nachfolgestaates der Sowjetunion - nämlich Kasachstans - überhaupt einen neuen Pass ausstellen. Hinzu kommt, dass die Darstellung des Klägers, warum ihm 1992 ein neuer Inlandspass ausgestellt worden sei, wechselnd und damit unglaubhaft ist. So hat der Kläger zunächst durch seinen Vater als Bevollmächtigten angegeben, der Kläger habe die Eintragung eines falschen Geburtsdatums in seinen Inlandspass zunächst nicht bemerkt. Erst bei den Ausreiseformalitäten nach Deutschland sei die fehlende Übereinstimmung des Geburtsdateneintrags in der Geburtsurkunde und im Personalausweis festgestellt worden. Aufgrund dessen habe er einen Personalausweis beantragen müssen. Von diesem Zusammenhang mit der geplanten Ausreise ist in der auf Aufforderung der Beklagten erstellten Begründung für die Beantragung eines neuen Inlandspasses nicht mehr die Rede. Nunmehr will der Kläger während des Montageauftrags in Taldy-Kurgan seinen richtigen Geburtstag in Erfahrung gebracht haben, weshalb es für ihn "praktisch gewesen" sei, dort in seinem Geburtsort einen neuen Pass mit den korrekten Daten zu beantragen. Von einer zu diesem Zeitpunkt bereits geplanten Ausreise nach Deutschland ist in dieser Erklärung nicht die Rede; der Kläger hat sogar im Gegenteil dort angegeben, er habe überlegt, nach der Delegierungszeit evtl. in Taldy-Kurgan zu bleiben. 35 In der mündlichen Verhandlung hat der vom Gericht angehörte Bruder Anatoli O. des Klägers sodann eine dritte Version zu Protokoll gegeben. Danach ist der Fehler in der Geburtseintragung des Klägers - entgegen der mehrfachen Darstellung des Klägers - bereits unmittelbar nach der Ausstellung des Inlandspasses aus den 80er Jahren von der Familie bemerkt worden. Er selbst - Anatoli O. - habe den Pass auf dem Tisch liegen sehen und gesagt, das Geburtsdatum stimme doch nicht. Dies sei etwa 1982 oder 1983 gewesen. Die vom Bruder des Klägers in diesem Zusammenhang gegebenen Erklärungen, warum eine Änderung erst fast ein Jahrzehnt später erfolgt sei - Papierknappheit und Abweichung beim Geburtsdatum um "nur zwei Tage" - erscheinen wenig glaubhaft. Nicht nachzuvollziehen ist auch die Aussage des Bruders, wonach man den Fehler in Kasachstan gemacht habe, weshalb der Kläger sich den neuen Pass 1992 auch dort habe ausstellen lassen. Jedenfalls nach dem Vortrage des Klägers und der von diesem vorgelegten Bescheinigung des Passamtes der Abteilung für Inneres der Stadtverwaltung in Taldy-Kurgan vom 1. Dezember 1992 war der vorhergehende Pass nämlich nicht in Taldy-Kurgan, sondern "von der Abteilung für Inneres der Stadt Nowomoskowsk" ausgestellt worden. 36 Der Bruder des Klägers hat bei dieser Gelegenheit auch angegeben, es sei zutreffend, dass im ersten Inlandspass des Klägers als Volkszugehörigkeit "Deutsch" gestanden habe. Er habe den Pass selbst gesehen. Auf die Frage des Gerichts, wieso er - der Bruder Anatoli O. - selbst bei der zwei Jahre später erfolgten Beantragung seines eigenen ersten Inlandspasses die russische Volkszugehörigkeit gewählt habe, hat er u. a. angegeben, der Kläger habe das militärische fremdsprachliche Institut besuchen wollen, sei aber nicht genommen worden, weil er deutscher Volkszugehörigkeit gewesen sei. Deshalb hätten ihm sein Vater und der Kläger geraten, als Volkszugehörigkeit "Russisch" nach seiner Mutter zu nehmen. An diesem Vorbringen fällt zunächst auf, dass der Kläger selbst es im Rahmen des Verfahrens zu keinem Zeitpunkt erwähnt hat, obwohl die Behörde bereits im Ausgangsbescheid vom 30. März 2000 auf die Eintragung der russischen Volkszugehörigkeit im Inlandspass des Bruders Anatoli O. abgestellt und u. a. ausgeführt hatte, es sei sehr "lebensunwahrscheinlich", dass es sich bei dem Kläger anders verhalte, als bei seinem Bruder. Auch lässt der im Antrag aufgezeigte Lebensweg des Klägers eine eindeutig naturwissenschaftliche Ausrichtung erkennen, ohne dass ersichtlich wäre, dass der Erwerb fremdsprachlicher Kenntnisse nur auf dem entsprechenden militärischen Institut möglich gewesen wäre. Schließlich spricht auch die Tatsache, dass die Umgangssprache in der Familie des Klägers nach der Angabe der Mutter Maria O. Russisch gewesen ist sowie die Tatsache, dass der Bruder Anatoli O. bei seiner Einreise im Jahre 1991 "kaum Deutsch" sprach, dafür, dass die Familie zumindest seinerzeit eher russisch geprägt gewesen ist, was angesichts der im Lebenslauf beider Eltern geschilderten Erlebnisse nur zu verständlich ist. Gerade dieser auch von dem Bruder Anatoli geschilderte Hintergrund spricht aber auch dafür, dass bereits beim Kläger die Eintragung der russischen Volkszugehörigkeit in den ersten Inlandspass beantragt worden ist. 37 Weitere Zweifel an der Darstellung des Klägers und seines Bruders wecken auch die Vorgänge im Zusammenhang mit der Anforderung des Militärpasses des Klägers durch die Beklagte. Auch hier wurde keine Originalurkunde vorgelegt, sondern lediglich die - unbeglaubigte - Kopie eines erst nach der Anforderung durch die Beklagte ausgestellten Ersatzdokuments. Die gegebene Begründung - der Kläger habe den Verlust des Originals bereits 1996 gemeldet, aber seinerzeit keinen neuen Militärpass erhalten, "da im Kriegskommissariat keine Unterlagen verfügbar waren", klingt wenig überzeugend. Vor allem aber vermag sie nicht zu erklären, warum zwei Jahre später diese Unterlagen offensichtlich innerhalb kürzester Zeit verfügbar waren, so dass die Neuausstellung weniger als zwei Monate nach der erstmaligen Anforderung des Passes durch die Beklagte bereits erfolgt war. Auch die in diesem Zusammenhang vorgelegte Bescheinigung des "Vereinten Kriegskommissariats der Stadt Nowomoskowsk" über die Meldung des Verlustes des "Soldbuches" des Klägers (gemeint ist offenbar der Militärpass) spricht eher gegen als für den Vortrag des Klägers. Es handelt sich lediglich um eine Kopie, bei der zudem der beigefügte Stempel weitgehend unleserlich ist; auch ist die Bescheinigung weder beglaubigt noch lässt sie den Aussteller erkennen. Da es sich offenbar um ein dem Kläger ausgehändigtes Schreiben handeln soll, ist auch kein Grund ersichtlich, warum lediglich die Kopie und nicht die - angebliche - Originalbescheinigung der russischen Behörde vorgelegt worden ist. Entsprechendes gilt auch für den sog. "Auszug aus dem Formblatt Nr. 1" des Klägers. Auch hier handelt es sich lediglich um eine Kopie, bei der der Stempel unleserlich ist; ein Briefkopf der ausstellenden Behörde - Passbehörde beim Amt für Innere Angelegenheiten der Stadt Taldy-Kurgan - fehlt. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb dem Kläger lediglich ein Auszug aus der Forma 1 und nicht eine beglaubigte Kopie derselben von der Passbehörde erteilt worden sein sollte. Schließlich fehlt auch hier - ebenso wie bei der Bescheinigung des Vereinten Kriegskommissariats - jede plausible Erklärung, warum nicht die dem Kläger offensichtlich ausgehändigte Originalbescheinigung der russischen Behörden, sondern lediglich eine Kopie vorgelegt worden ist. Zur Vorlage der Originalbescheini- gungen hätte in beiden Fällen umso mehr Veranlassung bestanden, als die Beklagte im Widerspruchsbescheid mit aller Deutlichkeit darauf hingewiesen hatte, dass Zweifel an der Echtheit dieser Dokumente bestünden. 38 Angesichts dieser zahlreichen Ungereimtheiten geht auch die Kammer davon aus, dass der Kläger des vorliegenden Verfahrens in seinem ersten Inlandspass mit russischer Volkszugehörigkeit eingetragen war. Steht damit zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger bei der Beantragung seines ersten Inlandspasses sein Nationalitätenwahlrecht zu Gunsten der russischen Volkszugehörigkeit ausgeübt hat, liegt damit ein Bekenntnis zum russischen Volkstum und zugleich gegen das deutsche Volkstum (sog. Gegenbekenntnis) vor. 39 Vgl. BVerwG a. a. O.. 40 Diese Erklärung des Klägers zum russischen Volkstum hat ihre Ausschlusswirkung auch nicht nachträglich verloren. Wegen der nunmehr gesetzlich vorausgesetzten Ausschließlichkeit des Bekenntnisses zum deutschen Volkstum ist ein Abrücken von einem Gegenbekenntnis - sei es durch Änderung der ursprünglichen Nationalitätseintragung im Inlandspass oder auf sonstige Weise - ohne rechtliche Bedeutung. 41 Ebenso BVerwG, Beschluss vom 15. April 2002 - BVerwG 5 B 33.02 - . 42 Da danach dem Kläger zu 1) ein Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 BVFG nicht zusteht, ist auch eine Einbeziehung der Klägerinnen zu 2) und 3) in einen solchen Bescheid nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG ausgeschlossen. 43 Eine Aufnahme des Klägers durch Einbeziehung in den den Eltern des Klägers erteilten Aufnahmebescheid kommt nicht in Betracht. Die Voraussetzungen einer Einbeziehung nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG liegen nicht vor, weil die Eltern des Klägers als Bezugspersonen das Aussiedlungsgebiet bereits endgültig verlassen haben. 44 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. Dezember 1999 - 2 A 5680/98 -. 45 Eine nachträgliche Einbeziehung auf der Grundlage des § 27 Abs. 2, 2. Alternative BVFG scheidet ebenfalls aus. Voraussetzung für eine Einbeziehung nach dieser Bestimmung ist, dass ihre Versagung für den Einzubeziehenden eine besondere Härte begründet. In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Unterlassung einer dem Aufnahmewilligen möglichen Antragstellung vor Ausreise der Bezugsperson keine besondere Härte begründen kann; sie steht einer nachträglichen Einbeziehung vielmehr entgegen. 46 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 2000 - 5 B 26.00 -; OVG NRW, Urteil vom 8. Dezember 1999 - 2 A 5680/98 -; Beschluss vom 28. August 2000 - 2 E 246/00 -. 47 Wem daran gelegen ist, das Aussiedlungsgebiet im Familienverband zu verlassen, der muss das Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen hierfür vor der Ausreise der Familienangehörigen - sei es im Wege eines eigenen Aufnahmeantrags, sei es im Wege eines Einbeziehungsantrags - geltend machen. 48 Vgl. BVerwG, a. a. O.. 49 Der Kläger hat den Aufnahmeantrag jedoch erst mehrere Jahre nach der Ausreise seiner Eltern gestellt. 50 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des beigeladenen Landes nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil es keinen Antrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat. 51