Beschluss
18 B 1073/00
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2000:0808.18B1073.00.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Antragsverfahrens zu je einem Neuntel.
Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 18.000,- DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Antragsverfahrens zu je einem Neuntel. Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 18.000,- DM festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist abzulehnen, weil die Voraussetzungen für eine Zulassung nach § 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - nicht vorliegen. Die Antragsteller haben mit ihrem Vorbringen in dem Zulassungsantrag nicht im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses begründet, durch den das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragsteller, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die Antragsteller vor Bescheidung ihres Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach der Altfallregelung vom 18./19. November 1999 abzuschieben, abgelehnt hat, weil die Antragsteller ein solches Abschiebungsschutzbegehren vor Anrufung des Gerichts nicht beim Antragsgegner geltend gemacht, sondern sich vielmehr am 9. März 2000 zur freiwilligen Ausreise bereit erklärt haben. Bei diesem - von den Antragstellern zugestandenen - Sachverhalt war der Antrag abzulehnen, wobei es offen bleiben mag, ob der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig ist, ob es mangels Antrags bei der Verwaltung an einem konkretisierten regelungsfähigen Rechtsverhältnis im Sinne von § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO fehlt oder ob die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen an die - erklärtermaßen ausreisewilligen - Antragsteller mangels des gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 des Ausländergesetzes erforderlichen Antrags ausgeschlossen ist. Dieses Antragserfordernis ist entgegen der Ansicht der Antragsteller durch die Duldungserteilung zur Vorbereitung ihrer Ausreise nicht entfallen. Das übrige Vorbringen in dem Zulassungsantrag bezieht sich auf die mit der Formulierung "Des Weiteren..." eingeleitete Hilfsbegründung des Verwaltungsgerichts, die Antragsteller hätten "auch" keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Ist aber eine Entscheidung - wie hier - in je selbständig tragender Weise mehrfach begründet, so muss im Hinblick auf jeden der Begründungsteile ein Zulassungsgrund dargelegt werden und gegeben sein. Daran fehlt es hier - wie bereits erörtert - im Hinblick auf die Hauptbegründung. Abgesehen davon hätten die Antragsteller mit der von ihnen vertretenen Ansicht, die sogenannte Altfallregelung müsse entgegen ihrem Wortlaut auch auf Staatsangehörige der Bundesrepublik Jugoslawien einschließlich Kosovo Anwendung finden, eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht dargelegt. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich (oder obergerichtlich) nicht beantwortete Frage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts der Klärung bedarf und die für die Entscheidung erheblich sein wird, oder wenn die in der Beschwerdeentscheidung zu erwartende Klärung von Tatsachenfragen verallgemeinerungsfähige, d. h. einer unbestimmten Vielzahl von Fällen dienende Auswirkung entfaltet. Fragen, die in dem mit dem Zulassungsantrag angestrebten Verfahren nicht geklärt werden können oder müssen, sind dementsprechend als nicht entscheidungserheblich außer Betracht zu lassen. Für das vorläufige Rechtsschutzverfahren mit seiner regelmäßig nur summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage bedeutet dies, dass nur spezifisch auf das Eilverfahren bezogene Fragestellungen eine Zulassung der Beschwerde als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen können. Vgl. Senatsbeschluss vom 12. Februar 1998 - 18 B 286/98 - m.w.N. Die von den Antragstellern aufgeworfene Frage ist aber einer grundsätzlichen Klärung im summarischen Verfahren der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht zugänglich. Abschließend sei darauf hingewiesen, dass der Senat durch Beschluss vom 27. Juli 2000 - 18 E 464/99 - zu der Frage, ob der Ausschluss der die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen begehrenden Staatsangehörigen der Bundesrepublik Jugoslawien vom Anwendungsbereich der vom Verwaltungsgericht bezeichneten Altfallregelung für ausländische Familien mit langjährigem Aufenthalt gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG - verstoße, Folgendes entschieden hat: "Bei der sog. Altfallregelung durch verschiedene auf der Grundlage von Beschlüssen der Innenministerkonferenz - IMK - ausgegebene Erlasse des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen - IM - (zuletzt Erlasse vom 29. Dezember 1999, Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen - MBl. NRW - 2000, 103, und vom 18. April 2000 - I B 3/44.53 -) handelt es sich um eine Anordnung nach § 32 des Ausländergesetzes - AuslG -; nach Nr. 6 Abs. 2 des IM-Erlasses vom 29. Dezember 1999 und Ziffer II 3.7 des Beschlusses der IMK vom 19. November 1999 in der Fassung des Beschlusses vom 29. Dezember 1999 (MBl. NRW 2000, 105) sind alle Staatsangehörigen der Bundesrepublik Jugoslawien von der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach der Altfallregelung ausgeschlossen. Soweit es sich bei Erlassen nach § 32 AuslG um Verwaltungsvorschriften und somit um innerdienstliche Richtlinien handeln sollte, die nicht unmittelbar Rechte und Pflichten für den Ausländer begründen, sondern im Verhältnis zum Ausländer Wirkungen allenfalls im Hinblick auf die Verpflichtung der Verwaltung zur Wahrung des Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG und die damit verbundene Selbstbindung der Verwaltung zur pflichtgemäßen Anwendung der Richtlinien entfalten, so BVerwG, Beschlüsse vom 9. Juli 1987 - 1 B 49.87 -, Informationsbrief Ausländerrecht - InfAuslR - 1987, 274 und vom 10. Juni 1994 - 1 B 89.94 -, Buchholz 402.240 § 54 AuslG Nr. 1, fehlt es an einer Darlegung der Kläger, dass in anderen Fällen Staatsangehörige der Bundesrepublik Jugoslawien in den Genuss von Vergünstigungen nach der Altfallregelung gekommen seien. Soweit den Erlassen im Rahmen des § 32 AuslG die rechtliche Bedeutung von Rechtssätzen oder eine solchen vergleichbare Bedeutung zukommen sollte, offen gelassen vom BVerwG im Urteil vom 19. März 1996 - 1 C 34.93 -, InfAuslR 1996, 392 (393 f.) und im Beschluss vom 14. März 1997 - 1 B 66.97 -, InfAuslR 1997, 302 f. = Buchholz 402.240 § 32 AuslG Nr. 3, haben die Kläger mit ihrem Vorbringen in dem Zulassungsantrag ebenfalls die Voraussetzungen für einen Anspruch auf die von ihnen begehrten Aufenthaltsbefugnisse nicht begründet. Der Ausschluss aller Staatsangehörigen der Bundesrepublik Jugoslawien von der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach der Altfallregelung ist eindeutig und nicht auslegungsfähig. Die Ermächtigungsgrundlage des § 32 AuslG sieht ausdrücklich die Beschränkung der Anordnung auf "Ausländer aus bestimmten Staaten" vor, so dass eine Ausweitung der durch die Anordnung erfolgten Begünstigungen auf andere Staatsangehörige ausgeschlossen ist. Die Beurteilung, ob die Einbeziehung anderer Staatsangehöriger in eine Anordnung nach § 32 AuslG sinnvoll wäre, obliegt allein der Obersten Landesbehörde - im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern - nicht aber den Gerichten. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24. September 1997 - 1 S 103/96 -, InfAuslR 1998, 78 (79). Selbst wenn die Altfallregelung - wofür aber keinerlei Anhaltspunkte bestehen - wegen eines Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, den die Kläger geltend machen, unwirksam sein sollte, gäbe es für die Kläger keine Rechtsgrundlage für den von ihnen geltend gemachten Anspruch, denn eine solche Unwirksamkeit würde keine vom ausdrücklich erklärten Willen der Zuständigen Landesbehörde nicht gedeckten Ansprüche von Ausländern begründen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. März 1997, a.a.O." Von einer weiteren Begründung dieses einstimmig gefassten Beschlusses wird gemäß § 146 Abs. 6 iVm § 124 a Abs. 2 Satz 2 VwGO abgesehen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1, 14 des Gerichtskostengesetzes - GKG -. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.