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Beschluss

18 B 1135/00

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2000:0919.18B1135.00.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Antragsverfahrens, die nicht erstattet werden, soweit sie den gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren gerichteten Zulassungsantrag betreffen.

Der Streitwert wird auch für das auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gerichtete Antragsverfahren auf 4.000,-- DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Antragsverfahrens, die nicht erstattet werden, soweit sie den gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren gerichteten Zulassungsantrag betreffen. Der Streitwert wird auch für das auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gerichtete Antragsverfahren auf 4.000,-- DM festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag des Antragstellers auf Zulassung der Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vom Antragsteller nur in Bezug auf den vom Verwaltungsgericht versagten Erlass einer einstweiligen Anordnung geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sind nicht gegeben. Die die Entscheidung insoweit - auch - tragende Erwägung des Verwaltungsgerichts, es fehle schon deshalb an einem Anordnungsanspruch - einem Duldungsanspruch -, weil der Antragsteller nicht zu dem von der so genannten Altfallregelung, vgl. Erlasse des Innenministeriums für das Land Nordrhein-Westfalen (IM NRW) vom 29. Dezember 1999, Ministerialblatt NRW - MBl. NRW - 2000, 103, und vom 18. April 2000 - I B 3/44.53 -, sowie die zugrunde liegenden Beschlüsse der Innenministerkonferenz - IMK - vom 19. November bzw. 29. Dezember 1999 (MBl. 2000, 195), die den letztlich umstrittenen materiell-rechtlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis geben könnte, begünstigten Personenkreis zähle, erweist sich als zutreffend. Eines Eingehens auf die einzelnen, vom Antragsteller geltend gemachten Zulassungsgründe sowie die die Verneinung eines Anordnungsanspruchs daneben - auch - tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts, der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis stünden ferner ein Sozialhilfebezug und die Anhängigkeit einer Asylklage entgegen, bedarf es deshalb nicht. Insoweit sei lediglich angemerkt, dass der 17. Senat des erkennenden Gerichts vgl. Beschluss vom 4. August 1999 - 17 B 2750/98 - zu der der hier umstrittenen Altfallregelung vorangehenden und insoweit wortidentischen Regelung aus dem Jahre 1996 vgl. Runderlass des IM NRW vom 10. Juni 1996 - I B 3/44.40 - sowie den zugrunde liegenden IMK-Beschluss vom 29. März 1996 (MBl. NRW 1996, 1411) entschieden hat, dass die Anhängigkeit einer Asylklage der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach der Altfallregelung 1996 grundsätzlich entgegensteht. Der Antragsteller gehört nicht zu dem von der Altfallregelung begünstigten Personenkreis, denn Ausländer, die - wie er - einen Asylantrag erst nach dem Inkrafttreten der Altfallregelung gestellt haben, werden von dieser nicht erfasst. Weil der Wortlaut der getroffenen Regelung - was den angesprochenen Personenkreis angeht - eindeutig ist und eine davon abweichende Verwaltungspraxis nicht dargetan ist, bedarf es zu dieser Feststellung keiner Entscheidung, welche Auslegungskriterien bei auf § 32 AuslG gestützten Anordnungen anzulegen sind, vgl. zur Auslegung von Verwaltungsvorschriften BVerwG, Beschluss vom 7. April 2000 - 2 B 21/00 -; Urteil vom 20. Dezember 1999 - 7 C 15/98 -, NVwZ 2000, 440 = DVBl. 2000, 810 = DÖV 2000, 596 = UPR 2000, 309; Urteil vom 10. April 1997 - 2 C 38/95 - , DokBer B 1997, 212 = BayVBl. 1997, 696 = IÖD 1997, 278 = ZBR 1998, 46 = DÖD 1998, 31 = DVBl. 1998, 191 = PersR 1997, 533, was wesentlich von ihrer Rechtsnatur abhängt. Vgl. zur Frage der Rechtsnatur von auf § 32 AuslG gestützten Anordnungen Senatsbeschluss vom 8. August 2000 - 18 B 1073/00 - m.w.N.; Beschluss des 17. Senats des erkennenden Gerichts vom 4. August 1999 - 17 B 2750/98 - und OVG Bremen, Beschluss vom 28. Januar 2000 - 1 B 406/99 -, InfAuslR 2000, 187 f. Nach der Ziff. II. Nr. 3.1. Abs. 1 der IMK-Beschlüsse vom 19. November bzw. 29. Dezember 1999 werden von der Altfallregelung Asylbewerberfamilien und abgelehnte Vertriebenenbewerber begünstigt, die vor dem maßgeblichen Stichtag eingereist sind und seitdem ihren Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet gefunden und sich in die hiesige wirtschaftliche, soziale und rechtliche Ordnung eingefügt haben. Weiter ist bestimmt (Abs. 2), dass die Regelung Personen treffen soll, die trotz der Ablehnung des Asyl- bzw. Vertriebenenantrags aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen Deutschland nicht verlassen haben. Die vom Antragsteller geforderte Möglichkeit des "Hineinwachsens" aller Ausländer mit langjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet in die Altfallregelung durch die Stellung eines Asyl- oder Vertriebenenantrags nach dem 19. November 1999 gibt es danach nicht. Im Übrigen folgt der Ausschluss des Antragstellers von der Altfallregelung auch aus den vom Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen unter dem 18. April 2000 vgl. Erlass des IM NRW vom 18. April 2000 - I B 3/44.53 - gegebenen Erläuterungen seiner Anwendungshinweise zur Altfallregelung - dortige Nr. 1 -, in denen die Ablehnung der Asyl- oder Vertriebeneneigenschaft vor dem 19.11.1999 bzw. ein zu diesem Zeitpunkt noch anhängiges Verfahren gefordert werden. Abschließend weist der Senat darauf hin, dass ihm eine Erweiterung des von der Altfallregelung begünstigten Personenkreises aus Rechtsgründen verwehrt ist. Vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 8. August 2000 - 18 B 1073/00 -. Von einer weiteren Begründung dieses einstimmig gefassten Beschlusses sieht der Senat ab (§ 146 Abs. 6 iVm § 124 a Abs. 2 Satz 2 VwGO). Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO, § 127 Abs. 4 der Zivilprozessordnung - ZPO -. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3, 20 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes - GKG - . Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 GKG).