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Beschluss

18 A 5097/00

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2000:1117.18A5097.00.00
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Tenor

Die Verfahren 18 A 5097/00, 18 A 5101/00, 18 A 5102/00 und 18 A 5103/00 werden gemäß § 93 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und unter dem Aktenzeichen 18 A 5097/00 fortgeführt.

Die Anträge werden abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 32.000,-- DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Verfahren 18 A 5097/00, 18 A 5101/00, 18 A 5102/00 und 18 A 5103/00 werden gemäß § 93 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und unter dem Aktenzeichen 18 A 5097/00 fortgeführt. Die Anträge werden abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 32.000,-- DM festgesetzt. G r ü n d e : Die Anträge der Kläger auf Zulassung der Berufung haben keinen Erfolg. Dabei lässt der Senat dahinstehen, ob das Antragsvorbringen den Anforderungen genügt, die § 124 a Abs. 1 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - an die Darlegung von Zulassungsgründen im Sinne von § 124 Abs. 2 VwGO stellt. Zweifel ergeben sich insoweit auch bei Beachtung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vgl. Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458 aus dem Umstand, dass die Kläger in ihren Antragsschriften keinen der in § 124 Abs. 2 VwGO abschließend aufgeführten Zulassungsgründe benennen. Selbst wenn man zu Gunsten der Kläger unterstellt, dass sie mit ihrem Antragsvorbringen, das sich nur auf die Versagung einer Aufenthaltsbefugnis auf der Grundlage des § 32 AuslG iVm sog. Altfallregelungen des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen - IM NRW - bezieht, den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der (Ergebnis-)Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Urteile (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) haben geltend machen wollen, kommt die begehrte Zulassung der Berufung nicht in Betracht, denn die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts erweisen sich insoweit als richtig. Das Verwaltungsgericht ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die Kläger keinen Anspruch auf Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen nach den auf § 32 AuslG gestützten Altfallregelungen haben. Denn als Staatsangehörige Jugoslawiens sind die Kläger von diesen Regelungen ausgenommen. Auf die mit dem Antragsvorbringen problematisierte Frage eines entgegenstehenden Sozialhilfebezuges kommt es daneben nicht - mehr - an. In einer Fußnote zu Ziff. III Nr. 1 der von den Klägern angeführten Altfallregelung aus dem Jahre 1996 vgl. Erlasse des IM NRW vom 3. April 1996 und vom 10. Juni 1996 - I B 3- 44.40 - sowie den zu Grunde liegenden IMK-Beschluss vom 29. März 1996 heißt es: "1) Die Innenminister sind sich darüber einig, dass die Regelung gem. Ziffer III. 1 nicht für ausreisepflichtige Staatsangehörige der Bundesrepublik Jugoslawien gilt, die nicht abgeschoben werden konnten, weil sich der Heimatstaat völkerrechtswidrig weigert, seine Staatsangehörigen aufzunehmen". Gemessen am Wortlaut dieser Fußnote bestehen Zweifel, ob die Kläger, deren Aufenthalt im Bundesgebiet zeitweise wohl auch wegen einer Reiseunfähigkeit und damit zumindest nicht nur wegen einer völkerrechtswidrigen Weigerung Jugoslawiens geduldet worden ist, unter diese Ausschlussregelung fallen. Der Senat hat die Grenzen der der Altfallregelung 1996 im Wege der Fußnote beigegebenen Ausschlussregelung hier jedoch nicht abschließend zu bestimmen, denn an die Stelle der Altfallregelung 1996 ist im Grundsatz eine "neue", die Altfallregelung 1999 getreten. Vgl. Erlasse des IM NRW vom 29. Dezem-ber 1999, Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen - MBL. NRW - 2000, 103, und vom 18. April 2000 - I B 3/44.53 -, sowie die zu Grunde liegenden Beschlüsse der Innenministerkonferenz - IMK - vom 19. November 1999 und vom 29. Dezember 1999 (MBL. NRW 2000, 105). Die Regelungen der Beschlüsse vom 29. März 1996 - der Altfallregelung 1996 - gelten nur "im Übrigen" fort, vgl. den letzten Satz des IMK- Beschlusses vom 19. November 1999, d.h., soweit die Altfallregelung 1999 keine oder keine abweichenden Regelungen enthält. In dem den IMK-Beschluss vom 19. November 1999 speziell zur Frage des Ausschlusses der Staatsangehörigen Jugoslawiens klarstellenden Beschluss vom 29. Dezember 1999 hat die IMK jedoch bestimmt: "Der Ausschluss von der Bleiberechtsregelung gilt für alle Staatsangehörigen der Bundesrepublik Jugoslawien einschließlich Kosovo und nicht nur für ausreisepflichtige. Ziffer II Nr. 3.7. des Beschlusses vom 19.11.1999 erhält daher folgende Fassung: Die Innenminister und -senatoren von Bund und Ländern sind sich weiterhin darüber einig, dass die Regelung wie bisher in Anlehnung an den Beschluss vom 29. März 1996 nicht für Staatsangehörige der Bundesrepublik Jugoslawien einschließlich Kosovo gilt." Das IM NRW hat diese Regelung in seinen Anwendungshinweisen vom 29. Dezember 1999 entsprechend umgesetzt. Vgl. Nr. 6 des Erlasses des IM NRW - I B 3/44.53 - vom 29. Dezember 1999 - . Nach dem eindeutigen Wortlaut des IMK-Beschlusses vom 29. Dezember 1999 sind die Kläger somit schon auf Grund ihrer Staatsangehörigkeit von der maßgeblichen Altfallregelung 1999 ausgeschlossen. Eine auf die im zitierten IMK-Beschluss vom 29. Dezember 1999 verwandten Worte "wie bisher" gestützte Auslegung des Inhalts, dass die Altfallregelung 1999 den Kreis der von ihrer Anwendung ausgeschlossenen jugoslawischen Staatsangehörigen im Verhältnis zu den Bestimmungen der Altfallregelung 1996 nicht erweitert habe, vgl. in diesem Sinne Hofmann, in seinem dem Senat im Verfahren 18 A 3373/00 vorgelegten Kurzgutachten vom 17. April 2000, liefe dem klaren und eindeutigen Wortlaut des IMK- Beschlusses vom 29. Dezember 1999 zuwider und kommt deshalb nicht in Betracht. Die zwar erst nach der letzten Behördenentscheidung in Kraft getretene Altfallregelung 1999 war hier auch vom Verwaltungsgericht bzw. dem Senat zu berücksichtigen. Denn in der Rechtsprechung ist geklärt, dass bei Verpflichtungsklagen - wie den vorliegenden -, die auf die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung gerichtet sind, insoweit auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz abzustellen ist, als es um die Frage geht, ob - wie hier - schon aus Rechtsgründen eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt werden muss oder keine Aufenthaltsgenehmigung erteilt werden darf. Vgl. hierzu nur, BVerwG, Beschluss vom 11. März 1996 - 1 B 171/95 -, Buchholz 402.240, § 7 AuslG 1990 Nr. 3; Urteile vom 29. Juli 1993 - 1 C 25.93 - , BVerwGE 94, 35 und vom 21. Januar 1992 - 1 C 21.87 -, BVerwGE 89, 296 f. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen an die Kläger nach der Altfallregelung 1996 vorwerfbar vereitelt hätte, bestehen nicht. Deshalb stellt sich die Frage nicht, ob in derartigen Fällen auf das ältere, evtl. für die Kläger vorteilhaftere Recht zurückgegriffen werden muss. Ebenso wenig bedarf es der Entscheidung, ob der allein an ihre Staatsangehörigkeit anknüpfende Ausschluss der Kläger deren Grundrechte aus Art. 3 GG verletzt, denn aus einer solchen Grundrechtsverletzung ergäbe sich für sie kein Anspruch auf die begehrte Aufenthaltsbefugnis. Dies hat der Senat bereits mehrfach entschieden. Vgl. Senatsbeschlüsse vom 27. Juli 2000 - 18 E 464/99 -, vom 8. August 2000 - 18 B 1073/00 - und vom 4. September 2000 - 18 A 3105/99 -. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt er auf seine Ausführungen in den zitierten Entscheidungen Bezug. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 14 Abs. 1 und 3, 13 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG -. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).