Urteil
2 A 3411/99
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2000:0524.2A3411.99.00
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Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen je zur Hälfte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen je zur Hälfte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand: Der Kläger wurde am 1942 in W. im Kreis M. im Gebiet Akmola in Kasachstan geboren. Seine Eltern sind der am in N. geborene deutsche Volkszugehörige D. , der mit Aufnahmebescheid vom 2. Dezember 1993 im April 1994 in die Bundesrepublik Deutschland übergesiedelt ist, und die am 1907 im Dorf R. im Gebiet Samara geborene deutsche Volkszugehörige D. , geborene K. , die im Jahre 1958 verstorben ist. Die am 1942 im Gebiet Tscheljabinsk geborene Klägerin ist russische Volkszugehörige. Sie ist seit dem Jahre 1966 mit dem Kläger verheiratet. Am 17. Februar 1993 stellten die Kläger einen Antrag auf Aufnahme nach § 27 Abs. 1 des Bundesvertriebenengesetzes. In dem Antragsformular ist für den Kläger als Volkszugehörigkeit und Muttersprache Deutsch und als jetzige Umgangssprache in der Familie "deutsch, russisch" angegeben. Zur Frage der Beherrschung der deutschen Sprache erklärte der Kläger, dass er die deutsche Sprache verstehe und spreche, die in der Familie von den Großeltern, von den Eltern, vom Antragsteller, vom Ehegatten des Antragstellers und von den Kindern des Antragstellers gesprochen werde. Als berufliche Tätigkeit des Klägers ist für die Zeit von 1965 bis 1983 "Ingenieur, Direktor Sowchos" und für die Zeit von 1983 - 1992 - 1993 angegeben "Vorsitzender Stadtsowjet, Privatisierung". In der dem Antrag beigefügten Ablichtung des Inlandspasses des Klägers aus dem Jahre 1979 ist dieser mit deutscher Nationalität eingetragen. Auf Aufforderung der Beklagten legten die Kläger eine Abschrift des Arbeitsbuches des Klägers nebst deutscher Übersetzung vor. Danach arbeitete der Kläger zunächst als Dreher und durchlief von 1958 bis 1962 eine Ausbildung im Landwirtschaftstechnikum . Anschließend arbeitete er etwa ein Jahr als Mechaniker der Maschinentraktorenwerkstatt des Sowchos S. und lernte von Mai 1963 bis Juni 1965 im Institut der Mechanisierung und Elektrifizierung in T. auf Kosten des Sowchos. Von 1965 bis 1975 war er im Sowchos S. zunächst als stellvertretender Hauptingenieur und dann als Hauptingenieur der Landwirtschaftsverwaltung des Kreises M. tätig. 1975 wurde er zum Direktor des Sowchos S. im Kreis M. bestellt. Diese Tätigkeit übte er bis Januar 1983 aus, als er zum Leiter der Landwirtschaftsabteilung der Verwaltung des Kreises J. ernannt wurde. Im Januar 1985 wurde er zum Vorsitzenden der Exekutive des Kreissowjets der Volksdeputierten des Kreises J. gewählt. Dieses Amt nahm er bis Januar 1988 wahr, als er zum Ersten Sekretär des Kreisparteikomitees der kommunistischen Partei des Kreises M. ernannt wurde. Im Januar 1990 wurde er zusätzlich zum Vorsitzenden des Kreissowjets der Volksdeputierten des Kreises M. gewählt und im Mai 1990 außerdem zum Vorsitzenden der Exekutive des Kreissowjets der Volksdeputierten des Kreises M. bestimmt. Aus seiner Tätigkeit als erster Sekretär des Kreiskomitees der Kommunistischen Partei wurde er wegen Liquidation der Partei im August 1990 entlassen. Wegen seines Gesundheitszustandes wurde er im Dezember 1991 als Vorsitzender des Kreissowjets der Volksdeputierten und als Vorsitzender der Exekutive des Kreissowjets entlassen. Ab diesem Zeitpunkt arbeitete er als Leiter der Abteilung für Kommunaleigentum des Exekutivkomitees des Kreises M. . Durch Bescheid vom 16. September 1993 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Aufnahmeantrag der Kläger ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Der Kläger erfülle nach einer Ausreise aus dem Aussiedlungsgebiet die Voraussetzung als Spätaussiedler nicht. Daher könne die deutsche Volkszugehörigkeit des Klägers dahingestellt bleiben, da ein Ausschlussgrund nach § 5 des Bundesvertriebenengesetzes vorliege. Es müsse festgestellt werden, dass der Kläger von 1985 bis 1988 als Vorsitzender des Kreissowjets und von 1988 bis 1990 als Erster Sekretär der KPdSU im Kreis M. gearbeitet habe. Diese Tätigkeiten stellten eine herausgehobene berufliche und politische Stellung im System der ehemaligen Sowjetunion dar. Sie seien nur durch Anpassung und Bindung an das totalitäre Regime zu erlangen gewesen. Demgemäß könne die Klägerin, die russische Volkszugehörige sei, nicht in einen Bescheid des Klägers einbezogen werden. Hiergegen legten die Kläger am 29. September 1993 Widerspruch ein. Zur Begründung führten sie im Wesentlichen aus: Der Kläger habe die Tätigkeiten als Direktor und Parteisekretär auf Befehl der Obrigkeit ausgeübt. Alle Spezialisten seien gezwungen worden, der Partei beizutreten, oder man sei verfolgt worden. Privilegien und sonstige Vergünstigungen habe der Kläger nie gehabt, nur das Recht zu arbeiten. Durch Widerspruchsbescheid vom 10. Juni 1994, zugestellt am 18. Juni 1994 der zur Stellung eines Antrages auf Aufnahme bevollmächtigten K. , wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Die Angaben zur beruflichen Tätigkeit des Klägers ergäben, dass dieser seit 1975 in leitender Funktion tätig gewesen sei. Insbesondere die Positionen des Vorsitzenden des Kreissowjets und des Ersten Sekretärs der kommunistischen Partei im Kreis stellten systemerhaltende Funktionen dar, die eine absolute Systemtreue verlangt hätten. Eine Einbeziehung in den Bescheid eines Vorfahren sei bei diesem Sachverhalt ebenfalls nicht möglich. Am 18. Juli 1994 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung haben sie im Wesentlichen vorgetragen: Im existierenden totalitären System der Sowjetunion hätten die Dienststellen des Klägers in Dorf und Kreis keine politische oder ideologische Richtung gehabt. Es seien Dienststellen des Wirtschaftsleiters in Sowchos und Kreis gewesen. Die Bestimmung sei nicht nach politischen Motiven, sondern nach Fähigkeiten, Kenntnissen und Erfahrungen des Menschen vorgenommen worden. Diese Dienststellen hätten auch keine Wirkung auf das totalitäre System haben können. Zu den Leiterstellen sei er durch die Landwirtschaftsleitung oder durch Wahl bestimmt worden. 1991 habe er freiwillig die Leiterstellen verlassen und sich mit der Übertragung des Staatseigentums in Privateigentum als Leiter der Privatisierungsabteilung beschäftigt. Als Sowjosdirektor und Parteisekretär sei der Kläger von der Obrigkeit ernannt worden. Als Sowjosdirektor habe er keinen großen Einfluss gehabt. Er habe nicht einmal das Recht gehabt, eine Frühjahrsaussaat ohne Befehl zu beginnen oder über andere landwirtschaftliche Arbeiten zu bestimmen. Ein Wirtschaftsfunktionär habe lediglich die Arbeit organisieren müssen, damit man habe leben können, und da seien insbesondere die Deutschen gefragt gewesen, weil man gewusst habe, dass man sich auf sie verlassen könne. Als Sowchosdirektor habe er mit den Deutschen Deutsch gesprochen. Der Sowchos S. sei 1961 aus vier Dörfern des Kreises M. entstanden. Zwei dieser Dörfer seien von Deutschen Anfang des 20. Jahrhunderts gegründet worden. Nach 1941 seien zahlreiche Deutsche in diese Dörfer umgesiedelt worden, so dass etwa die Hälfte der Einwohner Deutsche gewesen seien. Der Kläger habe in T. auf einer landwirtschaftlichen Hochschule auf Kosten des Sowjos S. gelernt. Nach zwei Jahren sei er abberufen worden, da es an Spezialisten gefehlt habe. Er habe die Hochschule im Fernstudium beendet. Danach habe seine Tätigkeit im Sowchos begonnen, bei der er immer für den Wohlstand seiner Bevölkerung und nicht für politische Ziele gearbeitet habe. Er sei nie von der Obrigkeit gelobt worden und habe auch keine Auszeichnungen erhalten. Der Kläger habe auch niemals den Gedanken gehabt, Karriere zu machen. Er habe lediglich sehr viel Arbeit gehabt, da es sich um einen sehr großen Sowchos gehandelt habe. Dieser habe mehr als 64.000 ha Landfläche gehabt, davon seien mehr als 25.000 ha nur Weizengetreide gewesen. Zu dem Sowchos hätten mehr als 15.000 Stück Vieh gehört und ein Autopark von etwa 100 Autos und 150 Traktoren. Der Sowchos habe etwa 1.000 Arbeiter beschäftigt. Um all das in Ordnung zu halten, müsse man "Ahnung" und Sachkenntnisse haben. Dafür sei ein Gehalt von 260 Rubel pro Monat gezahlt worden, obwohl ein einfacher Arbeiter zum Teil bis zweimal soviel Lohn erhalten habe. Privilegien habe sich jeder, wie er wollte, selber gemacht, es habe da keine Anordnung von oben gegeben. Als Privilegien habe der Kläger als Direktor und auch auf allen anderen Posten nur ein Auto mit Fahrer auf Dienstreisen gehabt. Dies sei in allen anderen Berufen auf dem Lande aber ebenfalls der Fall gewesen. Das habe nichts mit Politik zu tun gehabt. Bei Dienstreisen seien ohne Ausnahme bei allen Beschäftigten, auch den Arbeitern, die Reisekosten ersetzt worden. Im Übrigen habe der Kläger für die Staatswohnung Strom und Telefon aus eigener Tasche bezahlt und in denselben Geschäften gekauft wie alle anderen. Die Privilegien der höheren Schichten hätten die Behörden der niedrigen Ebene nicht gehabt. In dem Sowchos seien viele Fachleute ausgebildet worden, die dann in anderen Bereichen als Direktoren und Chefagronomen und Ingenieure verwandt worden seien. Sie seien auch als Vorsitzende oder Parteisekretäre eingesetzt worden, ohne dass dazu eine besondere Ausbildung bestanden habe. Diesen Anordnungen habe man sich nicht widersetzen können. Wer eine Hochschulausbildung beendet habe, habe als Fachmann, meistens auf einer leitenden Stelle, arbeiten müssen. Dazu habe man unbedingt Mitglied der Kommunistischen Partei sein müssen. Ohne Mitglied zu sein, habe man nicht leiten dürfen. Dazu sei man nicht gefragt worden. Auch der Kläger habe das tun und dahin gehen müssen, wohin ihn die Partei geschickt habe. Alle Stellungen seien von oben festgesetzt worden, und zwar nur mit der Zustimmung des Gebietskomitees. Die Situation der Kläger in Kasachstan sei inzwischen sehr schwierig geworden, da alle Nichtkasachen vertrieben würden. Darüber hinaus würden keine Löhne gezahlt und Strom, Wasser und Heizung existierten nicht. Dies treffe besonders den Kläger, da dieser seit Jahren an Schuppenflechte erkrankt sei und die erforderlichen Medikamente nicht vorhanden seien. Er sei umso schwerer betroffen, weil die gesamte übrige Familie inzwischen Kasachstan verlassen habe und sich in Deutschland aufhalte. Im Jahre 1998 seien die Kläger deswegen nach K. umgezogen. Dort erhalte aber lediglich die Klägerin eine Rente, da der Kläger die russische Staatsangehörigkeit bisher nicht bekommen habe. Die Kläger haben beantragt, den Bescheid des Bundesverwaltungsamt vom 16. September 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 10. Juni 1994 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Klägern einen Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BVFG n.F. zu erteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat im Wesentlichen vorgetragen: Der Kläger falle aufgrund seiner beruflichen und politischen Stellung als Sowchosdirektor und zuletzt als Erster Sekretär der Parteiorganisation des Kreises M. unter den Ausschlusstatbestand des § 5 Nummer 1 d) des Bundesvertriebenengesetzes a.F. Im Rahmen dieser hauptamtlichen Parteifunktion auf Kreisebene sei der Kläger beruflich und politisch mit Machtbefugnissen ausgestattet gewesen, die er nur durch eine Identifizierung mit den Parteizielen und somit durch eine spezielle Bindung an das System habe erlangen können. Denn die Stellungen des Klägers seit 1975 seien allesamt der Nomenklatura, wenn auch der der unteren Ebene, zuzurechnen. Dies ergebe sich aus dem Buch von Prof. Dr. Voslensky, Nomenklatura, die herrschende Klasse der Sowjetunion, der auch die Parteifunktionäre auf lokaler Ebene und die Sowchosdirektoren der Nomenklatura zurechne. Auch aus dem Gutachten des Osteuropa-Instituts München ergebe sich, dass die Tätigkeiten des Klägers seit 1975 die Zustimmung der übergeordneten Parteiorgane erfordert hätten und damit nur durch eine besondere Bindung an das totalitäre System hätten erreicht werden können. Das Verwaltungsgericht hat zu der Frage, ob die vom Kläger erreichten beruflichen Stellungen die tatsächlichen Voraussetzungen des § 5 Nr. 1 d) erste Alternative des Bundesvertriebenengesetzes a.F. erfüllen, Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Gutachten des Instituts für Ostrecht der Universität zu Köln vom 28. Mai 1996 (Bl. 35 bis 41a der GA), das Gutachten des Instituts für Ostrecht München e.V. vom 6. Juni 1997 (Bl. 80 bis 83 der GA) und das Gutachten des Osteuropa- Instituts München - Historische Abteilung - vom 15. Dezember 1998 (Bl. 126 bis 134 der GA). Während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist der Kläger zur Überprüfung seiner passiven und aktiven deutschen Sprachfähigkeiten wie auch zu den Umständen der Vermittlung und Pflege der deutschen Sprache und des deutschen Volkstums sowie schließlich zu den mit seinen beruflichen Stellungen verbundenen Vorteilen am 12. April 1999 von der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Moskau angehört worden. Wegen des Ergebnisses wird Bezug genommen auf das Anhörungsprotokoll vom selben Tage (Original hinter Bl. 99 der Beiakte 1; Fotokopie Bl. 155 bis 157 der GA). Durch das angefochtene Urteil, auf dessen Begründung Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Mit der dagegen eingelegten Berufung, die vom Senat durch Beschluss vom 27. Januar 2000 zugelassen worden ist, begehrt die Beklagte die Abweisung der Klage. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Ein Anspruch des Klägers auf Erteilung eines Aufnahmebescheides sei nach § 5 Nr. 2 b) des Bundesvertriebenengesetzes in der seit dem 1. Januar 2000 geltenden Fassung ausgeschlossen. Die Problematik eines Verstoßes gegen das rechtsstaatliche Verbot der Rückwirkung stelle sich dabei nicht. Insoweit werde auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu der Änderung des Bundesvertriebenengesetzes zum 1. Januar 1993 Bezug genommen. § 5 Nr. 2 b) BVFG n.F. stelle allein auf die Funktion des Aufnahmebewerbers ab. Es reiche dafür aus, dass der Aufnahmebewerber in den Aussiedlungsgebieten eine Funktion ausgeübt habe, die für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystem gewöhnlich als bedeutsam galt oder aufgrund der Umstände des Einzelfalles war. Denn Inhaber solcher Funktionen hätten Privilegien erhalten, die dem Normalbürger verschlossen gewesen seien. Insbesondere hätten diese Personen nicht mehr den allgemeinen gegen die deutsche Minderheit gerichteten Maßnahmen unterlegen. Nach der Änderung des Gesetzes komme es nicht mehr darauf an, ob der Erwerb der herausgehobenen Stellung kausal allein auf der besonderen Bindung an das System im Herkunftsgebiet beruhe. Entscheidend seien nur noch die Funktionen und deren Bedeutung für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Systems. Dies entspreche dem Willen des Gesetzgebers, denn immerhin habe dieser in der Aufzählung von Personen- und Berufsgruppen, bei denen er die Vermutung des Vorliegens eines Kriegsfolgeschicksals als widerlegt ansehen wolle, auch diejenigen aufgenommen, die nach den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts als so genannte Spezialisten anzusehen gewesen seien. Allein maßgeblich seien daher die erreichten Funktionen und die Frage, ob sie für die Aufrechterhaltung des Kommunistischen Systems als bedeutsam galten. Insoweit sei darauf abzustellen, wie sich die einzelnen Funktionen in das Machtgefüge des damals herrschenden Systems eingefügt hätten. Die vom Kläger erreichten Positionen seien in jedem Fall für die Aufrechterhaltung dieses Systems bedeutsam. Sein Aufstieg sei kontinuierlich erfolgt und falle vollständig in die Zeit des kommunistischen Systems im Herkunftsgebiet. Dies gelte nicht nur für die ab 1983 bzw. 1985 ausgeübten Parteiämter, sondern auch schon für seine Tätigkeit als Sowchosdirektor von 1975 bis 1983. Als Leiter einer großen Wirtschaftseinheit hätten ihm erhebliche Leitungs- und Weisungsbefugnisse zugestanden, die ihm mit Zustimmung des zuständigen Parteigremiums aufgrund seiner insoweit bestehenden Loyalität gegenüber dem System übertragen worden seien. Danach habe der Kläger seinen Aufstieg kontinuierlich fortgesetzt. Schon seine Tätigkeit als Leiter der Landwirtschaftsverwaltung des Kreises im Jahre 1983 stelle einen weiteren Aufstieg dar, denn damit hätten ihm alle Sowchosen des Kreises unterstanden. Als Vorsitzender des Exekutivkomitees des Kreises und danach als Erster Sekretär des Kreiskomitees der KPdSU habe er ebenfalls Funktionen wahrgenommen, die für die Aufrechterhaltung des Kommunistischen Systems bedeutsam gewesen seien. Die vom Kläger erreichten Positionen gehörten zu den in der Begründung der Neufassung des Gesetzes beispielhaft aufgeführten. Als Sowchosdirektor sei er Leiter eines großen staatlichen Wirtschaftsbetriebes gewesen, danach Berufsfunktionär in der KPdSU. Für die Beurteilung der Funktionen des Klägers dürfe darüber hinaus keinesfalls übersehen werden, dass der Landwirtschaft insgesamt wegen der ständigen Probleme der Versorgung der Bevölkerung besondere Bedeutung zugekommen sei. Eine ausreichende Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen sei schon im Hinblick auf die häufig angespannte Versorgungslage und die damit verbundene Gefahr auftretender Unruhen von Wichtigkeit gewesen. Gleichzeitig habe die Erfüllung der vorgegebenen Pläne auch zur Beschaffung von Devisen, die dringend benötigt worden seien, gedient. Der Um- und Durchsetzung der Planvorgaben sei damit in wirtschaftlicher wie politischer Hinsicht Bedeutung zugekommen. Darauf, dass für das Erreichen der einzelnen Positionen das Fachwissen des Klägers auch eine Rolle gespielt haben könne, komme es nicht entscheidend an. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakten und der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die vom Senat zugelassene Berufung ist begründet. Das angefochtene Urteil ist zu ändern und die Klage abzuweisen, da die Kläger keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Aufnahmebescheide haben. Als Rechtsgrundlage für die von den Klägern geltend gemachten Ansprüche auf Erteilung von Aufnahmebescheiden kommen nur die §§ 26 und 27 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl. I S. 829, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Sanierung des Bundeshaushalts (Haushaltssanierungsgesetz - HSanG -) vom 22. Dezember 1999, BGBl. I 2534, in Betracht. Für die Beurteilung des Anspruchs ist vor dem 1. Januar 1993 geltendes Recht nicht anzuwenden. Denn nach der hier für eine Anwendung des davor geltenden Rechts gemäß § 100 Abs. 1 BVFG allein in Betracht zu ziehenden Vorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG kann Aussiedler nur (noch) sein, wer das Aussiedlungsgebiet vor dem 1. Januar 1993 verlassen hat. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 16. Februar 1993 - 9 C 25.92 -, BVerwGE 92, 70 (72f), und vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, DVBl 1996, 198. Die Kläger leben jedoch heute noch in der Russischen Föderation. A. I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG. Nach dieser Bestimmung wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Verlassen dieser Gebiete die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Der Erteilung eines Aufnahmebescheides steht hier entgegen, dass der Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft durch den Kläger nach § 5 Nr. 2 b) BVFG ausgeschlossen ist. Diese Vorschrift ist mangels Überleitungsvorschriften des Haushaltssanierungsgesetzes das nach den materiellrechtlichen Vorschriften des Bundesvertriebenengesetzes zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Senat maßgebende Recht zur Beurteilung des von den Klägern geltend gemachten Aufnahmeanspruchs. Da niemand darauf vertrauen konnte, dass der Gesetzgeber die außer dem Verlassen des Aussiedlungsgebietes erforderlichen weiteren Voraussetzungen für den Erwerb eines Rechtsstatus nach dem Bundesvertriebenengesetz nicht für die Zukunft modifiziert, konnte der Kläger auch keinen die Anwendung des § 5 Nr. 2 b) BVFG auf bereits laufende Verfahren auf Erteilung eines Aufnahmebescheides ausschließenden Vertrauensschutz erwerben. Vgl. zu der Rechtsänderung infolge Inkrafttretens des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, DVBl 1996, 198. Nach § 5 Nr. 2 b) BVFG erwirbt die Rechtsstellung nach § 4 Abs. 1 oder 2 BVFG nicht, wer in den Aussiedlungsgebieten eine Funktion ausgeübt hat, die für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam galt oder aufgrund der Umstände des Einzelfalles war. Der Senat lässt offen, ob bereits die Position als Sowchosdirektor eines großen Sowchos, die der Kläger von 1975 bis 1983 innegehabt hat, die Voraussetzungen des § 5 Nr. 2 b) BVFG erfüllt. Denn jedenfalls die von dem Kläger von 1983 bis 1990 innegehabten Stellungen als Leiter der Landwirtschaftsabteilung des Kreises J. , als Vorsitzender des Exekutivkomitees des Sowjets des Kreises J. und als Erster Sekretär der kommunistischen Partei des Kreises M. sind Funktionen im Sinne dieser Bestimmung, die den Erwerb der Rechtsstellung als Spätaussiedler ausschließen. Nach § 5 Nr. 2 b) BVFG sollen Aufnahmebewerber vom Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft ausgeschlossen sein, wenn sie eine das kommunistische Herrschaftssystem aufrechterhaltende Funktion ausgeübt haben. Grund für diesen Ausschluss ist, dass sie sich dadurch in einer Weise in dieses System eingefügt und ihm gedient haben, so dass davon auszugehen ist, dass sie jedenfalls gegen die deutsche Minderheit gerichteten Maßnahmen im Aussiedlungsgebiet nicht (mehr) unterlagen und deshalb eine Aufnahme als Spätaussiedler nicht geboten ist. Vgl. auch die Begründung zu Artikel 9 des Entwurfs der Bundesregierung eines Gesetzes zur Sanierung des Bundeshaushalts, BT-Drucksache 14/1636, S. 175 f. Allerdings soll sich der Ausschluss nach dem Wortlaut dieser Bestimmung nur auf solche Funktionsträger beziehen, deren Funktion für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam galt oder aufgrund der Umstände des Einzelfalles war. Welche Funktionen darunter fallen, ist nicht allgemein, sondern unter Berücksichtigung der politischen Verhältnisse für das jeweilige Aussiedlungsgebiet festzustellen. Nach der die politischen Verhältnisse im fraglichen Zeitraum regelnden sowjetischen Verfassung bestand das kommunistische Herrschaftssystem in der früheren Sowjetunion in der Herrschaft der KPdSU als "führende und lenkende Kraft der sowjetischen Gesellschaft" und "Kern ihres politischen Systems" (vgl. Art. 6 der sowjetischen Verfassung von 1977). Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 1999 - 5 C 2.99 -, DVBl 1999, 1207 = BVerwGE 108, 840. Dabei war die Zahl der Parteimitglieder, gemessen an der Gesamtbevölkerung relativ gering. Vgl. Voslensky, Nomenklatura, 3. Auf-lage 1987, S. 161. Demgemäß ist eine Funktion in der Regel dann als für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam geltend im Sinne des § 5 Nr. 2 b) BVFG für die ehemalige Sowjetunion anzusehen, wenn eine hauptamtliche Tätigkeit als Parteifunktionär ausgeübt wurde. Denn der Parteiapparat der KPdSU mit den Büros und Sekretariaten als seine entscheidenden Organe gehörte zum Kern des kommunistischen Herrschaftssystems der ehemaligen Sowjetunion. Vgl. Voslensky, Nomenklatura, 3. Auf-lage 1987, S. 172. Die Arbeit des Parteiapparates erfolgte durch hauptamtliche Parteifunktionäre. Diese hatten auf allen Ebenen, auch auf der untersten Ebene der Kreise die Aufgabe, das Machtmonopol der Partei durch politische Propaganda oder die Einflussnahme in alle Bereiche des Staates, z.B. die Wirtschaft, zu sichern. Vgl. OVG NW, Urteil vom 29. März 2000, - 2 A 2762/98 -. Der Kläger ist in der Zeit ab Januar 1988 bis August 1990 Erster Sekretär der KPdSU des Kreises M. gewesen. Damit hatte der Kläger die höchste Führungsposition im Kreis M. inne, da die Partei der Verwaltung des Kreises gegenüber weisungsbefugt war (Gutachten Institut für Ostrecht der Universität zu Köln, Bl. 3 ff. (GA Bl. 37 ff.) und Gutachten Institut für Ostrecht München, Bl. 3 u. 4 (GA Bl. 82 ff.). Diese Position war in besonderem Maße für die Aufrechterhaltung und Fortführung des kommunistischen Herrschaftssystems bedeutsam. Dies gilt nach Ansicht des Senats jedoch nur für die Zeit von Januar 1988 bis zum 7.Februar 1990, nicht jedoch für die Zeit danach. Denn in der ehemaligen Sowjetunion hat das kommunistische System nach Auffassung des Senats jedenfalls nicht mehr nach dem 7. Februar 1990 bestanden. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Das System in der ehemaligen Sowjetunion war deshalb kommunistisch, weil es geprägt und maßgeblich bestimmt war durch die alle Bereiche des Staates und der Gesellschaft beherrschende Macht der KPdSU. Am 7. Februar 1990 beschlossen die Mitglieder des Zentralkomitees der KPdSU auf einem Plenum, den in der Verfassung verankerten Führungsanspruch der KPdSU in seiner damaligen Form zu streichen. Damit wurde beabsichtigt, die "Machtstruktur Partei/Staat" aufzulösen. Die Kommunistische Partei werde im Rahmen eines demokratischen Prozesses um die Macht kämpfen und auf jegliche gesetzliche und politische Vorzugsstellung verzichten. Vgl. ausführlich Archiv der Gegenwart 1990, S. 34215 - 34218. Der Kongress der Volksdeputierten bewilligte am 12. März 1990 die beantragte Änderung der Verfassung. Vgl. Ahlberg, Sowjetgesellschaft im Epochenwandel, S. 58. Der Senat geht davon aus, dass jedenfalls durch den von der KPdSU selbst am 7. Februar 1990 gefassten Beschluss das insbesondere durch den absoluten Führungsanspruch der KPdSU in Artikel 6 der sowjetischen Verfassung vom 7. Oktober 1977 auch gesetzlich verankerte kommunistische System in der Sowjetunion endgültig beendet wurde. Die "Billigung" der Verfassungsänderung durch den Kongress der Volksdeputierten war nur noch Formsache. Der Beschluss vom 7. Februar 1990 stand am Ende einer bereits etwa Mitte 1988 eingeleiteten Entwicklung, vgl. Ahlberg, a.a.O., S. 63 ff., in deren Verlauf seit Ende November 1989 bis zum 22. Januar 1990 die Tschechoslowakei, die DDR, Rumänien, Polen, Bulgarien und Jugoslawien die führende Rolle der kommunistischen Parteien abschafften. Auch Litauen (7. Dezember 1989) und Lettland (11. Januar 1990) als Unionsrepubliken hatten den Führungsanspruch der kommunistischen Parteien zu diesem Zeitpunkt bereits aus ihren Verfassungen gestrichen. Vgl. im Einzelnen Ahlberg, a.a.O., S. 56 - 58. Die Abkehr vom kommunistischen System in der früheren Sowjetunion fand damit am 7. Februar 1990 ihren auch nach außen hin erkennbaren Abschluss durch die Machtausübenden. Vgl. zum Ende des totalitären Systems: OVG NW, Urteil vom 17. November 1998, - 2 A 6235/95 -. Aber auch in der Zeit davor, nämlich mindestens seit Januar 1983, hat der Kläger Funktionen im Sinne des § 5 Nr. 2 b) BVFG ausgeübt. Ausgehend von dem oben Gesagten ist eine Funktion auch dann als für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam geltend im Sinne des § 5 Nr. 2 b) BVFG für die ehemalige Sowjetunion anzusehen, wenn sie in der Regel an die Mitgliedschaft des Funktionsträgers in der KPdSU gebunden war. Denn das Bestreben der Partei, ihren Einfluss in allen bedeutsamen Positionen der Verwaltung, der Wirtschaft und des Militärs durchzusetzen, um ihren Machtanspruch auf Dauer zu sichern, erforderte die Besetzung möglichst vieler Stellen mit Personen, die eine Bindung an die Partei aufwiesen und deshalb geeignet waren, den Einfluss der Partei geltend zu machen. Eine derartige Bindung an die Partei ergab sich in der Regel aus der Mitgliedschaft in der Partei. Vgl. zur Bedeutung der Mitgliedschaft in der Partei BVerwG, Urteil vom 18. März 1999 - 5 C 2.99 -, DVBl 1999, 1207 = BVerwGE 108, 340. Dabei reicht es aus, dass eine Position in der Regel mit Parteimitgliedern besetzt wurde, da sich schon daraus die gewöhnliche Bedeutung der jeweiligen Funktion ergibt, auch wenn in Einzelfällen nicht Parteimitglieder, aus welchen Gründen auch immer, eine solche Position erreichten. Dies gilt jedenfalls für die in den Jahren 1983 bis 1988 vom Kläger ausgeübten Verwaltungfunktionen im Kreise J. . Sowohl für die Stellung als Leiter der Landwirtschaftsabteilung, der die Sowchosen des Kreises unterstanden (Gutachten Osteuropa-Institut Bl. 3, GA Bl. 128) und die das wichtigste Verwaltungsressort in den ländlichen Gebieten war (Gutachten Institut für Ostrecht München, Bl. 3, GA Bl. 82), als auch für die Stellung als Vorsitzender des Exekutivkomitees des Sowjets des Kreises J. , also als höchster Verwaltungsbeamter des Kreises (Gutachten Osteuropa- Institut Bl. 3, GA Bl. 128 und Gutachten Institut für Ostrecht München, Bl. 3, GA Bl. 82), war die Parteimitgliedschaft erforderlich (Gutachten Osteuropa-Institut Bl. 2 f., GA Bl. 127 f., Gutachten Institut für Ostrecht München, Bl. 4, GA Bl. 83). Davon gehen auch die Kläger aus. Der Kläger selbst war auch seit langer Zeit (nach seinen Angaben seit 1967) Parteimitglied. II. 1. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Einbeziehung in den Aufnahmebescheid seines Vaters gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG. Nach dieser Vorschrift ist ein Abkömmling einer Person im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG auf Antrag in deren Aufnahmebescheid einzubeziehen. Die Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG liegen hier jedoch nicht vor, weil der Vater des Klägers als Bezugsperson das Aussiedlungsgebiet bereits im April 1994 endgültig verlassen hat. § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG ist aber nur auf Ehegatten und Abkömmlinge von Personen im Sinne des Satzes 1 anwendbar, also von Personen, die ihren Wohnsitz noch in den Aussiedlungsgebieten haben. Vgl. BverwG, Beschluß vom 27. April 1999 - 5 B 42.99 -; Urteil des Senats vom 8. Dezember 1999 - 2 A 5680/98 - . 2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf nachträgliche Einbeziehung als Härtefall gemäß § 27 Abs. 2 BVFG. Eine Einbeziehung in den Aufnahmebescheid einer bereits ausgereisten Bezugsperson ist nachträglich im Wege der Anerkennung als Härtefall grundsätzlich möglich. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. März 1999 - 5 B 83.99 - und - 5 B 83.99 - sowie vom 27. April 1999 - 5 B 41.99 -; Urteil des Senats vom 8. Dezember 1999 - 2 A 5680/98 -. Die Voraussetzungen eines Härtefalles liegen hier aber nicht vor. Vgl. zum Begriff der besonderen Härte: BVerwG, Urteil vom 19. April 1994 - 9 C 343.93 -, DVBl 1994, 938, unter Bezugnahme auf BT-Drucksache 11/6937, S. 5 u. 6 und Urteile vom 18. November 1999 - 5 C 3.99 -, - 5 C 4.99 - und 5 C 6.99; Urteil des Senats vom 8. Dezember 1999 - 2 A 5680/98 -. Die Kläger haben auch bei der Erörterung dieser Möglichkeit einer nachträglichen Erteilung eines Aufnahmebescheides in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat lediglich auf das erhebliche Alter des Vaters des Klägers bei der Ausreise verwiesen. Darüber hinaus ist nichts dafür vorgetragen, und es ist auch sonst nichts ersichtlich, weshalb es dem Vater des Klägers nicht möglich war, die Erteilung des Einbeziehungsbescheides an seinen Sohn in Kasachstan abzuwarten. Allein die Tatsache, dass der Vater des Klägers bei seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland fast zweiundachtzig Jahre alt war, ist für sich nicht geeignet, eine besondere Härte zu begründen. B. Da dem Kläger ein Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG nicht erteilt werden kann, scheidet die allein in Betracht kommende Einbeziehung der Klägerin in den Bescheid ihres Ehegatten gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG aus. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 und 162 Abs. 3 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO. Es entspricht billigem Ermessen, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen in beiden Rechtszügen für nicht erstattungsfähig zu erklären, da dieser keinen Sachantrag gestellt und sich damit nicht dem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist zuzulassen, weil die Frage der Auslegung und Anwendung des § 5 Nr. 2 b) BVFG höchstrichterlich noch nicht geklärt und für eine Vielzahl von Verfahren grundsätzlich bedeutsam ist (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).