Urteil
26B K 6678/97
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2001:1025.26B.K6678.97.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des bei- geladenen Landes tragen die Kläger zu je einem Drittel.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizu- treibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstre- ckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des bei- geladenen Landes tragen die Kläger zu je einem Drittel. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizu- treibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstre- ckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Der Kläger zu 1) wurde am 21. September 1948 in U. im Gebiet Q. in der ehemaligen Sowjetunion geboren. Die Eltern des Klägers zu 1) sind die deut- schen Volkszugehörigen Peter T. , geboren am 17. Mai 1923, und Jekaterina T. , geboren am 20. Juli 1923. Die Klägerin zu 2) wurde am 29. Oktober 1949 in E. im Gebiet N. in der ehemaligen Sowjetunion geboren. Ihre Eltern sind die deutschen Volkszugehörigen Bruno S. , geboren am 3. Oktober 1923, verstorben 1982, und Olga S. , geboren am 25. Dezember 1929. Die Klägerin zu 2) ist seit dem 9. Januar 1971 mit dem Kläger zu 1) verheiratet. Der am 6. März 1979 geborene Kläger zu 3) entstammt der Ehe der Kläger zu 1) und 2). Die Kläger stellten unter dem 25. September 1992 einen Antrag auf Aufnahme als Aussiedler. Der Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) gaben an, sie seien deutsche Volkszugehörige und sprächen Deutsch als Muttersprache. In der Familie werde von den Eltern, von ihnen selbst und von den Kindern Deutsch gesprochen. Der Kläger zu 1) gab im Antragsformular seinen Beruf mit "Sowchosedirektor" an. Er sei von 1970 bis 1971 Lehrer, von 1971 bis 1974 Mechanisator, von 1974 bis 1982 Mechaniker, von 1982 bis 1985 Wirtschaftsleiter und von 1985 bis 1992 Sow- chosedirektor gewesen. Auf einem vom Bundesverwaltungsamt übersandten Formularbogen machte der Kläger zu 1) unter dem 21. April 1993 weitere Angaben zu seiner Mitgliedschaft in gesellschaftlichen und politischen Vereinigungen. Er sei von 1982 bis 1991 in der Kommunistischen Partei und von 1970 bis 1992 gewerkschaftlich tätig gewesen. Zu seinem beruflichen Werdegang gab er an: Er sei im Dorf P. , Gebiet A. , von 1970 bis 1977 Traktorist, von 1977 bis 1981 Mechaniker und von 1981 bis 1984 Verwalter eines Betriebes mit 300 Beschäftigten und 700 Untergebenen gewesen. Von 1984 bis 1992 sei er im Dorf V. im Gebiet A. Direktor eines Betriebes mit 1500 Beschäftigten und 4000 Untergebenen gewesen. Zu den weiteren mit seiner beruflichen Position verbundenen Leistungen befragt, gab der Kläger zu 1) u.a. an, er habe einen Dienstwagen besessen, den er jedoch nur inoffiziell privat habe nutzen dürfen; dies habe er nur selten getan, da er ein Privatfahrzeug besessen habe. In seinem Arbeitskontrakt sei eine Dienstwohnung vorgesehen, er wohne jedoch im eigenen Haus. Seine Familie habe keine Möglichkeiten gehabt, in einem speziellen Einkaufszentrum einzukaufen, da es solche auf dem Lande nicht gegeben habe. Seine Kinder seien nicht bevorzugt behandelt worden, da es auf dem Lande keine Schwierigkeiten gebe, die Kinder im Kindergarten unterzubringen; den Studienplatz an der Hochschule habe die Tochter durch gute Kenntnisse erworben. Reisen ins Ausland habe die Familie nie un- ternommen und nie beantragt. Mit Bescheid vom 1. März 1996 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Aufnahmeantrag der Kläger ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger zu 1) gemäß § 5 Nr. 1 d BVFG (a.F.) von der Aufnahme als Spätaussiedler ausgeschlossen sei, da er als Direktor einer Sowchose mit 4.000 Untergebenen eine herausgehobene berufliche Stellung bekleidet habe, in der er sich zu den Grundlagen der sowjetischen Gesellschaft habe bekennen und sich als linientreu habe erweisen müssen. Am 13. März 1996 legten die Kläger Widerspruch ein, zu dessen Begründung sie vortrugen, dass der Kläger zu 1) die von ihm erreichten beruflichen Positionen nicht durch eine besondere Bindung an das totalitäre System erreicht habe, sondern auf- grund seines Fleißes und seiner Kompetenz. Zum landwirtschaftlichen Verwalter und zum Sowchosedirektor sei er von den Arbeitern und Mitgliedern der Sowchose ge- wählt worden. Da es sich um ein überwiegend von Deutschen bewohntes Gebiet ge- handelt habe, sei es keine Besonderheit gewesen, einen Deutschen vorzuschlagen und zu wählen. Inzwischen sei die Mitarbeiterzahl der Sowchose stark reduziert; es arbeiteten noch ca. 3.000 Menschen dort. Seine Zugehörigkeit zur kommunistischen Partei habe sich auf die formale Mitgliedschaft beschränkt. Besondere Privilegien seien mit der Position des Sowchosedirektors nicht verbunden gewesen. Die Kläger legten eine von mehreren Mitarbeitern der Sowchose unterzeichnete Erklärung vom 30. September 1996 vor, wonach der Kläger zu 1) in dem Dorf "H. " Ortsvorsteher gewesen sei; er sei aufgrund seiner Beliebtheit in dieses Amt gewählt worden. Er habe in dem Dorf die deutsche Kultur gefördert und sich für diese eingesetzt. In einer Erklärung eines Herrn Friedrich L. vom 8. September 1996 ist ausgeführt, dass der Kläger zu 1) aufgrund seiner guten Arbeit und auf Wunsch der Einwohner zum Direktor der Sowchose "H. " und danach zum Direktor der Sowchose "V. " ernannt worden sei. Er habe immer an der deutschen Kultur festgehalten und viel für die deutsche Bevölkerung getan. Das Bundesverwaltungsamt wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 4. Juli 1997 unter Bezugnahme auf die Begründung des Ausgangsbescheides zurück. Ergänzend wurde ausgeführt, dass aufgrund der gesellschaftspolitischen Relevanz von Sowchosen Führungspositionen nur mit ideologisch zuverlässigen und linientreuen Mitarbeitern besetzt worden seien. Auch der Kläger zu 1) sei erst nach dem Eintritt in die KPdSU 1982 im Jahre 1984 zum Sowchosedirektor ernannt worden. Die Kläger haben am 22. Juli 1997 Klage erhoben. Während des Klageverfahrens wurde in einer am 8. April 1998 durchgeführten persönlichen Anhörung der Kläger zu 1) bis 3) in der Deutschen Botschaft in Almaty festgestellt, dass die Klägerin zu 2) Deutsch fließend und im ausgeprägten Dialekt spricht und dass mit dem Kläger zu 1) ein Gespräch trotz gelegentlicher Mängel - ebenfalls mit russlanddeutschem Dialekt - problemlos möglich ist. Hinsichtlich des Klägers zu 3) kam der Sprachtester zu dem Ergebnis, dass eine Verständigung kaum möglich war; in dem Feld "Sprachvermögen" ist ausgeführt, dass er über grundsätzlich für ein einfaches Gespräch ausreichende Sprachkenntnisse verfüge, ihm aber offensichtlich Sprachpraxis fehle. Der Kläger zu 1) hat zudem anlässlich dieser Vorsprache eine Erklärung zu seiner beruflichen Tätigkeit abgegeben, in der es heißt: "(...) Das Dorf P. war eins von 3 Dörfern, die zum Sowchos L. gehörten. Von 1975-1982 war ich Mechaniker im Dorf P. . Ich war dort zuständig für die Reparatur von Maschinen und Fahrzeugen. 1982 wurde mir die Aufgabe übertragen, die Arbeit der Arbeiter in dem Dorf P. (ca. 100 Menschen) zu organisieren. Die Dörfer hießen seinerzeit offiziell Abteilungen, ich war daher der Leiter einer Abteilung. Es gab zu dieser Zeit für mich 4 Stellvertreter, die mich in meiner Arbeit unterstützt haben (...). 1985 bin ich dann umgezogen in das Dorf L. . Meine Arbeit war die gleiche wie vorher, nur war das Dorf doppelt so groß wie das Dorf P. . Dementsprechend haben ca. 220 Menschen dort gearbeitet und ich mußte deren Arbeit organisieren. 1989 wurde ich dann Direktor des Sowchos V. . Dort war ich für die Organisation der Arbeit von etwa 600 Menschen verantwortlich. Diese Arbeit habe ich bis 1995 gemacht, danach wurde eine Kooperative gegründet von den Arbeitern, deren Vorsitzender ich bin. Sofern im Aufnahmeverfahren erklärt wurde, ich hätte 4.000 Untergebene gehabt, ist diese Aussage falsch. 4.000 Menschen haben insgesamt in dem Gebiet gewohnt, verantwortlich war ich aber tatsächlich nur für die Arbeit von 600 Menschen. Ab 1985 hatte ich ein Dienstauto zur Verfügung, weil das Gebiet, das ich zu betreuen hatte, so groß war (ca. 10.000 ha). Ich mußte daher an manchen Tagen 300-400 Kilometer fahren. Andere Privilegien habe ich nicht gehabt. In der KPdSU war ich von 1984-1990 als einfaches Parteimitglied. Nach meiner Auffassung ist mein berufliche Aufstieg nur auf meine Schulausbildung sowie auf meine anschließende gute Arbeit zurückzuführen." Zur Begründung der Klage führen die Kläger ergänzend aus: Die Stellung des Klägers zu 1) als Sowchosedirektor in einem weit von der Gebietshauptstadt B. entfernten kasachischen Steppendorf könne nicht als herausgehoben bewertet werden. Er sei verpflichtet worden, die Stellung einzunehmen; ausschlaggebend dafür seien seine Kompetenz, seine Kenntnis der deutschen Sprache und Mentalität, sein guter Ruf, sein Fleiß und seine Tüchtigkeit gewesen. Die Tätigkeit sei nicht durch kommunistische Ideologie, sondern durch harte Arbeit, ständige Auseinandersetzung mit den Vorgesetzten im Rayon sowie einen 12 bis 14-Stunden-Arbeitstag gekennzeichnet gewesen. Privilegien hätten lediglich in der Stellung eines Dienstwagens bestanden, der zudem nur in äußerst geringem Umfang privat eingesetzt worden sei. Der Kläger zu 1) habe zudem durch seine Arbeitstätigkeit das Leben der Menschen im Dorf erleichtert und wieder einen katholischen Gottesdienst in deutscher Sprache ermöglicht. Die Kläger würden inzwischen von kasachischen Nationalisten bedroht; der Kläger zu 1) sei bereits einmal überfallen worden. Der Kläger zu 3) werde in die kasachische Armee eingezogen, wobei die Gefahr der Misshandlungen sehr groß sei. Es bestehe daher ein fortwirkender Vertreibungsdruck. In der mit Schriftsatz vom 21. September 1998 vorgelegten Übersetzung des Arbeitsbuches des Klägers zu 1) - die inhaltlich mit der mit Schriftsatz vom 30. November 1999 vorgelegten weiteren Übersetzung des Arbeitsbuches übereinstimmt - ist sein beruflicher Werdegang ab 1970 wie folgt dargestellt: "23.09.1970 Eingestellt als Traktorfahrer. (...) 04.03.1975 Befördert zum Techniker der Gehaltsstufe 3. (...) 20.05.1982 Befördert zum Abteilungsleiter Abt. 3 (...) 27.12.1985 Entlassen wegen Beförderung zum Direktor der Wirtschafts- fachvereinigung B. , Gebiet A. . (...) Kreisfachwirtschaftsvereinigung für Futtermittelherstellung und Viehzucht der Gebietsfachwirtschaftsvereinigung A. . 03.01.1986 Befördert zum Direktor der Fachwirtschaft der Agrarindu- strievereinigung B. (...) 04.01.1989 Von der Aufgabe als Direktor freigestellt von S. wegen Versetzung zur Sowchose V. . (...) V. Sowchose 04.01.1989 Eingestellt als Direktor der Sowchose. 20.04.1995 Entlassen wegen Reorganisation der Sowchose. (...) 20.04.1995 Gewählt zum Vorsitzenden der Landgenossenschaft. (...) Die Angaben im Aufnahmeantrag und im Ergänzungsfragebogen vom 21. April 1993 seien dahingehend klarzustellen, dass der Kläger zu 1) bis 1985 Wirtschaftsleiter an einem Ort war. Von 1985 bis 1989 sei er in einem anderen Ort Direktor einer Sowchose gewesen. Danach sei die Umsiedlung in ein drittes Dorf erfolgt, wo er ebenfalls als Sowchosedirektor bis 1992 tätig gewesen sei. In diesem letzten Arbeitsbereich sei er für ca. 600 Mitarbeiter verantwortlich gewesen; bei der Zahlenangabe "1.500" Beschäftigte" seien zudem noch Saisonarbeiter berücksichtigt worden. In dem mit Schriftsatz vom 30. November 1999 vorgelegten Arbeitsbuch der Klägerin zu 2) ist als Arbeitsstätte für die Zeit ab dem 7. September 1986 die "Speziallandwirtschaftsvereinigung für Nachzucht, Mästung und Bevorratung des Viehs B. der Gebietsspeziallandwirtschaftsvereinigung A. " angege- ben; am 9. September 1988 sei sie aus dem "Spezialsowchos" wegen Versetzung als Lehrerin in die Oberschule entlassen worden. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 1. März 1996 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 4. Juli 1997 zu verpflichten, den Klägern zu 1) bis 3) einen Aufnahmebescheid zu erteilen, hilfsweise, den Kläger zu 3) in den den Klägern zu 1) und 2) zu erteilenden Aufnahmebescheid einzubeziehen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung beruft sie sich auf den Inhalt der ablehnenden Bescheide und trägt ergänzend vor: Aufgrund der Bedeutung der Sowchose in der Landwirtschaft handele es sich bei einem Sowchosedirektor um eine herausgehobene Stellung innerhalb der ehemaligen Sowjetunion; der Direktor einer Sowchose habe zur Nomenklatura gehört. Die Darstellung, der Kläger zu 1) sei "gewählt" worden, sei nicht glaubhaft; vielmehr seien leitende Mitarbeiter eines Staatsbetriebes vom Staat, d.h. vom zuständigen Parteikomitee der KPdSU ernannt worden. Ausschlaggebend sei daher die Parteimitgliedschaft gewesen, die ein strenges Auswahlverfahren vorausgesetzt habe. Da nach den Angaben der Zeugen der Kläger zu 1) offensichtlich Ortsvorsteher gewesen sei, liege zudem die Vermutung nahe, dass er eine Stellung als Vorsitzender eines Dorfsowjets innegehabt habe. Das beigeladene Land beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 1. März 1996 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 4. Juli 1997 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Der Kläger zu 1) hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides. Als Rechtsgrundlage für diesen Anspruch kommt nur § 27 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG -) in Betracht. Nach dieser Vorschrift wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Verlassen dieser Gebiete die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Spätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden Aussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 Abs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger ist. Dem Erwerb der Rechtsstellung eines Spätaussiedlers nach § 4 Abs. 1 BVFG steht jedoch § 5 Nr. 2b BVFG in der durch Art. 6 Nr. 1 des Gesetzes zur Sanierung des Bundeshaushalts (Haushaltssanierungsgesetz - HSanG) vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2534) geänderten und seit dem 1. Januar 2000 geltenden Gesetzesfassung entgegen. Mangels gesetzlicher Überleitungsvorschrift gilt diese Vorschrift auch für noch nicht abgeschlossene Aufnahmeverfahren, Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 29. März 2001 - 5 C 28.00, 5 C 17.00, 5 C 15.00 - unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, BVerwGE 99, 133/135 ff. Gemäß § 5 Nr. 2b BVFG erwirbt die Rechtsstellung eines Spätaussiedlers nicht, wer in den Aussiedlungsgebieten eine Funktion ausgeübt hat, die für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam galt oder aufgrund der Umstände des Einzelfalles war. Welche Funktionen darunter fallen, richtet sich nach den zur Zeit des kommunistischen Herrschaftssystems maßgeblichen politischen und rechtlichen Auffassungen im Aussiedlungsgebiet, BVerwG, Urteile vom 29. März 2001 (a.a.O.). Das Gericht geht in Übereinstimmung mit einer von Praxenthaler Gutachten vom 31. Juni 2001 (VG Köln, 9 K 31/98); vgl. auch VG Köln, Urteil vom 20. August 2001 - 9 K 354/98 - getroffenen Unterscheidung davon aus, dass nach den in der ehemaligen Sowjetunion herrschenden Auffassungen grundsätzlich zwei Gruppen von Tätigkeiten für eine derartige Funktionsausübung in Betracht kommen. Bei der ersten Gruppe handelt es sich um Funktionen, die für das kommunistische wie auch für andere totalitäre Herrschaftssysteme systemtypisch sind und sich in einer freiheitlich-demokratischen Gesellschaftsordnung nicht finden. Hierzu zählen Tätigkeiten im Apparat der herrschenden Einheitspartei und des Geheimdienstes sowie im Propagandaapparat. Dem entspricht die inzwischen gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach aufgrund der führenden Rolle, die der kommunistischen Partei der Sowjetunion (KPdSU) in Staat und Gesellschaft zukam, jedenfalls hauptamtlich tätige Parteifunktionäre der KPdSU eine Funktion ausgeübt haben, die für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems in der ehemaligen Sowjetunion gewöhnlich als bedeutsam galt, BVerwG, Urteile vom 29. März 2001 (a.a.O.); Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 23. August 2001 - 2 A 5138/00 -. Bei der zweiten Gruppe handelt es sich dagegen um Funktionen, die es zwar auch in freiheitlich demokratischen Systemen gibt, die aber für die kommunistische Diktatur in dem Sinne systemstützend sind, dass die Herrschenden sich dieser Funktionsträger zur Herrschaftsausübung bedienen und diese daher auch unter ihre besondere Kontrolle stellen müssen. Hierzu zählen nach Praxenthaler Tätigkeiten als Führungskräfte in den Streitkräften und der Polizei, in der staatlichen Verwaltung und in Wirtschaftsbetrieben, Tätigkeiten als Richter und Staatsanwälte sowie leitende und koordinierende Tätigkeiten im Erziehungswesen. Dass der Gesetzgeber durch die Neufassung des § 5 BVFG auch diese Gruppe von Tätigkeiten grundsätzlich erfassen wollte, wird bestätigt durch die Begründung zum Gesetzentwurf, Deutscher Bundestag, Entwurf eines Gesetzes zur Sanierung des Bundeshaushalts, Drucksache 14/1636, S. 175, in der Folgendes ausgeführt wird: "Wer eine Stellung im kommunistischen Herrschaftssystem innehatte, die für dessen Aufrechterhaltung als wichtig galt, erhielt, wie zum Beispiel Regierungsmitglieder, Berufsfunktionäre der kommunistischen Massenorganisationen, Berufsoffiziere der Streitkräfte oder der Miliz - jedenfalls ab der Stellung eines Oberstleutnants -, Richter, Untersuchungsrichter, Staatsanwälte oder leitende Mitarbeiter der Verwaltung oder von größeren Wirtschaftsbetrieben, Privilegien, die dem Normalbürger verschlossen blieben. Er unterlag insbesondere nicht mehr den allgemeinen, gegen die deutsche Minderheit gerichteten Maßnahmen, so dass schon für Angehörige der mittleren Funktionsebene des Systems die Regelvermutung eines Kriegsfolgenschicksals nach § 4 Abs. 1 in diesen Fällen widerlegt ist." Der Kläger zu 1) hat von Januar 1986 bis zum Ende des kommunistischen Herrschaftssystems im Februar 1990 - am 7. Februar 1990 fassten die Mitglieder des Zentralkomittees der KPdSU den Beschluss, den in der Verfassung verankerten Führungsanspruch der KPdSU zu streichen, vgl. VG Köln, Urteil vom 14. September 2000 - 13 K 6739/96 - unter Verweis auf OVG NRW, Urteile vom 17. November 1998 - 2 A 6235/95 - und vom 24. Mai 2000 - 2 A 3411/99 - als Führungskraft in der Wirtschaft eine im Sinne der zweiten Gruppe systemstützende Tätigkeit ausgeübt. Der Kläger zu 1) war seit dem 3. Januar 1986 als Sowchosedirektor oder in einer dieser Tätigkeit vergleichbaren Stellung beschäftigt. Für die Zeit seiner Tätigkeit in der Sowchose V. ergibt sich die Stellung als Sowchosedirektor übereinstimmend aus dem Eintrag im Arbeitsbuch des Klägers zu 1) und aus dessen eigenem Vortrag. Für die Zeit seiner Tätigkeit in der Sowchose H. ab dem 3. Januar 1986 enthält das Arbeitsbuch des Klägers zwar den Eintrag "Direktor der Fachwirtschaft der Agrarindustrievereinigung B. " (in einer anderen Übersetzung heißt es "Direktor der Sonderwirtschaft der Agroindustrievereinigung B. "). Nach den eigenen Angaben des Klägers zu 1) handelte es sich dabei jedoch ebenfalls um eine Tätigkeit als Sowchosedirektor. Es bestehen keine Anhaltspunkte, von dieser Selbsteinschätzung seiner Tätigkeit durch den Kläger zu 1) abzuweichen. Nach der Schilderung seiner Tätigkeit war er sowohl im Dorf H. als auch im Dorf V. dafür zuständig, die Arbeit der Beschäftigten in dem jeweiligen Produktionsbetrieb zu organisieren. Nach den Angaben im Arbeitsbuch der Klägerin zu 2) handelte es sich bei der Wirtschaftsfachvereinigung B. um einen "Spezialsowchos". Schließlich spricht für die Gleichrangigkeit der vom Kläger zu 1) in den Dörfern H. und V. ausgeübten Tätigkeiten, dass in der mit Schriftsatz vom 21. September 1998 vorgelegten Übersetzung seines Arbeitsbuches im Zusammenhang mit den früheren Tätigkeiten des Klägers stets von einer "Beförderung", in Zusammenhang mit der Tätigkeit als Direktor in der Sowchose V. jedoch nur von "Versetzung" bzw. "Einstellung" die Rede ist. Bestätigt wird diese Gleichrangigkeit zudem durch den Umstand, dass dem Kläger bereits seit der Tätigkeit in der Sowchose H. nach seinen eigenen Angaben ein Dienstwagen zur Verfügung stand. Auch in der Erklärung des Herrn L. vom 8. September 1996 wird der Kläger zu 1) zudem als Sowchosedirektor bezeichnet. Die vom Kläger zu 1) ausgeübte Funktion eines Sowchosedirektors ist für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam einzustufen, da nach den vorliegenden Erkenntnissen davon auszugehen ist, dass die Herrschenden sich dieser Funktionsträger zur Herrschaftsausübung bedienten und diese daher auch unter ihre besondere Kontrolle stellten. Denn die Sowchosen waren für die Versorgung der Bevölkerung und damit für die Aufrechterhaltung des Systems wesentliche Einrichtungen und der Direktor einer Sowchose übte maßgeblichen Einfluss auf die Betriebsorganisation und -abläufe in diesen Produktionseinrichtungen aus. Sowchosen waren staatliche landwirtschaftliche Großbetriebe, bei denen Boden und Inventar in Staatseigentum standen und die regelmäßig hochspezialisierte Produktionsbetriebe waren. Sie stellten neben den genossenschaftlich organisierten Kolchosen die wichtigste Organisationsform in der Landwirtschaft dar und waren wesentlicher Bestandteil des ideologischen Systems, Schmidt, Gutachten des Instituts für Ostrecht der Universität Köln vom 31. Juli 1996 (VG Köln, 17 K 6583/93). Dem Sowchosedirektor standen - neben dem Parteisekretär - die wesentlichen Entscheidungskompetenzen innerhalb dieser Produktionsbetriebe zu. Denn Sowchosen arbeiteten - wie die übrigen Staatsbetriebe - nach dem Prinzip der Einzelleitung, d.h. der Betriebsdirektor war allein entscheidungsbefugt. Jedenfalls für die Organisation des Betriebsablaufs und das Gesamtergebnis des Betriebs war er auch in der Praxis allein verantwortlich, Schmidt, Gutachten des Instituts für Ostrecht der Universität Köln vom 31. Juli 1996 (VG Köln, 17 K 6583/93); Praxenthaler, Gutachten des Osteuropa-Instituts München vom 18. Juni 1999 (Bayerisches VG München, M 28 K 98.939). Direktor und Parteisekretär einer Sowchose hatten auf dem Territorium des Sowchos nahezu unbegrenzte Vollmachten; die zum Sowchos gehörenden Arbeitskräfte und ihre Familien waren von ihnen vollständig abhängig, Dr. Knabe, Schreiben vom 28. April 1998 (VG Köln, 9 K 6405/05). Die berufliche Stellung als Sowchose-Direktor gehörte zudem nach den Herrschaftsstrukturen der ehemaligen Sowjetunion dem Nomenklaturasystem an, Prof. Voslensky, Gutachten vom 15. September 1995 (VG Köln, 6 K 6099/92). Die Ernennung zum Sowchose-Direktor setzte voraus, dass das faktisch für die Besetzung dieses Postens zuständige übergeordnete Parteikomitee zustimmte und von der Loyalität des Kandidaten gegenüber dem sowjetischen System überzeugt war, Dr. Knabe, Schreiben vom 28. April 1998 (VG Köln, 9 K 6405/95); Gral- la/Solotych, Gutachten des Instituts für Ostrecht München vom 6. Juni 1997 (VG Köln, 19 K 5589/94). Soweit das Bundesverwaltungsgericht in einer neueren Entscheidung ausgeführt hat, dass grundsätzlich alle diejenigen Funktionen, die auch in anderen, nichtkommunistischen Staats- und Gesellschaftsordnungen erforderlich sind und ausgeübt werden, nicht als für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam geltend angesehen werden können, BVerwG, Urteil vom 29. März 2001 - 5 C 15.00 -, führt diese Differenzierung im Falle der hier zu beurteilenden wirtschaftlichen Führungsposition nicht weiter. Denn nach dem oben Ausgeführten handelte es sich bei den Sowchosen um Produktionsbetriebe, die im ideologischen System der ehemaligen Sowjetunion ihre Grundlagen hatten und die daher nicht ohne weiteres mit den in anderen Ländern vorhandenen landwirtschaftlichen Großbetrieben verglichen werden können. Angesichts der geschilderten Erkenntnisse ist daher davon auszugehen, dass es sich bei der Stellung des Direktors einer Sowchose grundsätzlich um eine für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems bedeutsame Stellung handelte. Die konkrete Stellung des Klägers zu 1) weist weder im Hinblick auf die Größe der Betriebe noch im Hinblick auf die Dauer der Funktionsausübung Besonderheiten auf, die ein Abweichen von dieser Beurteilung rechtfertigen könnten. Nach den Angaben des Klägers zu 1) war er in der Sowchose "V. " für die Arbeit von mindestens 600 Menschen, je nach Saison sogar bis zu 1.500 Menschen, verantwortlich. Da die durchschnittliche Zahl der Beschäftigten in einer Sowchose bei 560 Beschäftigten lag, Schmidt, Gutachten des Instituts für Ostrecht der Universität Köln vom 31. Juli 1996. handelte es sich um eine durchschnittliche oder - je nach Saison - sogar große Sowchose. Soweit der Kläger zu 1) angibt, in der Sowchose H. sei er für die Arbeit von (nur) 220 Menschen verantwortlich gewesen, rechtfertigt dies für den Zeitraum seiner Tätigkeit von 1986 bis 1989 ebenfalls keine abweichende Beurteilung. Denn in den vorliegenden Erkenntnissen wird die Stellung eines Sowchosedirektors zumeist ohne weitere Differenzierung nach der Beschäftigtenzahl als "herausgehoben" i.S.d. § 5 BVFG a.F. bezeichnet, Gralla/Solotych, Gutachten des Instituts für Ostrecht München vom 6. Juni 1997 (VG Köln, 19 K 5589/94); Praxenthaler, Gutachten des Osteuropa Instituts München vom 15. Dezember 1998 (VG Köln, 19 K 5589/94); Knabe, Schreiben vom 28. April 1998 (VG Köln, 9 K 6405/95). Im Übrigen ist die Grenze zum Kleinbetrieb bei einer Beschäftigtenzahl von 220 Mitarbeitern noch nicht unterschritten. Auch die Dauer der Tätigkeit als Sowchosedirektor rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Das Eingreifen des Ausschlusstatbestandes des § 5 Nr. 2b BVFG setzt nur voraus, dass der Ausgeschlossene in den Aussiedlungsgebieten eine entsprechende Funktion "ausgeübt hat", schreibt aber - anders als § 5 Nr. 2c BVFG - keine Mindestdauer vor; eine Ausnahme ist allenfalls gerechtfertigt, wenn die Funktionsausübung von so kurzer Dauer war, dass sie eine Unterbrechung des Kriegsfolgenschicksals offensichtlich und eindeutig nicht nach sich zog, Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 29. März 2001 - 5 C 26.00 und 5 C 17.00 -. Bei einer Tätigkeitsdauer von über vier Jahren kann von einer derartig kurzfristigen Funktionsausübung jedenfalls nicht mehr die Rede sein. Die Tatsache, dass die Familie der Kläger nach ihrem Vortrag nunmehr in Kasachstan nationalistischen Anfeindungen ausgesetzt ist, hat auf die Beurteilung der Stellung des Klägers zu 1) keinen Einfluss. Aus der Gesetzesbegründung, Deutscher Bundestag, Drucksache 14/1636, S. 175, lässt sich ableiten, dass der Ausschlusstatbestand des § 5 Nr. 2 b BVFG an das fehlende Kriegsfolgenschicksal des Antragstellers anknüpft. Das Gesetz geht davon aus, dass derjenige, der in den Aussiedlungsgebieten eine Funktion ausgeübt hat, die für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam galt, den Schutz dieses Systems genoss, für ihn also die für Volksdeutsche sonst bestehende Gefahrenlage nicht fortbestand. Eine später, z.B. nach dem Zusammenbruch der Sowjetunion, entstehende Gefahrenlage vermag daher nicht mehr die Rechtsstellung als Spätaussiedler zu begründen, BVerwG, Urteile vom 29. März 2001 - 5 C 15.00, 17.00 -. Da die neugefassten Ausschlussgründe nicht an die "Unwürdigkeit", sondern lediglich an das Fehlen eines Kriegsfolgenschicksals anknüpfen, spielt es auch keine Rolle, ob sich der Kläger zu 1) für die Besserung der Lebensverhältnisse der in der Sowchose beschäftigten und dort lebenden deutschen Volkszugehörigen besonders hervorgetan hat. Das Gesetz verlangt nach der neuen Fassung keinen individuellen Nachweis einer besonderen Systembindung oder besonderer Privilegien. Die Kläger zu 2) und 3) haben ebenfalls keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides. Die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG scheitert unabhängig von der Frage ihrer Volkszugehörigkeit im Sinne des § 6 Abs. 2 BVFG schon daran, dass die Kläger zu 2) und 3) den Ausschlusstatbestand des § 5 Nr. 2c) BVFG erfüllen. Denn sie haben nach dem 3. Januar 1986 mindestens drei Jahre mit dem Kläger zu 1) in häuslicher Gemeinschaft gelebt. Da die Kläger zu 1) und 2) keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides haben, kann der Kläger zu 3) auch nicht in einen solchen Aufnahmebescheid einbezogen werden. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und Abs. 3, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 ZPO, 162 Abs. 3 VwGO. Dabei waren die außergerichtlichen Kosten des beigeladenen Landes für erstattungsfähig zu erklären, weil dieses einen Sachantrag gestellt und sich damit einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 711 Satz 1, 708 Nr. 11 ZPO.