OffeneUrteileSuche
Urteil

2 A 962/04

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2004:0518.2A962.04.00
18mal zitiert
11Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

11 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers zu 1) werden zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens zu fünf Sechsteln und der Kläger zu 1) zu einem Sechstel; die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers zu 1) werden zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens zu fünf Sechsteln und der Kläger zu 1) zu einem Sechstel; die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger zu 1) wurde am 28. Juni 1945 in O. im Gebiet Orenburg, Russland geboren. Seine Eltern sind die jeweils 1914 in P. geborenen deutschen Volkszugehörigen F. L. und F. L. , geb. A. . Die Klägerin zu 2), die mit dem Kläger zu 1) seit 1968 verheiratet ist, ist am 1. Dezember 1946 ebenfalls in O. geboren. Ihre Mutter ist die am 12. April 1909 in P. geborene deutsche Volkszugehörige S. E. , geborene J. . Angaben zum Vater der Klägerin zu 2) fehlen. Der Kläger zu 3) ist der am 30. Dezember 1987 geborene Sohn der Kläger zu 1) und 2). Am 13. September 1995 stellten die Kläger einen Antrag auf Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz. Darin gaben sie u.a. an, die Kläger zu 1) und 2) seien deutscher Volkszugehörigkeit, sie hätten von Geburt an Deutsch und ab dem 6. Lebensjahr Russisch erlernt. Sie sprächen heute häufig Deutsch und selten Russisch, verstünden auf Deutsch alles und sprächen die deutsche Sprache fließend. Am 27. November 1997 wurde die Klägerin zu 2) im Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland Saratow zu ihrem Begehren gehört. Dabei wurde festgestellt, dass mit der Klägerin zu 2) ein fließendes Gespräch in deutschem Dialekt möglich ist. Auf Anforderung der Beklagten legten die Kläger im Verwaltungsverfahren die Arbeitsbücher der Kläger zu 1) und 2) vor. Aus dem Arbeitsbuch des Klägers zu 1) ergibt sich, dass dieser von Juli 1974 bis zum 22. Juli 1987 Vorsitzender des T. Dorfsowjets und vom 23. Juli 1987 bis zum 1. Oktober 1990 Sekretär des Parteikomitees des Sowchos "A. " gewesen ist. Auf Anfrage des Bundesverwaltungsamtes verweigerte das Landratsamt B. - E. -Kreis für das Land Baden-Württemberg die Zustimmung zu einem Aufnahmebescheid für die Klägerin zu 2) mit der Begründung, die Klägerin und ihre Kinder hätten selbstverständlich von der herausgehobenen beruflichen Stellung des Klägers zu 1) profitiert. Durch Bescheid vom 8. Februar 1999 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheides ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Den Klägern könnten keine Aufnahmebescheide erteilt werden. Denn der Kläger zu 1) erfülle den Ausschlusstatbestand des § 5 Abs. 1 Buchst. d BVFG, da er ab 1974 Vorsitzender des T. Dorfsowjets und von 1987 bis 1990 Sekretär des Parteikomitees des Sowchos "A. " gewesen sei. Bei der Klägerin zu 2) und dem Kläger zu 3) liege ebenfalls der Ausschlusstatbestand des § 5 Nr. 1 Buchst. d BVFG vor, da sie von den Privilegien des Klägers zu 1) als Familienangehörige profitiert hätten. Gegen diesen Bescheid legten die Kläger am 26. Februar 1999 Widerspruch ein. Zur Begründung führten sie im Wesentlichen aus: Die Stellung als Vorsitzender des T. Dorfsowjets sei keine Funktion, die innerhalb des totalitären Herrschaftssystems der Sowjetunion bedeutsam gewesen sei. Dies ergebe sich schon aus der Anzahl der Deutschen, die Deputierte in den Sowjets gewesen seien. Außerdem hätten die Tätigkeiten des Klägers zu 1) in administrativen Verrichtungen auf allerunterster Ebene bestanden. Möglicherweise gehöre die seit Juli 1987 ausgeübte Tätigkeit des Klägers zu 1) als Sekretär des Parteikomitees des Sowchos "A. " zur mittleren Funktionsebene. Diese Tätigkeit unterfalle jedoch deswegen nicht der Ausschlussvorschrift, weil sie zu Zeiten der Perestrojka stattgefunden habe. Zu diesem Zeitpunkt sei das totalitäre System der Sowjetunion schon einem erheblichen Wandel unterworfen gewesen. Ohne diesen Wandel hätte der Kläger zu 1) die Position als Parteisekretär nicht einnehmen können. Durch Widerspruchsbescheid vom 21. März 2000 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie im wesentlichen aus: Gemäß § 5 Nr. 2 b und c des Bundesvertriebenengesetzes in der seit dem 1. Januar 2000 geltenden Fassung seien die Kläger weiterhin vom Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft ausgeschlossen. Denn der Kläger zu 1) habe von 1974 bis 1987 die Position des Dorfsowjetvorsitzenden und danach des Parteisekretärs eines Sowchos innegehabt. Insbesondere als Parteisekretär habe er eine Funktion ausgeübt, die für die Aufrechterhaltung des damaligen kommunistischen Herrschaftssystems bedeutsam gewesen sei. Die Kläger zu 2) und 3) erfüllten den Ausschlusstatbestand des § 5 Nr. 2 c BVFG, da sie mehr als 3 Jahre mit dem Kläger zu 1) in häuslicher Gemeinschaft gelebt hätten. Mit der am 31. März 2000 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Zur Begründung haben sie im wesentlichen ausgeführt: Der Kläger zu 1) habe die Position eines Vorsitzenden des Dorfsowjets nur auf Druck der Partei übernommen. Die spätere Tätigkeit als Parteisekretär des Sowchos falle nicht unter § 5 Abs. 2 b BVFG, da der Kläger zu 1) dieses Amt erst im Sommer 1987 angetreten habe zu einem Zeitpunkt, als die Perestrojka die Sowjetunion schon erheblich verändert gehabt habe. Seine Wahl zum Parteisekretär sei ohne die Perestrojka nicht denkbar. Außerdem reiche die Zeit von zweieinhalb Jahren bis zum Ende des kommunistischen Herrschaftssystems nicht aus, um anzunehmen, dass er der Aufrechterhaltung des Systems gedient habe. Die Kläger haben beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 8. Februar 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21. März 2000 zu verpflichten, den Klägern zu 1) und 2) einen Aufnahmebescheid zu erteilen und den Kläger zu 3) in diesen einzubeziehen, hilfsweise, der Klägerin zu 2) einen Aufnahmebescheid zu erteilen und die Kläger zu 1) und 3) in diesen einzubeziehen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat sich auf ihre ablehnenden Bescheide bezogen und nochmals darauf hingewiesen, dass der Kläger zu 1) durch die Ausübung einer Parteifunktion die Voraussetzungen der Ausschlussvorschrift erfülle und die Klägerin zu 2) mehr als drei Jahre mit dem Kläger zu 1) in häuslicher Gemeinschaft gelebt habe. Durch das angefochtene Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet, der Klägerin zu 2) einen Aufnahmebescheid zu erteilen und die Kläger zu 1) und 3) in diesen einzubeziehen; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Mit der vom Senat durch Beschluss vom 18. März 2004 zugelassenen Berufung begehrt die Beklagte die vollständige Abweisung der Klage. Zur Begründung beruft sie sich darauf, dass der Kläger zu 1) durch seine Tätigkeit als hauptamtlicher Parteisekretär des Sowchos in der Zeit von Juli 1987 bis Februar 1990 eine bedeutsame Funktion im Sinne des § 5 Nr. 2 b BVFG innegehabt und die Klägerin zu 2) mit ihm mehr als drei Jahre in häuslicher Gemeinschaft gelebt habe. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sei es nicht erforderlich, dass die Funktion nach § 5 Nr. 2 b BVFG mindestens drei Jahre wahrgenommen sein müsse und während der gesamten Zeit von mindestens drei Jahren die Haushaltsgemeinschaft bestanden habe. Vielmehr sei allein auf die Dauer der Haushaltsgemeinschaft als solche abzustellen, die vom Gesetzgeber erst als mit dreijähriger Dauer als gegeben angenommen werde. Dies ergebe sich aus Wortlaut und Systemzusammenhang der Vorschrift. Da nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch bei kürzerer als dreijähriger Funktionsausübung für den Funktionsinhaber die Fortdauer des Kriegsfolgenschicksals unterbrochen werde, müsse dies auch für dessen Haushaltsmitglied gelten. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Die Kläger beantragen, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Der Kläger zu 1) beantragt im Wege der Anschlussberufung das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 8. Februar 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21. März 2000 zu verpflichten, dem Kläger zu 1) einen Aufnahmebescheid gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG zu erteilen. Zur Begründung tragen die Kläger im Wesentlichen vor, der Kläger zu 1) habe auch als Parteisekretär des Sowchos keine Funktion im Sinne des § 5 Nr. 2 b BVFG wahrgenommen. Denn er habe diese Position erst im Juli 1987 angetreten zu einem Zeitpunkt, als sich die kommunistische Partei der UdSSR bereits durch Perestroika und Glasnost verändert und in ihrer Endphase befunden habe. Eine Person, die ihre Stellung nur aufgrund dieser Veränderungen erhalten habe, könne durch ihre Tätigkeit nicht der Aufrechterhaltung des kommunistischen Systems gedient haben. Ihr dennoch den Schutz des Bundesvertriebenengesetzes zu versagen, verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Beklagte beantragt, die Anschlussberufung des Klägers zu 1) zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakten und der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung der Beklagten und die zulässige Anschlussberufung des Klägers zu 1) sind nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers zu 1) auf Erteilung eines Aufnahmebescheides zu Recht abgewiesen und der Klage lediglich im Umfang des Hilfsantrages stattgegeben. Denn allein der Klägerin zu 2) steht ein Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG zu, in den die Kläger zu 1) und 3) einzubeziehen sind. I. Als Rechtsgrundlage für den vom Kläger zu 1) geltend gemachten Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides kommen die §§ 26, 27 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl. I S. 829, zuletzt geändert durch das 4. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003, BGBl. I 2959, in Betracht. Da der Kläger zu 1) noch in den Aussiedlungsgebieten wohnt, ist das nunmehr geltende Recht anzuwenden. Eine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung liegt darin nicht. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, BVerwGE 99, 133, und vom 29. März 2001 - 5 C 17.00 -, DVBl. 2001, 1158. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Verlassen dieser Gebiete die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Spätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden Aussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion ist nach § 4 Abs. 1 BVFG, wer deutscher Volkszugehöriger ist und bestimmte - hier unstreitig gegebene - Stichtagsvoraussetzungen erfüllt. Da der Kläger zu 1) nach dem 31. Dezember 1923 geboren ist, ist er nach § 6 Abs. 2 BVFG deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat (§ 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG). Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum oder die rechtliche Zuordnung zur deutschen Nationalität muss bestätigt werden durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache (§ 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG). Diese ist nur festgestellt, wenn jemand im Zeitpunkt der Aussiedlung aufgrund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann (§ 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG). Der Senat lässt offen, ob der Kläger zu 1) die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 BVFG erfüllt, da dem Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft durch ihn jedenfalls § 5 Nr. 2 b) BVFG in der - durch das Gesetz zur Sanierung des Bundeshaushalts (Haushaltssanierungsgesetz - HSanG -) vom 22. Dezember 1999, BGBl. I S. 2534 geänderten - ab 1. Januar 2000 geltenden Fassung entgegen steht. Diese Vorschrift gilt mangels Überleitungsvorschriften auch für noch nicht abgeschlossene Aufnahmeverfahren. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 29. März 2001 - 5 C 17.00 -, BVerwGE 114, 116. Nach § 5 Nr. 2 b) BVFG erwirbt die Rechtsstellung nach § 4 Abs. 1 oder Abs. 2 BVFG nicht, wer in den Aussiedlungsgebieten eine Funktion ausgeübt hat, die für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam galt oder aufgrund der Umstände des Einzelfalles war. Diese Vorschrift knüpft an das fehlende Kriegsfolgenschicksal an, vgl. auch die Begründung zu Art. 9 des Entwurfs der Bundesregierung eines Gesetzes zur Sanierung des Bundeshaushaltes, BT-Drucksachen 14/1523, S. 172, und 14/1636, S. 175 f., und geht davon aus, dass das für deutsche Volkszugehörige sonst (möglicherweise) bestehende Kriegsfolgenschicksal nicht mehr fortbestand, wenn der deutsche Volkszugehörige im Aussiedlungsgebiet eine Funktion ausgeübt hat, die für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam galt, weil er damit den Schutz dieses Systems genoss. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2001 - 5 C 17.00 -, BVerwGE 114, 116. Nach dieser Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass die Funktion im Sinne des § 5 Nr. 2 b) BVFG nicht an dem Erreichen einer bestimmten beruflichen Stellung und der hiermit verbundenen wirtschaftlichen Privilegierung in der Gesellschaft des Herkunftslandes festzumachen ist. Das Gesetz billigt auch dem deutschen Volkszugehörigen zu, nach seinen Kräften und Fähigkeiten auch eine herausgehobene berufliche Stellung zu erreichen, und zwar auch innerhalb der Staatsverwaltung, der Armee und der staatlich gelenkten Wirtschaftsverwaltung in der früheren Sowjetunion. Deshalb können grundsätzlich alle diejenigen Funktionen, die auch in anderen, nichtkommunistischen Staats- und Gesellschaftsordnungen erforderlich sind und ausgeübt werden, nicht als für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich bedeutsam geltend angesehen werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2001 - 5 C 15.00 -, DVBl. 2001, 1526. Dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat sich der erkennende Senat aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung grundsätzlich angeschlossen. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 15. November 2001 - 2 A 3532/00 -. Ob eine Funktion im Sinne des § 5 Nr. 2 b) BVFG gewöhnlich als bedeutsam galt, beantwortet sich für den jeweiligen Einzelfall unter wesentlicher Berücksichtigung der zur Zeit des kommunistischen Herrschaftssystems herrschenden politischen und rechtlichen Auffassungen im Aussiedlungsgebiet. Diese waren in der ehemaligen Sowjetunion geprägt durch die führende Rolle, die der KPdSU in Staat und Gesellschaft zukam. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der sowjetischen Verfassung vom 7. Oktober 1977 bezeichnete die KPdSU als "die führende und lenkende Kraft der sowjetischen Gesellschaft" und den "Kern ihres politischen Systems, der staatlichen und gesellschaftlichen Organisationen". Dem entsprach auch die Verfassungswirklichkeit in der Sowjetunion. Die KPdSU war auf allen Ebenen der Unionsrepubliken bis hinunter zu den Rayons und den ländlichen Ortschaften, Siedlungen, Stadtbezirken und Kleinstädten mit Parteikomitees, Büros und Sekretariaten vertreten, um ihren Führungsanspruch bis auf die unterste staatliche Ebene hinab zur Geltung zu bringen. Zur Durchsetzung ihrer führenden Rolle hatte sich die Partei einen mit hauptamtlich tätigen Funktionären besetzten Apparat geschaffen, der zusammen mit den Parteiorganen das Herzstück des kommunistischen Herrschaftssystems bildete. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2001 - 5 C 17.00 -, BVerwGE 114, 116. Eine solche Funktion hatte der Kläger zu 1) jedenfalls als hauptamtlicher Parteisekretär des Sowchos "A. " in der Zeit von Juli 1987 bis Februar 1990 inne. In dieser Funktion war er Leiter einer Parteigrundorganisation, dem eine Schlüsselstellung auf der untersten Ebene der KPdSU-Hierarchie zukam. Auch eine hauptamtliche Wahrnehmung der Funktionen eines Parteisekretärs auf der untersten Ebene der Parteiorganisation ist bedeutsam im Sinne des § 5 Nr. 2 b BVFG, da eine dauerhafte Sicherung des Machtanspruchs der KPdSU und die Durchsetzung ihres Einflusses nur durch eine Kontrolle auch der untersten Ebenen von Staat und Gesellschaft möglich war. Vgl. zum Parteisekretär eines Sowchos: BVerwG, Urteil vom 29. März 2001, - 5 C 26.00 - . Entgegen der Ansicht der Kläger entfällt die Bedeutsamkeit dieser Funktion nicht deswegen, weil der Kläger zu 1) sie erst im Juli 1987 angetreten hat zu einem Zeitpunkt, als nach Ansicht der Kläger Glasnost und Perestroika sich auszuwirken begannen. Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass in der ehemaligen Sowjetunion das kommunistische System jedenfalls nicht mehr nach dem 7. Februar 1990 bestanden hat. Das System in der ehemaligen Sowjetunion war deshalb kommunistisch, weil es geprägt und maßgeblich bestimmt war durch die alle Bereiche des Staates und der Gesellschaft beherrschende Macht der KPdSU. Am 7. Februar 1990 beschlossen die Mitglieder des Zentralkomitees der KPdSU auf einem Plenum, den in der Verfassung verankerten Führungsanspruch der KPdSU in seiner damaligen Form zu streichen. Damit wurde beabsichtigt, die "Machtstruktur Partei/Staat" aufzulösen. Die Kommunistische Partei werde im Rahmen eines demokratischen Prozesses um die Macht kämpfen und auf jegliche gesetzliche und politische Vorzugsstellung verzichten. Vgl. ausführlich Archiv der Gegenwart 1990, S. 34215 - 34218. Der Kongress der Volksdeputierten bewilligte am 12. März 1990 die beantragte Änderung der Verfassung. Vgl. Ahlberg, Sowjetgesellschaft im Epochenwandel, S. 58. Der Senat geht davon aus, dass jedenfalls durch den von der KPdSU selbst am 7. Februar 1990 gefassten Beschluss das insbesondere durch den absoluten Führungsanspruch der KPdSU in Artikel 6 der sowjetischen Verfassung vom 7. Oktober 1977 auch gesetzlich verankerte kommunistische System in der Sowjetunion endgültig beendet wurde. Die "Billigung" der Verfassungsänderung durch den Kongress der Volksdeputierten war nur noch Formsache. Der Beschluss vom 7. Februar 1990 stand am Ende einer bereits etwa Mitte 1988 eingeleiteten Entwicklung, vgl. Ahlberg, Sowjetgesellschaft im Epochenwandel, S. 63 ff., in deren Verlauf seit Ende November 1989 bis zum 22. Januar 1990 die Tschechoslowakei, die DDR, Rumänien, Polen, Bulgarien und Jugoslawien die führende Rolle der kommunistischen Parteien abschafften. Auch Litauen (7. Dezember 1989) und Lettland (11. Januar 1990) als Unionsrepubliken hatten den Führungsanspruch der kommunistischen Parteien zu diesem Zeitpunkt bereits aus ihren Verfassungen gestrichen. Vgl. im Einzelnen Ahlberg, Sowjetgesellschaft im Epochenwandel, S. 56 - 58. Die Abkehr vom kommunistischen System in der früheren Sowjetunion fand damit am 7. Februar 1990 ihren auch nach außen hin erkennbaren Abschluss durch die Machtausübenden. Vgl. zum Ende des kommunistischen Systems: OVG NW, Urteil vom 24. Mai 2000, - 2 A 3411/99 -. Daraus folgt aber auch, dass bis zu diesem Zeitpunkt das kommunistische System noch bestand. Denn bis zu diesem Beschluss war offen, wie sich die Auseinandersetzung in der KPdSU entwickeln würde und ob und in welchem Umfang die Reformkräfte sich durchsetzen würden. Dabei kann nicht außer Betracht bleiben, dass Ziel der Reformbestrebungen nicht die Abschaffung, sondern eine Reform der kommunistischen Partei war, vgl. Ahlberg, Sowjetgesellschaft im Epochenwandel, S. 57, und noch am 12. Dezember 1989 Gorbatschow verhinderte, dass über einen Antrag, den Führungsanspruch der kommunistischen Partei aus der Verfassung zu streichen, abgestimmt wurde. Vgl. Ahlberg, Sowjetgesellschaft im Epochenwandel, S. 58. Es bestehen deshalb keine Zweifel daran, dass die vom Kläger zu 1) im Juli 1987 angetretene Funktion als Parteisekretär des Sowchos " A. " der Aufrechterhaltung des kommunistischen Systems diente. Vgl. zu einer Tätigkeit als hauptamtlicher Parteisekretär ab Januar 1988: BVerwG, Urteil vom 12. April 2001 - 5 C 19.00 -, DVBl 2001, 1527. Etwas anderes gilt auch nicht, soweit die Kläger behaupten, der Kläger zu 1) habe die Funktion als Parteisekretär nur wegen seiner fachlichen Kenntnisse als Agronom und der politischen Liberalisierung (Perestroika und Glasnost) erhalten und sie nicht zur Aufrechterhaltung des kommunistischen Systems wahrgenommen. Insoweit verkennen die Kläger, dass § 5 Nr. 2 b BVFG darauf abstellt, ob eine Funktion für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems "gewöhnlich" als bedeutsam galt. Mithin ist es grundsätzlich unerheblich, ob der Inhaber einer solchen Funktion auch in seiner konkreten "Amtsführung" aufrechterhaltend für das kommunistische System gewirkt hat oder von einem anderen Rollen(selbst)verständnis ausgegangen ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2004 - 5 B 96.03. Ebenso ist es unerheblich, aus welchen Gründen der Kläger zu 1) diese Funktion erhalten hat. II. Rechtsgrundlage für den der Klägerin zu 2) zustehenden Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides sind die §§ 26, 27 BVFG in der derzeit geltenden Fassung. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass die Klägerin zu 2) nach der Ausreise aus den Aussiedlungsgebieten und Wohnsitznahme die Voraussetzungen als Spätaussiedlerin erfüllt und dem Statuserwerb kein Ausschlussgrund entgegensteht. Die Klägerin zu 2) erfüllt die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 BVFG. Nach ihren Angaben im Aufnahmeverfahren war ihre Mutter S. E. , geb. J. , eine deutsche Volkszugehörige. Angaben zum Vater und dessen Volkszugehörigkeit fehlen. Die Abstammung der Klägerin zu 2) von einer deutschen Volkszugehörigen ist von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen worden. Solche sind auch nicht ersichtlich, da die Klägerin zu 2) in ihrem 1977 ausgestellten Inlandspass mit deutscher Nationalität geführt wird. Daraus folgt, dass zumindest ein Elternteil der deutschen Nationalität zugerechnet wurde und die Klägerin zu 2) sich entweder zur deutschen Nationalität bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Der Klägerin zu 2) ist die deutsche Sprache in der Familie auch ausreichend vermittelt worden, da sie heute noch fließend einen deutschen Dialekt spricht. Die Klägerin zu 2) ist auch nicht nach § 5 Nr. 2 c) BVFG in der ab dem 1. Januar 2000 geltenden Fassung vom Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft ausgeschlossen. Diese auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes mit Verfassungsrecht im Einklang stehende Vorschrift gilt mangels Überleitungsvorschriften auch für noch nicht abgeschlossene Aufnahmeverfahren. Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. März 2001 - 5 C 17.00 -, BVerwGE 114, 116, und - 5 C 28.00 -. Nach § 5 Nr. 2 c BVFG erwirbt die Rechtsstellung nach § 4 Abs. 1 oder Abs. 2 BVFG nicht, wer für mindestens drei Jahre mit dem Inhaber einer Funktion im Sinne von Nr. 2 b, das heißt einer Funktion, die für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam galt oder aufgrund der Umstände des Einzelfalles war, in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt die Klägerin zu 2) nicht. Dabei geht der Senat in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht davon aus, dass die Tätigkeit des Klägers zu 1) als Vorsitzender eines Dorfsowjets in der Zeit von Juli 1977 bis Juli 1987 nicht die Voraussetzungen des § 5 Nr. 2 b BVFG erfüllt, da es sich insoweit nicht um eine Funktion handelt, die für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Systems als bedeutsam galt oder aufgrund der Umstände des Einzelfalles war. Da auch die Beklagte im Berufungsverfahren diese Auffassung vertritt, nimmt der Senat insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug. Das Verwaltungsgericht ist unter Würdigung eines Gutachtens von Prof. Dr. Gerhard Simon vom 7. April 1999 zu dem überzeugenden Ergebnis gekommen, die Stellung eines Vorsitzenden des Dorfsowjets erfülle wegen des geringen Einflusses und der auf Verwaltungstätigkeiten beschränkten Befugnisse nicht die Voraussetzungen des § 5 Nr. 2 b BVFG. Sie habe in der Hierarchie der UdSSR mehrere Stufen unter der Position eines Sowchosdirektors gestanden. Es handelte sich damit nicht um eine Funktion mit Entscheidungs- und Leitungskompetenz. Vgl. zu dieser Voraussetzung: BVerwG, Urteil vom 29. März 2001, - 5 C 15.00 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 412.3 § 5 BVFG Nr. 3, und Beschluss vom 21. Januar 2004, - 5 B 96.03 -. Zwar hat der Kläger zu 1) - wie oben unter I. bereits ausgeführt - als Parteisekretär eines Sowchos in der Zeit von Juli 1987 bis Februar 1990, also für gut zweieinhalb Jahre, eine Funktion im Sinne des § 5 Nr. 2 b) BVFG ausgeübt. Es kann danach aber nicht festgestellt werden, dass die Klägerin zu 2) mit dem Kläger zu 1) als einem eine Funktion im Sinne des § 5 Nr. 2 c) BVFG Ausübenden für mindestens drei Jahre in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat. Zwar hat die häusliche Gemeinschaft zwischen der Klägerin zu 2) und dem Kläger zu 1) insgesamt länger als drei Jahre gedauert, da diese Kläger seit 1968 verheiratet sind. Jedoch ist nicht entscheidend, ob die häusliche Gemeinschaft allgemein mindestens drei Jahre bestand. Vielmehr verlangt § 5 Nr. 2 c) BVFG, dass der Funktionsträger eine Funktion im Sinne des § 5 Nr. 2 b) BVFG während der bestehenden häuslichen Gemeinschaft auch tatsächlich mindestens drei Jahre inne hatte. Das ist hier nicht der Fall. Die Ansicht, es sei lediglich erforderlich, dass die häusliche Gemeinschaft drei Jahre gedauert habe, nicht aber notwendig, dass in der gesamten Zeit eine Funktion im Sinne des § 5 Nr. 2 b) BVFG ausgeübt worden sei, wird weder dem Wortlaut der Vorschrift noch deren Sinn und Zweck gerecht. Die Formulierung "wer für mindestens drei Jahre mit dem Inhaber einer Funktion im Sinne von § 5 Nr. 2 b) in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat" kann nur dahin verstanden werden, dass diese Funktion zumindest drei Jahre lang während des Bestehens der häuslichen Gemeinschaft ausgeübt worden sein muss. In häuslicher Gemeinschaft mit einem "Inhaber einer Funktion" wird nur dann gelebt, wenn dieser die Funktion tatsächlich - noch oder schon - innehat. Hat er die Funktion vorher wahrgenommen, ist er ein "ehemaliger" Inhaber, nimmt er sie später wahr, ist er ein "zukünftiger" Inhaber. Das Fehlen entsprechender Zusätze, aus denen etwa zu folgern wäre, dass es ausreichte, mit jemandem in häuslicher Gemeinschaft zu leben, der jemals eine solche Funktion innehatte, lässt nur den Schluss zu, dass nach dem Gesetz die Gleichzeitigkeit der Funktion und der Haushaltsgemeinschaft gegeben sein muss. Hierfür spricht zudem, dass der Gesetzgeber die Frage des Zeitpunktes der Funktionsausübung offensichtlich durchaus in den Blick genommen hat. Denn § 5 Nr. 2 b) BVFG stellt darauf ab, dass jemand "in den Aussiedlungsgebieten eine Funktion ausgeübt hat", diese Funktion also irgendwann einmal wahrgenommen worden ist. Vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 29. März 2001 - 5 C 24.00 -. Dieses sich aus dem Wortlaut ergebende Verständnis entspricht auch Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung. § 5 Nr. 2 c BVFG knüpft ebenso wie § 5 Nr. 2 b BVFG an das fehlende Kriegsfolgenschicksal des Funktionsinhabers bzw. der Personen an, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebten. Vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 29. März 2001 - 5 C 28.00 - unter Bezugnahme auf Bundestags- Drucksachen 14/1523, S. 172 f. und 14/1636, S. 175. Denn auch bei dem in § 5 Nr. 2 c) BVFG genannten Personenkreis deutscher Volkszugehöriger konnte der Gesetzgeber davon ausgehen, dass dieser jedenfalls in der Zeit der häuslichen Gemeinschaft mit den Funktionsträgern nach Nr. 2 b), als diese die Funktion innehatten, den Schutz des Herrschaftssystems genossen, eine Gefahrenlage für sie also nicht fortbestand, vielmehr das fortwirkende Kriegsfolgenschicksal unterbrochen war. Vgl. dazu: BVerwG, Urteile vom 29. März 2001 - 5 C 17.00 -, BVerwGE 114, 116, und - 5 C 28.00 - . Da die in Hausgemeinschaft Lebenden nur einen abgeleiteten Schutz genossen, ist es nachvollziehbar, dass für ihr Zusammenleben mit dem Funktionsträger eine Mindestzeit festgelegt wurde, in der sich ihr Status verfestigen konnte, während für den Funktionsträger selbst keine Mindestzeit festgelegt worden ist. Vgl. zu Letzterem: BVerwG, Urteil vom 29. März 2001 - 5 C 26.00 -. Aus dem Gedanken des abgeleiteten Schutzes folgt, dass die Mindestzeit von drei Jahren sich nicht nur auf die Haushaltsgemeinschaft bezieht, sondern in gleicher Weise auf das Innehaben der Funktion durch den Hausgenossen. Denn nicht die seit langem bestehende Haushaltsgemeinschaft zwischen der Klägerin zu 2) und dem Kläger zu 1) vermittelt den Schutz vor Verfolgung, sondern erst dessen Funktion als Parteisekretär, die dieser nicht so lange wahrgenommen hat, dass sich der Schutz für seine Hausgenossen hinreichend verfestigen konnte. Für ein solches Verständnis spricht auch die Entstehungsgeschichte der Norm. Der Entwurf sah zunächst eine Regelung für den Personenkreis vor, der "tatsächlichen Anhaltspunkten zufolge nicht unerhebliche Vorteile genommen hat, weil ein Verwandter, der Ehegatte oder dessen Eltern eine Funktion im Sinne von Buchstabe b ausgeübt hat", und betraf nach der Begründung "insbesondere die Personen, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Stelleninhaber lebten und deshalb notwendig an seinen Vergünstigungen teil hatten" Vgl. Bundestags-Drucksache 14/1523, Art. 19, S. 6 und S. 173. Im Haushaltsausschuss wurde dann die Gesetz gewordene Fassung beschlossen, vgl. Bundestags-Drucksache 14/2016, S. 12, die die häusliche Gemeinschaft aus der Begründung übernahm und statt der kaum nachzuweisenden genommenen Vorteile das Zeitmoment aufnahm. Demgemäß stellt das Bundesverwaltungsgericht für die Frage, ob eine Person die Voraussetzungen des § 5 Nr. 2 c BVFG erfüllt, nur auf die Zeit ab, in der diese Person mit einem Funktionsträger in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat. Vgl. dazu: BVerwG, Urteile vom 29. März 2001 - 5 C 17.00 -, BVerwGE 114, 116 und - 5 C 28.00 -. Die Klägerin zu 2) erfüllt auch die übrigen in § 4 Abs. 1 BVFG genannten Stichtagsvoraussetzungen, weil sie und ihre Mutter von Geburt an in der ehemaligen Sowjetunion gelebt haben und somit die Stichtagsvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BVFG gegeben sind. III. Als Ehemann der Klägerin zu 2) hat der Kläger zu 1) gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG einen Anspruch auf Einbeziehung in den seiner Ehefrau zu erteilenden Aufnahmebescheid. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger zu 1) die Voraussetzungen des § 5 Nr. 2 b BVFG erfüllt. Denn § 5 BVFG bestimmt nur, dass Personen im Sinne dieser Vorschrift nicht die Rechtsstellung als Spätaussiedler gemäß § 4 Abs. 1 oder 2 BVFG erwerben, die durch eine Einbeziehung gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG nicht vermittelt wird. In § 27 Abs. 1 Satz 2 ist auch nicht bestimmt, dass § 5 BVFG entsprechend anwendbar ist. Vgl. dazu: BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 2000 - 5 B 216.99 -, und Urteil vom 12. April 2001 - 5 C 19.00 -, DVBl 2001, 1527. Auch dem Kläger zu 3) steht als Abkömmling ein Anspruch auf Einbeziehung in den der Klägerin zu 2) zu erteilenden Bescheid zu. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 entsprechend und 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO erfolgt. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.