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Urteil

22 A 3145/98

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2000:0523.22A3145.98.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Beigeladene und der Beklagte tragen die außergerichtlichen Kosten der Klägerin je zur Hälfte. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen sie selbst. Gerichtskosten werden für das Berufungsverfahren nicht erhoben.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kostenschuldner dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Beigeladene und der Beklagte tragen die außergerichtlichen Kosten der Klägerin je zur Hälfte. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen sie selbst. Gerichtskosten werden für das Berufungsverfahren nicht erhoben. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kostenschuldner dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin erstrebt die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Beigeladenen. Der im Jahre 1960 geborene Beigeladene ist verheiratet und hat drei Kinder, von denen zwei noch unterhaltsberechtigt sind. Er ist gelernter Gas- und Wasserinstallateur und war seit Juli 1984 Schulhausmeister in der Grundschule L. straße in W. . Im Bescheid des Versorgungsamtes E. vom 4. November 1997 war zunächst mit Wirkung ab 24. Juni 1996 ein Grad der Behinderung von 30 wegen Suchterkrankung im Stadium der Heilungsbewährung festgestellt. Mit Bescheid vom 26. August 1999 erkannte das Versorgungsamt E. wegen der zusätzlichen Funktionsbeeinträchtigung "Wirbelsäulensyndrom" einen Grad der Behinderung von insgesamt 50 seit dem 24. Juni 1996 an. Der Beigeladene rauchte nach seinen Angaben seit 1989 täglich Heroin, hatte allerdings auch drogenfreie Zeitphasen. Zu Hause begonnene private Entziehungen hätten keinen Erfolg gehabt; er sei immer wieder rückfällig geworden, insbesondere nach (fami-liären) Schicksalsschlägen. Für seine Sucht benötigte er nach seinen Angaben monatlich ca. 1.000 DM. Nachdem seine Ehefrau Anfang 1996 die Geldverwaltung in der Familie übernommen hatte, um ihm die finanzielle Grundlage für den Drogenkonsum zu entziehen, stahl der Beigeladene von Mitte Mai bis Mitte Juni 1996 aus Geldbörsen in abgestellten, offenen Taschen des Schulpersonals Beträge in Höhe von ca. 500 DM. Am 19. Juni 1996 wurde der Beigeladene überführt. Das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren vor dem Amtsgericht W. wurde mit Beschluss vom 23. Januar 1997 gemäß § 37 Betäubungsmittelgesetz vorläufig eingestellt. Die Klägerin hörte den Beigeladenen am 20. Juni 1996 zu den Diebstählen und dem Drogenkonsum an. Nach Beteiligung des Personalrats kündigte sie das Arbeitsverhältnis fristlos am 28. Juni 1996. Nachdem die Klägerin von dem Antrag des Beigeladenen auf Anerkennung als Schwerbehinderter vom 24. Juni 1996 erfahren hatte, beantragte sie mit dem am 3. Juli 1996 beim Beklagten eingegangenen Antrag die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Nach der Kündigungsverhandlung vom 15. Juli 1996 unter Beteiligung des Personalrates und nach telefonischer Beteiligung des Arbeitsamtes lehnte die Hauptfürsorgestelle die beantragte Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung mit Bescheid vom 17. Juli 1996 ab. Zur Begründung führte sie aus, die Diebstahlshandlungen seien als sogenannte Beschaffungskriminalität im engen Zusammenhang mit der Suchterkrankung zu sehen; das Fehlverhalten sei damit unmittelbar Ausfluss der Behinderung. Infolgedessen sei die Ermessensentscheidung der Hauptfürsorgestelle nicht eingeschränkt. Grundsätzlich rechtfertige auch der Diebstahl von Sachen von geringem Wert die außerordentliche Kündigung. Hier seien jedoch die Voraussetzungen der krankheitsbedingten Kündigung anzuwenden. Es sei daher für den Arbeitgeber zumutbar, dass Ergebnis von Therapiebehandlungen abzuwarten. Unter Berücksichtigung der langjährigen untadeligen Beschäftigung, des Familienstandes, der Betriebswohnung und der schlechten Arbeitsmarktaussichten - Arbeitslosigkeit stelle gerade für einen erfolgreich therapierten Suchterkrankten eine besondere Belastung dar, die mit großer Wahrscheinlichkeit zu einer Rückfälligkeit führe - komme die Hauptfürsorgestelle zu dem Ergebnis, dass der Arbeitgeberin die Weiterbeschäftigung, wenn auch nicht als Schulhausmeister, zuzumuten sei. Der Beigeladene hatte sich im Anschluss an die Anhörung vom 20. Juni 1996 einer stationären Entgiftung im Krankenhaus und danach vom 16. Juli bis 23. Dezember 1996 einer stationären Entwöhnungsbehandlung in der Fachklinik I. in S. unterzogen. Im Entlassungsbericht vom 6. März 1997 wurde der Behandlungsverlauf als günstig bezeichnet. Danach befand sich der Beigeladene in einer ambulanten Weiterbetreuung. Gegen den Bescheid vom 17. Juli 1996 legte die Klägerin Widerspruch ein und berief sich auf die besondere Vertrauensstellung des Beigeladenen als Schulhausmeister. Der Vertrauensmann der Schwerbehinderten bei der Klägerin vertrat die Auffassung, dass wegen des Zusammenhangs zwischen den Diebstahlshandlungen und der Suchterkrankung dem "Antrag auf außerordentliche Kündigung" des Beigeladenen nicht nachzukommen sei. Nachvollziehbar sei hingegen, dass der Beigeladene nicht mehr als Schulhausmeister beschäftigt werde. Das Arbeitsamt erhob unter dem 30. September 1996 Bedenken gegen die Zustimmung wegen der Lage/Entwicklung des Arbeitsmarktes. Der Widerspruchsausschuss bei der Hauptfürsorgestelle setzte in seiner Sitzung vom 19. Februar 1997 die Entscheidung über den Widerspruch aus, insbesondere um zu prüfen, ob bei der Klägerin ein anderer geeigneter Arbeitsplatz bestehe, auf den der Beigeladene umgesetzt werden könne. Die Klägerin erklärte unter dem 27. Februar 1997, ein anderer Einsatz des Beigeladenen im gewerblichen Bereich als Handwerker lasse sich nicht realisieren, da ein entsprechender Arbeitsplatz nicht zur Verfügung stehe. Arbeitsplätze, auf denen die Qualifikation des Beigeladenen von Nutzen wäre, seien nicht vorhanden. Außerdem habe der Beigeladene zu verstehen gegeben, dass er aufgrund eines Rückenleidens nicht mehr in seinem früheren Beruf arbeiten könne. Der Beigeladene wies auf eine frei werdende Hausmeisterstelle in einem Asylbewerberheim hin und erklärte, auch die Übernahme von handwerklichen Tätigkeiten beispielsweise auf dem Bauhof oder im Tiefbauamt kämen in Betracht. Die Klägerin betonte, sie habe keinen entsprechenden Arbeitsplatz zur Verfügung, von einer freien Hausmeisterstelle in einem Asylbewerberheim sei ihr nichts bekannt. In seiner Sitzung vom 4. September 1997 entschied der Widerspruchsausschuss der Hauptfürsorgestelle, den Widerspruch zurückzuweisen. Im Widerspruchsbescheid vom 29. Januar 1998 wird zur Begründung ausgeführt, wegen des - wenn auch mittelbaren - Zusammenhangs des Kündigungsgrundes mit der Behinderung des Beigeladenen sei das Ermessen der Hauptfürsorgestelle nicht eingeschränkt. Dem Interesse des Beigeladenen an der Aufrechterhaltung seines Arbeitsverhältnisses sei letztlich deshalb der Vorrang einzuräumen, weil der Behandlungsverlauf in der Zeit vom 16. Juli bis zum 23. Dezember 1996 als sehr positiv geschildert worden sei und daher von einer günstigen Prognose für die Zukunft ausgegangen werden könne. Im Übrigen habe der Beigeladene eine ambulante Weiterbetreuung von sich aus eingeleitet. Nach dem arbeitsamtsärztlichen Gutachten vom 30. April 1997 sei der Beigeladene vollschichtig belastbar. Unter Berücksichtigung der arbeitsmarktpolitischen Bedenken des Arbeitsamtes vermöge der Widerspruchsausschuss keine andere Entscheidung zu treffen. Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Auffassung vertreten, es bestehe kein Zusammenhang im Sinne des § 21 Abs. 4 SchwbG zwischen den Diebstählen und dem Suchtleiden. Der Umstand, dass der Beigeladene bereits seit 1989 drogenabhängig sei, aber erst zu einem wesentlich späteren Zeitpunkt begonnen habe, Diebstähle zu begehen, zeige, dass Diebstähle nicht zwangsläufig Begleiterscheinungen einer Drogensucht sein müssten. Der Kündigungsgrund hänge mit der Behinderung selbst nicht zusammen. Darüber hinaus sei es ihr nicht zumutbar, den Beigeladenen weiter zu beschäftigen, da das Vertrauensverhältnis nachhaltig zerrüttet sei. Der Beigeladene habe sich durch sein Verhalten als ungeeignet für die Vertrauensstellung eines Schulhausmeisters erwiesen. Eine Umsetzung auf einen anderen Arbeitsplatz sei nicht möglich, eine der Ausbildung des Beigeladenen entsprechende Stelle sei bei ihr nicht vorhanden. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 17. Juli 1996 und des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheides des Widerspruchsausschusses bei der Hauptfürsorgestelle des Landschaftsverbandes Rheinland vom 29. Januar 1998 zu verpflichten, die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung des Beigeladenen zu erteilen. Der Beklagte und der Beigeladene haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben die Auffassung vertreten, zwischen den Diebstählen und dem Suchtleiden, das die Behinderung darstelle, sei ein Zusammenhang gegeben. Der Beigeladene hat betont, eine Gefährdung der Schüler habe es nie gegeben, da er an der Grundschule tätig gewesen sei und niemals Heroin an Dritte abgegeben habe. Trotz seiner äußerst schlechten finanziellen Situation sei er nicht erneut rückfällig geworden, was den Erfolg der Therapie beweise. Durch das angefochtene Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage mit der Begründung stattgegeben, es liege ein Fall des § 21 Abs. 4 SchwbG vor; die Klägerin habe einen Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung. Im Rechtssinne bestehe kein Zusammenhang zwischen dem Kündigungssachverhalt - den Diebstählen - und der Schwerbehinderung - der Drogenabhängigkeit. § 21 Abs. 4 SchwbG beruhe auf der gesetzlichen Wertung, dem Kündigungsinteresse des Arbeitgebers grundsätzlich den Vorrang vor dem Interesse des Schwerbehinderten an der Erhaltung seines Arbeitsplatzes einzuräumen, wenn der behinderte Arbeitnehmer einen Grund für eine außerordentliche Kündigung gegeben habe, der nicht im Zusammenhang mit seiner Behinderung stehe. Der an sich auch hier gegebene weite Zusammenhang zwischen der Behinderung und den Handlungen müsse mit Blick auf diesen Schutzzweck des Schwerbehindertengesetzes eingegrenzt werden. Der Schutzbereich des Schwerbehindertengesetzes ende dort, wo der allgemeine Handlungsbereich des Schwerbehinderten beginne. Die Diebstähle hätten keinen inneren Zusammenhang mit dem Arbeitsleben oder dem Arbeitsbereich des Beigeladenen gehabt, sie hätten sich zufällig ergeben und sich dem "findigen" Drogensüchtigen geradezu aufgedrängt. Mit seiner vom Senat zugelassenen Berufung vertritt der Beigeladene die Auffassung, wenn die Drogenabhängigkeit als Krankheit und Schwerbehinderung anerkannt werde, müsse der Schutz des Schwerbehindertengesetzes auch soweit reichen, dass die typischen in unmittelbarem Zusammenhang mit dieser Drogenabhängigkeit stehenden Handlungen in diesen Schutzbereich einbezogen werden. Die Steuerungsfähigkeit eines Drogenabhängigen während einer akuten Suchtphase sei erheblich beeinträchtigt. Ein Drogenabhängiger werde während einer solchen Suchtphase allein von dem Gedanken geleitet, wie er die notwendigen finanziellen Mittel erhalten könne, um sich weitere Drogen zu beschaffen. Typisch für eine Drogenkriminalität seien kleine Diebstähle, wie beispielsweise Diebstähle am Arbeitsplatz. Weiter trägt der Beigeladene vor, er befinde sich zurzeit in einer günstig verlaufenden ambulanten Weiterbetreuung. Der Beigeladene beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Beklagte hält seine Bescheide für zutreffend und beantragt ebenfalls, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus der Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgängen der Klägerin und des Beklagten; hierauf wird Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung des Beigeladenen ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat jedenfalls im Ergebnis der Klage zu Recht stattgegeben. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend dargelegt, dass der Beigeladene im Hinblick auf die noch nicht abschließende und bestandskräftige Entscheidung über die Zuerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft schon zum Zeitpunkt des Antrags auf Zustimmung zur Kündigung dem Sonderkündigungsschutz nach den §§ 15 ff. SchwbG unterlag. Inzwischen ist der Grad der Behinderung des Beigeladenen rückwirkend zum 24. Juni 1996 auf 50 festgesetzt worden, der Beigeladene also auch für den hier maßgeblichen Zeitpunkt als Schwerbehinderter im Sinne von § 1 SchwbG anerkannt. Gemäß § 21 SchwbG bedarf auch die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Schwerbehinderten durch den Arbeitgeber der vorherigen Zustimmung der Hauptfürsorgestelle. Die insoweit geltenden Verfahrensvorschriften des Schwerbehindertengesetzes sind eingehalten worden. Die Klägerin hat den Antrag auf Zustimmung zur Kündigung auch fristgemäß gestellt (§ 21 Abs. 2 SchwbG). Die Hauptfürsorgestelle hat die Entscheidung rechtzeitig innerhalb von zwei Wochen getroffen (§ 21 Abs. 3 SchwbG), so dass die Zustimmung nicht als erteilt gilt. Gemäß § 21 Abs. 4 SchwbG soll die Hauptfürsorgestelle die Zustimmung erteilen, wenn die Kündigung aus einem Grunde erfolgt, der nicht im Zusammenhang mit der Behinderung steht. Nach der vom Verwaltungsgericht zitierten obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung folgt aus § 21 Abs. 4 SchwbG als Soll-Vorschrift, dass im Falle des Antrags auf Zustimmung zur beabsichtigten außerordentlichen Kündigung und des fehlenden Zusammenhangs zwischen Kündigung und Schwerbehinderung das der Behörde nach § 15 Abs. 1 Schwerbehindertengesetz grundsätzlich zustehende Ermessen derartig eingeschränkt ist, dass sie die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung regelmäßig zu erteilen hat. Etwas anderes gilt nur, wenn ein besonders gelagerter atypischer Ausnahmefall vorliegt, der eine Entscheidung im Rahmen des vollen Ermessensspielraums ermöglicht. Das Verwaltungsgericht hat den Zusammenhang zwischen dem Kündigungssachverhalt - den Diebstählen des Beigeladenen - und der Schwerbehinderung - (auch) der Drogenabhängigkeit - verneint. Dies begegnet allerdings nach Auffassung des Senats Bedenken. Zwar trifft es zu, dass das Schwerbehindertengesetz ein Gesetz des guten Willens ist und seine Zwecksetzung, Behinderte in möglichst großem Umfang in Arbeit, Beruf und Gesellschaft einzugliedern und in dieser Eingliederung zu sichern, entscheidend auch auf den guten Willen der Arbeitgeber angewiesen ist. Insoweit legt das Gesetz Wert darauf, diesen guten Willen zu erhalten und zu pflegen, indem es sich bemüht, möglichst viel von der Gestaltungsfreiheit des Betriebsinhabers zu erhalten. Deshalb gibt § 21 Abs. 4 SchwbG dem Kündigungsinteresse des Arbeitgebers grundsätzlich den Vorrang vor dem Interesse des Schwerbehinderten an der Erhaltung seines Arbeitsplatzes, wenn der Behinderte einen Grund für eine außerordentliche Kündigung gegeben hat, der nicht im Zusammenhang mit seiner Behinderung steht (vgl. zu allem Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 2. Juli 1992 - 5 C 39.90 - , BVerwGE 90, 275). Dies dürfte jedoch nicht eine so enge Auslegung des Begriffs "Zusammenhang" rechtfertigen, wie sie das Verwaltungsgericht vorgenommen hat. Anders als das frühere Recht (vgl. § 19 Abs. 3 Satz 3 Schwerbeschädigtengesetz in der Fassung vom 14. August 1961 - BGBl. I 1234 -), wonach eine fristlose Kündigung nur dann dem Zustimmungserfordernis unterworfen war, wenn diese aus einem Grunde erfolgte, der in unmittelbarem Zusammenhang mit der gesundheitlichen Schädigung stand, verlangt das Gesetz nunmehr nur noch einen "Zusammenhang". Es spricht einiges dafür, diesen Zusammenhang schon dann anzunehmen, wenn sich das Verhalten des Schwerbehinderten zwanglos aus der Behinderung ergibt und der Zusammenhang nicht nur ein entfernter ist. Dass ein "mittelbarer" Zusammenhang zwischen dem Kündigungsgrund und der Behinderung genügt, entspricht im Übrigen der Auffassung in der Rechtsprechung der Obergerichte (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 6. Oktober 1997 - 12 B 94.2091 -, br 1998, 174; OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juli 1994 - 4 L 1547/94 -, br 1995, 128 und VGH BW, Urteil vom 3. Mai 1993, VGH - Recht-sprechungsdienst VBl. BW 9/1993 Nr. 21.4) sowie in der Literatur (vgl. Neumann- Pahlen, Schwerbehindertengesetz, 8. Aufl. § 21 Rdnrn. 22 f; Dörner, Schwerbehindertengesetz, § 21 SchwerbG Anm. IV 1). Danach dürfte ein Zusammenhang hier noch gegeben sein. Das den Kündigungsgrund abgebende Verhalten des Beigeladenen folgte zwar nicht zwingend aus seiner Behinderung - er hatte seinen Drogenkonsum jahrelang auch ohne Diebstähle finanzieren können - es bestand jedoch eine Kausalität zwischen Behinderung und Verhalten. Es ist allgemein bekannt, dass der Drogenkonsum von Heroinabhängigen regelmäßig durch Beschaffungskriminalität oder Dealen finanziert wird. Der Abhängige wird, wie es der Beigeladene auch zutreffend geschildert hat, während einer Suchtphase allein von dem Gedanken geleitet, wie er die notwendigen finanziellen Mittel erhalten kann, um sich weitere Drogen zu beschaffen. Insoweit wird er regelmäßig auch keinen Unterschied machen, ob er die benötigten Mittel am Arbeitsplatz oder außerhalb dessen bekommen kann. Der Beigeladene stahl nicht - wie die Klägerin meint - "bei Gelegenheit", sondern er suchte die Gelegenheit zu stehlen, weil seine Ehefrau ihm kein Geld zur Befriedigung der Drogensucht mehr ließ. Unabhängig davon stellt sich die Entscheidung des Verwaltungsgerichts jedenfalls im Ergebnis als richtig heraus. Dass die Hauptfürsorgestelle nicht gemäß § 21 Abs. 4 SchwbG in ihrer Ermessensentscheidung gebunden ist, schließt nicht aus, dass sie ihr grundsätzlich freies Ermessen unter Berücksichtigung der Besonderheiten des vorliegenden Falles nur dahin ausüben kann, die Zustimmung zu erteilen. Dabei ist zu beachten, dass nach der gesetzlichen Wertung des § 21 SchwbG dem Kündigungsinteresse des Arbeitgebers grundsätzlich der Vorrang vor dem Interesse des Schwerbehinderten an der Erhaltung des Arbeitsplatzes gebührt, wenn der behinderte Arbeitnehmer einen Grund für eine außerordentliche Kündigung gegeben hat, der nicht im Zusammenhang mit seiner Behinderung steht. Besteht zwar ein Zusammenhang, ist dieser aber nur mittelbar, die Behinderung also lediglich kausal im o.g. Sinne für das den Kündigungsgrund abgebende Verhalten, ohne dass dieses die zwangsläufige Folge der Behinderung ist, wird eine sachgerechte Ermessens-entscheidung eher zu Lasten des Arbeitnehmers ausgehen müssen (vgl. Neumann-Pahlen a.a.O.). Hiervon ausgehend und bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände ist nicht ersichtlich, dass der Klägerin eine Weiterbeschäftigung des Beigeladenen noch zugemutet werden kann. Danach kann eine andere Entscheidung als die Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung ermessenfehlerfrei nicht mehr getroffen werden. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidungen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 22. Januar 1993 - 5 B 80.92 -, Buchholz 436.61 § 15 SchwbG 1986 Nr. 7 und br 1994, 21) auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides abzustellen. Zu diesem Zeitpunkt war abzusehen, dass der Beigeladene aufgrund seiner Behinderung und aufgrund der schlechten Arbeitsmarktaussichten - wenn überhaupt - nur sehr schwer einen anderen Arbeitsplatz würde erhalten können. Auch war zu berücksichtigen, dass der Verlust des Arbeitsverhältnisses für einen Suchterkrankten nach erfolgreicher Therapie eine besondere Belastung darstellt, die zu einem Rückfall führen kann. Dem stehen aber folgende durchgreifende Erwägungen gegenüber: Als Hausmeister in einer Schule konnte die Klägerin den Beigeladenen nicht mehr einsetzen. Insoweit teilt der Senat die Auffassung der Hauptfürsorgestelle in ihrem Bescheid vom 17. Juli 1996 - der Widerspruchsbescheid geht auf diese Problematik nicht ein. Ein Schulhausmeister hat eine besondere Vertrauensstellung. Insbesondere die Lehrer einer Schule müssen sich auf seine Zuverlässigkeit unbedingt verlassen können. Er hat Zugang zu allen Räumen und hat damit jederzeit Zugriff auf die darin befindlichen Gegenstände. Seine Tätigkeit erfolgt weitgehend unkontrolliert. Es ist dem Arbeitgeber auch nicht zuzumuten, eine weitere Person damit zu beschäftigen, einen Schulhausmeister zu kontrollieren. Daher ist ein Schulhausmeister, der Diebstähle begeht, nicht mehr einsetzbar. Daran ändert nichts, dass zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides für den Beigeladenen eine günstige Prognose für die Zukunft hinsichtlich seiner Drogenabhängigkeit bestand. Eine derartige Prognose mag von Bedeutung sein, wenn der Behinderte in einem abgrenzbaren und überschaubaren Arbeitsbereich tätig ist, in dem er auch überwacht werden kann. In dem Arbeitsbereich des Beigeladenen war es der Klägerin nicht zuzumuten, das - bei Drogenabhängigen generell relativ hohe - Risiko eines Rückfalls einzugehen. Ein anderer - freier - Arbeitsplatz stand nach dem nicht substantiiert angegriffenen Vorbringen der Klägerin zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides für den Beigeladenen nicht zur Verfügung. Seinen erlernten Beruf als Installateur konnte der Beigeladene nach eigenem Vorbringen aufgrund seiner Rückenbeschwerden nicht mehr ausüben. Freie Stellen, auf denen er eingesetzt werden könnte, hat der Beigeladene ebenso wie der Personalrat und der Schwerbehindertenvertreter konkret nicht benannt. Dass eine Hausmeisterstelle in einem Asylbewerberheim frei war, hat die Klägerin bestritten. Im Übrigen wäre die Problematik dort nicht anders als in der Schule. Auch der Beklagte, der im Februar 1997 die Entscheidung über den Widerspruch der Klägerin ausgesetzt hatte, insbesondere um zu prüfen, ob bei der Klägerin ein anderer geeigneter Arbeitsplatz bestehe, auf den der Beigeladene umgesetzt werden könne, hat einen derartigen Arbeitsplatz nicht gefunden. Besondere Umstände, wie sie dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg (a.a.O.) zugrundelagen und die eine erhöhte Fürsorgepflicht der Klägerin für den Beigeladenen begründen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Nach allem hat das Verwaltungsgericht den Beklagten zu Recht verpflichtet, die beantragte Zustimmung zur Kündigung des Beigeladenen zu erteilen; die Berufung war daher zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt hinsichtlich des Beigeladenen aus §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO i.V.m. § 100 ZPO, hinsichtlich des Beklagten, der - obwohl nicht Rechtsmittelführer - einen Antrag gestellt hat und insoweit unterlegen ist, aus §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO i.V.m. § 100 ZPO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.