Beschluss
12 A 1633/10
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0128.12A1633.10.00
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Tenor
Entscheidungsgründe
I. Der Kläger wendet sich gegen die Entscheidung des Integrationsamtes des Beklagten, mit der dem Dezernat 3 – Personal und Organisation – des Beklagten die Zustimmung zu seiner außerordentlichen fristlosen Kündigung wegen des Verdachts der anonymen Anzeigenerstattung gegen Mitarbeiter des Beklagten erteilt worden ist. Der Kläger ist bei dem Beklagten im Bereich des zum Dezernat 9 – Kultur und Umwelt – gehörenden S. B. - und N. – S1. – in der B1. C. als Elektriker beschäftigt. Er ist nach § 34 Abs. 2 TVÖD-V ordentlich unkündbar und war bis Mai 2008 Mitglied des Personalrats des Dezernats 9 sowie seit dem 1. Dezember 2006 Mitglied der Schwerbehindertenvertretung und Stellvertreter der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen des Dezernats 9. Der Kläger ist mit einem ab dem 16. August 2007 festgestellten GdB von 60 schwerbehindert. Dem Bescheid des Landrates des S2. -F. -Kreises vom 24. Januar 2008 lagen folgende Feststellungen zugrunde: Seelisches Leiden Einzel-GdB 50 Funktionsstörungen der Wirbelsäule/ Bandscheibenschaden Einzel-GdB 20 Allergien, chron. Urtikaria Einzel-GdB 20 Chronische Sinusitis Einzel-GdB 10 Magengeschwürsleiden Einzel-GdB 10 Zuvor war mit Wirkung vom 28. Januar 1998 bereits ein GdB von 40 festgestellt worden. Seinerzeit waren ein degeneratives Wirbelsäulenleiden mit Nervenwurzelreiz-erscheinungen, ein Bandscheibenschaden, cervikale Migräne, ein Geschwürsleiden des Magens, depressive Verstimmungen, Organfunktionsstörungen und beidseitige Schwerhörigkeit festgestellt worden. Mit Bescheiden vom 30. Juni 2004 und vom 9. März 2007 war der Kläger befristet bis zum 31. Dezember 2006 und seit dem 11. Januar 2007 einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt worden. Der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. B2. führte unter dem 25. Januar 2007 aus, der Kläger berichte über eine zunehmende Niedergeschlagenheit und Antriebslosigkeit. Er fühle sich kaum noch belastbar, sei nervös, unruhig und habe Konzentrationsstörungen. Er fühle sich zunehmend von seinen Vorgesetzten ungerecht beurteilt und gemobbt. Schon seit zwei Jahren nehme er das Medikament Insidon in mittlerer Dosierung. Er wirke im Rapport hilfesuchend, niedergeschlagen, ohne Antrieb, im Affekt labil, in der Bestimmtheit deutlich depressiv. Es handele sich um eine Erschöpfungsdepression bei anhaltender Fehlbelastung im beruflichen Umfeld. Da eine Fixierung drohe, erscheine eine Therapie dringend erforderlich. In dem Befundbericht des Herrn K. L. , Diplom-Psychologe, Facharzt für Psychiatrie, Psychologischer Psychotherapeut vom 30. Juni 2007 heißt es unter der Überschrift „Dauerdiagnosen“: „Anterograde Amnesie (R41.1G), Kontaktanlässe mit Bezug auf das Berufsleben (Z56G), Anpassungsstörungen (F43.2G), Somatoforme autonome Funktionsstörung des oberen Verdauungssystems (F45.31G)“. Als psy-chopathologischer Befund wird angegeben: „Leicht beschleunigt-agitiertes psychisches Tempo bei dysphorischer Stimmungsminderung. Dabei pessimistisch-hoff-nungslose Beurteilung der eigenen Lage. Sonst keine psychischen Pathologika.“ In der Anamnese wird u.a. ausgeführt, der Kläger gebe an, er werde seit fünf Jahren extrem gemobbt. Seit neun Jahren verwehre man ihm einen behindertengerechten Arbeitsplatz, der ihm aufgrund seiner vier Bandscheibenvorfälle zustehe. Wenn er zur Arbeit gehe, bekomme er Händezittern und Brechreiz. Er könne sich nicht wehren. Konzentration und Motivation seien bei ihm dahin. Er sei in die Ecke gedrängt und nicht in der Lage, zum Arbeitsplatz zu gehen. Der Patient berichte weiter, Verleumdungen und Hetze auf der Arbeit würden immer schlimmer. Er stehe auf der Abschussliste; man suche nach einem Fehler bei ihm, um ihn abzuschießen. Nachts sei er schweißgebadet. Er führe einen Kampf gegen Windmühlenflügel. Die bisherige Pharmakotherapie sei von erheblichen Nebenwirkungen belastet gewesen, so dass eine andere Medikation angesetzt worden sei. Der Befundbericht schließt mit der Feststellung, sozialmedizinisch erscheine eine Rückkehr an den Arbeitsplatz gegenwärtig wenig aussichtsreich. Unter dem 8. Oktober 2007 stellte derselbe Facharzt ein depressiv-hoffnungsloses Bild, Erschöpfung und Resignation fest. Der Kläger sei seit Anfang August wieder am Arbeitsplatz. Er berichte über einen Vernichtungsfeldzug der Vorgesetzten gegen ihn, der es ihm auf Dauer unmöglich mache, die Arbeit durchzuhalten. Er stehe unter Dauermedikation. Ärztlicherseits seien die Berichte über die Vorgänge bei dem Beklagten nicht beurteilbar. Tatsächlich stehe der Kläger unter großer Belastung und leide erheblich. Er gerate immer wieder in Zustände von ängstlicher Überforderung und Erschöpfung bei zugleich großer innerer Empörung und Aufgewühltheit. Der praktische Arzt W. X. bescheinigte dem Kläger unter dem 3. November 2007 u.a. ein massives Erschöpfungssyndrom mit bereits erheblichen somatoformen Störungen im Rahmen einer massiven Arbeitsplatzproblematik. Der seit Mitte 1993 von ihm hausärztlich betreute Kläger sei in den vergangenen Wochen und Monaten immer wieder wegen massiver Probleme am Arbeitsplatz und massivem Mobbingempfinden mit offenbar bereits gerichtsbekannten Problemen im Arbeitsumfeld vorstellig geworden. Das Verhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten als Arbeitgeber ist seit Jahren belastet. So erteilte der Beklagte dem Kläger in Zusammenhang mit der Sicherheitsausstattung der Neutralisationsanlage der B1. C. unter dem 21. Feb-ruar 2005 einen Hinweis. In den Jahren 2005 bis 2007 kam es betreffend die leidens-gerechte Ausstattung des Arbeitsplatzes des Klägers zu Auseinandersetzungen und Rechtsstreitigkeiten zwischen den Beteiligten. Mit Schreiben vom 23. Mai 2008 beantragte das Dezernat 3 des Beklagten bei dem Integrationsamt die Zustimmung zur außerordentlichen Tatkündigung, hilfsweise der Verdachtskündigung wegen Aussagen des Klägers gegenüber einem Redakteur des L1. T. -B3. zu Vorgängen in der B1. C. (Bau von Gartenmöbeln für den „Chef“). Die insoweit erteilte Zustimmung des Integrationsamts vom 6. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Widerspruchsausschusses beim Integrationsamt des Beklagten vom 1. September 2008 ist Gegenstand des Berufungsverfahrens 12 A 1635/10. Auf die erteilte Zustimmung kündigte der Beklagte dem Kläger unter dem 6. Juni 2008 fristlos. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2008 beantragte das Dezernat 3 des Beklagten bei dem Integrationsamt die Zustimmung zum Nachschieben von Gründen zur zusätzlichen Begründung der vorgenannten außerordentlichen Kündigung vom 6. Juni 2008. Hilfsweise beantragte es die Zustimmung zur weiteren außerordentlichen Kündigung aus den nachzuschiebenden Gründen. Dabei wurde vorgetragen, es seien nunmehr weitere Tatsachen bekanntgeworden, die bereits zum Zeitpunkt des Kündigungsausspruches am 6. Juni 2008 bestanden hätten und einen wichtigen Grund darstellten. Diese sollten nun in das Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht einbezogen werden. Die Beschlagnahmen, die die Staatsanwaltschaft L2. am 23. April 2008 bei dem Beklagten durchgeführt habe, hätten auf anonymen Anzeigen beruht. Fünf anonyme Anzeigen vom 21., 22. und 26. Mai, vom 22. Oktober und vom 1. Dezember 2007 seien ihm am 14. Mai bzw. 24. Juni 2008 zur Verfügung gestellt worden. Akteneinsicht habe die Staatsanwaltschaft dem Beklagten nicht gewährt. Um auszuschließen, dass der Kläger der Verfasser der genannten fünf Anzeigen sei, sei am 28. Mai 2008 ein sprachvergleichendes Gutachten bei dem Sprachsachverständigen X1. in Auftrag gegeben worden. Diesem seien die später eingegangenen Anzeigen nachgereicht worden. Am 24. Juni 2008 sei zusätzlich der Sprach- und Schriftsachverständige D. mit der sprachwissenschaftlichen Untersuchung beauftragt worden. Dessen Gutachten sei am 1. Dezember 2008, das Gutachten des Herrn X1. am 2. Dezember 2008 im Dezernat 3 eingegangen. Der Sachverständige X1. komme zu dem Ergebnis, dass der Kläger mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit Urheber der fünf anonymen Anzeigen sei. Auch der Sachverständige D. gehe mit äußerst hoher Wahrscheinlichkeit davon aus, dass der Kläger Verfasser aller Anzeigen sei. Der Kläger sei mit Schreiben vom 3. Dezember 2008 zu dem Verdacht gehört worden. Teilweise hätten die Anzeigen für den Beklagten bisher unbekannte Vorwürfe enthalten, so u.a. im Zusammenhang mit dem 60. Geburtstag des Herrn X2. und dem Partyservice C1. C2. , ferner wegen illegaler Entsorgung von Chemikalien in der Neutralisationsanlage der B1. C. oder dem absichtlichen Abholen falscher Akten durch die zuständige Mitarbeiterin des Fachbereichs Recht, Versicherung und Innenrevision. Dem Kläger sei bekannt gewesen, dass dieser Fachbereich solchen Vorwürfen nachgegangen sei. Soweit sich der Verdacht der anonymen Anzeigenerstattung bewahrheite, liege eine Dienstpflichtverletzung vor. Diese sei so schwerwiegend, dass ein wichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB anzunehmen sei. Schon der dringende Verdacht zerstöre das Vertrauen in den Kläger unwiederbringlich und restlos. Die Erhebung der Strafanzeigen stelle ein den Ruf des Beklagten schädigendes Verhalten dar, welches nicht zu rechtfertigen sei. Die Motivation zur Erstattung der Anzeigen durch den Kläger werde darin gesehen, die Herren X2. -kamp und T1. und damit letztlich den Beklagten insgesamt zu schädigen. Die außerordentliche Kündigung vom 6. Juni 2008 solle daher auch auf den dringenden Verdacht der anonymen Anzeigeerstattung gestützt werden. Gleichzeitig werde ein zusätzlicher Antrag auf Zustimmung zur hilfsweise beabsichtigten fristlosen (Verdachts-)Kündigung gestellt. Der Personalrat des Dezernats 9 stimmte unter dem 15. Dezember 2008 den beantragten Maßnahmen zu. Ergänzend führte die Vorsitzende des Personalrats unter dem 19. Dezember 2008 aus, sie sehe keinen Zusammenhang mit der Schwerbehinderung des Klägers. Der Gesamtpersonalrat des Beklagten teilte unter dem 16. Dezember 2008 mit, es bestünden keine Bedenken. Unter dem 23. Dezember 2008 ergänzte er, dass er keinen Zusammenhang mit der Behinderung des Klägers sehe. Die Vertrauensperson der Schwerbehinderten des Dezernats 9, Herr L3. , führte in seiner Stellungnahme, die dem Integrationsamt am 18. Dezember 2008 zugeleitet wurde, aus, er habe Bedenken gegen das Nachschieben von Gründen. Die Beauftragung des Gutachters X1. sei vor der ersten außerordentlichen Kündigung erfolgt. Daher habe er gemäß § 95 Abs. 2 SGB IX beteiligt werden müssen, was unterblieben sei. Unter dem 23. Dezember 2008 ergänzte er, die Gründe der Kündigung hingen nicht mit der Art der Behinderung des Klägers zusammen. Die Gesamtschwerbehindertenvertrauensperson verzichtete auf eine Stellungnahme. Mit Bescheid vom 29. Dezember 2008 lehnte das Integrationsamt den Antrag auf Zustimmung zum beabsichtigten Nachschieben von Kündigungsgründen zu der außerordentlichen Kündigung vom 6. Juni 2008 ab. Es erteilte aber die Zustimmung zur hilfsweise beantragten weiteren außerordentlichen fristlosen Verdachtskündigung. Eine Begründung enthielt das Schreiben nicht. Das Dezernat 3 des Beklagten schob unter dem 29. Dezember 2008 gleichwohl den vorgenannten Kündigungsgrund zur weiteren Begründung der mit Schreiben vom 6. Juni 2008 ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung nach. Mit gleichem Schreiben wurde hilfsweise das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger außerordentlich und fristlos gekündigt. Mit Schreiben vom 2. März 2009 begründete das Integrationsamt des Beklagten die vorgenannte Entscheidung vom 29. Dezember 2008. Die Zweiwochenfrist des § 91 Abs. 2 SGB IX habe das Dezernat 3 eingehalten. Anders als vom Kläger vorgetragen habe das Dezernat 3 erst am 1. bzw. 2. Dezember 2008 von dem Inhalt der Gutachten Kenntnis erlangt. Dem Antrag zu 1. (Nachschieben von Gründen) könne nicht gefolgt werden, weil nach § 85 SGB IX eine nachträgliche Zustimmung zu einem Kündigungssachverhalt nicht in Betracht komme. Die Zustimmung zu einer erneuten Kündigung werde aber erteilt. Ein unmittelbarer oder auch nur mittelbarer Zusammenhang mit den festgestellten Behinderungen sei nicht zu erkennen. Insofern sei das dem Integrationsamt zukommende Ermessen nach § 91 Abs. 4 SGB IX eingeschränkt. Ein atypischer Fall, der das Ermessen eröffne, liege nicht vor. So sei die Kündigung auch nicht offensichtlich unwirksam. Die Klärung, ob ein wichtiger Grund vorliege, sei dem Arbeitsgericht vorbehalten. Mit Widerspruchsbescheid vom 4. Januar 2010 wies der Widerspruchsausschuss bei dem Integrationsamt des Beklagten den fristgerecht erhobenen Widerspruch des Klägers zurück. Erst mit dem Vorliegen beider Gutachten, für deren falsche Datierung keine Anzeichen bestünden, habe eine hinreichende Gewissheit über die Urheberschaft des Klägers bestanden. Erst damit habe die Zweiwochenfrist des § 91 Abs. 2 SGB IX zu laufen begonnen. Zwar sei die Schwerbehindertenvertretung nicht rechtzeitig im Sinne des § 95 Abs. 2 SGB IX beteiligt worden. Dieser Mangel sei aber nach § 41 Abs. 2 SGB X jedenfalls im Widerspruchsverfahren geheilt worden. Nach § 91 Abs. 4 SGB IX solle bei fehlendem Zusammenhang zwischen Kündigungsgrund und Schwerbehinderung die Zustimmung erteilt werden. Ein solcher Zusammenhang sei hier nicht zu erkennen. Ein der Soll-Vorschrift entgegenstehender atypischer Fall bestehe nicht. Auch sei die Kündigung nicht offensichtlich arbeitsrechtlich ungerechtfertigt. Auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei eine Kündigung in Fällen denkbar, in denen wissentlich unwahre oder leichtfertig falsche Angaben gemacht worden seien. Ein unverhältnismäßiges Vorgehen könne auch dann anzunehmen sein, wenn die Anzeige ausschließlich erfolge, um dem Arbeitgeber zu schaden. Ob der Beklagte ausreichende interne Ermittlungen durchgeführt habe, sei strittig. In diesen Fällen sei die Beurteilung ausschließlich den Arbeitsgerichten zugewiesen. Selbst wenn im Übrigen jedenfalls ein mittelbarer Zusammenhang zwischen Kündigungsgrund und Behinderung bestanden hätte, sei der Widerspruch zurückzuweisen gewesen. Aufgrund des zu seiner Überzeugung feststehenden Fehlverhaltens sei es dem Beklagten unzumutbar, den Kläger weiter zu beschäftigen. Der Kläger hat am 5. Februar 2010 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er seine bisherigen Ausführungen. Aufgrund der Identität von Integrationsamt und Arbeitgeber sei eine unabhängige Entscheidung nicht zu erwarten. Die Zweiwochenfrist des § 91 Abs. 2 SGB IX sei nicht gewahrt. Die Schwerbehindertenvertretung sei weder bei der Einholung der Schriftgutachten noch vor Beantragung der Zustimmung des Personal- und Gesamtpersonalrats zu der Kündigung gehört worden. Ein Grund für eine außerordentliche Kündigung bestehe nicht. Insbesondere sei der Beklagte verpflichtet gewesen, etwaigen Verfehlungen auf den Grund zu gehen. Bei Verdacht auf Straftaten dürften Anzeigen erstattet werden. Im Übrigen habe er die anonymen Anzeigen nicht erstattet. Schließlich bestehe ein offensichtlicher Zusammenhang zwischen Schwerbehinderung und Kündigung. Er, der Kläger, sei dem Beklagten aufgrund der zu tätigenden Aufwendungen zur leidensgerechten Ausstattung seines Arbeitsplatzes zu teuer geworden. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid des Integrationsamtes des Beklagten vom 29. Dezember 2008 mit seiner Begründung vom 2. März 2009 und den Widerspruchsbescheid des Widerspruchsausschusses bei dem Integrationsamt des Beklagten vom 4. Januar 2010 insoweit aufzuheben als unter 2. die Zustimmung zur (hilfsweisen) außerordentlichen fristlosen (Verdachts-) Kündigung des Klägers erteilt wird. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat er auf die Ausführungen im Verwaltungsverfahren sowie in dem parallel geführten Verfahren 26 K 6433/08 (12 A 1635/10) Bezug genommen. Das Verwaltungsgericht hat in dem Verfahren 26 K 6433/08 (12 A 1635/10) Beweis erhoben durch Einholung eines medizinischen Gutachtens des Sachverständigen K. L. , der den Kläger bereits zuvor als Patient behandelt hatte. Der Sachverständige hat unter dem 27. Februar 2010 zusammenfassend ausgeführt, die im Bescheid des Versorgungsamtes vom 24. Januar 2008 festgestellte Behinderung basiere u.a. auf einem nicht näher ausgeführten seelischen Leiden mit einem isolierten GdB von 50. Auf der Grundlage der Erlebnisschilderungen des Klägers ergebe sich im Behandlungsverlauf die eindeutige Diagnose einer wahnhaften Störung (ICD 10 F22.0). Nebendiagnosen seien eine Depression (F32.3G), eine Schlafstörung (F51.0G) sowie psychosomatische Beschwerden des Verdauungssystems (F45.31G). Die wahnhafte Störung sei das „seelische Leiden“ des Klägers. Sie gehe einher mit den genannten Nebendiagnosen, die schon in der Vergangenheit diagnostiziert worden seien und die zu einer anerkannten Behinderung geführt hätten. Erst während dieser Behandlung sei die wahnhafte Störung explizit diagnostiziert worden. Sie habe mit ihren Auswirkungen aber auch in den zurückliegenden Jahren schon vorgelegen und somit die Behinderung begründet. Das Verhalten, das zu der außerordentlichen Kündigung geführt habe, stehe im unmittelbaren Zusammenhang mit der vorgenannten psychischen Erkrankung. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 24. Juni 2010 der Klage stattgegeben und den Bescheid des Integrationsamtes der Beklagten vom 29. Dezember 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Januar 2010 aufgehoben. Der Wortlaut des § 91 Abs. 4 SGB IX, der die Ermessenseinschränkung an das negative Tatbestandsmerkmal des Nichtbestehens eines Zusammenhangs knüpfe, bedeute, dass in den Fällen, in denen diese Konnexität nicht festgestellt werden könne, also ein Zusammenhang bestehen könne, die Ermessensbeschränkung nicht eintrete. Ein Zusammenhang sei anzunehmen, wenn die Behinderung bei dem den Kündigungsgrund bildenden Verhalten des schwerbehinderten Menschen eine wesentliche Rolle gespielt habe, das Verhalten des schwerbehinderten Menschen sich bei natürlicher Betrachtung zwanglos ergebe und nicht nur ein entfernter Zusammenhang bestehe. Das Verhalten müsse also gerade auf diese behinderungsbedingte, mangelhafte Verhaltenssteuerung zurückzuführen sein. Vorliegend ergebe sich dieser Zusammenhang zwischen dem der Schwerbehinderung zugrundeliegenden „seelischen Leiden“ sowie aus der Äußerung des Vertrauensmanns der Schwerbehinderten im Dezernat 9, Herr L3. , den Angaben des Klägers in seinen Anhörungen sowie aus den ärztlichen Berichten. Nach dem eingeholten Gutachten stehe fest, dass die Handlungen des Klägers auf der Erkrankung beruhten. In der Folge habe der Beklagte sein ihm eröffnetes Ermessen nicht ausgeübt und sei im Übrigen auch von unzutreffenden maßgeblichen Umständen ausgegangen. Soweit der Beklagte am Ende seines Widerspruchsbescheides hilfsweise sein Ermessen ausgeübt habe, seien die hierzu getätigten Ausführungen inhaltsleer und formelhaft, so dass die Anforderungen, die an eine Ermessensbetätigung zu stellen seien, nicht als erfüllt anzusehen seien. Schließlich liege eine Ermessensreduktion auf Null zugunsten des Beklagten nicht vor. Angesichts der Zahl der bei dem Beklagten vorhandenen Arbeitsplätzen könne nicht davon ausgegangen werden, dass für den Kläger kein anderer Arbeitsplatz gefunden werden könne. Im Übrigen sei die verhaltensbedingte Kündigung auch offensichtlich rechtsunwirksam. Wie aus dem eingeholten Gutachten zu entnehmen sei, habe der Kläger – wenn er die Anzeigen verfasst habe – gerade weder vorwerfbar vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt. Seine Behinderung verhindere eine sein Verhalten ändernde Steuerung. Insofern seien die vorgeworfenen Verstöße eindeutig nicht vorsätzlich oder fahrlässig erfolgt. Zur Begründung der zugelassenen Berufung trägt der Beklagte vor, bei der Frage nach dem Zusammenhang zwischen Kündigungsgrund und Behinderung im § 91 Abs. 4 SGB IX komme es ausschließlich auf die im Versorgungsbescheid festgestellten Behinderungen an. Tatsächlich vorhandene, aber dort nicht berücksichtigte Behinderungen dürften keine Berücksichtigung finden. Andernfalls verlöre das Feststellungsverfahren seinen primären Sinn. Auch stehe es im Belieben des jeweiligen Antragstellers, bestimmte Behinderungen von der behördlichen Feststellung auszunehmen. Die in dem Bescheid aus dem Jahr 2008 aufgeführte Behinderung „seelisches Leiden“ sei erstmals zu diesem Zeitpunkt festgestellt worden. Eine langjährige psychische Störung läge bei dem Kläger nicht vor. Allenfalls sei bereits vorher eine Depression festgestellt worden. Der Zusammenhang des klägerischen Handelns mit einer psychischen Erkrankung folge ausschließlich und erstmals aus dem im Verfahren eingeholten Gutachten. Die nunmehr benannte wahnhafte Störung sei vorher nicht festgestellt worden. Woher der Gutachter die Vermutung nehme, die psychische Störung müsse schon in der Vergangenheit vorgelegen haben, erschließe sich nicht. Das Gutachten habe im relevanten Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung noch nicht vorgelegen, so dass die hierin enthaltenen Diagnosen nicht zu berücksichtigen seien. Weiterhin sei das in dem Versorgungsamtsbescheid erwähnte seelische Leid keine Behinderung. Was als Behinderung anzuerkennen sei, sei der Anlage zu § 2 VersMedV bzw. früher den Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (AHP) zu bestimmen. Seelisches Leid sei keiner der dort genannten medizinischen Befunde. Vor diesem Hintergrund habe auch keine Verpflichtung zu einer weitergehenden Amtsermittlung durch den Beklagten bestanden. Schließlich sei die von dem Beklagten ausgesprochene Kündigung auch nicht offensichtlich unwirksam. Der Beklagte beantragt – sinngemäß –, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Ein fehlender Zusammenhang zwischen der Schwerbehinderung und dem Kündigungsgrund sei nicht festzustellen. Vielmehr bestehe, wie schon von dem Verwaltungsgericht angenommen, ein positiv festgestellter Zusammenhang zwischen Schwerbehinderung und Kündigungsgrund. Die Feststellung der Behinderung „seelisches Leid“ sei dem Integrationsamt im Zeitpunkt seiner Entscheidung bekannt gewesen, weshalb es jedenfalls hinreichenden Anlass zu eigenen Ermittlungen gegeben habe. Somit habe der Beklagte sein Ermessen ausüben müssen. Jenseits dessen bestehe bei dem Beklagten aufgrund seiner Doppelfunktion als Integrationsamt und Arbeitgeber eine Interessenkollision, die diesen nicht unvoreingenommen entscheiden lasse. Dies stelle einen atypischen Fall dar, der selbst bei fehlendem Zusammenhang das Ermessen eröffne. Vorliegend habe sogar eine Ermessensreduktion auf Null vorgelegen. Dass arbeitsrechtliche Verfehlungen in der B1. C. vorgekommen seien, bestreite der Beklagte nicht. Insofern könnten dahingehende Behauptungen nicht zu einer Kündigung führen, zumal die aufgezählten Verfehlungen nur mit Hinweisen oder Ermahnungen geahndet worden seien. Die Kündigung sei auch offensichtlich rechtsunwirksam, da eine solche nur bei schuldhaftem und vorwerfbarem Verhalten zulässig sei. Im Übrigen sei auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zur Bedeutung der Meinungsfreiheit in diesen Zusammenhängen zu beachten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakte im Verfahren 12 A 1635/10 und der im vorliegenden Verfahren und im Verfahren 12 A 1635/10 beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. II. Über die Berufung des Beklagten kann gem. § 130a VwGO durch Beschluss entschieden werden, weil der Senat die Berufung einstimmig für begründet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich erachtet (§ 130a Satz 1 VwGO). Die Beteiligten sind hierzu nach § 130a Satz 2 VwGO i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO mit gerichtlicher Verfügung vom 28. November 2012 angehört worden. Die Berufung des Beklagten ist begründet. Der Bescheid des Integrationsamtes bei dem Beklagten vom 29. Dezember 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Widerspruchsausschusses des Integrationsamtes bei dem Beklagten vom 4. Ja-nuar 2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage für die Zustimmung ist § 85 SGB IX i.V.m. § 91 SGB IX. Das Integrationsamt des Beklagten hat die zweiwöchige Frist des § 91 Abs. 2 SGB IX eingehalten. Danach kann die Zustimmung zur Kündigung nur innerhalb von zwei Wochen verlangt werden. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitgeber von den für die Kündigung maßgebenden Umständen Kenntnis erlangt. Kenntniserlangung bedeutet nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich das Bundesverwaltungsgericht angeschlossen hat, dass der Kündigungsberechtigte eine zuverlässige und möglichst vollständige Kenntnis vom Kündigungssachverhalt hat, die ihm die Entscheidung ermöglicht, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zumutbar ist oder nicht. BVerwG, Urteil vom 2. Mai 1996 - 5 B 186.95 -, juris; Kuhlmann, in: Ernst/Adlhoch/Seel, SGB IX, § 91 Rn 21 f. (Stand: Oktober 2007). Diese vollständige Kenntnis bestand für den Beklagten erst in dem Zeitpunkt als ihn das zweite Gutachten des Gutachters X1. erreichte. Dieses Gutachten bestätigt das Ergebnis des Erstgutachters D. vom 24. November 2008 und bot somit hinreichende Sicherheit, dass es sich bei dem anonymen Anzeigenersteller tatsächlich um den Kläger handele. Das Gutachten von Herrn X1. wurde ausweislich der Unterschrift am 1. Dezember 2008 fertiggestellt und ging der Beklagten am 2. Dezember 2008 zu. Da der Antrag auf Zustimmung zur Kündigung beim Integrationsamt am 15. Dezember 2008 einging, ist die Frist des § 91 Abs. 2 Satz 1 SGB IX gewahrt. Die erteilte Zustimmung ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil es der Beklagte (als Arbeitgeber) unterlassen hat, vor Einholung der Schrift- und Sprachgutachten die Schwerbehindertenvertretung anzuhören, § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX. Zwar ist der Arbeitgeber nach dieser Norm u.a. verpflichtet, die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen Schwerbehinderten berühren, vor einer Entscheidung anzuhören. Dies ist vorliegend, wie der Kläger unwidersprochen ausgeführt hat, wohl nicht geschehen. Allerdings führt dies nicht zu einer Unwirksamkeit der getroffenen Maßnahme. Von der Anordnung dieser Folge hat der Gesetzgeber trotz entsprechender Vorschläge im Gesetzgebungsverfahren abgesehen. Vielmehr ist allein die Möglichkeit der Nachholung bei gleichzeitiger Aussetzung der noch nicht vollzogenen Entscheidung in § 95 Abs. 2 Satz 2 SGB IX bestimmt. Vgl. BAG, Urteil vom 28. Juli 1983 - 2 AZR 122/82 -, BAGE 43, 210, juris; Seel, in: Ernst/Adlhoch/Seel, SGB IX, § 95 Rn 52 (Stand: April 2010); zum Gesetzgebungsverfahren vgl. den nicht angenommenen Gesetzentwurf der Fraktion der SPD, BT-Drs. 10/1731, Seite 6. Die Nachholung ist hier erfolgt. Die Schwerbehindertenvertretung ist nachträglich beteiligt worden und hat mit Schreiben vom 18. Dezember 2008 Stellung genommen. Der Beklagte hat die Zustimmung zu der außerordentlichen Kündigung des Klägers vom 29. Dezember 2008 auch im Übrigen zu Recht erteilt. Nach § 85 SGB IX bedarf die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes. Bei der Erteilung der Zustimmung zu einer außerordentlichen Kündigung nach §§ 85, 91 Abs. 1 SGB IX bedarf es dabei grundsätzlich der Ausübung des Ermessens durch das Integrationsamt und den Widerspruchsausschuss. Erfolgt die außerordentliche Kündigung gemäß § 91 Abs. 1, 4 SGB IX aus einem Grund, der nicht mit der Behinderung in Zusammenhang steht, so soll die Zustimmung erteilt werden. In diesem Fall bedarf es einer Ausübung von Ermessen nur in atypischen Fällen. Liegt ein solcher Fall nicht vor, ist die Verwaltung gebunden und muss die Zustimmung erteilen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Juli 1992 - 5 C 39.90 -, BVerwGE 90, 275 ff., und Beschluss vom 18. Sep-tember 1996 - 5 B 109.96 -, Buchholz 436.61 § 21 SchwbG Nr. 8, jeweils zu der wortgleichen Vorgängerregelung des § 21 Abs. 4 SchwbG; OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 2011 - 12 A 705/10 -, m.w.N., jeweils juris. Im vorliegenden Fall steht die verfahrensgegenständliche Kündigung vom 29. De-zember 2008 nicht im Zusammenhang mit der zu berücksichtigenden Behinderung des Klägers. Die Entscheidung, ob der Kündigungsgrund im Zusammenhang mit der Behinderung steht, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie des erkennenden Senats auf der Grundlage des vom Arbeitgeber angegebenen, nur im arbeitsgerichtlichen Verfahren zu überprüfenden Kündigungsgrundes zu treffen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Juli 1992 - 5 C 39.90 -, a.a.O., und Beschluss vom 18. September 1996- 5 B 109.96 -, a.a.O.; Urteil vom 12. Juli 2012 - 5 C 16/11 -; OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 2011- 12 A 705/10 -, m.w.N., jeweils juris. Zwar genügt für die Eröffnung des Ermessens bereits ein möglicher Zusammenhang zwischen Behinderung und Kündigungsgrund, da bei einem "non liquet" die Entscheidung zu Lasten des Arbeitgebers ausfällt, der insoweit die Darlegungs- und Beweislast trägt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 2011 - 12 A 705/10 -, juris; Kuhlmann, in: Ernst/Adlhoch/Seel, SGB IX, Stand: März 2012, § 91 Rn 45; Neumann, in: Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen, SGB IX, 10. Auflage 2003, § 91 Rn 25; a.A. wohl Kreitner, in: jurisPK-SGB IX, 1. Aufl. 2010, § 91 Rn 28 mit Aktualisierung 28.5 vom 14. November 2012. Auch genügt ein mittelbarer Zusammenhang zwischen Behinderung und Kündigungsgrund. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Mai 2000 - 22 A 3145/98 -, NWVBl. 2000, 390, und Beschluss vom 27. Juni 2011 - 12 A 705/10 -; OVG Nds., Urteil vom 9. März 1994 - 4 L 3927/92 -, jeweils juris; Düwell, in: LPK-SGB IX, 1. Aufl. 2002, § 91 Rn 18. Für einen Zusammenhang zwischen der Behinderung und dem Kündigungsgrund i.S.d. § 91 Abs. 4 SGB IX reicht jedoch nicht jedweder Einfluss der Behinderung auf das Verhalten des Behinderten. Ein Zusammenhang im Sinne einer „conditio-sine- qua-non“ allein ist nicht ausreichend. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2012 - 5 C 16.11 -; OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Juni 2006- 12 A 1880/06 -, und vom 27. Juni 2011 - 12 A 705/10 -, jeweils juris. Der erforderliche Zusammenhang ist vielmehr erst dann gegeben, wenn das der Kündigung zugrunde liegende Verhalten des schwerbehinderten Arbeitnehmers nachvollziehbar gerade auf Defizite bei Einsichtsfähigkeit oder der Verhaltenssteuerung zurückzuführen ist, die in der Behinderung selbst begründet sind, ohne dass für die Herleitung etwa auf Mutmaßungen zurückgegriffen werden muss. Das Verhalten des Schwerbehinderten muss sich dafür zumindest zwanglos aus der Behinderung ergeben und der Zusammenhang darf nicht nur ein entfernter sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2012 - 5 C 16.11 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 2011 - 12 A 705/10 -, m.w.N., jeweils juris. Maßgeblich für einen möglichen Zusammenhang zwischen der Behinderung und dem Kündigungsgrund i.S.d. § 91 Abs. 4 SGB IX sind hierbei nur die im Verfahren nach § 69 SGB IX nachgewiesenen und damit der getroffenen Feststellung des GdB bzw. der Behinderung im Bescheid der Versorgungsverwaltung zugrundeliegenden Funktionsstörungen. Dem gleichzustellen sind desweiteren solche Behinderungen, die trotz Antragstellung durch den Betroffenen ohne dessen Vertretenmüssen noch nicht festgestellt worden sind. Schließlich bedarf es eines Nachweises der Behinderung anhand der behördlichen Feststellung dann nicht, wenn sich diese aufdrängt und somit ein gesondertes Feststellungsverfahren gleichsam als Förmelei anzusehen wäre. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2012 - 5 C 16.11 -; OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 2011 - 12 A 705/10 -, jeweils juris. Zwar beginnt der Status als schwerbehinderter Mensch grundsätzlich mit dem Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen. Nach § 2 Abs. 2 SGB IX ist ein Mensch schwerbehindert, wenn bei ihm ein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vorliegt und er im Übrigen seinen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seine Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz i.S.d. § 73 SGB IX rechtmäßig in der Bundesrepublik hat. Für die Schwerbehinderteneigenschaft als solche bedarf es dabei keiner behördlichen Anerkennung. Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. September 1981 - 2 C 4.79 -, vom 11. Juli 1985 - 7 C 44.83 -, BVerwGE 72, 8, und vom 12. Juli 2012 - 5 C 16.11 -; BAG, Urteil vom 25. Mai 1972 - 2 AZR 302/71 -, BAGE 24, 264; OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 2011 - 12 A 705/10 -, jeweils juris. Zum Nachweis dieser Eigenschaft ist jedoch eine behördliche Feststellung erforderlich. Diese ist von der Voraussetzung einer Antragstellung durch den Schwerbehinderten selbst abhängig. Insofern gibt der Schwerbehinderte nämlich zu erkennen, dass er sich auf die gesetzlichen Schutzrechte berufen will. Ein Aufdrängen dieser Schutzrechte soll gerade unterbleiben. Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. September 1981 - 2 C 4.79 -, vom 11. Juli 1985 - 7 C 44.83 -, a.a.O., vom 15. Dezember 1988 - 5 C 67.85 -, BVerwGE 81, 84, und vom 12. Juli 2012 - 5 C 16.11 -; BSG, Urteile vom 6. Dezember 1989 - 9 RVs 4/89 - BSGE 66, 120, und vom 7. April 2011 - B 9 SB 3/10 R -, BR 2011, 182, jeweils juris. Mit dieser Feststellung der Schwerbehinderung trifft die Versorgungsverwaltung eine Statusentscheidung, an die andere Behörden bei der Prüfung inhaltsgleicher Tatbestandvoraussetzungen für die Gewährung von Vergünstigungen und Nachteilsausgleichen gebunden sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2012 - 5 C 16.11 -, juris, m.w.N.; Goebel, in: jurisPK-SGB IX, 1. Auflage 2010, § 69 Rn 18; Schlembach in: Ernst/Adlhoch/Seel, Stand: März 2013, SGB IX, § 69 Rn 3. Diese Bindungswirkung der Feststellungen gilt auch zulasten des Schwerbehinderten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 1985 - 7 C 44.83 -, a.a.O.; OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 2011- 12 A 705/10 -, jeweils juris. Obwohl die Funktionsstörungen und die ihnen zugrundeliegenden Diagnosen nicht Teil des Verfügungssatzes des Bescheides der Versorgungsverwaltung nach § 69 Abs. 1 Satz 1 SGB IX sind, der nur eine unbenannte Behinderung und den GdB feststellt, ist ihre Aufnahme in den Bescheid notwendig. Zum einen dienen die Funktionsstörungen der Begründung der unbenannten Behinderung, zum anderen beziehen diese die getroffene Feststellung erst auf einen konkreten Lebenssachverhalt. Vgl. BSG, Urteile vom 28. April 1999 - B 9 SB5/98 R -, vom 24. Juni 1998 - B 9 SB 17/97 R -, und vom 6. Dezember 1989 - 9 RVs 3/89 -; OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 2011 - 12 A 705/10 -, jeweils juris. So kann auch die Frage, ob zwischen der Behinderung und der außerordentlichen Kündigung ein Zusammenhang i.S.d. § 91 Abs. 4 SGB IX besteht, nicht aus dem Abgleich von Kündigungsgrund und statusfeststellendem Verwaltungsakt beantwortet werden. Insoweit wäre die bloße Feststellung über das Vorhandensein einer unbenannten Behinderung unergiebig. Abzustellen ist vielmehr auf die im Bescheid konkret benannten Funktionsstörungen. Hierfür sprechen sowohl eine systematische als auch eine historische Auslegung. Nicht jede Erkrankung führt zu einer Funktionsbeeinträchtigung und nicht jede Funktionsbeeinträchtigung zu einer wesentlichen Teilhabebeeinträchtigung, um die es bei einer Schwerbehinderung geht, vgl. § 2 SGB IX. Besonders anschaulich wird dies im Wortlaut des § 19 Abs. 3 Satz 2 des Schwerbeschädigtengesetzes in der Fassung vom 14. August 1961 – der Vor-Vorgängernorm des § 91 Abs. 4 SGB IX –, nach dem es darum geht, ob der "Kündigungsgrund im Zusammenhang mit der gesundheitlichen Schädigung steht, wegen der der Schutz dieses Gesetzes gewährt wird". So ist das Verfahren zur Beurteilung, ob und in welchem Umfang eine Teilhabebeeinträchtigung und damit eine Behinderung vorliegt, nach § 69 Abs. 1 Satz 1 SGB IX gerade der Versorgungsverwaltung übertragen. Wenn der bereits von der Versorgungsverwaltung umfassend geprüfte medizinische Lebenssachverhalt gänzlich neu vom Integrationsamt zu prüfen wäre, würde die Konzentration des Feststellungsverfahren nach § 69 Abs. 1 Satz 1 SGB IX ausgehöhlt, die der Gesetzgeber – vor allem auch im Interesse der Schwerbehinderten – bereits hinsichtlich dessen Vorgängervorschrift mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung des Schwerbeschädigtenrechts vom 24. April 1974 (BGBl. I S. 981) und sodann mit dem Achten Gesetz über die Anpassung der Leistungen des Bundesversorgungsgesetzes (Achtes Anpassungsgesetz-KOV – 8. AnpG-KOV) vom 14. Juni 1976 (BGBl. I S. 1481) erstrebte. Mit diesen Gesetzen sollte die alleinige Zuständigkeit der Versorgungsverwaltung zur Feststellung von Behinderungen, des Grades der auf ihnen beruhenden MdE (heute: GdB) und der weiteren gesundheitlichen Merkmale begründet und damit eine Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens und die Übersichtlichkeit der Vergünstigungsnachweise erreicht werden. Vgl. BT-Drs. 7/1515, Seite 16, Zu Nummer 42a, und 7/4960, Seite 6, Zu Nummer 1 (§ 3) Buchstabe b; BVerwG, Urteile vom 11. Juli 1985 - 7 C 44.83 -, DVBl. 1985, 1317, und vom 12. Juli 2012 - 5 C16/11 -; OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 2011- 12 A 705/10 -, jeweils juris. Für eine Beschränkung auf die von der Versorgungsverwaltung bewertete Gesundheitssituation als Ausgangspunkt der Kausalitätsprüfung des Integrationsamtes spricht auch, dass es dem Betroffenen freisteht, seinen Antrag an die Versorgungsverwaltung bezüglich der zu prüfenden Funktionsbeeinträchtigungen zu beschränken und sich insoweit nur teilweise unter das Schutzregime des SGB IX zu begeben. Vgl. BSG, Urteil vom 26. Februar 1986 - 9a RVs 4/83 -, BSGE 60, 11; OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 2011 - 12 A 705/10 -, m.w.N., jeweils juris; Goebel, in: jurisPK-SGB IX, 1. Aufl. 2010, § 69 Rn 10. Dafür, an die bereits erfolgte Bewertung der Gesundheitssituation durch die Versorgungsverwaltung anzuknüpfen, spricht weiter, dass das Integrationsamt im Zustimmungsverfahren bei außerordentlicher Kündigung nach § 91 Abs. 3 Satz 1 SGB IX nur zwei Wochen ab Antragseingang Zeit hat, um sowohl den Zusammenhang zu prüfen als auch ggf. noch sein Ermessen auszuüben. Entscheidet es innerhalb dieser Frist nicht, greift die Zustimmungsfiktion des § 91 Abs. 3 Satz 2 SGB IX, was dem Schwerbehinderten zum Nachteil gereichen würde. Dass es vor diesem Hintergrund zu Lasten des Arbeitgebers gehen sollte, wenn unklar ist, ob zu der festgestellten Behinderung weitere Funktionsbeeinträchtigungen hinzugekommen sind und diese Einfluss auf die Teilhabebeeinträchtigung haben, obwohl insofern dem Schwerbehinderten – und nicht dem Arbeitgeber – die Möglichkeit eröffnet ist, den von ihm veranlassten Feststellungsbescheid nach § 69 Abs. 1 Satz 1 SGB IX überprüfen zu lassen, soweit er meint, es hätten sich wesentliche Änderungen ergeben (§ 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X), ist nicht ersichtlich. OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 2011 - 12 A 705/10 -, juris; vgl. desweiteren BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2012 - 5 C 16.11 -, juris. Diese Auslegung entspricht Sinn und Zweck des § 91 Abs. 4 SGB IX und der Zielrichtung des Sonderkündigungsschutzes. Die in § 91 Abs. 4 SGB IX getroffene Regelung, dass die Zustimmung im Fall von Gründen, die nicht im Zusammenhang mit der Behinderung stehen, erteilt werden soll, ist Ausdruck der allgemeinen Schutzrichtung des Sonderkündigungsschutzes. Diese zielt nicht darauf, den schwerbehinderten Menschen gegenüber nichtbehinderten Menschen besserzustellen, sondern bezweckt allein, diesen vor spezifisch behinderungsbedingten Gefahren zu bewahren und sicherzustellen, dass er gegenüber gesunden Arbeitnehmern nicht ins Hintertreffen gerät. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1968 - 5 C 33.66 -, BVerwGE 29, 140; Urteil vom 12. Juli 2012- 5 C 16/11 -, m.w.N., jeweils juris. Auf dieser Grundlage ist kein Zusammenhang zwischen dem angegebenen Kündigungsgrund und den zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen des Klägers gegeben. Zu der Frage, welche Ursache die dem Kläger in der Kündigung zu Last gelegten Verhaltensweisen hatten, hat der Gutachter auf Seite 5 des vom Verwaltungsgericht eingeholten psychiatrischen Gutachtens vom 27. Februar 2010 folgendes ausgeführt: „Auf der Grundlage der zum besseren Verständnis oben auszugsweise ausführlich wiedergegebenen symptomatischen Erlebnisschilderungen des Pat. Herrn F1. ergibt sich hier im Behandlungsverlauf eindeutig die Diagnose: Wahnhafte Störung (ICD 10 F.22.0). Es handelt sich um eine relativ seltene Krankheit, charakterisiert durch systematisierte Wahnvorstellungen, von denen am bekanntesten und häufigsten der Verfolgungs- oder Beziehungswahn ist. Es besteht in der Regel keine Einsicht in die Natur der Krankheit und die Bereitschaft, sich behandeln zu lassen, ergibt sich zumeist allenfalls aus den Folgeerscheinungen wie Schlafstörungen, Unruhe, Angst und den möglichen sozialen Komplikationen.“ Auf Seite 6 des Gutachtens führt der Gutachter weiter aus: „Die Diagnose wurde – soweit bekannt – erstmals bei Herrn F1. während der hiesigen Behandlung gestellt. Sie wurde auch nicht intensiv mit dem Erkrankten erörtert, da dies keinen therapeutischen Sinn macht und die ansonsten möglicherweise durchaus gute therapeutische Beziehung eher belastet und bedroht (vgl. Marneros, a.a.O., S. 527). Dass Vorbehandler und Begutachter die Diagnose nicht explizit gestellt haben, hat hierüber hinausgehend vermutlich den Grund, dass die Offenbarung der angstbesetzten wahnhaften Gedanken eine Vertrauensbeziehung voraussetzt, die nicht bei jeder Begutachtung vorgelegen haben mag. Primär beklagt der Erkrankte Herr F1. bei Arztbesuchen ja seine Stimmungstiefs, die Schlafstörung, die körperliche Erschöpfung und vor allem die körperlichen Schmerzen. Hilfe in der Auseinandersetzung mit dem Arbeitgeber erwartet er aus seiner Sicht ja eher vom Rechtssystem, als vom medizinischen Hilfssystem. Als Nebendiagnosen sind noch festzuhalten die Depression (F32.3G), die Schlafstörung (F51.0G) sowie die psychosomatischen Beschwerden des Verdauungssystems (F45.31G).“ Unter Nr. 4 „Gutachterliche Bewertung der Untersuchungsergebnisse“ führt der Gutachter auf Seite 7 des Gutachtens u.a. aus: „6. Dies ist das „seelische Leiden“ des Herrn F1. , es geht mit Depression, Schlafstörungen und anderen psychischen Symptomen einher, welche in der Vergangenheit auch bereits diagnostiziert und behandelt wurden und zu einer anerkannten Behinderung geführt haben. Erst während der hiesigen Behandlung wurde die wahnhafte Störung explizit diagnostiziert, sie und ihre Auswirkungen müssen aber auch in den zurückliegenden Jahren schon vorgelegen haben und somit die Behinderung begründet haben.“ Unter Nr. 5 „Beantwortung der Fragestellung“ kommt der Gutachter zu folgendem Ergebnis: „Im Bescheid des Versorgungsamtes vom 24. Januar 2008 basiert die festgestellte Behinderung u.a. auf einem nicht näher ausgeführten seelischen Leiden mit einer Einzel-GdB von 50 %. Wie dargestellt, liegt aus dem Gebiet der psychiatrischen Erkrankungen eine wahnhafte Störung vor (ICD 10 F.22.0), die neben dem angstbesetzten und logisch ausgeformten Wahnthema einhergehen kann mit Depression, Schlafstörung, Getriebenheit, vielfältigen psychosomatischen Leiden und anderen Symptomen. Das Verhalten, das zur außerordentlichen Kündigung führte, steht in unmittelbarem Zusammenhang mit dieser psychischen Erkrankung. Sie nimmt maßgeblichen Einfluss auf die Wahrnehmungen, vor allem auf die Bewertungen und auch auf alle Planungen und sie beeinflusst die Emotionen und damit die steuernden Instanzen ganz entscheidend.“ Diesen Ausführungen ist hinreichend eindeutig zu entnehmen, dass die Verhaltenssteuerung des Klägers maßgebend durch die „wahnhafte Störung“ geprägt wird, und dass diese „wahnhafte Störung“ erstmals in der Untersuchung durch den Gutachter diagnostiziert worden ist. Damit kann sie seinerzeit nicht Gegenstand des in dem Bescheid des Landrates des S2. -F. -Kreises vom 24. Januar 2008 berücksichtigten „seelischen Leidens“ gewesen sein. Gleiches gilt für die in dem Gutachten aufgeführten Nebendiagnosen Depression (F32.3G), die Schlafstörung (F51.0G) sowie die psychosomatischen Beschwerden des Verdauungssystems (F45.31G), die ausweislich des Gutachtens – und auch im Übrigen – keine unmittelbare Beziehung zu dem relevanten Verhalten aufweisen. Dass die „wahnhafte Störung“ auch zu dem relevanten Zeitpunkt faktisch schon vorgelegen haben kann, ändert insoweit an der fehlenden Feststellung nichts. Etwas anderes ergibt sich auch aus der hier in Kopie vorliegenden Versorgungsakte nicht. Soweit der Kläger vorträgt, die wahnhafte Störung sei zwar im Bescheid des Versorgungsamtes vom 24. Januar 2008 nicht explizit als Funktionsstörung diagnostiziert worden, sie sei unter dem Begriff „seelisches Leiden“ aber Gegenstand des Versorgungsamtsbescheids gewesen, ist dem nicht zu folgen. Die soeben geschilderten Ziele der Regelung des § 91 Abs. 4 SGB IX liefen leer, wenn Termini mit unbestimmtem Begriffsgehalt, wie etwa „seelisches Leiden“, so interpretiert würden, dass sie sämtliche psychischen Funktionsbeeinträchtigungen erfassten. Eine dem Gleichstellungsziel verpflichtete trennscharfe Kausalitätsprüfung zwischen Funktionsbeeinträchtigung und Kündigungsgrund innerhalb der Frist des § 91 Abs. 3 SGB IX wäre dann nicht mehr möglich. Vielmehr gebietet der Zweck des § 91 Abs 4 SGB IX, dass Kündigungsgründe auf exakt benannte Funktionsstörungen rückführbar sein müssen. Eine Benachteiligung des Schwerbehinderten ist hierin nicht zu erkennen, da es ihm möglich ist, im Rahmen des Feststellungsverfahrens nach § 69 SGB IX auf eine möglichst präzise und akkurate Diagnose seiner Funktionsbeeinträchtigungen hinzuwirken. Darüber hinaus ist keineswegs – wie vom Kläger behauptet – ersichtlich, dass die wahnhafte Störung gleichsam im Gewand des unscharfen Begriffs des „seelischen Leidens“ Gegenstand des Bescheids vom 24. Januar 2008 gewesen sein könnte. Vielmehr spricht das Gutachten dafür, dass die wahnhafte Störung in keiner Weise Teil der bisherigen Diagnosen war. So hält der Gutachter fest, dass die von ihm erarbeitete Diagnose „erstmals“ für den Kläger gestellt werde. Er liefert darüber hinaus auch einen Begründungsansatz dafür, dass die nun erkannte Funktionsstörung bislang unerkannt geblieben ist: Die Diagnose der wahnhaften Störung setze eine „ Vertrauensbeziehung“ voraus, die bei vorherigen Begutachtungen nicht gegeben gewesen sein könnte. Nach den Feststellungen des vom Verwaltungsgericht bestellten Gutachters ist damit die tatsächlich bestehende Funktionsstörung bislang nicht diagnostiziert worden, sondern allenfalls damit einhergehende Symptome wie Schlafstörungen oder Depressionen. Dass sich das Verhalten des Klägers i.S.d. oben genannten Rechtsprechung zwanglos aus dem „seelischen Leiden“ ergibt, erschließt sich nicht. Unabhängig von der Frage, ob der Begriff des „seelischen Leidens“ aufgrund seiner Unbestimmtheit überhaupt geeignet ist, eine Funktionsbeeinträchtigung zu beschreiben, drängt sich ein Zusammenhang mit dem Kündigungssachverhalt jedenfalls nicht unmittelbar auf. Erst recht gilt dies für die im Bescheid des Landrates des S2. -F. -Kreises vom 24. Januar 2008 bei dem Kläger zusätzlich erfassten körperlichen Leiden (Funktionsstörungen der Wirbelsäule, Allergien, chron. Urtikaria, chron. Sinusitis u. Magenge-schwürsleiden). Liegt aber die maßgebende Behinderung dem kündigungsbegründenden Verhalten nicht zugrunde, ist sie bei der Entscheidung über die Erteilung der Zustimmung nach § 91 Abs. 4 SGB IX auch nicht zu berücksichtigen. Anders als von dem Kläger vorgetragen, liegt auch kein atypischer Fall vor, so dass in der Folge der Beklagte Ermessen auszuüben gehabt hätte. Nur in solchen Fällen, in denen besondere Umstände vorliegen, verbleibt dem Integrationsamt die Möglichkeit zur Ausübung von Ermessen. Im Regelfall bedeutet das "Soll" ein "Muss". Ein außergewöhnlicher Fall ist dann zu bejahen, wenn die außerordentliche Kündigung den schwerbehinderten Arbeitnehmer besonders hart trifft und ihm im Vergleich zu anderen Schwerbehinderten, denen außerordentlich gekündigt wird, ein Sonderopfer zumutet. Dies beruht auf der gesetzlichen Wertung, dem Kündigungsinteresse des Arbeitgebers grundsätzlich den Vorrang vor dem Interesse des Schwerbehinderten an der Erhaltung seines Arbeitsplatzes einzuräumen, wenn der behinderte Arbeitnehmer einen Grund für eine außerordentliche Kündigung gegeben hat, der nicht im Zusammenhang mit seiner Behinderung steht. Dies impliziert, dass allgemein in diesen Fällen auftretende Härten wie die Problematik drohender langer Arbeitslosigkeit, ein bereits fortgeschrittenes Lebensalter oder eine langjährige Betriebszugehörigkeit ebenso wie Aspekte, die außerhalb des gesetzlichen Schutzzwecks liegen, keinen außerordentlichen Fall zu begründen vermögen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 2. Juli 1992 - 5 C 39/90 -, BVerwGE 90, 275, vom 10. September 1992 - 5 C 80/88 -, Buchholz 436.61 § 18 SchwbG Nr. 6, jeweils juris; OVG NRW, Urteil vom 8. März 1996 - 24 A 3340/93 -, BR 1997, 47; Kuhlmann, in Ernst/Adlhoch/ Seel, SGB IX, Stand: März 2012, § 91 Rn 43. Die von dem Kläger gerügten weiteren Umstände – Identität von Arbeitgeber und Integrationsamt und damit einhergehende Interessenkollision, Befangenheit des Integrationsamtes, fehlende weitere Ermittlungen durch das Integrationsamt, Umgang mit vertraulichen Dokumenten durch das Integrationsamt – sind nicht geeignet, einen atypischen Sachverhalt zu begründen. Insoweit fehlt es an einem schutzzweckbezogenen Sonderopfer des Klägers. Vielmehr ist auch in dieser – sicherlich nicht alltäglichen, aber durch das Gesetz vorgezeichneten – Fallkonstellation der Identität von Arbeitgeber und Integrationsamt allein ein Anspruch auf rechtmäßige Entscheidung anzunehmen. Ein weitergehender – und damit über andere Fälle hinausgehender – Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung bei gleichzeitiger Annahme eines atypischen Falles kann hieraus nicht abgeleitet werden. Gleiches gilt insoweit für die Frage, in welcher Besetzung der Widerspruchsausschuss bei dem Integrationsamt zu entscheiden hatte. Ebenso ist nicht zu berücksichtigen, ob die von dem Arbeitgeber vorgebrachten Gründe arbeitsrechtlich eine außerordentliche Kündigung tragen. Es ist nämlich nicht Aufgabe des Sonderkündigungsschutzes, den von den Arbeitsgerichten nach erfolgter Kündigung zu gewährenden arbeitsrechtlichen Kündigungsschutz zu ersetzen oder gar überflüssig zu machen. Der Hauptfürsorgestelle ist nicht die umfassende Abwägung aller den Kündigungsstreit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestimmenden widerstreitenden Interessen aufgetragen, sondern nur die Einbringung bestimmter, vom Schutzzweck des SGB IX erfasster Interessen. Dem Integrationsamt obliegt dabei die fürsorgerische Inschutznahme des Schwerbehinderten mit dem Ziel, die aus seiner Behinderung resultierenden Benachteiligungen auf dem Arbeitsmarkt auszugleichen und dadurch seine Wettbewerbsfähigkeit mit Nichtbehinderten herzustellen. Es prüft insoweit, ob den Schutzinteressen des schwerbehinderten Arbeitnehmers der Vorrang vor den vom Arbeitgeber geltend gemachten Auflösungsgründen zukommt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 2. Juli 1992 - 5 C 39.90 -, a.a.O., vom 10. September 1992 - 5 C 80.88 -, a.a.O., jeweils juris. Ob hiervon in besonders gelagerten Fällen eine Ausnahme zu machen ist, in denen offenbar wird, dass die vom Arbeitgeber geltend gemachten Gründe eine außerordentliche Kündigung offensichtlich nicht zu rechtfertigen vermögen, vgl. OVG Münster, Urteile vom 25. April 1989 - 13 A 2399/87 -, OVGE 41, 104, und vom 5. September 1989 - 13 A 2300/88 -, juris, kann in diesem Fall offenbleiben. Anders als von dem Verwaltungsgericht angenommen, liegt jedenfalls nach der Maßgabe des vorstehend Ausgeführten kein Fall vor, in dem der vom Arbeitgeber vorgebrachte Sachverhalt offensichtlich ungeeignet wäre, eine außerordentliche Kündigung zu tragen. Vielmehr erweisen sich der zu berücksichtigende Sachverhalt als vielschichtig und die zu klärenden arbeitsrechtlichen Fragen als schwierig. Dies zeigt sich bereits daran, dass der Kläger mit seiner Klage gegen die Kündigung vor dem Arbeitsgericht L2. unterlegen ist, während das Landarbeitsgericht die Kündigung nach Angaben des Klägers aufgehoben haben soll. In solchen Fällen ist die Beurteilung der Wirksamkeit der Kündigung allein den Arbeitsgerichten überantwortet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO gerichtskostenfrei. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2, 1 i.V.m. §§ 709, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe i.S.d. § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.