Der Bescheid des J. des C. vom 29. Dezember 2008 mit der Begründung vom 2. März 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Widerspruchsausschusses beim J1. des C. vom 4. Januar 2010 wird aufgehoben, soweit darin unter 2. die Zustimmung zur (hilfsweisen) außerordentlichen fristlosen (Verdachts-) Kündigung des Klägers erteilt wird. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht er- hoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet T a t b e s t a n d Der Kläger wendet sich in diesem Verfahren gegen den Bescheid des Integrationsamtes ( ) des C. vom 29. Dezember 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des J. vom 4. Januar 2010, soweit damit dem C. ( ) die Zustimmung zu seiner außerordentlichen fristlosen (Verdachts-) Kündigung erteilt wurde. In dem Verfahren 26 K 6433/08 setzt sich der Kläger bereits gegen den Bescheid des J. des C. vom 6. Juni 2008 in der Gestalt von dessen Widerspruchsbescheid vom 1. September 2008 zur Wehr, mit dem das J1. dem C. die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung des Klägers in Form der Tatkündigung, hilfsweise zur außerordentlichen Kündigung in Form der Verdachtskündigung (wegen einer vorgetragenen Aussage des Klägers gegenüber einem Redakteur des Kölner Stadtanzeigers – Bericht im Stadtanzeiger vom 23. April 2008 -) erteilte. Gegen diese Kündigung vom 6. Juni 2008 ist auch ein arbeitsgerichtliches Verfahren anhängig und zwar inzwischen bei dem Landesarbeitsgericht - 0 Sa 0000/00 -. In der Sitzung vom 20. November 2008 verkündete das Arbeitsgericht Köln am Schluss der Sitzung einen vom Vorsitzenden noch abzusetzenden Beweisbeschluss. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf den Tatbestand des Urteils vom heutigen Tage in dem genannten Verfahren 26 K 6433/08 Bezug genommen. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2008 beantragte ( ) , , des C. bei dem J1. ( ) die Zustimmung zum Nachschieben von Gründen zur zusätzlichen Begründung der oben genannten außerordentlichen Kündigung. Hilfsweise beantragte es die Zustimmung zur weiteren außerordentlichen Verdachtskündigung aus den nachzuschiebenden Gründen. Es wurde u.a. vorgetragen, es seien nunmehr weitere Tatsachen bekannt geworden, die bereits zum Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs am 6. Juni 2008 bestanden hätten und einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) darstellten. Diese sollten nun in das Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht Köln mit einbezogen werden. Die Beschlagnahmen, die die Staatsanwaltschaft L. am 23. April 2008 bei dem durchgeführt habe, hätten auf anonymen Anzeigen beruht. Fünf anonyme Anzeigen vom 21., 22., und 26. Mai 2007, 22. Oktober 2007 und 1. Dezember 2007 seien ihm am 14. Mai und 24. Juni 2008 zur Verfügung gestellt worden. Akteneinsicht habe die Staatsanwaltschaft nicht gewährt. Um auszuschließen, dass der Kläger der Verfasser der genannten fünf Anzeigen sei, sei am 28. Mai 2008 ein sprachvergleichendes Gutachten bei dem Sprachsachverständigen, Herrn X. , in Auftrag gegeben worden. Diesem seien die später eingegangenen Anzeigen nachgereicht worden. Am 24. Juni 2008 sei der weitere Sprach- und Schriftsachverständige D. mit der sprachwissenschaftlichen Untersuchung beauftragt worden. Das Gutachten des Herrn D. sei am 1. Dezember 2008, das Gutachten des Herrn X. am 2. Dezember 2008 bei ( ) eingegangen. Herr X. komme zu dem Ergebnis, dass der Kläger mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit Urheber der fünf anonymen Anzeigen sei. Auch der Gutachter D. gehe mit äußerst hoher Wahrscheinlichkeit davon aus, dass der Kläger Verfasser aller Anzeigen sei. Der Kläger sei mit Schreiben vom 3. Dezember 2008 zu dem dringenden Verdacht angehört worden. Mit Schreiben vom Freitag, den 5. Dezember 2010, habe sein Anwalt Akteneinsicht beantragt. Dies sei ihm dadurch gewährt worden, dass ihm am gleichen Tag per Boten die beiden Gutachten und die fünf anonymen Anzeigen überbracht worden seien und eine Stellungnahmefrist bis 11. Dezember 2008, 12.00 Uhr, gesetzt worden sei. Erst am 12. Dezember 2008 sei ein Schreiben des Rechtsanwalts ohne inhaltliche Stellungnahme eingegangen. Die gesamten jahrelangen Auseinandersetzungen mit dem Kläger hätten in der deren Verwaltungsleiter Herr X1. . sei, ihren Anfang gefunden. Im Rahmen der Ermittlungen durch seien 32 Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Rheinischen Archivberatung angehört worden. Soweit im Rahmen dieser umfangreichen Ermittlungen Dienstpflichtverletzungen festgestellt worden seien, seien die notwendigen arbeitsrechtlichen Maßnahmen ergriffen worden (4 Ermahnungen und 3 arbeitsrechtliche Hinweise). Im Übrigen hätten sich die Behauptungen als unzutreffend dargestellt oder sie hätten auf Grund zu pauschalen Vortrags oder wegen des teilweise langen Zeitablaufs nicht nachgewiesen werden können. Teilweise hätten die Anzeigen dem M. bisher unbekannte Vorwürfe enthalten u.a. im Zusammenhang mit dem 60. Geburtstag des Herrn X1. . und mit dem Partyservice B., ferner u.a. wegen illegaler Entsorgung von Chemikalien in der Neutralisierungsanlage der oder dem absichtlichen Abholen falscher Akten durch die zuständige Mitarbeiterin des . Die Anzeigen seien insoweit ohne den vorherigen Versuch, innerbetrieblich Abhilfe zu schaffen, gestellt worden. Dem Kläger sei bekannt gewesen, dass der solchen Vorwürfen nachgegangen wäre. Soweit sich der Verdacht der anonymen Anzeigeerstattung bewahrheite, liege eine schwerwiegende Dienstpflichtverletzung vor. Diese sei so schwerwiegend, dass sie einen wichtigen Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) darstelle. Schon der dringende Verdacht zerstöre das Vertrauen in den Kläger unwiederbringlich und restlos. Eine Weiterbeschäftigung des Klägers durch den sei nicht länger tragbar, eine Weiterbeschäftigung unmöglich. Die Erhebung der Strafanzeigen stelle ein den Ruf des M. schädigendes Verhalten dar, welches nicht zu rechtfertigen sei. Die Motivation zur Erstattung der Anzeigen durch den Kläger werde darin gesehen, die Herren X1. . und Sch. und damit – u.a. aufgrund ihrer Vorgesetzteneigenschaft - den M. insgesamt zu schädigen. Die außerordentliche Kündigung vom 6. Juni 2008 solle auch auf den dringenden Verdacht der anonymen Anzeigenerstattung gestützt werden. Die Zustimmung zum Nachschieben von Kündigungsgründen werde erbeten. Gleichzeitig werde ein zusätzlicher Antrag auf Zustimmung zur (hilfsweisen) beabsichtigten außerordentlichen fristlosen (Verdachts-)Kündigung gestellt. legte dem J1. u.a. die Gutachten vor. Ausweislich des Gutachtens des Sachverständigen X. hatten die Analysegespräche zur Erstellung des Gutachtens (Gutachter X. und seine beteiligten sachverständigen Kollegen Frau N. und Herr H. ) am 27. August und 3. September 2008 stattgefunden. Auf Bl. 94 ff., insbesondere Bl. 101 f., der Beiakte 1 wird Bezug genommen. Wegen des Gutachtens des Herrn D. vom 24. November 2008 wird auf Bl. 119 bis 164 der Beiakte 1 Bezug genommen. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hatte mit seinem zugleich vorgelegten Schreiben vom 8. Dezember 2008 die Gutachten zurückgereicht und gebeten, die Gutachter ihm gegenüber von der Schweigepflicht zu entbinden. Herr X. habe ihm gegenüber ausgeführt, ohne eine solche Entbindungserklärung keine Auskünfte zu erteilen. Herr D. habe bisher nicht erreicht werden können. Der Personalrat – stimmte unter dem 15. Dezember 2008 den beantragten Maßnahmen des des C. zu. Ergänzend führte die Vorsitzende des Personalrats, Frau N1. , unter dem 19. Dezember 2008 aus, sie sehe keinen Zusammenhang mit der Schwerbehinderung des Klägers. Der Gesamtpersonalrat des C. teilte unter dem 16. Dezember 2008 mit, keine Bedenken zu haben. Unter dem 23. Dezember 2008 führte er ergänzend aus, keinen Zusammenhang mit der Behinderung des Klägers zu sehen. Das J1. ( ) kündigte Dezernat 3 am 16. Dezember 2008 eine Zustellung der Entscheidung am 29. Dezember 2008 an. Die Schwerbehindertenvertretung des , Herr L. , führte in der dem J1. am 18. Dezember 2008 zugeleiteten Stellungnahme aus, er habe aus formellen Gründen gegen das Nachschieben von Gründen bzw. der hilfsweisen außerordentlichen Verdachtskündigung erhebliche Bedenken. Am 28. Mai 2008 sei dem Sprachsachverständigen X. der Gutachterauftrag erteilt worden. Zu diesem Zeitpunkt sei der Kläger noch Mitarbeiter gewesen. Die Kündigung sei erst zum 6. Juni 2008 ausgesprochen worden. Gemäß § 95 Abs. 2 Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – (SGB IX) hätte er, der Schwerbehindertenvertreter, daher in der Angelegenheit beteiligt werden müssen, was nicht geschehen sei. Unter dem 23. Dezember 2008 ergänzte er, seiner Ansicht nach lägen die Gründe nicht in der Art der Behinderung des Klägers. Die Gesamtschwerbehindertenvertrauensperson führte unter dem 19. Dezember 2008 aus, sie werde zu der Personalmaßnahme keine Stellungnahme abgeben. Der Kläger rügte unter dem 22. Dezember 2008 Befangenheit sämtlicher Mitarbeiter des J. . Sie seien gegenüber dem M. weisungsgebunden. Er verwies auf den Vortrag im Verfahren 26 K 6433/08. Die Fristen seien zudem nicht gewahrt worden. Die beiden im Mai und Juni 2008 in Auftrag gegebenen Gutachten seien dem Arbeitgeber offensichtlich bereits vorher bekannt gewesen. Er habe dann zunächst den Kammertermin vor dem Arbeitsgericht Köln am 20. November 2008 abgewartet und danach die Ergebnisse der Gutachten „offiziell“ abgerufen. Der Gutachter Herr X. verweigere ihm gegenüber jede Aussage. Das habe ihm bis heute keine Schweigepflichtentbindungserklärung erteilt. Sein Schreiben vom 8. Dezember 2008 habe er persönlich am 9. Dezember 2008 in der Poststelle der abgegeben nachdem man ihm zuvor auf ausdrückliche Frage erklärt habe, man könne dort Post für das Rechtsamt abgeben. Die Schwerbehindertenvertretung sei entgegen § 95 Abs. 2 SGB IX vor Erteilung des Gutachtenauftrags nicht gehört worden ebenso nicht vor den Anträgen auf die Zustimmungen. Der Kläger habe keine anonymen Anzeigen eingereicht. Die Qualifikation der beauftragten Gutachter werde bestritten. Ein Grund für eine außerordentliche Kündigung liege nicht vor. Der Beklagte, der einen Jahreshaushalt von 2,3 Mrd. € an Steuergeldern verwalte, sei der Verpflichtung, selbst bei Verdachtsmomenten über Missstände, die er nicht ausreichend ausermitteln könne, Strafanzeigen zu stellen nicht nachgekommen. Wenn irgendjemand – wer auch immer – dann anstelle des Arbeitgebers Strafantrag stelle, werde dadurch nicht das Ansehen des M. geschädigt. In bestimmten Fällen sei jeder Bürger unter Strafandrohung sogar verpflichtet, Straftaten anzuzeigen, wenn er glaubhaft von ihnen erfahre. Da der Beklagte aufgrund der ihm bekannten Vorwürfe nicht zu Sanktionen gegriffen habe, habe der Anzeigenerstatter – wer auch immer es gewesen sei – davon ausgehen müssen, dass es auch auf neue Vorwürfe keine Sanktionen geben werde. Eine vorherige innerbetriebliche Abhilfe sei nicht zu erwarten gewesen. Mit nicht begründetem Bescheid vom 29. Dezember 2008 lehnte das J1. des C. unter 1. den Antrag auf Zustimmung zum beabsichtigten Nachschieben von Kündigungsgründen zu der mit Schreiben vom 6. Juni 2008 ausgesprochenen fristlosen Kündigung ab. Unter 2. erteilte es die Zustimmung zur (hilfsweisen) außerordentlichen fristlosen (Verdachts-) Kündigung. des C. schob unter dem 29. Dezember 2008 dennoch den Kündigungsgrund (dringender Verdacht, dass der Kläger Verfasser der anonymen Anzeigen sei) zur weiteren Begründung der mit Schreiben vom 6. Juni 2008 ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung nach. Mit gleichem Schreiben kündigte es hilfsweise das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger außerordentlich fristlos. Am 6. Januar 2009 erhob der Kläger Widerspruch gegen die Zustimmungsentscheidung. Der Kläger erhob Kündigungsschutzklage (00 Ca 0000/00). Dieses Verfahren wurde wegen Vorgreiflichkeit des ersten Kündigungsschutzprozesses ausgesetzt. Unter dem 2. März 2009 begründete der Beklagte die Entscheidung vom 29. Dezember 2008. Zur Begründung führte er u.a. aus, das habe die nach § 91 Abs. 2 SGB IX zu beachtende zweiwöchige Antragsfrist mit dem Antrag vom 15. Dezember 2008 eingehalten, da ihm die beiden Gutachten erst am 1. bzw. 2. Dezember 2008 vorgelegen hätten. Der Kläger habe darauf Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Der Umfang der Ermittlungen sei zur Sachverhaltsaufklärung erforderlich gewesen. Den Ausführungen des Prozessbevollmächtigten des Klägers könne das J1. nicht folgen. Der Wortlaut des § 85 SGB IX schließe eine nachträgliche Zustimmung zur Kündigung ebenso aus wie eine auf den Zeitpunkt der Kündigung rückwirkende Zustimmung und die Zustimmung müsse sich auf konkrete Kündigungsgründe beziehen. Nur so könne u.a. geprüft werden, ob etwa eine behindertengerechte Ausstattung des Arbeitsplatzes oder Veränderungen der Arbeitsorganisation oder – zeit oder sonstige Fördermöglichkeiten des J. , Aufnahme einer ambulanten oder stationären Therapie etc. vor einer Kündigung genutzt werden könnten. Die Zustimmung zur erneuten außerordentlichen fristlosen (Verdachts-) Kündigung werde erteilt. Aus Sicht des J. sei weder ein unmittelbarer noch ein mittelbarer Zusammenhang zwischen dem vorgetragenen Kündigungsgrund und der anerkannten Schwerbehinderung erkennbar. Insoweit werde auch auf die Ausführungen des Personalrats des und der Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiter des verwiesen. Sein Ermessen sei daher derart eingeschränkt, dass die Zustimmung nur noch in atypisch gelagerten Einzelfällen oder wenn der Kündigungsgrund offensichtlich keinen wichtigen Grund im Sinne von § 626 BGB darstelle, zu versagen sei. Es seien im vorliegenden Fall weder atypische Besonderheiten zu erkennen noch sei es offensichtlich, dass kein wichtiger Grund vorliege. Der schwerwiegende Verdacht einer Verfehlung könne einen wichtigen Grund zu einer außerordentlichen Kündigung darstellen. Eine Verdachtskündigung sei dann zulässig, wenn sich starke Verdachtsmomente auf objektive Tatsachen gründeten, diese Verdachtsmomente geeignet seien, das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zu zerstören und der Arbeitgeber alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhaltes unternommen, er insbesondere dem Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben habe. Es seien zwei Gutachten eingeholt worden, an deren Richtigkeit das J1. keine offensichtlichen Zweifel habe. Die Klärung, ob ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 BGB vorliege, sei dem Arbeitsgericht vorbehalten. Auf Bl. 218 ff. Beiakte 1 wird wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung Bezug genommen. Das J1. bearbeitete das Widerspruchsverfahren ausweislich eines Vermerks im Verwaltungsvorgang (Bl. 254 Rückseite Beiakte 1) im Hinblick auf das anhängige Verfahren 26 K 6433/08, in dem am 14. Mai 2009 mündlich verhandelt worden war, nicht weiter. Am 1. Oktober 2009 kündigte der C1. dem Kläger erneut außerordentlich und fristlos mit der Begründung, der Kläger habe Personalunterlagen rechtswidrig in seinen Besitz genommen. Diese Unterlagen seien bei einer polizeilichen Hausdurchsuchung unter der Privatanschrift des Klägers beschlagnahmt und am 1. September 2009 ihm übergeben worden. Auch dagegen erhob der Kläger Kündigungsschutzklage (00 Ca 00000/00). Dieses Verfahren ist ebenfalls wegen der Vorgreiflichkeit des ersten Kündigungsschutzprozesses ausgesetzt. Insoweit hat der C1. bisher keinerlei Unterlagen zu dem Zustimmungsverfahren vorgelegt. Über den Widerspruch des Klägers gegen die Zustimmungsentscheidung vom 1. Oktober 2009 ist noch nicht entschieden. Auf die Beiakte 2 und Bl. 3 der Gerichtsakte wird Bezug genommen. Mit Widerspruchsbescheid vom 4. Januar 2010 wies der Widerspruchsausschuss beim J1. des C. den Widerspruch gegen die mit Bescheid vom 29. Dezember 2008 erteilte Zustimmung zu der weiteren außerordentlichen fristlosen (Verdachts-)kündigung zurück. Zur Begründung wiederholte und vertiefte er die Ausführungen des Ausgangsbescheids. Insbesondere führte er aus, es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die Gutachter ihre Gutachten falsch datiert hätten. Das Gutachten des Herrn D. sei auf den 24. November 2008, das Gutachten des Herrn X. sei auf den 1. Dezember 2010 datiert. Erst mit dem zweiten Gutachten habe sich die Kenntnis des von der Täterschaft des Klägers nahezu zur Gewissheit verdichtet, so dass die Zweiwochenfrist zu laufen begonnen habe. Der Zustimmungsantrag vom 15. Dezember 2008 sei also rechtzeitig erfolgt. Zwar sei die Schwerbehindertenvertretung im Sinne des § 95 Abs. 2 SGB IX erst nach den Maßnahmen zur Identitätsfeststellung und damit zu spät eingeschaltet worden. § 41 Abs. 2 Sozialgesetzbuch – Zehntes Buch – (SGB X), der auch für die Verfahren nach § 87 SGB IX gelte, sehe jedoch eine weitgehende Heilung solcher Mängel im weiteren Verfahren vor. Der Fehler sei jedenfalls im Widerspruchsverfahren geheilt worden. Im Widerspruchsverfahren würde ebenfalls ein etwaiger Fehler geheilt, den man darin sehen könne, dass das J1. in den Kündigungssachen des Landschaftsverbandes Rheinland tätig geworden sei. Durch die Rechtsstellung der Mitglieder des Widerspruchsausschusses sei sichergestellt, dass eine Einflussnahme des Rechtsträgers ausscheide und keine Interessenkollision erfolge. Die Kündigungszustimmung solle nach § 91 Abs. 4 SGB IX erteilt werden. Eine behinderungsbedingte mangelhafte Verhaltenssteuerung des Klägers sei nicht ersichtlich und werde von ihm auch nicht ansatzweise dargelegt. Für einen solchen Zusammenhang reiche nämlich nicht jedweder Einfluss der Behinderung auf das Verhalten des Behinderten. Die Behinderung müsse vielmehr unmittelbar oder mittelbar zu Defiziten in der Einsichtsfähigkeit oder Verhaltenssteuerung des schwerbehinderten Arbeitnehmers führen, denen dieser behinderungsbedingt nicht entgegenwirken könne. Das zur Kündigung führende Verhalten müsse wiederum gerade auf diese behinderungsbedingte mangelhafte Verhaltenssteuerung zurückzuführen sein. Das sei auch aus der Sicht der Schwerbehindertenvertretung und des Personalrates nicht der Fall. Ein der Zustimmung entgegenstehender atypischer Fall liege nicht vor. Die Kündigung sei auch nicht offensichtlich arbeitsrechtlich ungerechtfertigt. Auch unter der Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei eine außerordentliche Kündigung selbst in dem Fall denkbar, in dem ein Arbeitnehmer nicht wissentlich unwahre oder leichtfertig falsche Angaben gemacht habe. Die Strafanzeige des Arbeitnehmers dürfe keine unverhältnismäßige Reaktion auf ein Verhalten des Arbeitgebers oder seiner Repräsentanten darstellen. Indiz für eine unverhältnismäßige Reaktion sei u.a. die Motivation des Anzeigenden. Eine unverhältnismäßige Reaktion könne vorliegen, wenn die Anzeige ausschließlich erfolge, um den Arbeitgeber zu schädigen bzw. „fertig zu machen“. Eine vorherige innerbetriebliche Meldung oder Klärung sei dem jeweiligen Arbeitnehmer unzumutbar, wenn Abhilfe berechtigterweise nicht zu erwarten sei. Da sowohl streitig sei, ob der Kläger die Anzeigen verfasst habe als auch, ob das ausreichende interne Ermittlungen vorgenommen habe, sei die Kündigung nicht offensichtlich rechtswidrig. Ob der geltend gemachte Kündigungsgrund tatsächlich für eine außerordentliche Kündigung im Sinne des § 626 BGB genüge, sei allein durch die Arbeitsgerichte zu prüfen. In Kenntnis der Unterlagen aus dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren 26 K 6433/08 habe der Widerspruchsausschuss auch geprüft, ob der Widerspruch auch dann zurückzuweisen gewesen wäre, wenn ein Zusammenhang zwischen der anerkannten Schwerbehinderung und dem Kündigungsgrund bestanden hätte und er nach Ermessen zu entscheiden hätte. Zu seiner Überzeugung stehe aufgrund der graphologischen Gutachten fest, dass der Kläger die Anzeigen erstattet habe. Im Hinblick auf die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung sehe er auch bei Annahme eines zumindest mittelbaren Zusammenhangs zwischen dem vorgeworfenen Fehlverhalten und der Schwerbehinderung die erfolgte Zustimmung als rechtmäßig an. Es könne dem M1. aufgrund des Fehlverhaltens des Widerspruchsführers nicht zugemutet werden, das Arbeitsverhältnis aufrechtzuerhalten. Auf Bl. 275 ff. Beiakte 2 wird wegen der weiteren Einzelheiten des Bescheids Bezug genommen. Am 23. Februar 2010 bat der Amtsanwalt der Staatsanwaltschaft Köln in dem gegen den Kläger gerichteten Ermittlungsverfahren - 000 Js 00/00 - wegen des Verdachts der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes gemäß § 201 StGB aufgrund eines Hinweises aus dem des C. die Kammer um Mitteilung, ob ein Gesprächsmitschnitt auf einer sichergestellten Festplatte des Klägers den Verhandlungstermin vom 14. Mai 2008 im Verfahren 26 K 6433/08 betreffe und seitens der Kammermitglieder Strafantrag nach § 205 StGB gestellt werde. Letzteres wurde seitens der Kammer unter Hinweis auf die Sitzungsöffentlichkeit und §§169 Satz 2, 176 GVG verneint. Auf Bl. 428 f der Gerichtsakte 26 K 6433/08 wird Bezug genommen. Am 26. März 2010 beantragte das bei dem J1. erneut Zustimmung zu einer außerordentlichen verhaltensbedingten Kündigung des Klägers. Zur Begründung trug es vor, der Kläger habe von November 2006 bis Mai 2008 insgesamt fünf mit Mitarbeitern des , , geführte Gespräche heimlich und ohne das Wissen der beteiligten Personen aufgezeichnet. Es sei um arbeitsrechtliche Anhörungen und Gespräche zur Sachverhaltsaufklärung gegangen. Davon habe der C1. erstmals dadurch erfahren, dass die betroffenen Mitarbeiter im Rahmen des gegen den Kläger laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens am 18. und 19. März 2010 auf ihr Ersuchen in den Räumen der Kriminalpolizei beschlagnahmte Audiodateien mit entsprechenden Gesprächsmitschnitten angehört hätten. Das J1. erteilte unter dem 9. April 2010 die Zustimmung zur Kündigung, die es unter dem 10. Mai 2010 begründete. In dieser Begründung, wie auch in der Begründung vom 30. November 2009 zu der Entscheidung vom 1. Oktober 2009, ging es nun wegen des im Verfahren 26 K 6433/08 eingeholten Gutachtens davon aus, dass wegen der psychischen Behinderung des Klägers ein zumindest mittelbarer Zusammenhang zwischen der anerkannten Behinderung und dem Kündigungsgrund nicht ausgeschlossen sei und es traf in der Folge eine Ermessensentscheidung. Auf Beiakte 6 zu 26 K 6433/08 wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. Der Kläger hat am 5. Februar 2010 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er seine bisherigen Ausführungen. Insbesondere wiederholt er die Ausführungen zum Fehlen einer unabhängigen und neutralen Entscheidung. Das gelte auch für den Widerspruchsausschuss, da an dessen Sitzungen und Entscheidungen weisungsgebundene Arbeitnehmer des C. mitwirkten. Das zeige sich auch daran, dass die angegriffene Zustimmung am 29. Dezember 2008 erteilt worden sei, die Begründung der Entscheidung aber erst zweieinhalb Monate später nachgeschoben worden sei. Die am 6. Januar 2009 beantragte Akteneinsicht sei ihm bis heute nicht gewährt worden. Die Entscheidung über seinen Widerspruch habe ein Jahr gedauert. Die Schweigepflichtentbindungserklärung für die Gutachter sei nicht erteilt worden. Er trage weiter vor, dass dem C. die Gutachterergebnisse bereits früher bekannt gewesen seien und er diese erst nach dem Kammertermin vor dem Arbeitsgericht Köln am 20. November 2008 abgerufen habe. Die Antragfrist sei daher nicht gewahrt. Er habe keine anonymen Anzeigen eingereicht. Ein Grund für eine außerordentliche Kündigung liege offensichtlich nicht vor. Es bestehe zudem ein offensichtlicher Zusammenhang zwischen der Kündigung und seiner Behinderung. Wegen seiner Behinderung sei es seit 2004 um eine behindertengerechte Ausstattung seines Arbeitsplatzes auch vor den Arbeitsgerichten gegangen. Da er dem C. zu teuer geworden sei, wolle dieser ihn mit allen Mitteln los werden. Der Kläger beantragt, den Bescheid des J. des C. vom 29. Dezember 2008 mit seiner Begründung vom 2. März 2009 und den Widerspruchsbescheid des Widerspruchsausschusses beim J1. des C. vom 4. Januar 2010 insoweit aufzuheben, als unter 2. die Zustimmung zur (hilfsweisen) außerordentlichen fristlosen (Verdachts-)Kündigung des Klägers erteilt wird. Der C1. beantragt, die Klage abzuweisen. Auch er wiederholt und vertieft zur Begründung die Ausführungen im Verwaltungsverfahren. Insbesondere weist er den Vortrag zurück, es bestehe ein Zusammenhang zwischen der Förderung des Arbeitsplatzes des Klägers und der Zustimmung zu seiner Kündigung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und des Verfahrens 26 K 6433/08 einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist zulässig und begründet. Der angegriffene Bescheid des J. des C. vom 29. Dezember 2008 mit der Begründung vom 2. März 2009 in der Gestalt des Bescheides des Widerspruchsausschusses beim J1. vom 4. Januar 2010 ist rechtswidrig, der Kläger wird durch ihn in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung der Zustimmung zu dieser zweiten außerordentlichen Kündigung des Klägers, § 91 Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – (SGB IX), lagen nicht vor. Die Voraussetzungen der §§ 85 ff., 91 SGB VIII für die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung waren nicht erfüllt. Rechtsgrundlage für die Entscheidung über den Antrag eines Arbeitgebers auf Zustimmung zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit einem schwerbehinderten Arbeitnehmer sind die §§ 85 ff Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – (SGB IX). Danach trifft das J1. seine Entscheidung grundsätzlich nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Entscheidung ist am Zweck des Sonderkündigungsschutzes ausgerichtet und das J1. hat bei dieser Ermessensentscheidung von Amts wegen all das zu ermitteln, was erforderlich ist, um die gegensätzlichen Interessen des Arbeitgebers und des schwerbehinderten Arbeitsnehmers abwägen zu können. Vgl. BVerwG, U. v. 19.10.1995 – 5 C 24/93 -, JURIS; OVG NRW, B. v. 25.02.2009 – 12 A 96/09 -, Juris, m. umf. w. N.; Bay VGH, U. v. 22. Oktober 2008 – 12 BV 07.2256 -, JURIS. Es ist dem Fürsorgegedanken des Gesetzes Rechnung zu tragen, das die Nachteile des behinderten Arbeitnehmers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausgleichen will und dafür in Kauf nimmt, dass die Gestaltungsfreiheit des Arbeitgebers eingeengt wird. Besonders hohe Anforderungen an die Zumutbarkeit beim Arbeitgeber sind im Rahmen der Abwägung dann zu stellen, wenn die Kündigung auf Gründen beruht, die in der Behinderung selbst ihre Ursache haben. Dies gilt grundsätzlich auch im Fall einer außerordentlichen Kündigung. An die Schwere des Kündigungsgrundes sind in dem Fall besonders hohe Anforderungen zu stellen. Vgl. OVG NRW, B. v. 25.02.2009 – 12 A 96/09 -, a.a.O.; Bay VGH, U. v. 18. März 2009 – 12 B 08.3327 -, JURIS. Wenn die Kündigung mit einem konkreten Fehlverhalten begründet wird, das im Rahmen der Ermessensbetätigung zu gewichten ist, sind die Feststellungen des Sachverhaltes und die Feststellung der für die Bewertung der Schwere des Fehlverhaltens unerlässlichen Begleitumstände einschließlich etwaiger Verantwortungsteile des Arbeitgebers oder von Kollegen erforderlich. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. April 2009 – 12 A 2431/08 -. Bei der gerichtlichen Überprüfung der Entscheidung des J. ist auf die Sachlage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung abzustellen. Davon zu trennen ist die Frage, inwieweit Vorbringen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zu berücksichtigen ist, das darauf weist, dass das beklagte Amt tatsächlich seinen Ermittlungs- und Prüfpflichten nicht hinreichend nachgekommen ist, Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. November 2008 – 5 B 79/08 -, JURIS. Lediglich in den Fällen des § 89 und des § 91 Abs. 4 SGB IX findet eine Einschränkung des genannten Ermessens zu Gunsten des Arbeitgebers statt. Soweit das Arbeitsverhältnis – wie vorliegend – außerordentlich aus wichtigem Grund gekündigt werden soll, ist § 91 SGB IX einschlägig. Danach soll die Zustimmung erteilt werden, wenn die Kündigung aus einem Grund erfolgt, der nicht im Zusammenhang mit der Behinderung steht. In diesem Fall ist das dem J1. grundsätzlich eingeräumte Ermessen gebunden, die Zustimmung „soll“ erteilt werden. Der Wortlaut der Bestimmung, die die Ermessenseinschränkung an das negative Tatbestandsmerkmal des Nichtbestehens eines Zusammenhangs knüpft, bedeutet, dass in all den Fällen, in denen dies nicht festgestellt werden kann, vielmehr ein Zusammenhang besteht oder bestehen könnte, die Ermessensbeschränkung nicht eintritt, sondern eine nicht näher beschränkte Ermessensentscheidung zu treffen ist, vgl. BayVGH, B. v. 14. März 2008 – 12 ZB 07.1720 -, JURIS; VG Köln, U. v. 28. April 1999 – 21 K 5396/98 – m.H.a. OVG Lüneburg, U. v. 9. März 1994 – 4 L 3927/92 –, JURIS, und VGH Mannheim, U. v. 3. Mai 1993 – 7 S 2773/92 –, JURIS, zu dem vergleichbaren § 21 Abs. 4 SchwbG; VG Frankfurt, U. v. 28. November 2007 – 7 E 1236/07 -, JURIS; dass., U. v. 14. August 2008 – 7 E 2579/07 -, JURIS; Trenk-Hinterberger in Lachwitz/Schellhorn/Welti, HK-SGB IX, 2. Aufl. 2006, § 91 Rdnr. 25, 27 m.w.N.; Neumann in Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen, § 91 Rdnr. 25 m.w.N.. Dass schon die Möglichkeit eines Zusammenhangs die Anwendbarkeit der Regelung des Absatzes 4 entfallen lässt, folgt bereits aus der Systematik des § 91 SGB IX und dem Sinn und Zweck des Schwerbehindertenschutzes. Nach § 91 Abs. 3 trifft nämlich das J1. die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen vom Tage des Eingangs des Antrages an. Entscheidet es nicht in der Zeit, tritt zu Lasten des schwerbehinderten Arbeitnehmers die Zustimmungsfiktion ein. Der Sinn und Zweck des Schwerbehindertenschutzes würde aber ins Gegenteil verkehrt, wenn mangels rechtzeitiger abschließender Aufklärungsmöglichkeit die Zustimmung fingiert würde, obwohl bereits Anhaltspunkte für einen Zusammenhang zwischen Behinderung und Kündigungsgrund bestehen, was nach den o.a. Grundsätzen eigentlich in der Abwägung der Interessen zu besonders hohen Anforderungen an die Schwere des Kündigungsgrundes auf Seiten des Arbeitgebers führen würde. Vgl. OVG Lüneburg, U. v. 9. März 1994 – 4 L 3927/92 -, JURIS, Rdnr. 33. Ein Zusammenhang zwischen Behinderung und Kündigungsgrund ist dann gegeben, wenn die Behinderung bei dem den Kündigungsgrund bildenden Verhalten des schwerbehinderten Menschen eine wesentliche Rolle gespielt hat, das Verhalten des schwerbehinderten Menschen sich bei natürlicher Betrachtung zwanglos ergibt und nicht nur in einem entfernten Zusammenhang steht. Dabei genügt aber auch ein bloß mittelbarer Zusammenhang. Die jeweilige Behinderung muss also unmittelbar oder mittelbar zu Defiziten in der Einsichtsfähigkeit und/oder Verhaltenssteuerung des schwerbehinderten Arbeitnehmers geführt haben, denen behinderungsbedingt nicht entgegengewirkt werden konnte, und das der Kündigung aus wichtigem Grund zugrunde liegende Verhalten des schwerbehinderten Arbeitnehmers muss gerade auf diese behinderungsbedingte, mangelhafte Verhaltenssteuerung zurückzuführen sein, vgl. OVG NRW,B. v. 22. Januar 2009 – 12 A 2094/08 -; dass., B. v. 13. Juni 2006 – 12 A 1880/06 -, JURIS; dass., B. v. 23. Mai 2000 – 22 A 3145/98 -, JURIS, m.w.N.. Die Beweislast für den fehlenden Zusammenhang trägt der C1. . Anhaltspunkte für einen Zusammenhang zwischen der klägerischen Behinderung und dem Verhalten, das den Kündigungsgrund bildete, ergaben sich aus folgenden dem C. vorliegenden oder durch notwendige Ermittlungen erreichbaren Erkenntnissen: Der Schwerbehinderung des Klägers lag mit einem GdB von 50 auch ein seelisches Leiden zugrunde, der Vertrauensmann der Schwerbehinderten des , Herrn L. , nahm unter dem 3. Juni 2008 dahingehend Stellung, die Einlassungen des Klägers anlässlich seiner Anhörungen, insbesondere seiner Einlassung am 21. Mai 2008, deuteten darauf hin, ferner folgte der Zusammenhang aus den in der Versorgungsamtsakte enthaltenen Berichten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie, Psychotherapie Dr. Aßmann vom 25. Januar 2007, des Sachverständigen K. L1. vom 30. Juni und 8. Oktober 2007 sowie des praktischen Arztes Dr. X2. vom 3. November 2007. Wegen der Einzelheiten wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen Ausführungen im Tatbestand des Urteils vom heutigen Tage im Verfahren 26 K 6433/08, insbesondere auf Bl. 5 – 6, 9 Ende des ersten Absatzes und 10 oben, Bezug genommen. Von der Bindung seiner Entscheidung infolge fehlenden Zusammenhangs zwischen Behinderung und Kündigungsgrund ist der C1. deshalb in seinem Ausgangsbescheid in unzutreffender Weise ausgegangen. Er hat diesen fehlenden Zusammenhang nicht nur nicht bewiesen. Vielmehr steht ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der anerkannten Behinderung und dem der Kündigung zugrunde liegenden Verhalten aufgrund des eingeholten Gutachtens des Sachverständigen, Herrn L1. , nun fest. Auf dessen auf Bl. 16 – 17 des Tatbestands des Urteils 26 K 6433/08 wiedergegebene zusammenfassende Äußerungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen, ebenso auf die detaillierten, schlüssigen und überzeugenden Darlegungen in dem gesamten Gutachten. Hinsichtlich des Inhalts wird auf Bl. 433 ff., insbesondere Bl. 439 f., der Gerichtsakte 26 K 6433/08 Bezug genommen. Es kommt daher nicht darauf an, ob im streitigen Fall ein beständiges intensives Bemühen des Arbeitgebers erkennbar ist, das Arbeitsverhältnis mit dem schwerbehinderten Arbeitnehmer auf jeden Fall zu beenden, und deshalb ein atypischer Fall vorliegt, in dem trotz fehlenden Zusammenhangs zwischen der Behinderung und den Kündigungsgründen eine Ermessensentscheidung zu treffen gewesen wäre. Vgl. VG Ansbach, Urteil vom 2. Juni 2005 – AN 14 K 04.00302, JURIS. Der C1. hat sein nach den vorstehenden Ausführungen nicht eingeschränktes Ermessen auch mit dem Widerspruchsbescheid vom 4. Januar 2010 nicht ausreichend ausgeübt. Er hat schon die für eine sachgerechte Ermessensausübung erforderliche Aufklärung nicht vorgenommen und nicht alle maßgeblichen Umstände in seine Entscheidung einbezogen und dementsprechend i.S.d. § 114 VwGO von dem tatsächlich bestehenden Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht, vgl. OVG NRW, B. v. 3. Februar 2009 – 12 A 1931/08 – und 25. Februar 2009 – 12 A 96/09 -, a.a.O.; BayVGH, U. v. 22. Oktober 2008 – 12 BV 07.2256 -, a.a.O.. Ferner sind die ganz am Ende der Widerspruchsentscheidung gemachten Aussagen zu einer etwaigen Ermessensreduzierung auf Null, siehe Bl. 12 des Tatbestands, inhaltsleer und formelhaft, so dass sie die Anforderungen an eine Ermessensbetätigung nicht erfüllen. Ein Nachschieben von Gründen kommt nicht in Betracht, da zum einen eine vollständige Nachholung von Ermessenserwägungen ausscheidet, vgl. VG Köln, U. v. 7. April 2009 – 26 K 5528/08 -, und zum anderen vorliegend die Widerspruchsentscheidung durch einen Widerspruchsausschuss getroffen wurde und nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann, wie eine Ermessensentscheidung dieses Ausschusses ausgefallen wäre, wenn dieser Gelegenheit zur Beurteilung der Gründe gehabt hätte. Vgl. OVG NRW, B. v. 21. Dezember 2007 – 12 A 2269/07 -, JURIS, Rdnr. 41 ff. Dies gilt umso mehr, als vorliegend der M1. selbst kündigender Arbeitgeber und sein J1. zuständige zustimmende Stelle nach den dem Schwerbehindertenschutz dienenden Vorschriften ist. Wegen der diesbezüglichen – auch im gerichtlichen Verfahren ersichtlich gewordenen - Interessenkollision wird auf die im Tatbestand wiedergegebene Auseinandersetzung zwischen den Beteiligten Bezug genommen. Eine Ermessensreduzierung auf Null, von der das J1. des C. nun ausgeht, nachdem das Gutachten des Sachverständigen L1. vorliegt, und die in der gerade angesprochenen besonderen Konstellation der Identität von kündigendem Arbeitgeber und J1. nur unter besonders strengen Anforderungen denkbar sein kann, lag nach Überzeugung der Kammer bei der streitigen zweiten Zustimmungsentscheidung nicht vor. Zum einen wäre auch hier gerade aufgrund der aus dem Sachverständigengutachten ersichtlichen Entwicklung/Genese der klägerischen Behinderung („Die Ursachen der Erkrankung sind unbekannt. Man weiß, dass oftmals bei ihrer Entstehung psychosoziale Faktoren eine auslösende Rolle spielen, beispielsweise „im Zusammenhang mit sozialer Isolation, Milieuwechsel und schweren Konflikten im interaktionellen Bereich“, ...“Je größer der Druck lastet, umso stärker wird die Verarbeitung in der beschriebenen wahnhaften Form verlaufen, d.h. umso mehr wird es auch zu Verzerrungen und Uminterpretationen kommen, die dann aber stets zutiefst der Überzeugung des Erkrankten entsprechen.“ ...Der Verfahrensstreit um die Beteiligung des am Verfahren ist “gut geeignet, von einem zu paranoidem Denken neigenden Verfahrensbeteiligten als Verzögerungsstrategie oder Taktik der Gegenpartei interpretiert und (miss-)verstanden zu werden.“), und der in den Tatbeständen beider heutiger Urteile wiedergegebenen langjährigen Auseinandersetzungen in der zwischen dem Kläger und dem dortigen Führungspersonal spätestens im Mai 2008 an den Einsatz des Klägers auf einem anderen Arbeitsplatz außerhalb der zu denken gewesen. Der C1. beschäftigt immerhin über 14.000 Mitarbeiter. Dass dies seinerzeit keine Abhilfe (mehr) hätte schaffen können, ist für das Gericht nicht ersichtlich, da ausweislich des Gutachtens die Behinderung arbeitsplatzbezogen ist („Die Ausgestaltung des Wahns beschränkt sich auf die zwei benannten Themen Mobbing auf der Arbeit und Klinikaufenthalt...Die Fähigkeit, logisch und stringent zu denken, ist hiervon nicht beeinträchtigt. Insbesondere außerhalb des eigentlichen Wahnthemas liegen keine psychischen Funktionsstörungen vor....Je größer der Druck ist, der auf Herrn F. lastet, um so stärker wird die Verarbeitung in der beschriebenen wahnhaften Form verlaufen, d.h. umso mehr wird es auch zu Verzerrungen und Uminterpretationen kommen, die dann zutiefst der Überzeugung des Erkrankten entsprechen.“). Das J1. des C. geht in seinem Schriftsatz vom 29. März 2010 inzwischen selbst von einem gerade auf das klägerische Arbeitsumfeld bezogenen Leiden aus. Es hätte wegen der besonderen Umstände des Falles nach der gebotenen Aufklärung u.a. in Form der Beiziehung der Versorgungsamtsakte weitere deeskalierende, auf die Behinderung eingehende Anstrengungen zugunsten des Klägers unternehmen müssen. Vgl. zur Zumutbarkeitsgrenze auch: OVG NRW, Beschluss vom 20. April 2009 – 12 A 2431/08 - Der Arbeitgeber kann nämlich in Ausnahmefällen sogar verpflichtet sein, den schwerbehinderten Arbeitnehmer „durchzuschleppen“, vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1995, - 5 C 24/93 -, JURIS, Rdnr. 16; Bay VGH, Beschluss vom 22. Oktober 2008 – 12 BV 07.2256 -, JURIS, Rdnr. 16. Wenn tatsächlich eine weitere Beschäftigung des Klägers aufgrund seiner dargestellten schweren Behinderung, die für ihn ausweislich des Gutachtens zwangsläufig, „aufgrund seiner Erkrankung in unkorrigierbarer Weise“ (Bl. 7 unten des Gutachtens) die diversen seinen Kündigungen zugrundeliegenden Verhaltensweisen auslöst, auch auf einem anderen Arbeitsplatz des C. außerhalb der schon 2008 nicht mehr zumutbar gewesen sein sollte, wäre der Bereich der verhaltensbedingten Kündigung verlassen und der der krankheitsbedingten Kündigung erreicht worden. Die verhaltensbedingte Kündigung ist dagegen in einem solchen Fall offensichtlich rechtsunwirksam. Das ist der Fall, wenn die Unwirksamkeit der Kündigung ohne jeden vernünftigen Zweifel in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht offen zu Tage liegt, sich jedem Kundigen geradezu aufdrängt. Eine Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung des Mitarbeiters gemäß § 626 Abs. 1 BGB setzt einen Lebenssachverhalt voraus, der einen wichtigen Grund zu dieser außerordentlichen Kündigung gibt. Dabei ist für eine außerordentliche verhaltensbedingte Kündigung als erstes schuldhaftes, d.h. vorsätzliches oder fahrlässiges, Verhalten erforderlich, die vorgetragene Pflichtverletzung des Beschäftigten muss ihm vorwerfbar sein. Selbst außerordentliche Kündigungen im Fall erheblicher Straftaten können dann nicht mehr (als verhaltensbedingte Kündigung) erfolgen, wenn der jeweilige Arbeitnehmer aufgrund der Behinderung bei der jeweiligen ihm vorgeworfenen Handlung nicht mehr einsichts- und steuerungsfähig war. Vgl. hierzu Landesarbeitsgericht Hamm, Beschluss vom 7. August 2009 – 10 TaBV 31/09 -, JURIS, Rdnr. 60 ff., insbes. 62 m.w.N.. Der Grund der Kündigung sind die die anonymen Anzeigen, die der Kläger, von ihm bestritten, gestellt haben soll. Zu den Voraussetzungen dazu, dass Anzeigen überhaupt ein kündigungsrelevantes Verhalten darstellen vgl. z.B. Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2. April 2009 – 10 Sa 691/08 -, JURIS. Ausweislich des Gutachtens hätte der Kläger diese Anzeigen, wenn sie tatsächlich von ihm stammten, gerade eindeutig nicht vorsätzlich oder fahrlässig unzutreffend und nicht mit dem Ziel, dem C. zu schaden, gestellt. Der Kläger war und ist vielmehr diesem Gutachten zufolge aufgrund seiner Behinderung von seinen Vorträgen überzeugt oder jedenfalls aufgrund dieser Behinderung nicht zu einer sein Verhalten ändernden Steuerung in der Lage. Auf das Gutachten Bl. 433 ff. der Gerichtsakte 26 K 6433/09 wird nochmals zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Damit ist der Zustimmungsbescheid im Übrigen – also ohne dass es nach den vorangegangenen Ausführungen rechtlich darauf ankommt - auch deshalb rechtswidrig, weil die Kündigung des Klägers infolge seiner Behinderung aus den geltend gemachten Gründen offensichtlich rechtsunwirksam war. Die Integrationsbehörde soll nicht an einer offensichtlichen rechtswidrigen Kündigung zum Nachteil des Schwerbehinderten mitwirken. Vgl. zu diesem Kriterium auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren BayVGH, 18. Juni 2008 – 12 BV 05.2467 -, JURIS, Rdnr. 41. Eine Zustimmung zu einer krankheitsbedingten Kündigung wurde – wie schon ausgeführt - nicht beantragt und lag der Entscheidung des J. und auch des Widerspruchsausschusses nicht zugrunde. Zu deren besonderen Voraussetzungen s. z.B.: Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 25. Januar 2010 – 16 Sa 389/09 -, JURIS. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Die Berufung war mangels Vorliegens der Voraussetzungen nicht zuzulassen, § 124 Abs. 2 VwGO.