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Urteil

8 A 3458/96

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2000:0512.8A3458.96.00
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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 25. April 1996 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 25. April 1996 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin begehrt die Änderung ihres Familiennamens dahingehend, diesem das Adelsprädikat "Gräfin von" voranzustellen. Sie entstammt einer Familie, die 1790 in Bayern zu Reichsgrafen erhoben und seit 1816 in der Bayerischen Adelsmatrikel bei der Grafenklasse geführt wurde. Der 1806 geborene Ururgroßvater der Klägerin, Graf Theodor von G. , war Graf und Schlossbesitzer zu Z. (Oberbayern). Seit 1875 trug er den Namen Graf von G. - E. . Er verstarb 1888 in München. Der 1842 in Z. geborene Urgroßvater der Klägerin, Graf Oscar Otto Ludwig von G. (später G. -E. ) lebte bis 1862 auf Schloss Z. , das in jenem Jahr an einen Orden verkauft wurde. Er trat danach in die Kaiserlich- Österreichische Armee ein, in der er 1863 als Kadett und 1865 als Leutnant geführt wurde. Wegen der Zugehörigkeit zu dieser Armee besaß er offenbar die österreichisch-ungarische Staatsangehörigkeit. In der Folgezeit (der genaue Zeitpunkt ist nicht bekannt) siedelte er nach Rumänien über und heiratete am 4. Mai 1877 Maria Catarina von G. -E. , geb. S. , in Bukarest. Ob er die rumänische Staatsangehörigkeit erwarb, ist nicht bekannt. Etwa 1910 verzog er wieder nach Bayern, wo er 1915 starb. Sein Sohn Ernest Theobald, der Großvater der Klägerin, wurde 1884 in Bukarest geboren. Ausweislich seiner Taufurkunde war er österreichisch-ungarischer Untertan und der Titel seines Vaters "Graf von G. ". Ob er selbst mit der Geburt bzw. Taufe diesen Nachnamen erhalten hat, lässt sich den dem Senat vorliegenden Urkunden nicht entnehmen. In seiner Heiratsurkunde von 1925 ist der Familienname jedenfalls mit "G. -E. " bezeichnet. Auch in der Sterbeurkunde (er verstarb 1958 in Bukarest) wurde er mit "G. -E. " geführt. Aus der Heirats- bzw. Sterbeurkunde ergibt sich nicht ausdrücklich, welche Staatsangehörigkeit er besaß. Aus der Ehe des Großvaters mit seiner Ehefrau Bertha, geb. L. , ging der Vater der Klägerin, Teobald G. - E. , hervor, der am 15. November 1926 in Bukarest geboren wurde und dort am 16. Juli 1956 Elisabeta-Liana V. mit dem gemeinsamen Familiennamen "G. -E. " heiratete. Aus dieser Ehe ging die am 9. April 1958 in Bukarest geborene Klägerin hervor, die die rumänische Staatsangehörigkeit erhielt. Der Vater der Klägerin verstarb 1985 in Bukarest. Die Klägerin heiratete im Oktober 1985 den am 22. Juli 1932 ebenfalls in Bukarest geborenen Dr. Stefan S. , der ihren Familiennamen "G. -E. " annahm. Aus der Ehe sind zwei 1983 und 1986 in Bukarest geborene Kinder hervorgegangen. Nach ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1987 wurden die Klägerin und ihre Familienangehörigen 1989 als Vertriebene anerkannt; mit Wirkung vom 31. Januar 1990 erwarben sie die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung. Nachdem die Klägerin und ihr Ehemann im Jahre 1989 erfolglos versucht hatten, das Familienbuch dahin zu berichtigen, dass ihrem Familiennamen "G. -E. " die Adelsbezeichnung "Gräfin von" bzw. "Graf von" vorangestellt werde, beantragten sie unter dem 1. Februar 1990 bei der Beklagten eine entsprechende Namensänderung nach dem Namensänderungsgesetz. Ihrem Antrag fügten sie diverse Schriftstücke bei, darunter einen Stammbaum der Familie, Abstammungsurkunden in Ablichtung sowie Auskünfte des Archivs des Erzbistums München und Freising vom 2. November 1988 und des Bayerischen Hauptstaatsarchivs vom 30. November 1988, auf die Bezug genommen wird. Nach der Entlassung der Klägerin und ihrer Familie aus der rumänischen Staatsbürgerschaft im April 1992 holte die Beklagte eine Stellungnahme des Deutschen Adelsarchivs in Marburg ein. Dieses teilte mit Schreiben vom 15. September 1993 u.a. mit, dass noch nicht festgestellt worden sei, seit wann die Familie die rumänische Staatsangehörigkeit besessen habe. Jedenfalls hätten die Klägerin und ihre Eltern dem rumänischen Volkstum und nicht der deutschen Minderheit in Rumänien angehört. Unter dem 26. Januar 1994 hörte die Beklagte die Klägerin und ihren Ehemann zur beabsichtigten Ablehnung des Antrages auf Namensänderung an. Sie führte aus, die begehrte Namensänderung komme nicht in Betracht, weil nach den ihr vorliegenden Unterlagen weder der Großvater noch der Vater der Klägerin die deutsche Staatsangehörigkeit nach dem 01. Januar 1919 erworben hätten. Ob der Urgroßvater der Klägerin nach seiner Wohnsitznahme in Rumänien unter Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit oder aufgrund seines ständigen Wohnsitzes in Rumänien die rumänische Staatsangehörigkeit erworben habe, könne zwar den vorgelegten Unterlagen nicht entnommen werden. Die Adelsbezeichnung sei jedoch untergegangen, weil die rumänische Verfassung von 1866 zumindest die Führung ausländischer Adelsbezeichnungen verboten habe. Die beabsichtigte Namensänderung könne aber nur dann erfolgen, wenn Vorfahren, von denen sie das Adelsprädikat ableite, die deutsche Staatsangehörigkeit nach dem 1. Januar 1919 erworben hätten. Mit einem als "Widerspruch" bezeichneten Schreiben vom 10. Februar 1994 berief sich die Klägerin auf ihre direkte Abstammung von dem nach Rumänien ausgewanderten deutschen Grafen Oscar Otto Ludwig Graf von G. -E. . Mit Bescheid vom 3. März 1994 lehnte die Beklagte den Antrag auf Namensänderung unter Wiederholung und Vertiefung ihrer Ausführungen im Anhörungsschreiben ab. Nachdem die Beklagte der Klägerin mitgeteilt hatte, ihre Eingabe vom 10. Februar 1994 der Bezirksregierung K. vorgelegt zu haben, wandte sich diese mit undatiertem Schreiben an die Bezirksregierung (dort eingegangen am 29. März 1994). Hierin äußerte sie erneut ihre Bedenken gegen die von der Beklagten vertretene Rechtsauffassung. Die Bezirksregierung K. wies den "vorsorglich am 10. Februar 1994 eingelegten" Widerspruch der Klägerin durch Widerspruchsbescheid vom 9. Juni 1994 mit der Begründung zurück, ein wichtiger Grund für die Namensänderung sei nicht gegeben, weil keiner ihrer Vorfahren Angehöriger einer deutschen Minderheit gewesen sei, die in Rumänien von einem Namensführungsverbot des früheren Heimatstaates betroffen gewesen sei. Es sei davon auszugehen, dass der Urgroßvater der Klägerin zum Zeitpunkt des Verbots ausländischer Adelstitel im Jahr 1866 nicht mehr bayerischer (deutscher) Staatsangehöriger gewesen sei. Vielmehr spreche alles dafür, dass er seine eigene rumänische Staatsangehörigkeit an seine Nachkommen weitergegeben habe. Denn die in Rumänien lebenden Nachkommen hätten nach den vorliegenden Urkunden und Erkenntnissen ausschließlich die rumänische Staatsangehörigkeit gehabt. Mit ihrer am 30. Juni 1994 erhobenen Klage hat die Klägerin im Wesentlichen geltend gemacht, dass sie selbst die deutsche Staatsangehörigkeit nach dem 1. Januar 1919 erworben habe und an der Führung des Adelstitels vor ihrer Einbürgerung durch rumänisches Recht gehindert gewesen sei. Der Adelstitel wäre durch Ableitung auf sie übergegangen, wenn nicht ihre Vorfahren aufgrund des rumänisches Rechts an seiner Führung gehindert gewesen wären. Es komme nur darauf an, ob sie als Antragstellerin die deutsche Staatsangehörigkeit nach dem 1. Januar 1919 erworben habe und nicht darauf, ob dies bei ihren Vorfahren der Fall gewesen sei. Außerdem habe sie der deutschen Minderheit in Rumänien angehört, wenn sie auch die rumänische Staatsangehörigkeit besessen habe. Mit Schriftsatz vom 26. Februar 1996 hat sie darauf hingewiesen, von ihrem Ehemann geschieden worden zu sein. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Oberstadtdirektors der Stadt Bonn vom 3. März 1994 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung K. vom 9. Juni 1994 zu verpflichten, ihren Familiennamen in Gräfin von G. -E. zu ändern. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat ergänzend ausgeführt, für die Namensänderung sei erforderlich, dass bereits in der Person der Vorfahren der Klägerin die Voraussetzungen des § 3 a Abs. 1 des Namensänderungsgesetzes gegeben sein müssten, um ihr den Anspruch aus Abs. 2 der Vorschrift zu vermitteln. Der Vater der Klägerin habe aber weder vor noch nach dem 1. Januar 1919 die deutsche Staatsangehörigkeit besessen. Gleiches habe auch für ihren Großvater väterlicherseits gegolten, der ausweislich seiner Taufurkunde lediglich die österreichisch-ungarische Staatsangehörigkeit besessen habe. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin könne § 3 a Abs. 1 Namensänderungsgesetz zu ihren Gunsten nicht in Anspruch nehmen, weil sie von einem Namensführungsverbot nicht unmittelbar betroffen sei. Einem Anspruch nach § 3 a Abs. 2 des Gesetzes stehe entgegen, dass auch ihre unmittelbaren Vorfahren das Adelsprädikat nicht geführt hätten. Die Klägerin hat gegen das ihr am 10. Juni 1996 zugestellte Urteil am 6. Juli 1996 Berufung eingelegt, zu deren Begründung sie vorträgt: § 3 a Abs. 2 Namensänderungsgesetz verlange die deutsche Staatsangehörigkeit nur für denjenigen, auf den der frühere Name durch Ableitung übergegangen wäre, nicht aber für die Person, von der der Name abgeleitet werde. Auf die Frage, ob die Vorfahren der Klägerin nach dem 1. Januar 1919 die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hätten, komme es daher nicht an. Erforderlich sei nur, dass derjenige ihrer Vorfahren, der von einem Namensführungsverbot betroffen gewesen sei, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verbots der deutschen Minderheit angehört habe. Dies sei bei ihrem Urgroßvater der Fall gewesen, der die bayerische Staatsangehörigkeit besessen hätte. Der Anwendungsbereich der Vorschrift sei auch nicht auf Fälle der Ableitung von unmittelbaren Vorverfahren beschränkt. Vielmehr seien auch noch Abkömmlinge zweiten oder dritten Grades des Namensträgers von der minderheitsverletzenden Beeinträchtigung der Namensführung betroffen. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie tritt dem Berufungsvorbringen entgegen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Bezirksregierung K. sowie auf die von der Klägerin überlassenen Unterlagen und Dokumente Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündlichen Verhandlung entscheidet (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO), hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Sie ist zulässig (I.), aber unbegründet (II.). I. Der Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass die Klägerin gegen den ablehnenden Bescheid vom 3. März 1994 nicht ausdrücklich Widerspruch erhoben hat (§§ 68 ff. VwGO). Sie hatte gegen das Anhörungsschreiben der Beklagten vom 26. Januar 1994 ein als Widerspruch bezeichnetes Schreiben eingereicht, während sie gegen den Bescheid vom 3. März 1994 keinen als solchen bezeichneten Rechtsbehelf eingelegt hat. Mit am 29. März 1994 bei der Bezirksregierung K. eingegangenem Schreiben hat sie aber erneut Bedenken gegen die Rechtsauffassung der Beklagten geäußert. Dieses Schreiben ist als Widerspruch auszulegen, weil die Klägerin zu erkennen gegeben hat, mit der Entscheidung der Beklagten nicht einverstanden gewesen zu sein und eine Überprüfung durch die Bezirksregierung erreichen zu wollen. Dieser Widerspruch ist auch fristgerecht erhoben worden (§ 70 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Hiervon abgesehen folgt der Senat der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, wonach selbst der vor Erlass des Bescheides erhobene und zunächst ins Leere gegangene Widerspruch vom 10. Februar 1994 durch die gleichwohl ergangene Sachentscheidung der Widerspruchsbehörde geheilt ist. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass die sachliche Entscheidung eines verfristeten Widerspruchs die Klagemöglichkeit jedenfalls dann eröffnet, wenn nur das Verhältnis zwischen der Behörde und dem durch den Verwaltungsakt Betroffenen berührt ist. Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 18. September 1970 - IV C 78.69 -, DÖV 1971, 393 f.; Urteil vom 4. August 1982 - 4 C 42/79 -, NVwZ 1983, 285 m.w.N.. Die für diese Rechtsprechung ausschlaggebenden Erwägungen können auf Fälle verfrühter Widerspruchseinlegung übertragen werden. Denn der Widerspruchsbehörde als Herrin über das Widerspruchsverfahren steht es grundsätzlich frei, sich auf einen Frist- oder Formmangel des Widerspruchs zu berufen oder aber in der Sache selbst zu entscheiden. Jedenfalls diese sachliche Bescheidung schließt es im vorliegenden Fall aus, mangels ordnungsgemäßen Vorverfahrens die Klage als unzulässig abzuweisen. II. Die Klage hat in der Sache indes keinen Erfolg. Die Ablehnung der beantragten Namensänderung durch Bescheid der Beklagten vom 3. März 1994 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung K. vom 9. Juni 1994 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Änderung ihres Familiennamens in "Gräfin von G. -E. ". Dabei steht einem Namensänderungsanspruch nicht schon entgegen, dass ihr dieser Name bereits rechtens zustünde (1.). Ihr Begehren bleibt aber erfolglos, weil die Voraussetzungen der §§ 3, 3 a des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NÄG) vom 5. Januar 1938 (RGBl. I S. 9) zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 1979 (BGBl. I S. 2942), nicht erfüllt sind (2.). 1. Das auf Namensänderung gerichtete Begehren der Klägerin scheitert nicht von vornherein daran, dass ihr der begehrte Familienname bereits von Rechts wegen zustünde. Das wäre dann der Fall, wenn sich ohne die Notwendigkeit umfangreicher Recherchen, also ohne erhebliche Schwierigkeiten feststellen ließe, dass die Antragstellerin den Namen trägt, den sie sich mit Hilfe der Namensänderung erst verschaffen will. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 1981 - 7 C 78.79 -, Buchholz 402.10, § 3 a NÄG, Nr. 3, S. 1 (2); vgl. auch: BayVGH, Urteil vom 15. Februar 1995 - 5 B 94.2487 - (in JURIS). Die Klägerin trägt den begehrten Namen "Gräfin von G. -E. " nicht. Sie ist, wie sich aus ihrer vom Standesamt des zuständigen Stadtbezirks in Bukarest ausgestellten Geburtsurkunde vom 13. April 1958 ergibt, unter dem Familiennamen "G. -E. " geboren worden und hat diesen Namen in Rumänien auch stets getragen. Ob ihre Vorfahren von einem Verbot des rumänischen Rechts betroffen waren, ein ihnen zustehendes Adelsprädikat zu führen, das sie ohne das Verbot an ihre Nachkommen - also auch an die Klägerin - weitergegeben hätten, bedarf an dieser Stelle keiner Klärung. Denn zum Zeitpunkt ihrer Einbürgerung lautete der Familienname der Klägerin jedenfalls "G. -E. ". Ein Ausländer, der die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt, wird aber mit dem Namen Deutscher, den er im Zeitpunkt des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit nach seinem Heimatrecht geführt hat. Vgl. OLG K. , Beschluss vom 12. Mai 1972 - 16 WX 2/72 -, StAZ 1973, 88; BVerwG, Urteil vom 27. November 1981, a.a.O., (S. 4). Denn das Recht der Namensführung beurteilt sich bei demjenigen, der (noch) nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, nach dem Recht des Staates, dem der Betreffende vor dem Erwerb der Rechtsstellung als Deutscher angehört hat (vgl. Art. 10 Abs. 1 EGBGB). Vgl. BayVGH, Urteil vom 15. Februar 1995, a.a.O.; vgl. ferner: BGH, Beschluss vom 17. Februar 1993 - XII ZB 134/92 -, NJW 1993, 2241 (2243). Dementsprechend sind sowohl das am 19. September 1988 vom Standesbeamten in Bonn angelegte Familienbuch als auch die Einbürgerungsurkunde der Klägerin vom 30. November 1989 auf den Namen "G. -E. " ausgestellt. Diesen Namen hat sie seither getragen. Ob sie berechtigt ist, die Adelsbezeichnung "Gräfin von G. -E. " als Namensbestandteil zu führen, weil das Adelsprädikat ihrer Vorfahren ohne ein Namensführungsverbot auf sie übergegangen wäre, ist deshalb eine Frage, die sich nur in einem Namensänderungsverfahren beantworten lässt. 2. Ein Anspruch auf die dahingehende Namensänderung steht der Klägerin nach §§ 3, 3 a NÄG nicht zu. Gemäß § 3 Abs. 1 NÄG darf ein Familienname nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Ein solcher wichtiger Grund liegt nach § 3 a Abs. 1 NÄG dann vor, wenn ein deutscher Staatsangehöriger, der die deutsche Staatsangehörigkeit nach dem 1. Januar 1919 erworben hat, daran gehindert ist, seinen früheren Familiennamen oder Vornamen zu führen, weil ihm dies vor seiner Einbürgerung durch ein Gesetz oder eine Verwaltungsmaßnahme seines früheren Heimatstaates verboten war und durch das Gesetz oder die Verwaltungsmaßnahme überwiegend Angehörige einer deutschen Minderheit betroffen waren. Absatz 1 gilt auch für deutsche Staatsangehörige, auf die der frühere Name durch Ableitung übergegangen wäre (§ 3 a Abs. 2 NÄG). § 3 a NÄG konkretisiert für seinen Anwendungsbereich das Vorliegen des unbestimmten Rechtsbegriffs des "wichtigen Grundes" im Sinne von § 3 NÄG in der Weise, dass bei Eingreifen seiner Voraussetzungen ein solcher Grund anzunehmen ist und der in § 3 NÄG eingeräumte Ermessensspielraum eingeschränkt wird. Loos, NÄG, 1970, § 3 a Anm. B.II.; Brintzinger, DÖV 1962, 441 (447). Mit dieser durch Gesetz vom 29. August 1961 (BGBl. I S. 1621) eingefügten Regelung wollte der Gesetzgeber für die nach Deutschland zurückgekehrten Minderheiten den Rechtszustand herbeiführen, der in Deutschland durch Art. 109 Abs. 3 Satz 2 der Weimarer Reichsverfassung (WRV) vom 11. August 1919 (RGBl. S. 1383) geschaffen worden war. Nach jener gemäß § 123 GG als einfaches Bundesrecht weiter geltenden Bestimmung, BVerwG, Urteil vom 11. März 1966 - VII C 85.63 -, BVerwGE 23, 344 (345); Urteil vom 11. Dezember 1996 - 6 C 2.96 -, Buchholz 402.10, § 3 NÄG, Nr. 75, S. 28 (29), gelten Adelsbezeichnungen nur noch als Teil des (bürgerlichen) Namens. Wer als Angehöriger einer deutschen Minderheit durch die Gesetzgebung seines Heimatstaates gehindert war, seinen alten (adligen) Namen zu tragen und nach dem 1. Januar 1919 (wieder) in Deutschland eingebürgert worden war, sollte das Recht haben, einen Antrag auf Wiederverleihung seines alten Namens mit der Adelsbezeichnung im Wege der Namensänderung zu stellen. Vgl. den Schriftlichen Bericht des Ausschusses für Inneres über den Entwurf eines Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen, BT-Drs. 3/2908; Punkt 11 der Tagesordnung des Bundesrates, 236. Sitzung vom 14. Juli 1961, S. 196 f.; BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 1964 - 1 BvR 463/62 -, BVerfGE 17, 199 (207); BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1993 - 6 C 33.92 -, Buchholz 402.10, § 3 a NÄG, Nr. 4, S. 1 (2); Nds.OVG, Urteil vom 6. Oktober 1964 - II A 27/63 -, DÖV 1965, 243 (246). Ebenso behandelt werden sollte der Abkömmling, Ehegatte oder das Adoptivkind des Namensträgers. Vgl. den Schriftlichen Bericht des Ausschusses für Inneres, a.a.O.; vgl. ferner: BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 1964, a.a.O. (S. 202). Dies zugrunde gelegt, kann die Klägerin die begehrte Namensänderung weder nach § 3 a Abs. 1 NÄG (a) noch nach § 3 a Abs. 2 NÄG (b) beanspruchen. Für die Namensänderung ist auch kein sonstiger wichtiger Grund i.S.v. § 3 Abs. 1 NÄG gegeben (c). a) Aus § 3 a Abs. 1 NÄG ergibt sich kein Recht der Klägerin auf Namensänderung. Sie hat zwar die deutsche Staatsangehörigkeit nach dem 1. Januar 1919 erworben. An den weiteren Voraussetzungen der Vorschrift fehlt es aber. § 3 a Abs. 1 NÄG erfordert, dass der eingebürgerte Deutsche daran gehindert ist, seinen früheren Familiennamen zu führen, weil ihm dies vor seiner Einbürgerung durch ein Gesetz oder eine Verwaltungsmaßnahme seines früheren Heimatstaates verboten war. Von einem solchen Verbot, ihren früheren Namen zu führen, war die Klägerin persönlich nicht betroffen. Sie selbst hat zu keinem Zeitpunkt in Rumänien einen Adelsnamen getragen, den sie wegen eines Verbots später nicht mehr hätte führen dürfen. Vielmehr hieß sie - wie bereits dargelegt wurde - von Geburt an "G. - E. ". Diese aus dem Wortlaut der Norm gewonnene Auslegung, dass dem die Namensänderung Beantragenden selbst die Führung des Adelsprädikats verboten worden sein muss, wird durch deren Entstehungsgeschichte, Sinn und Zweck sowie den Zusammenhang mit Absatz 2 der Bestimmung bestätigt. Wie oben ausgeführt, sollte nach der Intention des Gesetzgebers Deutschen, die erst nach Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassung die deutsche Staatsangehörigkeit (wieder) erworben haben, gestattet werden, eine früher geführte Adelsbezeichnung als Namensbestandteil wieder führen zu dürfen, wenn ihnen dieses Recht durch ein ausländisches Gesetz oder eine ausländische Verwaltungsmaßnahme entzogen worden war. Vgl. den Schriftlichen Bericht des Ausschusses für Inneres, a.a.O. Von derartigen Maßnahmen waren vor allem Angehörige des früheren (vorwiegend deutschstämmigen) Adels in osteuropäischen Staaten betroffen, denen nach dem Ersten Weltkrieg durch Maßnahmen der Nachfolgestaaten des zaristischen Russlands und Österreich-Ungarns die Führung ihrer Adelsbezeichnungen verboten wurde. Vgl. Brintzinger, JIR Bd. 10 (1961/62), 93 (119 ff.); ders., DÖV 1962, 441 (442); Loos, a.a.O., § 3 a Anm. A.5. Wenn Angehörige solcher deutschen Minderheiten nach Deutschland zurückwanderten oder - namentlich nach dem Ersten oder Zweiten Weltkrieg - aus Osteuropa vertrieben wurden oder flüchteten, konnte eine Einbürgerung nach dem deutschen internationalen Privatrecht - wie dargelegt - nur unter dem Namen erfolgen, den der Eingebürgerte nach dem Recht des Staates, dem er vorher angehörte, zu führen berechtigt war. War ihm durch jenes Recht ein früher geführtes Adelsprädikat aberkannt und dessen Führung untersagt worden - in dieser Weise sind nach dem Ersten oder Zweiten Weltkrieg etliche osteuropäische Staaten, z.B. Russland, die Tschechoslowakei, Ungarn und Estland oder bereits zuvor Rumänien durch die Verfassung von 1866 verfahren -, vgl. die Nachweise bei Brintzinger, JIR Bd. 10, a.a.O. (S. 119 ff.); ders., DÖV 1962, 441 (443); zur Verfassungslage Rumäniens vgl. insbesondere Nds.OVG, Urteil vom 6. Oktober 1964 - II A 27/63 -, DÖV 1965, 243 ff., so konnte er nach erfolgter Einbürgerung in Deutschland die Adelsbezeichnung nicht mehr als Namensbestandteil führen. Dem abzuhelfen, war Ziel des Gesetzes, jedenfalls dann, wenn die Gesetzgebung des früheren Heimatstaates überwiegend Angehörige einer deutschen Minderheit betraf. Nicht von dieser Neuregelung erfasst wurden also eingebürgerte Ausländer, die zwar einem Adelsverbot des früheren Heimatstaates unterlagen, von dem jedoch nicht Angehörige einer deutschen Minderheit überwiegend betroffen waren. So für das österreichische Recht: BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 1964, a.a.O. (S. 203); BVerwG, Urteil vom 27. November 1981, a.a.O. (S. 4); für das ungarische Recht: BayVGH, Urteil vom 15. Februar 1995, a.a.O. Dies verdeutlicht, dass Sinn und Zweck der Vorschrift die Wiederherstellung eines entzogenen Namensbestandteils ist, die demjenigen zugute kommen soll, der mit der minderheitsverletzenden Beeinträchtigung seines Namens von seinem früheren Heimatstaat in den deutschen Staatsverband übergewechselt ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 1981, a.a.O. (S. 4). Das entspricht der Regelungsabsicht des Gesetzgebers, der - worauf das Verwaltungsgericht zu Recht hingewiesen hat - ausweislich des oben wiedergegebenen Ausschussberichts die Führung einer früheren Adelsbezeichnung demjenigen gestatten wollte, dem dieses Recht "entzogen" worden war. Eine derartige Restitution nach § 3 a Abs. 1 NÄG kann aber nur demjenigen gewährt werden, der unmittelbar und persönlich von der ihn benachteiligenden Maßnahme betroffen ist. Einen Nachkommen eines adligen Namensträgers betrifft die Maßnahme nur dann selbst und unmittelbar, wenn sich das Namensverbot auch auf ihn erstreckt hat, weil er noch vor Inkrafttreten des Verbots geboren worden ist. Wurde er erst danach geboren, war er also nach dem Recht des Heimatstaates schon bei seiner Geburt nicht mehr zur Führung der Adelsbezeichnung berechtigt, so unterlag er dem Verbot selbst nicht direkt. Er war mithin nicht im Sinne des § 3 a Abs. 1 NÄG gehindert, den Adelsnamen zu führen, weil ihm dies nicht durch das Heimatrecht verboten war. Auf ihn erstreckt sich eine erfolgreich durchgeführte Namensänderung eines Angehörigen automatisch nur unter den Voraussetzungen des § 4 NÄG, also dann, wenn er als Kind des Antragstellers bislang dessen Namen getragen hat und für ihn - als Minderjährigen, vgl. § 1626 Abs. 1 BGB - die elterliche Sorge dieser Person besteht. Ähnlich geht der geänderte Familienname des einen Ehegatten auch auf den anderen über, wenn die Ehegatten einen gemeinsamen Ehenamen führen (§ 1355 Abs. 1 BGB, § 10 NÄG). Andere Angehörige, namentlich volljährige Kinder eines nach Abs. 1 Anspruchsberechtigten, unterfallen nicht dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 der Norm, sondern dem des Absatzes 2. Da die Klägerin nicht ursprünglich selbst Inhaberin der Adelsbezeichnung gewesen und § 4 NÄG auf sie nicht anwendbar ist, kommt für sie ein Anspruch auf die begehrte Namensänderung nur aus § 3 a Abs. 2 NÄG in Betracht. b) Ihr steht aber auch nach dieser Vorschrift kein Anspruch zu. Hiernach gilt Absatz 1 auch für deutsche Staatsangehörige, auf die der frühere Name durch Ableitung übergegangen wäre. Wann ein Name durch Ableitung übergeht, hat der Gesetzgeber nicht weiter erläutert. Der Begriff der Ableitung ist auch dem Familienrecht des BGB fremd. Gemeint sind damit nach dem in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers Ehepartner und Nachkömmlinge (auch Adoptivkinder) des Namensträgers, vgl. den Schriftlichen Bericht des Ausschusses für Inneres, a.a.O., also diejenigen, die im Regelfall den gleichen Familiennamen tragen bzw. getragen hätten, wenn nicht der "Ableitungsberechtigte" einem Namensverbot unterlegen hätte. Die Bestimmung ist des Weiteren so zu verstehen, dass ein wichtiger Grund für eine Namensänderung nur für diejenigen Familienmitglieder zu bejahen ist, die von einer Person abstammen oder deren Ehegatte waren bzw. sind, die selbst als Antragsberechtigter im Sinne von Absatz 1 erfolgreich eine Namensänderung erreicht hat oder doch bei Fehlen einer Antragstellung die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt hätte. Jenes Normverständnis ergibt sich aus dem Wortlaut des § 3 a Abs. 2 NÄG, dem Zusammenhang mit Absatz 1 sowie der Zielsetzung der Vorschrift unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Absichten. Mit der Formulierung, Absatz 1 gelte auch für den Fall des Absatzes 2, hat der Gesetzgeber durch das gesetzestechnische Mittel der Verweisung die Anwendung des vollständigen Rechtssatzes auf den unvollständigen Rechtssatz bestimmt. Allgemein zu verweisenden Rechtssätzen vgl. Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 5. Aufl. 1983, S. 250 f. Im Unterschied zur gesetzlichen Fiktion, die durch eine Ungleichheit der gleichgesetzten Tatbestände gekennzeichnet ist, Larenz, a.a.O., S. 251, kommen bei einer Verweisung Voraussetzungen und/oder Rechtsfolge einer Norm auf den Tatbestand einer anderen zur Anwendung. Dies dient der Vermeidung umständlicher Wiederholungen. Vgl. Larenz, a.a.O., S. 250 f. Bei § 3 a Abs. 2 NÄG handelt es sich nicht um eine schlichte Verweisung auf die Rechtsfolge des Absatzes 1. Vielmehr sollen mittels der Verweisung die Voraussetzungen des Absatzes 1 in die von Absatz 2 geregelte Fallkonstellation einbezogen werden, wie sich bereits aus der Wortwahl des Absatzes 2 ableiten lässt: Danach "gilt Absatz 1" für die dort geregelte Konstellation, was auf die Geltung der Bestimmung insgesamt hindeutet, also auch ihrer Voraussetzungen und nicht lediglich der Rechtsfolge der Annahme eines wichtigen Grundes. Wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 auch im Fall des Absatzes 2 erfüllt sein müssen, kann Absatz 2 nur so verstanden werden, dass ein wichtiger Grund für die Namensänderung nicht schon dann vorliegt, wenn sich ein Abkömmling (nur) darauf beruft, einer seiner Vorfahren sei von einem Namensführungsverbot betroffen gewesen. Vielmehr muss dieser Vorfahre entweder selbst erfolgreich ein Namensänderungsverfahren nach Absatz 1 durchgeführt haben oder doch zumindest als eingebürgerter Deutscher antragsberechtigt im Sinne jener Regelung gewesen sein (ohne dass er tatsächlich selbst einen Antrag gestellt hat). In diese Richtung auch: Loos, a.a.O., § 3 a Anm. III.; Simader/Diepold, Deutsches Namensrecht, Stand: April 1997, B I 5 Nr. 45. Ein anderes als dieses Verständnis der Norm würde Sinn und Zweck des als Ausnahmevorschrift konzipierten und schon von daher eng auszulegenden § 3 a NÄG nicht gerecht. Wie ausgeführt, liegt der Vorschrift der Gedanke einer am Minderheitenschutz orientierten Wiedergutmachung zugrunde, die derjenige beanspruchen können soll, dem die Führung der Adelsbezeichnung im fremden Heimatstaat verboten worden ist. Sie will denjenigen, der die deutsche Staatsangehörigkeit erst nach Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassung erworben hat, namensrechtlich dem gleichstellen, der schon vorher deutscher Staatsbürger war. Von dessen Recht auf Wiederherstellung einer früheren Adelsbezeichnung sollen auch Angehörige erfasst werden, und zwar auch dann, wenn nur sie und nicht der eigentliche Anspruchsinhaber einen Antrag stellen. Hintergrund ist, dass etwa die Witwe oder der Nachkomme eines verstorbenen Anspruchsinhabers nicht schlechter gestellt werden sollen als dieser selbst. So auch Loos, a.a.O., § 3 a Anm. III.; Simader/Diepold, a.a.O., B I 5 Nr. 45. Anspruchsinhaber kann aber nur der nach dem 1. Januar 1919 in Deutschland Eingebürgerte und nicht der im ausländischen Staatsverband Verbliebene sein. Dem Anwendungsbereich des § 3 a Abs. 2 NÄG unterfallen damit nicht Personen, die von einem Vorfahren abstammen, auf den sich ein gegen die deutsche Minderheit gerichtetes Verbot zur Führung von Adelsbezeichnungen erstreckte, der aber zu keinem Zeitpunkt die deutsche Staatsangehörigkeit erlangt hat. Da er selbst nicht antragsberechtigt gewesen wäre, weil § 3 a NÄG nur den deutschen Staatsangehörigen, nicht aber einen ausländischen Staatsangehörigen schützt - mag er auch der deutschen Minderheit in seinem Heimatstaat angehören -, steht auch seinem im Deutschland eingebürgerten Angehörigen kein Namensänderungsrecht zu. Nach dieser Auslegung kommt eine Namensänderung nach § 3 a Abs. 2 NÄG unter folgenden Voraussetzungen in Betracht: Entweder haben die Voraussetzungen des Absatzes 1 auch in der Person des Vorfahren vorgelegen, und zwar in der Weise, dass er selbst nach dem 1. Januar 1919 in den deutschen Staatsverband eingebürgert worden ist und seinen früheren Familiennamen gemäß Abs. 1 wiedererlangt hat. In diesem Fall liegt ein wichtiger Grund für dieselbe Namensänderung nach Abs. 2 ebenfalls in der Person des Familienangehörigen vor. Dabei handelt es sich namentlich um volljährige Kinder des Anspruchstellers. Denn auf sie findet - wie bereits dargelegt - § 4 NÄG keine Anwendung, weil sich die elterliche Sorge lediglich auf minderjährige Kinder erstreckt (§ 1626 Abs. 1 BGB). Oder der eigentlich vom Namensführungsverbot Betroffene und nach dem 1. Januar 1919 Eingebürgerte hat selbst kein Namensänderungsverfahren durchgeführt (etwa aufgrund Versterbens). Dann kann derjenige mit Erfolg die Namensänderung beantragen, der zu dem in Absatz 2 aufgeführten Personenkreis gehört. Da keine dieser Voraussetzungen auf die Antragstellerin zutrifft, kann sie die Namensänderung nicht beanspruchen. Keiner der Vorverfahren, die (gegebenenfalls) antragsberechtigt waren oder gewesen wären, hat die deutsche Staatsangehörigkeit nach dem 1. Januar 1919 erworben. Der Urgroßvater der Klägerin, Graf Oscar Otto Ludwig von G. -E. , verstarb bereits 1915 in Bayern. Ungeachtet dessen, welche Staatsangehörigkeit er aufgrund seiner vorübergehenden Zugehörigkeit zur österreichisch-ungarischen Armee und seines langjährigen Aufenthalts in Rumänien besessen hat, verstarb er vor Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassung 1919 und fiel schon deshalb nicht in den Schutzbereich des späteren § 3 a NÄG. Ihr Großvater Ernest Theobald, der möglicherweise bei seiner Geburt 1884 in Bukarest den Adelstitel noch trug, ist 1958 unter dem bürgerlichen Namen "G. -E. " auch dort gestorben. Anhaltspunkte dafür, dass er die deutsche Staatsangehörigkeit besessen oder nach dem vorgenannten Stichtag erworben hätte, bestehen nicht. Ausweislich seiner Taufurkunde war er vielmehr - vermutlich wegen der zeitweisen Zugehörigkeit seines Vaters zur österreichisch-ungarischen Armee - österreichisch-ungarischer Untertan. Da weder in seiner Heiratsurkunde von 1925 noch in seiner Sterbeurkunde eine Staatsangehörigkeit angegeben ist, spricht vieles für seine nachträglich erworbene rumänische Staatsangehörigkeit. Dies erscheint auch deswegen wahrscheinlich, weil das Dekret- Gesetz vom 29. Dezember 1918 die Einbürgerung allen in Rumänien geborenen Bewohnern ermöglichte, die ihre alte Staatsangehörigkeit aufgaben. Ferner regelte das Gesetz Nr. 163 vom 29. Mai 1947, dass alle Personen, die ihren Wohnsitz am 26. September 1940 auf rumänischem Gebiet hatten, als Rumänen anzusehen waren. Vgl. Beitzke, Das Staatsangehörigkeitsrecht von Albanien, Bulgarien und Rumänien, 1951, S. 58 ff. Im Hinblick darauf kann ohne weiter gehende Anhaltspunkte, die weder nach den dem Senat vorgelegten Dokumenten noch sonst bestehen, von einer deutschen Staatsangehörigkeit des Großvaters der Klägerin nicht ausgegangen werden. Da es auf die staatsrechtliche Zugehörigkeit zum deutschen Staatsverband ankommt, ist nicht von Belang, ob er die deutsche Volkszugehörigkeit besaß. Die Staatsangehörigkeit seiner Nachkommen ist im vorliegenden Zusammenhang ebenfalls irrelevant, weil diese die Adelsbezeichnung bereits von Geburt an nicht mehr führten und deshalb nicht mehr antragsberechtigt i.S.v. § 3 a Abs. 1 NÄG waren. Von daher ist es für das vorliegende Verfahren nicht entscheidungserheblich, ob einem der Vorfahren der Klägerin das Adelsprädikat entzogen worden ist, gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt bzw. aufgrund welcher Rechtslage, in Betracht kämen die Verfassung von 1866 oder die von 1923, vgl. Nds.OVG, Urteil vom 6. Oktober 1964, a.a.O. (S. 245 f.); Brintzinger, JIR Bd. 10, a.a.O. (S. 161 f.); ders., DÖV 1962, 441 (443), oder ob der Adelstitel freiwillig aufgegeben worden ist. Da die Klägerin nach alledem den begehrten Namen von keinem Vorfahren ableiten kann, auf den selbst die Voraussetzungen des § 3 a Abs. 1 NÄG zugetroffen hätten, muss auch der auf § 3 a Abs. 2 NÄG gestützte Namensänderungsantrag erfolglos bleiben. c) Ein anderer wichtiger Grund, der die erstrebte Namensänderung gemäß § 3 Abs. 1 NÄG rechtfertigen könnte, liegt ebenfalls nicht vor. Ein solcher wichtiger Grund ist dann gegeben, wenn die Abwägung aller für und gegen die Namensänderung streitenden Umstände ein Übergewicht der für die Änderung sprechenden Interessen ergibt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. September 1993 - 6 B 58.93 -, Buchholz 402.10, § 11 NÄG Nr. 4, S. 5; OVG NRW, Urteil vom 30. April 1998 - 10 A 588/96 -, S. 9 UA. Der Wunsch der Klägerin, einen von ihren Vorfahren geführten Adelstitel wieder aufzunehmen, stellt keinen wichtigen Grund in diesem Sinne dar. Bei der Gewährung von Adelsbezeichnungen im Wege der Namensänderung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mit Blick auf Art. 109 Abs. 3 Satz 2 WRV (i.V.m. Art. 123 GG) Zurückhaltung geboten. Weil hiernach Adelsbezeichnungen nur noch als Teil des Namens gelten und nicht mehr verliehen werden dürfen, sind Familiennamen mit Adelsbezeichnung in einem Namensänderungsverfahren nur noch ausnahmsweise zu gewähren. BVerwG, Beschluss vom 8. März 1974 - VII B 86.73 -, Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 35, S. 38 (39); Beschluss vom 17. März 1993 - 6 B 13.93 -, Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 67, S. 25; Urteil vom 11. Dezember 1996, a.a.O. (S. 29). Vom Vorliegen eines solchen Ausnahmefalles kann hier nicht ausgegangen werden. Denn es ist nach den vorliegenden Dokumenten mit hinreichender Sicherheit erwiesen, dass die Familie der Klägerin jedenfalls seit 1925 das Adelsprädikat nicht mehr geführt hat, weil der Familienname ihres Großvaters in der Heiratsurkunde vom 3. August 1925 mit "G. - E. " angegeben ist. Das Interesse der erst 1958 geborenen Klägerin, diesen allenfalls noch von ihrem Großvater geführten Namen wieder zu erlangen, ist unter Berücksichtigung der dargelegten Entscheidung des Verfassungsgebers geringer zu bewerten als das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Namens. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.