OffeneUrteileSuche
Urteil

3 A 122/16

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

2mal zitiert
15Zitate
9Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

17 Entscheidungen · 9 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Das Begehren, die Reihenfolge von Vornamen zu ändern (Vornamensortierung), lässt sich nicht auf das Namensänderungsgesetz stützen. Dabei handelt es sich nicht um eine Namensänderung i. S. dieses Gesetzes.
Entscheidungsgründe
Das Begehren, die Reihenfolge von Vornamen zu ändern (Vornamensortierung), lässt sich nicht auf das Namensänderungsgesetz stützen. Dabei handelt es sich nicht um eine Namensänderung i. S. dieses Gesetzes. beglaubigte Abschrift Az.: 3 A 122/16 6 K 1115/12 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Berufungskläger - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt gegen die Landeshauptstadt Dresden vertreten durch den Oberbürgermeister dieser vertreten durch das Rechtsamt Dr.-Külz-Ring 19, 01067 Dresden - Beklagte - - Berufungsbeklagte - wegen Vornamensänderung hier: Berufung 2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober, den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp aufgrund der mündlichen Verhandlung am 4. Mai 2017 für Recht erkannt: Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 5. Februar 2014 - 6 K 1115/12 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten, die Reihenfolge seiner Vornamen "Hans Frank" in "Frank Hans" in dem Geburtsregister zu ändern, hilfsweise deren Verpflichtung, seinen Vornamen „Hans“ im Wege der Namensänderung in dem Geburtsregister zu streichen. Der Kläger ist am 15. März 1948 geboren. Seine Geburtsurkunde vom selben Tag führt die Vornamen "Hans Frank" auf; der Vorname "Frank" ist als Rufname unterstrichen. Unter Nr. 2 des am 5. Juni 2001 ausgestellten Führerscheins werden die Vornamen des Klägers wie folgt geführt: „Frank Hans“. In dem am 29. Mai 2001 ausgestellten Reisepass sowie in dem bis zum 28. Mai 2011 gültigen Personalausweis lautete die Reihenfolge der Vornamen jeweils: „Hans Frank“. In der maschinenlesbaren Zone (künftig: MRZ) dieser beiden Personaldokumente war nur der Rufname „Frank“ aufgeführt. Seit dem 1. November 2010 werden aufgrund einer geänderten Verwaltungspraxis in der MRZ auf der Rückseite des Personalausweises bzw. auf der Vorderseite des Reisepasses alle Vornamen in der Reihenfolge übernommen, wie sie in der Geburtsurkunde eingetragen sind. Aufgrund der begrenzten Zeichenzahl können nicht immer alle Vornamen in die MRZ übernommen werden. In dem am 14. Juli 2011 ausgestellten Reisepass wurden daher die Vornamen 1 2 3 des Klägers in der MRZ in der Reihenfolge aufgeführt, wie sie in der Geburtsurkunde des Klägers eingetragen sind. Der Kläger beantragte am 31. März 2011, die bisherigen Vornamen „Hans Frank“ in den neuen Vornamen „Frank“ oder aber die Reihenfolge der beiden Vornamen abzuändern. Hierzu führte er an, dass der erste Vorname eine abgeleitete Form des Vaternamens sei. Bereits in der Kindheit habe sich eine manifeste Aversion gegenüber diesem ersten Vornamen, hervorgerufen durch verschiedene Verniedlichungsformen, herausgebildet. Mit seiner Volljährigkeit habe er im bürgerlichen Leben daher grundsätzlich den zweiten Vornamen als Rufnamen geführt. Bislang habe er Irritationen bei der Identifizierung bei Institutionen und im Ausland auf Nachfrage immer ausräumen können. Da nunmehr der Rufname nirgendwo mehr dokumentiert werde, der tatsächlich geführte Rufname für den Datenempfänger nicht erkennbar sei und der erste Vorname etwa bei Sperren der Online-Ausweisfunktion Priorität habe, habe sich die Bedeutung der Reihenfolge der Vornamen gewandelt. Mit Schriftsatz vom 29. Mai 2011 führte der Kläger ergänzend an, dass der erste Vorname traumatische Erinnerungen bei ihm hervorrufe. Dem begegne er mit "totaler Negierung“ dieses Vornamens. Sein Rufname „Frank“ befände sich dagegen auf einer Vielzahl von persönlichen Dokumenten sowie auf seinem Ehering. Er wolle verhindern, dass seine traumatischen Erinnerungen, die auch von der unschönen und leidvollen Situation in der Familie herrührten, nach 45 Jahren wieder auflebten. Da er in Kürze ins Ausland reisen wolle und daher einen neuen Reisepass benötige, habe die Namensänderung auch einen aktuellen Anlass. Die Beklagte lehnte, nachdem sie eine rechtliche Einschätzung der Landesdirektion Dresden eingeholt hatte, den Antrag mit Bescheid vom 30. September 2011 ab. Zur Begründung führte sie aus, dass ein wichtiger Grund i. S. v. §§ 11, 3 NamÄndG nicht gegeben sei. Ein das öffentliche Interesse überwiegendes schutzwürdiges Interesse des Klägers läge nicht vor. Die von ihm angegebenen Gründe seien allgemeiner Art, von denen ein Großteil von Personen mit mehreren Vornamen betroffen sei. Die im Führerschein des Klägers eingetragene Reihenfolge sei fehlerhaft. Alle Vornamen seien gleichberechtigt, Rufnamen gebe es in der Bundesrepublik Deutschland seit 1960 nicht mehr. Die MRZ auf Pässen und Ausweisen seien nicht für den privaten Rechts- und Geschäftsverkehr und auch nicht für eine Identifizierung gegenüber 3 4 4 Behörden im üblichen Verwaltungsverkehr vorgesehen. Sie diene, bis auf die Ausnahme bestimmter Beförderungsunternehmen, ausschließlich der Identifizierung gegenüber zur Identitätskontrolle berechtigten Behörden. Die von ihm angegebenen traumatischen Erinnerungen seien nicht näher erläutert worden. Auch könne der erste Vorname schon deshalb keine allzu große Belastung darstellen, weil der Kläger auch mit einem bloßen Tausch der Vornamen einverstanden sei. Die Änderung der Reihenfolge der Vornamen sei im Wege des behördlichen Verfahrens nicht möglich, weil alle Vornamen ihrem Rang nach gleich seien und ihrer Reihung daher keine besondere Bedeutung zukomme. Der Widerspruch des Klägers, der unter anderem mit einem Hinweis darauf, dass die zuständige Behörde in Hamburg in einem Vergleichsfall ohne weiteres eine Änderung der Reihenfolge der Vornamen gebilligt habe, begründet wurde, wurde mit Widerspruchsbescheid vom 16. Juli 2012 zurückgewiesen. Zur Begründung wurden die Gründe des Ablehnungsbescheids vertieft. Ergänzend wurde im Hinblick auf das klägerische Widerspruchsvorbringen, er habe bei einer Einreise in die USA 2011 erhebliche Schwierigkeiten gehabt, sich zu identifizieren, darauf hingewiesen, dass sich der Alltag des Klägers in Deutschland abspiele und die Reise mit den beschriebenen Unzuträglichkeiten nur einen sehr geringen Teil seiner Lebenswelt umfassten. Die vom Kläger geschilderten Schwierigkeiten hätten sich auch aus einer Änderung der amerikanischen "Einreiseabfragen" ergeben. Auch das Führen des Vornamens "Frank" im Ehering und die angeführte Observation durch die Staatssicherheit der DDR unter seinem Rufnamen seien nicht als ausreichend wichtig anzusehen. Einer vom Kläger eingelegten Petition wurde vom Sächsischen Landtag nicht abgeholfen. Der Kläger hat zur Begründung seiner am 17. August 2012 erhobenen Klage sein bisheriges Vorbringen ergänzt und vertieft. Darüber hinaus hat er ein von ihm in Auftrag gegebenes Rechtsgutachten eingereicht. Hierin wird u. a. im Einzelnen dargetan, dass sich die Änderung der Verwaltungspraxis ab dem 1. November 2010, wonach nunmehr - sofern hierfür ausreichend Platz ist - in der MRZ sämtliche Vornamen aufgeführt werden, an den Empfehlungen der Internationalen 5 6 7 5 Zivilluftfahrorganisationen orientiert habe. Darüber hinaus enthält das Gutachten Ausführungen darüber, dass der Reihenfolge der Vornamen nicht nur im internationalen Rechtsverkehr, sondern auch im Verkehr mit Behörden, Versicherungen und Banken nunmehr ein maßgebliches Gewicht zukommt. Die dabei übliche Handhabung, nur den erstgenannten Vornamen zu verwenden, führe - so der Gutachter - zu psychischen Belastungen, beruflichen Schwierigkeiten und verstoße gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht, den Gleichheitsgrundsatz sowie das Recht der Eltern zur Vornamenwahl für ihr Kind. Der Kläger hat beantragt, den Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 30. September 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juli 2012 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Vornamen Hans des Klägers in der Geburtsurkunde und den entsprechenden Registern zu streichen, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, die Vornamensreihenfolge von Hans Frank in Frank Hans in der Geburtsurkunde und den entsprechenden Registern zu ändern. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat sich dabei im Wesentlichen auf die Begründung der vom Kläger angefochtenen Bescheide berufen und zusätzlich betont, dass eine Änderung der Namensreihenfolge nicht im Wege eines Namensänderungsantrags geltend gemacht werden könne. Das Verwaltungsgericht Dresden hat die Klage mit Urteil vom 5. Februar 2014 - 6 K 1115/12 - abgewiesen. Zur Begründung hat es angeführt, dass der Kläger keinen wichtigen Grund zur Änderung von Vornamen i. S. v. §§ 11, 3 Abs. 1 NamÄndG i. V. m. den zugehörigen Vorschriften der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndVwV) vom 11. August 1980 dargetan habe. Die vom Kläger angeführten privaten Interessen überwögen das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des überkommenden Namens nicht. Ein solches überwiegendes privates Interesse ergebe sich nicht aus der bloßen 8 9 10 11 6 jahrelangen Führung des Rufnamens Frank. Die vom Kläger behaupteten traumatischen Erinnerungen im Zusammenhang mit der Verwendung des Vornamens Hans in dessen Kindheit seien äußerst vage geblieben. Ein wichtiger Grund ergebe sich auch nicht daraus, dass die Möglichkeit, den Rufnamen zu kennzeichnen, auf den neuen Personaldokumenten entfallen sei. Dem Kläger bleibe es weiterhin unbenommen, den Rufnamen im privaten Rechts -und Geschäftsverkehr zu nutzen. Die MRZ diene grundsätzlich nicht zur Identifizierung gegenüber Privaten, sondern ausschließlich gegenüber zur Identitätskontrolle berechtigten Behörden. Ausnahmen bestünden nur für bestimmte Beförderungsunternehmen. Irritationen bezüglich seiner Vornamen könne er auch jetzt unter Hinweis auf seine Personaldokumente ausräumen. Im Geschäftsverkehr habe er die Möglichkeit, seine Vornamensführung zu erläutern. Die Schwierigkeiten bei seiner Einreise in die USA im September 2011 beruhten auf dem Verhalten der für die Einreise zuständigen Stellen anderer Staaten, die nicht im Einflussbereich des deutschen Gesetzgebers und der deutschen Verwaltung lägen. Unabhängig von der Frage, ob derartige Verhaltensweisen ausländischer Behörden im Rahmen einer Namensänderung überhaupt Berücksichtigung finden könnten, seien solche Unzuträglichkeiten nicht von einem derart erheblichen Gewicht, dass sie eine Namensänderung rechtfertigen könnten. Denn der Lebensmittelpunkt des Klägers liege in Deutschland. Letztlich seien bei dem Kläger keine Besonderheiten zu erkennen, die ihn aus dem größeren Kreis der von der Änderung der Verwaltungspraxis Betroffenen herausheben würden. Daher sei auch der Hilfsantrag des Klägers unbegründet. Mit der vom Senat mit Beschluss vom 23. Februar 2016 - 3 A 148/14 - zugelassenen Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Ergänzend führt er aus, dass das Verwaltungsgericht das vom Bundesverfassungsgericht herausgestellte Persönlichkeitsrecht nicht gewürdigt habe. Das Gericht habe unterschlagen, dass der Personalausweis nicht nur gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 PAuswG Behörden, die zur Feststellung der Identität berechtigt seien, vorzulegen sei, sondern gemäß § 20 PAuswG auch als Identitätsnachweis und Legitimationspapier gegenüber anderen öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen im Online-Handel, gegenüber Banken und anderen Gesellschaften, die die Personaldaten prüften, genutzt würde. Dabei komme dem ersten Vornamen Hans automatisch eine besondere Bedeutung zu. Wenn die Änderung der deutschen Verwaltungspraxis auf Standards anderer Länder beruhe, 12 7 könne ihm nicht entgegengehalten werden, dass die Beeinträchtigungen in diesen Ländern kein Bezug zum Einflussbereich des deutschen Gesetzgebers und der deutschen Verwaltung hätten. Solche Beeinträchtigungen seien von der Rechtsprechung als Grund für eine Vornamensänderung anerkannt. Die Anzahl der Betroffenen spreche nicht gegen den Ausnahmecharakter seines Begehrens. Denn ob eine Ausnahme vorliege, müsse durch eine Interessenabwägung geklärt werden. Die jüngst bekannt gewordene Gesetzesinitiative des Bundes bestätige seine Auffassung. Er beantragt zuletzt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 5. Februar 2014 - 6 K 1115/12 - zu ändern, den Ablehnungsbescheid vom 30. September 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Juni 2012 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Vornamensreihenfolge des Klägers von Hans Frank in Frank Hans in dem Geburtsregister zu ändern, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, den Vornamen Hans des Klägers in dem Geburtsregister zu streichen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Hierzu vertieft sie ihr bisheriges Vorbringen. Sie führt ergänzend aus, dass auch im Onlinehandel eine vom Personaldokument abweichende Namensführung auf elektronischem Wege geklärt werden könne. Dies gelte auch gegenüber Banken und anderen Gesellschaften. Bei der vom Kläger angeführten AIDA-Clubkarte, die nunmehr alle Vornamen des Klägers aufführt, handele es sich um ein privates Dokument. Die vom Kläger angeführte Rechtsprechung im Hinblick auf die Verletzung schutzwürdiger Interessen durch im Ausland entstehenden Schwierigkeiten hätten den Sonderfall eines Klägers betroffen, der beabsichtigt habe, seinen Lebensmittelpunkt in die USA zu verlegen. Die von ihm angeführte Entscheidung des Einwohnerzentralamtes der Freien Hansestadt Hamburg könne nicht herangezogen werden, da es dort nicht um eine Namensänderung gegangen sei. Ergänzend wird auf die Behördenakten sowie die Verfahrensakten des Verwaltungsgerichts Dresden in dem Verfahren 6 K 1115/12, in dem Verfahren vor 13 14 15 16 8 dem Sächsischen Oberverwaltungsgerichts 3 A 148/14 sowie dem vorliegenden Verfahren verwiesen. Entscheidungsgründe Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden hat keinen Erfolg. Die Klage ist zwar zulässig. Insbesondere ist der Wechsel in der Reihenfolge von Haupt- und Hilfsantrag in der Berufungsinstanz nicht als Klageänderung i. S. v. § 91 VwGO zu werten, da nur die Reihenfolge der Anträge verändert wird, ohne dass es der Streitgegenstand nachträglich geändert, erweitert oder ersetzt wird (Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 91 Rn. 10 m. w. N.). Allerdings ist die Klage nicht begründet. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten, die Reihenfolge seiner Vornamen zu ändern (hierzu unter 2.), noch darauf, seinen Vornamen "Hans" zu streichen (3.). 1. Gemäß § 3 NamÄndG darf ein Familienname nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Hierzu sind gemäß § 3 Abs. 2 NamÄndG die für die Entscheidung erheblichen Umstände von Amts wegen festzustellen; dabei sollen insbesondere außer den unmittelbar Beteiligten die zuständige Ortspolizeibehörde und solche Personen gehört werden, deren Rechte durch die Namensänderung berührt werden. Nach § 11 NamÄndG findet u. a. § 3 NamÄndG auf die Änderung von Vornamen Anwendung. Gemäß Nr. 62 NamÄndVwV dürfen Vornamen nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund ihre Änderung rechtfertigt. Die Nummern 28 bis 32 NamÄndVwV sind entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass das öffentliche Interesse an der Beibehaltung der bisherigen Vornamen geringer zu bewerten ist. Die Nummern 28 bis 32 NamÄndVwV enthalten allgemeine Erläuterungen für die Prüfung eines wichtigen Grundes. Nach Nummer 28 NamÄndVwV darf ein Familienname nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Namensänderung rechtfertigt. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn das schutzwürdige Interesse des Antragstellers (Nummer 29) an der Namensänderung überwiegt gegenüber den etwa entgegenstehenden schutzwürdigen Interessen anderer Beteiligter (Nummer 29) und den in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck kommenden Grundsätzen der 17 18 19 9 Namensführung, zu denen auch die soziale Ordnungsfunktion des Namens und das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des überkommenen Namens gehören (Nummer 30). Ergibt die nach Nummer 28 vorzunehmende Gewichtung ein Überwiegen des schutzwürdigen Interesses des Antragstellers an der Änderung des Familiennamens und liegt somit ein wichtiger Grund für die Namensänderung vor, so ist dem Antrag in der Regel stattzugeben. Gesichtspunkte, die bereits bei der Abwägung zur Feststellung des wichtigen Grundes berücksichtigt worden sind, können als Ermessenserwägungen nicht mehr herangezogen werden. Liegt ein wichtiger Grund für die Namensänderung nicht vor, so ist der Antrag abzulehnen (Nr. 31 NamÄndVwV). Diese von der Verwaltung gemachten Vorgaben entsprechen der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Hiernach liegt ein die Änderung des Namens rechtfertigender Grund im Sinn des § 3 Abs. 1 NamÄndG vor, wenn die Abwägung aller für und gegen die Namensänderung streitenden schutzwürdigen Belange ein Übergewicht der für die Änderung sprechenden Interessen ergibt; dies gilt für die Änderung eines Vornamens ebenso wie für die Änderung eines Familiennamens. Ein öffentliches Interesse an der Namenskontinuität ist personenstandsrechtlich auch in Bezug auf den Vornamen zu entnehmen. Nach § 21 Abs. 1 Nr. 4 PStG sind die Vornamen in das Geburtenbuch einzutragen. Mit der Eintragung ist der Vorname grundsätzlich unabänderlich geworden und kann nur nach Maßgabe des öffentlich-rechtlichen Namensänderungsrechts geändert werden. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist auch geklärt, dass das in Art. 2 Abs. 1 GG verbürgte Recht auf freie Persönlichkeitsentfaltung der gesetzlichen Forderung, Vornamen nur aus wichtigem Grund zu ändern, nicht entgegensteht (vgl. jüngst BVerwG, Beschl. v. 19. Mai 2016 - 6 B 38/15 -, juris Rn. 11 ff.). Nach dieser Rechtsprechung unterscheidet sich die Änderung des Vornamens von der Änderung eines Familiennamens nur dadurch, dass den öffentlichen Interessen, auf die bei der Änderung eines Vornamens Bedacht zu nehmen ist, ein geringeres Gewicht zukommt als dem öffentlichen Interesse am unveränderten Fortbestand eines Familiennamens. Die gegen eine Namensänderung sprechenden schutzwürdigen Belange können aus den in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck gekommenen Grundsätzen der Namensführung hergeleitet werden. Zu diesen Grundsätzen zählen die Ordnungsfunktion des Namens sowie das sich daraus ergebende ordnungsrechtliche 20 10 Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Namens. Das Interesse an der Namenskontinuität besteht damit vornehmlich darin, den Namensträger zu kennzeichnen und sein Verhalten - im Rechtsverkehr oder im Bereich der Strafverfolgung - diesem auch in Zukunft ohne weitere Nachforschungen zurechnen zu können. Die Behörde kann sich nicht darauf berufen, dass, wenn die rechtlichen Voraussetzungen im Übrigen gegeben sind, ein Antrag auf Namensänderung nur deshalb abgewiesen werden könne, weil dadurch die Stellung weiterer Anträge veranlasst würde und eine erhebliche Mehrarbeit zu erwarten sei (BVerwG, Urt. v. 13. September 2016 - 6 B 12716 -, juris Rn 19 m. w. N.). Liegt danach ein wichtiger Grund vor, so bleibt kein Raum mehr für eine zusätzliche Ermessensbetätigung (OVG NRW, Urt. v. 12. Mai 2000 - 8 A 3458/96 -, juris Rn. 17 f.; Urt. v. 8. Dezember 2000 - 8 A 3628/00 -, juris Rn. 64 ff. jeweils m. w. N.). 2. Das Hauptbegehren des Klägers, die Reihenfolge seiner beiden Vornamen zu ändern, lässt sich schon nicht auf §§ 11, 3 NamÄndG stützen. Bei diesem Begehren handelt es sich nämlich nicht um eine Namensänderung i. S. der vorgenannten Regelungen. Um eine Änderung handelt es sich, wenn Vornamen gestrichen, verändert oder hinzugefügt werden sollen. Eine Änderung liegt hingegen schon vom Wortlaut nicht vor, wenn nur die Reihenfolge der Namen verändert wird (Loos, Kommentar zum Namensänderungsgesetz, 2. Auf. 1996, § 1 Nr. 2 b. bb. m. w. N. [auch zur Gegenauffassung]; in diese Richtung auch Hepting/Gaaz, Personenstandsrecht, Loseblattsammlung, eingestellt mit Stand: Mai 2009, Bd. 2, Ziff. IV Nr. 663; a. A., allerdings ohne Begründung VG Neustadt, Beschl. v. 20. April 2016 - 5 K 1009/15.NW -, juris Rn. 16). Für eine solche Sichtweise streitet auch der Umstand, dass mit der Änderung der Reihenfolge von Vornamen das vom Namensänderungsrecht geschützte öffentliche Interesse an der durch den Namen möglichen Identifikation des Namensträgers nicht berührt wird (zur Schreibweise in Großbuchstaben vgl. BVerfG, Beschl. v. 1. Dezember 2016 - 6 B 32/16 -, juris Rn 10 f. m. w. N.). Denn eine Identifikation ist auch bei einem Reihenfolgewechsel ohne weiteres möglich, da sich die identifikationsstiftenden Elemente des Namens nicht verändern und der Reihenfolge der Vornamen, insbesondere auch um etwa den Rufnamen durch seine Stellung - an der ersten oder letzten Stelle - hervorzuheben, 21 22 11 keinerlei rechtliche Bedeutung zukommt. Diese Sichtweise wird bestätigt durch den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (2. Personenstands-Änderungsgesetz) vom 22. März 2017 (BT-Drs. 18/11612), in dessen Begründung zu dem neuen § 45a PStG - er erlaubt die Neubestimmung der Reihenfolge der Vornamen durch Erklärung gegenüber dem Standesamt ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes (Vornamensortierung) - darauf hingewiesen wird, dass die Namensortierung keine Namensänderung darstellt (a. a. O. S. 26) und der Gesetzentwurf erstmals die Möglichkeit eröffnet, die Reihenfolge der Vornamen außerhalb eines behördlichen Namensänderungsverfahrens zu ändern (a. a. O. S. 19 f.). Der Hinweis des Klägers, der Sache nach würden im Geburtsregister die Vornamen zunächst gestrichen und sodann in geänderter Reihenfolge wieder eingetragen, so dass es sich um eine Änderung i. S. der §§ 11, 3 NamÄndG handele, entspricht zum einen nicht der Vorgehensweise der Standesämter, wie sich aus der Stellungnahme der Leiterin des Standesamts bei der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 4. Mai 2017 ergibt. Denn die Änderung der Reihenfolge wird hiernach in Form einer Nachbeurkundung, nicht aber durch Streichung, vorgenommen. Zum anderen würde mit einer solchen Sichtweise ein einheitlicher Lebensvorgang in nicht abtrennbare Einzelvorgänge zerlegt werden, was dem Ergebnis, die bloße Neusortierung der Vornamen, nicht gerecht werden würde. Auch vermag die vom Kläger als Gegenauffassung angeführte Entscheidung des OLG Hamm (Beschl. v. 25. April 1985, OLGZ 1985, 307) hieran nichts zu ändern. Denn der dort behandelte Fall einer von Anfang an unrichtigen Wiedergabe der Vornamensreihenfolge liegt hier nicht vor. Zu der Frage, ob eine nachträgliche Änderung der Reihenfolge nach dem öffentlichen Namensänderungsrecht möglich wäre, verhält sich das Oberlandesgericht jedoch nicht. Ob bis zum Erlass des 2. Personenstandsänderungs-Änderungsgesetzes auch im Lichte des Art. 2 GG (hierzu näher BVerfG, Beschl. v. 11. April 2001 - 1 BvR 1646/97 -, juris Rn. 8) eine entsprechende Anwendung von §§ 11, 3 NamÄndG gerechtfertigt wäre, weil auch die Reihenfolge der Vornamen als Ausprägung der sozialen Identität des Namensträgers vom Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts erfasst sein 23 24 25 12 könnte, kann offen bleiben, weil der hiernach erforderliche wichtige Grund, wie sich im Folgenden ergibt, nicht vorliegt. 3. Soweit der Kläger mit seinem Hilfsantrag die Streichung seines Vornamens "Hans" begehrt, liegt der wichtige Grund hierfür nicht vor. Dies gilt zum einen für die vom Kläger behaupteten belastenden Erinnerungen im Zusammenhang mit der Verwendung des Vornamens Hans in dessen Kindheit. Zwar ist im Hinblick auf die seelische Belastung durch das Führen eines ungeliebten Vornamens in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine solche Belastung als wichtiger Grund für eine Namensänderung angesehen werden kann. Dies gilt allerdings nur dann, wenn sie unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände nach allgemeiner Verkehrsauffassung verständlich und begründet ist. Ist die seelische Belastung hingegen nur als übertriebene Empfindlichkeit zu werten, liegt kein wichtiger Grund (BVerwG, Beschl. v. 11. Januar 2011 - 6 B 65/10, 6 B 65/10, 6 PKH 21/10 -, juris Rn. 5 m. w. N.). Vorliegend hat der Kläger keine näheren Angaben gemacht, warum die Konfrontation mit dem Vornamen "Hans" eine solche nachvollziehbare seelische Belastung hervorrufen würde. Die Hinweise auf seine Jugend sind auch in der Berufungsverhandlung vage geblieben; nachvollziehbare Anhaltspunkte für eine wirkliche seelische Notlage sind auch nicht ansatzweise erkennbar geworden. Das gilt auch für den wiederholten Hinweis auf seine Stasi-Unterlagen, in denen er mit seinem Rufnamen "Frank" geführt worden ist, und die Eingravierung in dem Ehering. Auch insoweit erschließt sich nicht, woraus eine seelische Notlage erwachsen sollte. Vielmehr scheinen die Beweggründe des Klägers insoweit keine anderen zu sein, als wie sie bei den meisten Menschen mit mehreren Vornamen bestehen, nämlich dem Rufnamen auch im Vergleich zu den anderen in der Praxis ungebräuchlicheren Vornamen einen "Verwendungsvorrang" geben zu wollen. Zum anderen greifen auch die weiteren, vom Kläger angegebenen Gründe nicht durch. 26 27 28 29 30 13 Die geltend gemachten Schwierigkeiten bei der Einreise in die USA im Jahr 2011 stellen keinen wichtigen Grund dar. Dabei kann offen bleiben, ob - wie von der Beklagten angeführt - solche Schwierigkeiten grundsätzlich unberücksichtigt bleiben müssen (so auch BVerwG, Beschl. v. 13. September 2016 - 6 B 12/16 -, juris Rn. 18; a. A. HessVGH, Beschl. v. 16. April 2012 - 8 D 2431/11 -, juris Rn. 3). Denn selbst wenn diese Schwierigkeiten darauf zurückgeführt werden könnten, dass die persönlichen Daten des Klägers von einer früheren Einreise her bei den Immigrationsbehörden der USA gespeichert waren und nunmehr - wohl wegen der erstmaligen Angabe aller Vornamen im Reisepass bei der Einreise 2011 - mit der damaligen Speicherung nicht mehr übereinstimmten, dürften sich diese Schwierigkeiten künftig nicht wiederholen. Zwar hat der Kläger hierzu nachvollziehbar angegeben, er wolle wegen seiner verwandtschaftlichen Beziehungen wieder einmal in die USA reisen. Allerdings dürften die personenbezogenen, über den Kläger gespeicherten Daten nunmehr nach der Korrektur im Jahr 2011 mit denen übereinstimmen, die im aktuellen Reisepass enthalten sind. Daher liegt es nahe, dass sich die verstärkte Kontrolle bei einer erneuten Einreise nicht mehr wiederholt. Die Angabe aller Vornamen auf den Einreiseformularen ist dem Kläger aber ohne weiteres zumutbar, zumal er nicht vorgetragen hat, dass die Formulare mangels ausreichenden Platzes nur die Angabe des ersten Vornamens ermöglichten. Schließlich ist die Situation des Klägers, der nur sporadisch und seit 2011 bis heute gar nicht mehr in die USA eingereist ist, nicht mit der vom Bundesverwaltungsgericht beurteilten Sachlage vergleichbar, die wegen der dort begehrten reibungslosen Teilnahme am dortigen Geschäftsverkehr zur Bejahung eines wichtigen Grundes geführt hatte (BVerwG a. a. O. Rn. 15). Vielmehr ist zu erwarten, dass bei einer Änderung der Vornamensreihenfolge oder der Streichung eines Vornamens der bei den amerikanischen Einwanderungsbehörden vom Kläger gespeicherte Datensatz wiederum unrichtig würde und es zu erneuten Schwierigkeiten mit den dahingehenden, vom Kläger in der mündlichen Verhandlung geschilderten Beschwernissen kommen könnte. Damit aber würde die angestrebte Namensführung ihrerseits wieder einen nahe liegenden Grund für eine spätere Namensänderung setzen, was regelmäßig zu der Verneinung eines wichtigen Grundes berechtigt (BVerwG, Urt. v. 26. März 2003, Buchholz 402.10 § 11 NÄG Nr. 5 m. w. N.). 31 14 Auch das sonstige Vorbringen legt keinen wichtigen Grund dar. Zwar ist es richtig, dass der Personalausweis gemäß § 20 Abs. 1 PAuswG nicht nur zur Identifikation gegenüber hierzu berechtigten Behörden (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 PAuswG) dient, sondern auch bei sonstigen öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen als Identitätsnachweis und Legitimationspapier verwendet werden kann. Auch Beförderungsunternehmen dürfen nach § 20 Abs. 4 PAuswG dürfen unter bestimmten Maßgaben die in der MRZ gespeicherten Daten auslesen. Mit dieser dem Personalausweis anhaftenden Legitimations- und Identifikationswirkung geht allerdings nicht zwangsläufig die den Kläger offenbar vornehmlich belastende Folge einher, dass öffentliche und nichtöffentliche Stellen die Vornamen in der Reihenfolge speichern oder verwenden, wie sie in der MRZ angegeben ist. Vielmehr ist es dem Kläger in vielen Fällen durch eine persönliche Vorsprache oder auf ähnliche Weise gelungen, gegenüber diesen Stellen die Verwendung seines Rufnamens "Frank" auf Formularen, Kundenkarten oder im Adressfeld von Schreiben zu erreichen. Nur im Fall einer Direktbank scheint dies bisher nicht gelungen zu sein. Es ist allerdings in keinem Fall vorgetragen oder ersichtlich, dass insbesondere nichtöffentliche Stellen durch verbindliche, möglicherweise sogar gesetzliche Vorgaben gezwungen wären, die Vornamensreihenfolge aus der MRZ zu übernehmen und bei Platzmangel auf den verwendeten Formularen nur den ersten Vornamen zu verwenden. Vielmehr lässt sich in aller Regel die Verwendung des Rufnamens oder Speicherung der vom Kläger gewünschten Vornamensreihenfolge erreichen. Der dabei aber möglicherweise im Einzelfall auftretende erhöhte Aufwand nötigt aber nicht dazu, hierin einen wichtigen Grund für eine Namensänderung zu sehen. Soweit der Kläger schließlich auf eine angeblich liberale Verwaltungspraxis anderer Landesbehörden verweist, hat er schon keinen Anspruch auf Gleichbehandlung i. S. v. Art. 3 GG, weil der grundgesetzliche Gleichbehandlungsanspruch auf den Kompetenzbereich des jeweiligen Trägers öffentlicher Gewalt beschränkt ist. Aus Art. 3 Abs. 1 GG kann daher kein Recht abgeleitet werden, von einem Träger öffentlicher Gewalt so behandelt zu werden wie ein anderer Grundrechtsträger von einem anderen Träger öffentlicher Gewalt (OVG Lüneburg, Urt. v. 24. Juni 2016 - 8 KN 128/15 -, juris Rn. 73 m. w. N.). 32 33 15 Letztlich hat der Kläger mit der Umstellung seines Klageantrags zu erkennen gegeben, dass es sein vorrangiges Begehren ist, seine Vornamen neu zu sortieren. Dies lässt erkennen, dass der vor dem Verwaltungsgericht noch mit dem Hauptantrag begehrten Streichung seines Vornamens "Hans" in der Berufungsinstanz ein minderes Gewicht zukommt. Dies legt es nahe, dass die vom Kläger vorgebrachten Gründe für eine Vornamensstreichung nicht von einer derartigen Bedeutung sind, dass es ihm nicht zumutbar wäre, das wahrscheinliche Inkrafttreten des neuen § 45a PStG zum 1. November 2018 (vgl. Art. 4 Abs. 2 des Entwurfs des 2. Personenstands- Änderungsgesetzes) abzuwarten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision ist zuzulassen, da die Rechtsache im Hinblick auf die Frage der Anwendung des Namensänderungsgesetzes bei der vom Kläger begehrten Neusortierung seiner Vornamen grundsätzliche Bedeutung hat, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu. Die Revision ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa über den elektronischen Rechtsverkehr, die elektronische Aktenführung, die elektronischen Register und das maschinelle Grundbuch in Sachsen (Sächsische E-Justizverordnung - SächsEJustizVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. April 2014 (SächsGVBl. S. 291) in der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Revisionsfrist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der Frist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung der Bundesregierung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof (ERVVOBVerwG/BFH) vom 26. November 2004 (BGBl. I S. 3091) eingelegt wird. Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVOBVerwG/BFH einzureichen. 34 35 36 16 Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben. Für das Revisionsverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Revision und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Verhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. gez.: v. Welck Kober Groschupp Beschluss 17 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000,- € festgesetzt (§ 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 2 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: v. Welck Kober Groschupp