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Urteil

2 K 483/16 Me

VG Meiningen 2. Kammer, Entscheidung vom

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Tenor
I. Der Bescheid der Beklagten vom 02.05.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.10.2016 wird aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, den Familiennamen des Klägers „K...-R...“ in „K...-R... von L...“ zu ändern. II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
I. Der Bescheid der Beklagten vom 02.05.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.10.2016 wird aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, den Familiennamen des Klägers „K...-R...“ in „K...-R... von L...“ zu ändern. II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 2.5.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.10.2016 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Die Voraussetzungen für eine öffentlich-rechtliche Namensänderung aus wichtigem Grund gemäß § 3 Abs. 1 NamÄndG liegen vor. Rechtsgrundlage der Namensänderung ist § 3 Abs. 1 NamÄndG. Danach darf ein Familienname nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Ein wichtiger Grund für eine Änderung des Familiennamens ist gegeben, wenn das schutzwürdige Interesse des Namensträgers, seinen bisherigen Namen abzulegen und den neuen Namen zu führen, Vorrang hat einerseits vor dem schutzwürdigen Interesse der Träger des bisherigen und des neuen Namens, die durch eine Namensänderung betroffen sind, und andererseits vor den Grundsätzen der Namensführung, die in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck gekommen sind und zu denen auch die Ordnungsfunktion des Namens sowie sicherheitspolizeiliche Interessen an der Beibehaltung des bisherigen Namens gehören. Das Namensrecht ist grundsätzlich durch entsprechende Vorschriften des Bürgerlichen Rechts umfassend und abschließend geregelt. Die öffentlich-rechtliche Namensänderung dient dazu, Unzuträglichkeiten im Einzelfall zu beseitigen. Sie hat Ausnahmecharakter. Der von der Bundesregierung erlassenen Verwaltungsvorschrift (Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen - NamÄndVwV) kommt die Bedeutung eines Maßstabs zu, der als Ausdruck der allgemeinen Verkehrsauffassung bei der Prüfung des wichtigen Grunds mit einzubeziehen ist (BVerwG, B.v. 11.1.2011 - 6 B 65/10, 6 PKH 21/10 - Buchholz 402.10, § 3 NÄG Nr. 80; BayVGH, B.v. 22.7.2010 - 5 ZB 10.406 - juris; B.v. 28.4.2010 - 5 ZB 09.820 - StAZ 2010, 211). Da der Familienname grundsätzlich nicht zur freien Verfügung des Namensträgers steht, kommt eine Namensänderung nicht in Betracht, wenn der bestehende Name dem Namensträger nur nicht gefällt oder ein anderer Name klangvoller ist oder eine stärkere Wirkung auf Dritte ausübt (Nr. 30 Abs. 2 NamÄndVwV). Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Kläger einen Anspruch auf die begehrte Änderung seines bürgerlichen Namens in den Namen „K...-R... von L...“. Ein wichtiger Grund i.S.d. § 3 Abs. 1 NamÄndG liegt vor. Der Kläger bewirtschaftet als Eigentümer und als einziges Familienmitglied das Schloss B..., welches sich seit 1779 im Besitz der Familie „R... von L...“ befindet. Dieses wird durch den Kläger in auch für das Gericht nachvollziehbarer Weise als wesentliches kulturelles Erbe der Familie angesehen. Der Verweis des Beklagten darauf, dass der Kläger bereits mit seinem jetzigen Namen mit dem Schloss in Verbindung gebracht werde, steht dem nicht entgegen. Wenn der Beklagte sich auf diesen Umstand - welcher infolge der vielfachen öffentlichkeitswirksamen Aktivitäten des Klägers bezogen auf das Schloss zwangsläufig ist - beruft, geht er davon aus, dass die Verbesserung der wirtschaftlichen Betätigungsmöglichkeiten des Klägers den wesentlichen Zweck der Namensänderung darstellt. Er lässt dabei außer Betracht, dass der Kläger die Namensänderung deswegen erstrebt, um dem historischen Erbe und der eigenen Namenstradition der Familiengeschichte gerecht zu werden. Es ist bei der Bestimmung des wichtigen Grundes i.S.d. § 3 Abs. 1 NamÄndG nicht nur auf die Bedeutung der Namensänderung für den Durchschnittsbürger abzustellen, vielmehr sind die konkreten Umstände des Klägers zugrunde zu legen und auch dessen gesellschaftliche Sphäre als Entscheidungsgrundlage heranzuziehen. Dass ein wichtiger Grund i.S.d. § 3 Abs. 1 NamÄndG vorliegt, hat auch die Ausgangsbehörde zeitweise so gesehen (Bl. 48 der Behördenakte). Die ideelle Verknüpfung des (adeligen) Klägers zu dem Schloss der Familie „von L...“ ist für das Gericht ohne weiteres nachvollziehbar, da es sich lediglich mit einer kurzen Unterbrechung seit ca. 240 Jahren in Familienbesitz befindet. Dass der Kläger somit auch den Namen des eigenen Familiengeschlechts tragen möchte, welches seit sieben Generationen im Zusammenhang mit dem Schloss stand, ist ebenfalls nachvollziehbar. Er ist Eigentümer des Schlosses und maßgeblich für den Erhalt und die Außenwirkung der Familie verantwortlich. Aus dem Vortrag des Klägers wird deutlich, dass er es als einen Lebenszweck ansieht, das Erbe des Familienschlosses zu pflegen und durch dieses einen Beitrag im Gemeinwesen zu leisten. Wenn sich der Beklagte auf den Grundsatz der Namenskontinuität beruft, hat dieser im konkreten Fall hinter dem Namensänderungsinteresse des Klägers zurückzutreten. In den Zeiten der elektronischen Datenverarbeitung und der Entwicklung hin zur digitalen Verwaltung ist mit der Änderung des Familiennamens nicht mehr ein solcher logistischer Aufwand verbunden, wie noch vor einigen Jahren bzw. Jahrzehnten. Vielmehr werden die meisten Verzeichnisse digital geführt und können mithilfe weniger Mausklicks aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung abgeändert werden. Es trifft zu, dass der öffentlich-rechtlichen Namensänderung Ausnahmecharakter zukommt. Ein solcher Fall liegt aber gerade vor, da die Namensänderung zur Beseitigung von Ungerechtigkeiten im Einzelfall angezeigt ist. Als im Jahr 1995 die Mutter des Klägers den Namen „R... von L...“ wieder annahm wurde die Namensänderung zwar auf den jüngeren Bruder des Klägers erstreckt, für ihn kam jedoch eine solche Erstreckung nach § 1617c Abs. 2 BGB nicht mehr in Betracht. Nach der bürgerlich-rechtlichen Rechtslage korrekt, aber in der Gesamtschau nur schwer nachvollziehbar und kaum vermittelbar ist es, dass der Kläger als einziges Familienmitglied, welches sich um das wesentliche historisch-kulturelle Erbe der Familie kümmerte, nicht den Familiennamen tragen darf, nur weil er zum Zeitpunkt der Anschlusserklärung nach § 1617c Abs. 2 BGB die Altersgrenze knapp überschritten hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist konkret bei der Gewährung von Adelsnamen mit Blick auf Art. 109 Abs. 3 Satz 2 WRV i. V. m. Art. 123 GG Zurückhaltung geboten. Adelsbezeichnungen gelten nach der als einfaches Gesetzesrecht fortgeltenden Regelung der Weimarer Reichsverfassung nur als Teil des Namens und dürfen nicht mehr verliehen werden (Nr. 53 Abs. 4 NamÄndVwV). Daher dürfen auch im Wege der Namensänderung Namen mit Adelsbezeichnungen nur ausnahmsweise gewährt werden. Solche Namensänderungen setzen in der Regel besondere soziale, das heißt, in Wirklichkeit gelebte enge Beziehungen zu Personen voraus, die den gewünschten Namen tragen (vgl. BVerwG, U.v. 11.12.1996 - 6 C 2.96 - Buchholz 402.10, § 3 NÄG Nr. 75; B.v. 17.5.1993 - 6 B 13/93 - Buchholz 402.10, § 3 NÄG Nr. 67; U.v. 11.3.1966 - VII C 85.63 - BVerwGE 23, 344 sowie VG Sigmaringen, U.v. 24.9.2014 - 5 K 1793/13 - juris; VG Ansbach, U.v. 24.6.2013 - AN 4 K 12.01685 - juris; VG Berlin, U.v. 21.5.2010 - 3 K 9.09 - StAZ 2010, 268; VG Frankfurt, U.v. 8.2.2010 - 3 K 1476/08.F - juris; BayVGH, B.v. 15.2.1995 - 5 B 94.2487 - juris). Insbesondere genügt der bloße Wunsch, einen Adelstitel zu führen, nicht (VG Oldenburg, U.v. 28.11.2006 - 12 A 3371/05 - juris; OVG NRW, U.v. 20.5.2000 - 8 A 3458/96 - NWVBl. 2001, 33). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Kläger hat sich unwiderlegt dahingehend eigelassen, dass er eine gesunde und enge Beziehung mit seiner Mutter (Geburtsname und heute geführter Familienname: „R... von L...“) pflegt. Anhaltspunkte für das Gegenteil sind weder ersichtlich, noch durch den Beklagten vorgetragen. Vielmehr ist die Mutter des Klägers gemeinsam mit diesem nach der Wende nach B... gezogen und war auch als Zuschauerin in der mündlichen Verhandlung anwesend um den Kläger - nach dessen glaubhaften Angaben - zu unterstützen. Die Namensänderung läuft demzufolge auch nicht auf eine sog. Neuverleihung eines Adelstitels hinaus, noch fußt sie lediglich in dem Wunsch einen Adelstitel zu führen. (s.o.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO vorliegt. Beschluss Der Streitwert wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt. Gründe Der Beschluss beruht auf § 52 GKG. I. Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Änderung seines Familiennamens „K...-R...“ in „K...-R... von L...“ im Wege einer Verpflichtungsklage. Der Kläger ging am 21. Oktober 1972 aus der Ehe von Herrn ... ... K... und Frau ... K..., geb. R... von L..., hervor. Als Geburtsnamen erhielt der Kläger den Namen „K...“. Nachdem die Kindesmutter ihren Geburtsnamen „R... von L...“ dem Ehenamen angefügt hatte, wurde dieser Name im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Namensänderung aus dem Jahre 1982 in den Namen „K...-R...“ mit der Maßgabe der Erstreckung auf die minderjährigen Kinder abgeändert. Der Kläger führt diesen Namen mit Wirkung vom 11. Oktober 1982. Die Kindesmutter nahm im Jahre 1995 ihren Geburtsnamen „R... von L...“ wieder an. Das Schloss B..., welches sich seit 1779 (in der 8. Generation) im Besitz der Familie R... von L... befindet, wurde durchgängig bis zum Jahr 1969, als die Familie des Klägers in die BRD übersiedelte, von der Familie R... von L... bewohnt. Im Rahmen der Wiedervereinigung kehrte der Kläger nach Thüringen zurück und bewirtschaftet seither das Schloss B... als dessen Eigentümer. Seit 2013 nahm er zudem seinen Wohnsitz im Schloss und eröffnete dort ein Architektenbüro. Am 9. September 2015 stellte der Kläger bei dem Beklagten einen Antrag auf Namensänderung. Diesen begründete er insbesondere damit, dass der Name R... von L... mittlerweile in der 8. Generation mit dem Schloss B... verbunden sei. Die Verpflichtungen als Eigentümer beim Wiederaufbau und Betrieb des Schlosses verbänden den Kläger in besonderer Weise mit dem Familiennamen R... von L.... So würde er in Verbindung mit dem Schloss privat und in der Öffentlichkeit regelmäßig und ohne eigenes Zutun mit dem Namen „K...-R... von L...“ angesprochen. Er empfinde es als schweren Nachteil, nicht über den vollständigen Namen „K...-R... von L...“ zu verfügen. Nachdem dem Kläger mit Schreiben vom 11.12.2015 die Ablehnung seines Antrags in Aussicht gestellt wurde, trug dieser erweiternd und vertiefend vor, dass er fortlaufend mit der Nutzung bzw. Nichtnutzbarkeit des Namensteils „von L...“ konfrontiert bzw. behindert sei. Dadurch habe er über das für den Betrieb von Schloss B... wichtigste Wirtschaftsgut, dem kulturellen Erbe, nur eine eingeschränkte Kontrolle. Der Name „R... von L...“ auf der einen Seite und Schloss B... andererseits seien in ihrer Verbindung ein absoluter Einzelfall. Der Kläger befände sich in der absurden Situation, Mitglied einer Familie zu sein, die in zwar verschiedenen Kombinationen, aber doch stets „R... von L...“ heiße, selbst aber als Verantwortlicher für das familiäre Schloss, diesen Namen nicht führen und die Verwendung im Zusammenhang mit dem Schloss nicht kontrollieren zu können. Nach Gewährung rechtlichen Gehörs mit Schreiben vom 04.03.2016 lehnte der Beklagte die begehrte Namensänderung mit Bescheid vom 02.05.2016, welcher dem Kläger am 04.05.2016 zugestellt wurde, ab (Nr. 1) und legte ihm eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 125,00 € auf (Nr. 2 und 3). Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 NamÄndG, wonach ein Familienname nur geändert werden dürfe, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertige, nicht vorläge und die Kennzeichnungs- und Ordnungsfunktion des Namens überwiege. Bereits nach Nr. 27 NamÄndVwV sei das Namensrecht durch das Bürgerliche Recht umfassend und abschließend geregelt. Eine öffentlich-rechtliche Namensänderung könne nur Ausnahmecharakter haben und diene nur dazu Unzuträglichkeiten im Einzelfall zu beseitigen. Der Kläger würde sowohl in der Presse als auch im Internet mit seinem derzeitigen Namen mit dem Schloss B... in Verbindung gebracht. Insbesondere die jahrelange Tätigkeit am und im Schloss habe zur Verbreitung des Namens beigetragen. Die beachtliche wirtschaftliche Entwicklung des Schlosses in den letzten Jahren zeige auch, dass dieser Erfolg nicht mit dem alten Namen gefährdet sei. Eine Verbindung zwischen dem Familiennamen und Hof sei auch mit dem derzeitigen Namen sichergestellt, so dass die Voraussetzungen der Nr. 47 NamÄndVwV nicht vorlägen. Da der Kläger seinen Nachnamen nunmehr seit über 33 Jahren führe, habe sich die Namenskontinuität manifestiert. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der vom Kläger begehrte Name nur stärkeren Klang bzw. Wirkung auf Dritte haben soll. Insgesamt verbinde der Kläger Schutz der Statusmerkmale mit einem größeren Wert bzw. Nutzen für die Bewirtschaftung des Schlosses. Zudem wäre die begehrte Namensänderung bereits die dritte Namensschreibweise und könne zu Unklarheiten führen. Auch sei Nr. 53 Abs. 3 der NamÄndVV erfüllt, wonach ein Familienname, der durch frühere Träger bereits eine Bedeutung, z.B. auf historischem, literarischem oder politischem Gebiet, erhalten habe, im allgemeinen nicht gewährt werden soll. Nach Nr. 53 Abs. 4 NamÄndVV dürften frühere Adelsbezeichnungen nur im Ausnahmefall gewährt werden. Es sei darüber hinaus nicht nachvollziehbar, warum die Namensänderung erst nach dem 43. Lebensjahr eingefordert würde. Im Ergebnis liege nur ein vernünftiger, also nachvollziehbarer Grund vor, die Namensänderung im privaten Interesse erreichen zu wollen, was jedoch im Rahmen des § 3 Abs. 1 NamÄndG nicht genüge. Durch die Prozessbevollmächtigte des Klägers wurde am 30. Juni 2016 Widerspruch eingelegt. Zur Begründung wurde auf die Antragsbegründung Bezug genommen. Ergänzend wurde ausgeführt, dass sich mit zunehmendem Ausbau des Schlosses und dem Auftreten des Klägers in der Öffentlichkeit die Probleme der Namensungleichheit verstärkt hätten. Darüber hinaus werde die Namensänderung als unabdingbare Voraussetzung für die erfolgreiche Weiterführung der Familientradition gesehen. Nachdem dem Kläger Gelegenheit gegeben wurde seinen Widerspruch zurück zu nehmen, erging am 27.10.2016 ein Widerspruchsbescheid, welcher dem Kläger am 28.10.2016 zugestellt wurde. Zur Begründung wurde angeführt, dass die Wiederherstellung eines früheren Namen bzw. der Erhalt eines aussterbenden Namens generell nicht als wichtiger Grund i.S.d. Nr. 46 und 48 NamÄndVV anerkannt seien. So sei bereits nicht nachvollziehbar, dass der begehrte fehlende Namenszusatz ein schwerwiegendes Hindernis bei der historischen und wirtschaftlichen Betätigung darstelle, jedenfalls liege keine unzumutbare Belastung des Widerspruchführers vor. Eine kurze Internetrecherche brächte schon das Ergebnis, dass der Widerspruchsführer infolge jahrelanger engagierter Tätigkeit im Umfeld des Schlosses mit diesem in Verbindung gebracht werde. Darüber hinaus würden weite Teile der ortskundigen Bevölkerung, aber auch regionale Ansprechpartner aus Verwaltung und Wirtschaft den aktuellen Namen des Widerspruchführers kennen und auf diesen vertrauen. Letztlich sei große Zurückhaltung bei Änderung in Adelsnamen geboten. Eine solche setze eine enge soziale und tatsächlich gelebte Beziehung zu einem solchen Namensträger voraus. Da die Mutter des Widerspruchführers den Adelsnamen erst im Jahr 1995, also zu einem Zeitpunkt, als der Kläger weitgehend selbstständig war, wieder annahm, liege die Voraussetzung einer engen sozialen und tatsächlich gelebten Beziehung zu einem Adelsnamensträger nicht vor. Am 24.11.2016 hat der Kläger Klage erhoben. Er beantragt, der Bescheid des Beklagten vom 02.05.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.10.2016 wird aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, den Familiennamen des Klägers K...-R... in „K...-R... von L...“ zu ändern. Ergänzend trug er vor, dass die Ahnentafel der Familie R... bis ins Jahre 1604 zurückreiche und die Familie am 4. März 1743 in Frankfurt am Main von Kaiser Karl VII. in den Adelsstand erhoben worden sei. Das Schloss B... sei untrennbar mit dem Namen „R... von L...“ verknüpft, was bereits daran zu erkenne sei, dass über dem Eingangstor zum Schlosspark die Initialen „VL“ als Synonym für v. L rangten. Der Kläger sei Erbe des Schlosses, wozu auch dessen Namenstradition gehöre und trage somit Verantwortung für die Pflege des kulturellen Erbes. Die Souveränität über den Namensbestandteil „von L...“ sei für die Bewirtschaftung des Schlosses infolge der damit verbundenen Definitionshoheit über das kulturelle Erbe - zu welchem auch historische Personen, wie die Jugendliebe S, C von L, geborene von W, der Militärschriftsteller und Kleistfreund, O von L, der Paläontologe H von L und nicht zuletzt die H Ehrenbürgerin He von Li gehören - unabdingbar. Der Name „R... von L...“ bzw. „von L...“ sei weit über die Grenzen des Schlosses B... hinaus, - bis 1969 durchgängig von Mitgliedern der Familie „R... von L...“ bewohnt - seit Jahrhunderten das Markenzeichen des Schlosses. Mit der „Haupteigentümerstellung“ des Schlosses B..., welches er wieder aufgebaut habe, sei der Kläger auch Repräsentant der Familie R... von L..., weshalb er auch nach außen mit diesem Namen auftreten möchte. Es sei widersinnig, dass sich der Kläger zwar mit dem gewünschten Namen in der Öffentlich identifiziere, ihn aber nicht verwenden dürfe. So würde der Kläger privat und in der Öffentlichkeit regelmäßig mit dem Namen „K...-R... von L...“ angesprochen. Er würde allenthalben als Repräsentant des Schlosses angesehen und ihm würde der Name „von L...“ „regelrecht übergestülpt“. Ein Auftreten unter dem Namen „R...“ sei im Zusammenhang mit dem Schloss weder bekannt, noch akzeptabel. Der Kläger hätte zudem, würden auf seinem blog „www.lilienstern.de“ schädigende Darstellungen in Bezug auf die Werte des Schlosses verbreitet, wenig Handhabe dem entgegenzuwirken. In Situationen, in denen er über die Rückgabe von historischen Dokumenten (bspw. eines Lehensbriefes) an das Schloss mit Dritten spräche, käme es häufig zu Nachfragen in Bezug auf den Namen. Er sähe dann seine Legitimität als Empfänger dieser Dokumente in Frage gestellt, die nur durch langatmige Erklärungen und auch dann nur teilweise wiederhergestellt werden könne. Zweimal sei es bereits zu - für den Kläger unangenehmen - Situationen gekommen, in denen er sich nur in Ausflüchte retten konnte, um einer weitschweifigen Erklärung um die Geschichte seines Namens zu entgehen. Einmal sei es dem Kläger im Trouble nach der Schlossführung unmöglich gewesen, eine für alle zufriedenstellende Erklärung zu seinem Namen abzugeben. Als der Kläger zu einer anderen Gelegenheit einen Text zur Geschichte des Schlosses Korrektur habe lesen müssen, sei es für ihn ein unauflöslicher Widerspruch gewesen, einen Text über eine Familie zu korrigieren, deren Namen er nur zur Hälfte trägt. So würden Menschen mit wenig Sachkenntnis es als Anmaßung auffassen, dass der Kläger einen Text über eine scheinbar fremde Familie korrigiere, was wiederum ein schlechtes Licht auf den Kläger und das Schloss werfe. Mögliche Konflikte um den korrigierten Text könnten letztlich nur durch die Untersagung der Veröffentlichung abgewehrt werden, was jedoch dem kulturellen Erbe des Klägers und des Adels insgesamt nicht zuträglich wäre. Darüber hinaus habe er bereits im Anhörungs- und Widerspruchsverfahren einen lückenlosen Abstammungsnachweis erbracht. Insgesamt wirke sich die aufgezwungene Namensänderung als nachteilig für den Kläger aus. Er dürfte nicht für fehlerhafte - lediglich aus weltanschaulichen Gründen getroffene - Entscheidung seiner Mutter, bestraft werden, zumal auch der jüngste Bruder den Namen „R... von L...“ habe annehmen dürfen. Auch die Mutter des Klägers habe ihren Geburtsnamen „R... von L...“ nach Art. 7 § 1 Familiennamenrechtsgesetz wieder angenommen. Letztlich sei auch das Verwaltungsverfahren fehlerhaft verlaufen. So habe die Ausgangsbehörde den Antrag zuerst für begründet erachtet, sei dann aber nach Rückversicherung von der Widerspruchsbehörde „auf Linie gebracht“ worden. Es könne davon gesprochen werden, dass der Beklagte gar keine eigene Entscheidung getroffen habe, sondern die Entscheidung der zweiten Instanz vorweg genommen habe. Demgegenüber hätte sich die Sachbearbeiterin bei Fragen mit ihrem Vorgesetzten in Verbindung setzen müssen, nicht mit der Widerspruchsbehörde. Im Ausgangsverfahren seien auch Datenschutzbestimmungen nicht eingehalten worden. Der Beklagte beantragt, die Klage anzuweisen. Die Änderung des Nachnamens in K...-R... mit 10 Jahren habe dem Kläger geholfen, seine namensrechtliche Identität mit diesem Namen zu finden und begleite seine Lebensgeschichte, die in diesem Doppelnamen erkennbar werde. Da der Kläger den aktuellen Namen bereits seit über 34 Jahren führe, würde die (überdies dritte) Namensänderung einer nach Art. 109 Abs. 3 S. 2 WRV i.V.m Art. 123 GG verbotenen Verleihung eines Adelstitels gleichkommen. Dem nach Nr. 47 NamÄndVwV geforderten Zusammenhang (mit dem Schloss) werde bereits mit dem Namen R... genügt. Zudem würden auch Vorfahren des Klägers, die im Naturhistorischen Museum auf Schloss Burg in S... mehrfach als Sammler und Stifter erwähnt würden, nur mit dem Namen R... aufgeführt. Es sei unzutreffend, dass das Schloss mit dem Adelstitel verknüpft sei. Vielmehr erstrebte die Mutter des Klägers einen Doppelnamen (K...-R...) für die Kinder, damit der mit dem Hof verknüpfte Familienname auch von den Kindern geführt würde. Auf die Adelsbezeichnung sei es ihr gerade nicht angekommen. Im Übrigen genüge zum Nachweis der Legitimation des Klägers bei Gesprächen über die Rückgabe von historischen Dokumenten eine Geburtsurkunde, letztlich sei jedoch ein Nachteil nicht nachgewiesen. Entgegen der Auffassung der Klage habe die Sachbearbeiterin sehr wohl eine eigene Entscheidung getroffen. Jedenfalls habe die Widerspruchsbehörde die Fach- und Rechtsaufsicht über das Landratsamt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakte (eine Heftung) Bezug genommen.