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Beschluss

15 A 1185/00

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2000:0509.15A1185.00.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Beklagte.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 576,78 DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Beklagte. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 576,78 DM festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. Der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor, weil es nicht überwiegend wahrscheinlich ist, dass die Klage in einem durchzuführenden Berufungsverfahren im beantragten Umfang aus den in der Antragsschrift vom 3. März 2000 genannten Gründen abzuweisen wäre. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr zu Recht das Aufbringen der Asphaltfeinbetondecke auf die vorhandene Teerschicht als nicht beitragsfähige Instandsetzungsmaßnahme gewertet. Die Verschleißdecke kann nämlich nicht für sich Gegenstand einer beitragsfähigen Verbesserung sein. Dafür wäre - wie bei der Erneuerung - erforderlich, dass der von der Verbesserung betroffene Teil der Straße, hier also die Verschleißdecke, die nötige Selbständigkeit hat. Vgl. Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Loseblattsammlung (Stand: März 2000), § 8 Rdnr. 312. Das ist nicht der Fall. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. August 1996 - 15 A 1642/93 -, NWVBl. 1997, 78. Eine beitragsfähige Verbesserung muss sich wie eine Erneuerung deshalb auf mehr als nur einen unselbständigen Teil einer Straße erstrecken, weil nach § 8 KAG NRW nur die Kosten eines Ausbaus größeren Umfangs und größerer Intensität, der die Schwelle von Unterhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten überschreiten muss, durch Beiträge finanziert werden soll. Dabei wird vom Gesetz als selbstverständlich und nicht gesondert beitragsfähig vorausgesetzt, dass bei der Unterhaltung und Instandsetzung Verfahren und Materialien verwendet werden, die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen und damit im Allgemeinen besser als die vorher verwendeten Verfahren und Materialien sind. Wird eine abgenutzte Verschleißdecke durch eine neue ersetzt, die aus verkehrstechnisch besserem Material besteht oder in einem die verkehrliche Benutzbarkeit verbessernden Verfahren eingebracht wird, verwandelt sich diese Instandsetzungsmaßnahme nicht in eine beitragsfähige Verbesserung der Gesamtanlage. Solche Veränderungen sind Folge der ständigen Weiterentwicklung der Straßenbautechnik, aber nicht Folge einer Unterhaltung und Instandsetzung überschreitenden Ausbaumaßnahme. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. März 2000 - 15 A 612/00 -, S. 2 f. des amtlichen Umdrucks. Der geltend gemachte Zulassungsgrund einer Abweichung des Urteils von der Entscheidung des beschließenden Gerichts Urteil vom 15. Mai 1996 - 15 A 3507/93 -, (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO), liegt nicht vor. Soweit diese Entscheidung bezüglich der Beitragsfähigkeit des Aufbringens einer Asphaltfeinbetondecke auf eine Schwarzdecke einen anderen abstrakten Rechtssatz als die angefochtene Entscheidung aufstellt, ist dieser durch die genannte Entscheidung vom 3. März 2000 aufgegeben. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus §§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 1 und 3 GKG. Ein höherer Wert kommt entgegen der Auffassung des Klägers nicht in Betracht, weil der Beklagte die Zulassung der Berufung nicht in dem Umfang beantragt hat, in dem er durch das erstinstanzliche Urteil beschwert ist, sondern nur in dem aus der Antragsschrift ersichtlichen Umfang. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.