OffeneUrteileSuche
Beschluss

15 A 1418/00

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2000:0406.15A1418.00.00
12Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

12 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 2.056,57 DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 2.056,57 DM festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag hat keinen Erfolg. Der geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass aus den vom Beklagten vorgetragenen Umständen, soweit sie im Zulassungsverfahren beachtlich sind, die Klage in einem durchzuführenden Berufungsverfahren abzuweisen wäre. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Baumaßnahme in einem Berufungsverfahren als wegen eines Erneuerungsvorteils beitragsfähig zu beurteilen ist. Vgl. dazu, dass eine andersartige Herstellung unter dem Gesichtspunkt eines Erneuerungsvorteils beitragsfähig sein kann, OVG NRW, Urteil vom 4. Juli 1986 - 2 A 1761/85 -, OVGE 38, 272 (278 f.). Die Tatsache, dass nach der Rechtsprechung des früher für das Straßenbaubeitragsrecht zuständigen 2. Senats des beschließenden Gerichts die übliche Nutzungsdauer schon bei einer erst 26 Jahre genutzten, schwach belasteten Straße abgelaufen sein kann, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Februar 1992 - 2 B 494/92 -, S. 2 des amtlichen Umdrucks, rechtfertigt es nicht, hier für die andersartige Herstellung der 35 Jahre alten Sackgasse einen Erneuerungsvorteil anzunehmen. Der Beklagte verkennt, dass ein Erneuerungsvorteil neben dem Ablauf der üblichen Nutzungszeit die Abgenutztheit (Erneuerungsbedürftigkeit) der auszubauenden Straße voraussetzt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. August 1996 - 15 A 1642/93 -, NWVBl. 1997, 78. Der Ablauf der üblichen Nutzungszeit ist daher eine notwendige, jedoch nicht hinreichende Voraussetzung für die Annahme eines Erneuerungsvorteils. Der üblichen Nutzungszeit kommt nur insofern für die Frage der Erneuerungsbedürftigkeit eine Bedeutung zu, als deren Nachweis umso weniger detailliert sein muss, je länger die übliche Nutzungszeit abgelaufen ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Februar 2000 - 15 A 4167/96 -, S. 9 f. des amtlichen Umdrucks. Bei einer nur 35 Jahre alten Sackgasse reicht das Alter alleine nicht aus, die Erneuerungsbedürftigkeit anzunehmen. Ob - wie der Beklagte ausführt - die Erneuerungsbedürftigkeit der Teerdecke alleine schon wegen des Alters anzunehmen ist, ist unerheblich, da die Neuerstellung der Deckschicht keine beitragsfähige Erneuerung, sondern eine nicht beitragsfähige Instandhaltung ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. August 1996 - 15 A 1642/93 -, NWVBl. 1997, 78. Das Verwaltungsgericht hat, ohne dass dies vom Beklagten im Zulassungsverfahren erschüttert worden wäre, eine Erneuerungsbedürftigkeit nicht feststellen können, so dass die Beitragsfähigkeit der Maßnahme unter dem Gesichtspunkt eines Erneuerungsvorteils nicht angenommen werden kann. Es drängt sich vielmehr der Eindruck auf, dass der Beklagte die Kanalverlegung zum Anlass genommen hat, die Straße mit anderer Verkehrsfunktion herzustellen; unter Erneuerungsgesichtspunkten ist damit eine vorzeitige Erneuerung erfolgt, die keinen beitragsrechtlich relevanten Erneuerungsvorteil gewährt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. Januar 1979 - II A 2159/76 -, S. 8 f. des amtlichen Umdrucks. Es ist auch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass in einem durchzuführenden Berufungsverfahren ein Verbesserungsvorteil unter verkehrstechnischen Gesichtspunkten angenommen werden kann. Vgl. dazu, dass eine andersartige Herstellung unter dem Gesichtspunkt eines verkehrstechnischen Verbesserungsvorteils beitragsfähig sein kann, OVG NRW, Urteil vom 25. Oktober 1990 - 2 A 1623/86 -, Gemeindehaushalt 1991, 211 (213). Dies gilt zum einen hinsichtlich der Ersetzung der Teerdecke durch eine Pflasterung. Zu Unrecht beruft sich der Beklagte für die Annahme einer Verbesserung auf die Entscheidung OVG NRW, Beschluss vom 8. Oktober 1999 - 15 A 3305/96 -, S. 7 des amtlichen Umdrucks, in der ausgeführt wird, dass die Besonderheit einer Pflasterdecke darin bestehe, dass sie - im Gegensatz zu einer bituminösen Decke - als solche in ihrer Gesamtheit bei ordnungsgemäßer Unterhaltung nicht verschleiße. Damit wird kein verkehrstechnischer Vorteil einer Pflasterdecke gegenüber einer bituminösen Decke bezeichnet, sondern nur die unterschiedliche Erneuerungsbedürftigkeit der Decken aufgezeigt. Unter verkehrstechnischen Gesichtspunkten sind die Deckenarten gleichwertig. Eine verkehrstechnische Verbesserung kann auch nicht in der Ersetzung der Straße im Trennsystem durch eine Mischfläche gesehen werden. Die Art eines Ausbaus liegt im Ermessen der Gemeinde, das vom Gericht nur dahin überprüft werden kann, ob sich die Entscheidung noch im Rahmen des sachlich Vertretbaren bewegt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. November 1995 - 15 A 1432/93 -, Gemeindehaushalt 1997, 63 (64). Jede dieser funktionalen Zuweisungen der Verkehrsflächen hat Vor- und Nachteile. Dem unter dem Gesichtspunkt der Flüssigkeit, Leichtigkeit und Sicherheit des Verkehrs günstigen Trennsystem steht die günstigere Breite einer Mischfläche für alle Verkehrsarten gegenüber. Welche Ausbauform die Gemeinde wählt, liegt regelmäßig in ihrem Ausbauermessen, ohne dass die eine Ausbauform gegenüber der anderen einen beitragsrechtlich relevanten Gebrauchsvorteil aufweist. Deshalb kann einer solchen Umwandlung regelmäßig nicht entgegengehalten werden, sie führe zu vorteilskompensierenden Nachteilen. Umgekehrt kann aber auch regelmäßig - zumindest dann, wenn es wie hier nicht um die Verdrängung des Durchgangsverkehrs geht - nicht festgestellt werden, die Umwandlung als solche führe zu einer beitragsfähigen Verbesserung. Das gilt auch für den hier in Rede stehenden Ausbau der Straße, die vorher von der Breite her funktionsfähige, wenngleich nach den technischen Regelwerken nicht optimale Teileinrichtungen (Gehwege, Fahrbahn) besaß. Daher stellt es auch keinen Verbesserungsvorteil dar, dass die früheren Gehwegflächen nunmehr auf die für Kraftfahrzeuge ausgelegten Anforderungen verstärkt worden sind. Die vom Beklagten ins Feld geführte Verbesserung der Aufenthalts- und Kommunikationsfunktion durch Anlegung einer Mischfläche ist von vornherein beitragsrechtlich irrelevant. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Oktober 1999 - 15 A 3305/96 -, S. 9 f. des amtlichen Umdrucks. Schließlich führt auch die vom Beklagten erstmalig im Zulassungsverfahren vorgebrachte Behauptung, durch die Verstärkung des Straßenoberbaus von 30 auf 43 cm sei eine verkehrstechnisch vorteilhafte Veränderung eingetreten, nicht zur Zulassung. Dabei handelt es sich um neuen Sachvortrag, auf den der geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils von vorneherein nicht gestützt werden kann, da damit der Zulassungsgrund nicht hinreichend dargelegt wird (§ 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO). Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. November 1999 - 15 A 2923/99 -, NVwZ 2000, 334; Beschluss vom 9. Juni 1997 - 15 E 444/97 -, DVBl. 1997, 1337 (1338). Im Widerspruchsbescheid wurde der Beitragsanspruch noch allein auf den Erneuerungsvorteil gestützt. Auch im erstinstanzlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist der Beklagte dabei verblieben (Schriftsatz vom 15. September 1997, S. 3). In der mündlichen Verhandlung wurden die Beteiligten vom Kammervorsitzenden darauf hingewiesen, dass nach den bisher vom Beklagten vorgelegten Unterlagen nicht davon ausgegangen werden könne, dass eine technische Verbesserung vorliege (S. 2 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 16. November 1999), ohne dass dies vom Beklagten zu weiterem Sachvortrag oder gar zu einem Beweisantrag hinsichtlich dieser Frage genutzt wurde. Selbst wenn der neue Vortrag im Zulassungsverfahren berücksichtigt werden könnte, würde er nicht zur Zulassung führen, weil das Vorliegen einer verkehrstechnisch vorteilhaften Veränderung allenfalls offen, aber nicht überwiegend wahrscheinlich wäre. Im Übrigen dürfte der angebliche verkehrstechnische Vorteil dieser Verstärkung des Straßenoberbaus so geringfügig sein, dass eine Neuerstellung der gesamten Straße im Hinblick auf die durch den Ausbau ausgelöste Kostenfolge vom Grundsatz der Erforderlichkeit nicht mehr gedeckt ist, weil es sich nicht mehr im Rahmen des sachlich Vertretbaren bewegt, wegen des angeblichen verkehrstechnischen Vorteils der genannten Straßenoberbauverstärkung eine - was mangels gegenteiliger Feststellbarkeit zu unterstellen ist - noch nicht abgenutzte Straße neu zu erstellen. Vgl. zur Begrenzung des Ausbauermessens durch den Grundsatz der Erforderlichkeit OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 1999 - 15 A 352/99 -, S. 4 des amtlichen Umdrucks; Beschluss vom 21. Oktober 1997 - 15 A 4058/94 -, S. 16 des amtlichen Umdrucks; Urteil vom 22. November 1995 - 15 A 1432/93 -, Gemeindehaushalt 1997, 63 (64). Auch der - nicht geltend gemachte, aber möglicherweise in bestimmten Konstellationen vom Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils umfasste - Zulassungsgrund besonderer tatsächlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegt nicht vor, da die Frage des Vorliegens einer verkehrstechnisch vorteilhaften Veränderung einfach, wenngleich auch möglicherweise nur mittels eines Sachverständigen, feststellbar ist. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.