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Urteil

2 A 233/95

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2000:0329.2A233.95.00
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Tenor

Der angefochtene Gerichtsbescheid wird geändert.

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 18. Februar 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. April 1992 verpflichtet, den Klägern einen Aufnahmebescheid zu erteilen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens erster Instanz mit Ausnahme der außergerichtliche Kosten des Beigeladenen. Die Kosten des Berufungsverfahrens sowie des Revisionsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen tragen die Beklagte und der Beigeladene je zur Hälfte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Der angefochtene Gerichtsbescheid wird geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 18. Februar 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. April 1992 verpflichtet, den Klägern einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens erster Instanz mit Ausnahme der außergerichtliche Kosten des Beigeladenen. Die Kosten des Berufungsverfahrens sowie des Revisionsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen tragen die Beklagte und der Beigeladene je zur Hälfte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger zu 1) wurde am 1. Dezember 1950 in M. im Gebiet Akmola in Kasachstan geboren. Seine Eltern sind die am 4. November 1913 in R. im Gebiet Winnizk in der Ukraine geborene H. N. , geb. H. , und der am 10. Dezember 1924 in B. im Gebiet Ufa in Russland geborene J. N. . Den Eltern des Klägers zu 1) wurde von der Stadt B. am 15. August 1995 eine Spätaussiedlerbescheinigung erteilt. Die am 1. März 1985 bzw. 10. März 1991 geborenen Kläger zu 3) und 4) entstammen der am 7. September 1984 geschlossenen Ehe des Klägers zu 1) mit der Klägerin zu 2). Am 21. Juni 1991 stellte der in der Bundesrepublik Deutschland lebende Vetter des Klägers zu 1), Herr P. N. , für die Kläger einen Antrag auf Aufnahme als Aussiedler. In dem Antragsformular ist für den Kläger zu 1) als Volkszugehörigkeit und Muttersprache "Deutsch" und als seine jetzige Umgangssprache in der Familie "Deutsch und Russisch " angegeben. Zur Frage der Beherrschung der deutschen Sprache ist erklärt, dass er die deutsche Sprache verstehe, spreche und schreibe. In der Familie werde von den Eltern/Elternteil sowie vom Antragsteller Deutsch gesprochen. Die Frage nach der Pflege des deutschen Volkstums ist mit "Ja" beantwortet und dazu erläutert: "Die deutsche Nationalität ist in sein Inlandspass eingetragen, er pflegt die deutsche Kultur in der Familie, liest die deutsche Bibel, deutsche Bücher, die deutschen Zeitungen 'Freundschaft' und 'Neues Leben'". Als Beruf des Klägers zu 1) ist Rechtsanwalt eingetragen. Als Art der beruflichen Tätigkeit des Klägers zu 1) ist für die Zeit von 1979 bis jetzt angegeben: "tätig als Rechtsanwalt". In den dem Aufnahmeantrag in russischer Sprache beigefügten Abschriften der Geburtsurkunden der Kläger zu 3) und 4) ist als Nationalität des Klägers zu 1) "Deutscher" eingetragen. Die Klägerin zu 2) ist nach den Angaben im Aufnahmeantrag russische Volkszugehörige. Auf Nachfrage des Bundesverwaltungsamtes teilte der Bevollmächtigte der Kläger unter dem 5. Februar 1992 mit, dass der Kläger zu 1) nicht Mitglied der Partei und auch in keiner politischen Vereinigung gewesen sei. Von 1980 bis 1981 sei er als Anwärter bei der Staatsanwaltschaft der Stadt T. , von 1981 bis 1982 als Untersuchungsrichter bei der Staatsanwaltschaft der Stadt K. und seit 1983 bis jetzt als "Staatsanwalt-Kriminalist" bei der Staatsanwaltschaft des Gebietes K. beschäftigt gewesen. Mit Bescheid vom 18. Februar 1992 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Aufnahmeantrag der Kläger im Wesentlichen mit der Begründung ab, der Kläger zu 1) sei zwar deutscher Volkszugehöriger, die Kläger aufgrund der herausgehobenen Stellung des Klägers zu 1) als Staatsanwalt aber nicht mehr von einem Kriegsfolgeschicksal betroffen. Gegen diesen Bescheid legten die Kläger am 13. März 1992 Widerspruch ein. Diesen Widerspruch wies das Bundesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 2. April 1992 als unbegründet zurück. Am 7. Mai 1992 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben und zu deren Begründung im Wesentlichen vorgetragen: Der Kläger zu 1) sei unstreitig deutscher Volkszugehöriger. Die Grenzen der beruflichen Tätigkeit für Deutsche seien in Kasachstan gelockert worden. Dass Deutsche auch in den Polizeidienst aufgenommen wurden, habe sich aus der Bevölkerungsstruktur ergeben und die deutsche Volksgruppe gestärkt. Die Tätigkeit des Klägers zu 1) sei keine Abkehr vom Volkstum und keine Hinwendung zur Sowjetunion oder zum Kommunismus gewesen. Nach der Erlangung der Selbständigkeit verstärke Kasachstan den Ausreisedruck auf die Deutschen. Der Kläger zu 1) hat sich am 6. Juli 1994 in der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Alma Ata einem Sprachtest unterzogen. Wegen des Ergebnisses des Sprachtestes wird auf den Inhalt der Niederschrift vom 6. Juli 1994 (Bl. 66 der Gerichtsakte) verwiesen. Die Kläger haben (sinngemäß) beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 18. Februar 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. April 1992 zu verpflichten, ihnen einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie vorgetragen: Da die gesetzliche Vermutung eines vertreibungsbedingten Ausreisewillens für den Kläger zu 1) als Staatsanwalt und seine Familie nicht mehr eingreifen könne, seien die Kläger darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass ihr Aussiedlungsbegehren auf der kriegsfolgebedingten Verfolgung der deutschen Bevölkerungsgruppe beruhe und nach wie vor ein Vertreibungsschicksal bestehe. Ein solcher Beweis sei bisher nicht erbracht. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch den angefochtenen Gerichtsbescheid, auf dessen Entscheidungsgründe verwiesen wird, abgewiesen. Gegen diesen ihnen am 23. November 1994 zugestellten Gerichtsbescheid haben die Kläger am 23. Dezember 1994 Berufung eingelegt, der vom erkennenden Senat durch Urteil vom 19. Januar 1998 stattgegeben worden ist. Auf die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision hat das Bundesverwaltungsgericht das Urteil des Senats durch Beschluss vom 23. November 1999 aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Mit Urteil vom 29. März 2000 hat der Senat die Berufung u.a. im Wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen: Der Kläger zu 1) könne kein Spätaussiedler werden, weil er als "Staatsanwalt-Kriminalist" jedenfalls seit 1983 eine Funktion ausgeübt habe, die für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam gegolten habe. Unabhängig von der Parteimitgliedschaft sei eine Funktion auch dann für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam anzusehen, wenn sie in einer staatlichen Einrichtung, die aufgrund der Organisationsstruktur des kommunistischen Herrschaftssystems dessen Aufrechterhaltung gedient habe, und auf einer mit Entscheidungs- und Leitungskompetenz ausgestatteten Ebene ausgeübt worden sei. Die vom Kläger zu 1) ausgeübte Tätigkeit bei der Staatsanwaltschaft sei eine solche Funktion gewesen. Wesen und Aufgabe der Staatsanwaltschaft in der ehemaligen Sowjetunion unterschieden sich grundlegend von denen der Staatsanwaltschaft des Westens. Der Staatsanwaltschaft habe umfassend der Schutz der Rechtsordnung oblegen. In der Praxis habe die Staatsanwaltschaft mit dem zuständigen Parteikomitee der KPdSU zusammengearbeitet und von dort Weisungen erhalten. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Entscheidung des Senates mit Urteil vom 29. März 2001 aufgehoben und die Sache erneut zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Zur Begründung hat das Bundesverwaltungsgericht u.a. ausgeführt: Für die Frage, ob die vom Kläger zu 1) ausgeübte Funktion für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam galt, komme es nicht allgemein auf die Aufgabe der Staatsanwaltschaft an. Sollte der Kläger zu 1) tatsächlich nur die Funktion "Staatsanwalt-Kriminalist" ausgeübt haben, sei dies eine allgemeine staatliche Funktion gewesen, der keine spezifische Bedeutung für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems zugekommen sei. Die normale, d.h. nicht politische, Strafverfolgung gehöre nicht zu diesen Funktionen. Zur Begründung ihrer Berufung tragen die Kläger im Wesentlichen vor: Die vom Kläger zu 1) innegehabte Dienststellung habe er ohne jegliche Beziehung zu dem totalitären System der ehemaligen Sowjetunion erhalten. Er sei kein Entscheidungsträger gewesen. Er habe nur die Unterlagen zur Unterzeichnung durch die Entscheidungsträger vorbereitet. Seine Tätigkeit habe nichts mit der Politik des totalitären Regimes zu tun gehabt. Er sei nicht der "Gebiets-Staatsanwalt" gewesen, sondern habe das Amt des "Staatsanwaltes/Kriminalisten" bei der Staatsanwaltschaft des Gebietes K. innegehabt und sei dort auf der untersten Ebene tätig gewesen. Er habe die Position eines "Untersuchungsführers für Kapitaldelikte bei der Staatsanwaltschaft des Gebietes K. " bekleidet mit der Funktion, Kapitaldelikte kriminalistisch und vor allem auch kriminaltechnisch zu bearbeiten, und vorrangig in Mordfällen zu ermitteln gehabt. Seine Tätigkeit habe im Wesentlichen darin bestanden, Tatorte aufzunehmen, kriminaltechnische Untersuchungen durchzuführen bzw. zu veranlassen und kriminalistische Ermittlungen zu führen. Deshalb habe er dem Untersuchungsrichter zugearbeitet, ohne selbst die Funktion eines Untersuchungsrichters innezuhaben. In den letzten Jahren habe er auch Zuständigkeiten im Bereich der Wirtschaftskriminalität erhalten. Er habe in dieser Funktion keine unter geordneten Mitarbeiter zu führen gehabt. Er habe auch keine wichtigen Beschlüsse selbständig fassen können. Außerdem habe er junge Mitarbeiter im Fotografieren und im Umgang mit technischen Mitteln wie Ton- und Videoaufnahmen, Geräten zur Sicherung von Verbrechensspuren, Maschinenschreiben u.a. unterrichtet. Für diese Tätigkeit habe er nicht Mitglied der KPdSU werden müssen. Dies habe man auch während der gesamten Tätigkeit von ihm nicht verlangt. Mangels der Parteimitgliedschaft habe er auch keine Möglichkeit gehabt, sich für eine höhere Position zu bewerben. Hinzu sei gekommen, dass er in seinem Inlandspass immer als "Deutscher" verzeichnet gewesen sei. Er habe für seine Tätigkeit auch keine besonderen Privilegien genossen. Er lebe mit seiner Familie in einer Zwei-Zimmer- Wohnung von 53 m² in einem neunstöckigen Haus. Zwar seien ihm mehrfach Prämien bewilligt worden. Bei diesen Prämien sei es jedoch ausweislich der Eintragungen in seinem Arbeitsbuch immer um seine beruflichen Tätigkeit im Zusammenhang mit der Ermittlung von Kapitaldelikten gegangen. Darüber hinaus habe er auch aus Anlass von Behördenjubiläen o.ä. eine entsprechende Prämie erhalten. Der daraus von der Beklagten gezogene Schluss auf eine besondere Privilegierung sei nicht nachvollziehbar. Auch im Zugang zum juristischem Studium sei kein Privileg zu sehen. Dies gelte auch für den Beruf des Staatsanwaltes im Verhältnis zum Rechtsanwalt. Die Tätigkeit als Rechtsanwalt sei eine sehr herausgehobene Funktion gewesen, die eine besondere Linientreue und gute Beziehungen zu den Spitzen von Staat und Partei vorausgesetzt und deshalb nur sehr wenigen offen gestanden habe. Dass der Kläger zu 1) trotz entsprechender Bemühungen nicht als Rechtsanwalt zugelassen worden sei, sei ein Indiz dafür, dass bei ihm eine besondere Linientreue nicht vermutet worden sei. Die Kläger haben schriftliche Erklärungen der Frau E. D. sowie der Herren K. S. , W. S. und A. A. zur beruflichen Tätigkeit des Klägers zu 1) zu den Gerichtsakten gereicht. Wegen des Inhaltes dieser Erklärungen wird auf Blatt 128 bis 133 und 167 der Gerichtsakte Bezug genommen. Darüber hinaus haben die Kläger zu den Gerichtsakten gereicht: Eine Bescheinigung der Gebietsgesellschaft "Deutsches Zentrum Wiedergeburt K. " darüber, dass führende Ämter nur mit Parteimitgliedern besetzt worden seien, Bescheinigungen der Generalstaatsanwaltschaft der Republik Kasachstan über das Einkommen des Klägers zu 1) und darüber, dass die Kläger einen Antrag auf Zuteilung einer Wohnung gestellt hatten, sowie eine Bescheinigung des Ministeriums für die Wohnungs- und Kommunalwirtschaft über die Größe der Wohnung der Kläger. Wegen des Inhaltes dieser Bescheinigungen im Einzelnen wird auf Blatt 168 bis 175 der Gerichtsakte verwiesen. Mit Schriftsatz vom 7. November 2001 haben die Kläger eine beglaubigte Abschrift sowie eine beglaubigte Übersetzung des Arbeitsbuches des Klägers zu 1) über seine Tätigkeiten für den Zeitraum vom 26. September 1968 bis zu seiner Aufnahme als Mitglied des Gebietsrechtswaltskollegiums in K. am 8. Juni 2000 zu den Gerichtsakten übersandt. Wegen des Inhaltes dieser Übersetzung im Einzelnen wird auf Blatt 491 bis 494 der Gerichtsakte verwiesen. Mit Schriftsatz vom 28. November 2001 haben die Kläger eine Beschreibung von Art und Inhalt der beruflichen Tätigkeiten des Klägers zu 1) vom 9. November 2001 zu den Gerichtsakten übersandt. Wegen dieser Beschreibung im Einzelnen wird auf den Inhalt von Bl. 501 bis 503 der Gerichtsakte Bezug genommen. Am 24. Januar 2002 haben die Kläger das Arbeitsbuch des Klägers zu 1) im Original sowie beglaubigte Übersetzungen einer beglaubigten Abschrift und eines beglaubigten Auszuges dieses Arbeitsbuches mit den Angaben über die Arbeit sowie über "Anreize und Auszeichnungen" vorgelegt. Am 7. März 2002 haben die Kläger eine Erklärung des Klägers zu 1) vom 21. Februar 2002 sowie eine Bescheinigung des Präsidenten der Öffentlichen Vereinigung "MAS-Zentrum" des Gebietes K. vom 22. Februar 2002 zu den Gründen und der Art der nachträglichen Veränderungen am Arbeitsbuch des Klägers zu 1) zu den Gerichtsakten gereicht. Wegen des Inhaltes dieser Erklärung und dieser Bescheinigung wird auf Blatt 540 bis 543 der Gerichtsakte verwiesen. Auf eine entsprechende Aufforderung des Senates hat der Kläger zu 1) vor der Konsularbeamtin der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Almaty am 28. März 2002 eine eidesstattliche Versicherung zu den Eintragungen in seinem Arbeitsbuch im Einzelnen abgegeben. Wegen des Inhaltes dieser eidesstattlichen Versicherung wird auf Blatt 559 bis 561 der Gerichtsakte Bezug genommen. Die Kläger beantragen, den angefochtenen Gerichtsbescheid zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 18. Februar 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. April 1992 zu verpflichten, ihnen einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen, und führt zur Begründung im Wesentlichen aus: Das Bundesverwaltungsgericht habe zu Unrecht auf die vom Kläger zu 1) konkret ausgeübte Funktion abgestellt. Es sei nicht Aufgabe des Gerichts festzustellen, wie eine konkret ausgeübte Funktion in seiner Bedeutung für das kommunistische Herrschaftssystem durch das Gericht zu werten sei, sondern nur, ob sie für dessen Aufrechterhaltung gewöhnlich als bedeutsam galt. Diese Formulierung stelle allein auf die Meinung der Bevölkerung ab. Aus der Sicht des einfachen Bürgers habe das Auftreten eines Vertreters der Staatsanwaltschaft, egal in welcher Funktion, in den Zeiten der Sowjetunion stets zwingend zu der Annahme geführt, eine Person des Systems in exponierter Stellung vor sich zu haben. Im Verständnis der Bevölkerung sei jeder Staatsanwalt immer ein exponierter Teil des undurchschaubaren, machtvollen Apparates gewesen. Bei der sowjetischen Staatsanwaltschaft habe es sich um eine in hohem Maße staatstragende und systemerhaltende Institution mit erheblichen, über die Aufgaben der Staatsanwaltschaft westlicher Rechtssysteme weit hinausreichenden Kompetenzen gehandelt. Der Beigeladene beantragt ebenfalls, die Berufung zurückzuweisen. Durch Verfügung des Senates vom 17. Oktober 2001 sind die Beteiligten gemäß § 87 b Abs. 2 VwGO aufgefordert worden, innerhalb eines Monats nach Zustellung der Verfügung Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen, aus denen sich hinreichend substantiiert ergibt, welche Funktionen der Kläger zu 1) von April 1983 bis zum Ende des kommunistischen Herrschaftssystems bei der Staatsanwaltschaft ausgeübt hat. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakten und der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist begründet. Die Kläger haben einen Anspruch auf Erteilung des begehrten Aufnahmebescheides. Rechtsgrundlage für den vom Kläger zu 1) geltend gemachten Anspruch sind die §§ 26 und 27 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl I S. 829, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Klarstellung des Spätaussiedlerstatus (Spätaussiedlerstatusgesetz - SpStatG) vom 30. August 2001, BGBl I S. 2266. Für die Beurteilung der Ansprüche ist insgesamt das nunmehr geltende Recht maßgebend. Denn nach der hier für eine Anwendung des bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Rechts gemäß § 100 Abs. 1 BVFG allein in Betracht zu ziehenden Vorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG kann Aussiedler nur (noch) sein, wer das Aussiedlungsgebiet vor dem 1. Januar 1993 verlassen hat. Der Kläger zu 1) lebt jedoch heute noch in Kasachstan. Der Kläger zu 1) hat einen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG. Danach wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Verlassen dieser Gebiete die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Spätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden Aussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 Abs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger ist. Da der Kläger zu 1) nach dem 31. Dezember 1923 geboren ist, ist er nach § 6 Abs. 2 BVFG deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationali tätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat (§ 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG). Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum oder die rechtliche Zuordnung zur deutschen Nationalität muss bestätigt werden durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache (§ 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG). Diese ist nur festgestellt, wenn jemand im Zeitpunkt der Aussiedlung aufgrund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann (§ 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG). Diese Voraussetzungen sind im Fall des Klägers zu 1) unstreitig erfüllt. Dem Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft steht auch nicht § 5 Nr. 2 b) BVFG in der - durch das Gesetz zur Sanierung des Bundeshaushalts (Haushaltssanierungsgesetz -HSanG-) vom 22. Dezember 1999, BGBl. I S. 2534 geänderten - ab 1. Januar 2000 geltenden Fassung entgegen. Diese Vorschrift gilt mangels Überleitungsvorschriften auch für noch nicht abgeschlossene Aufnahmeverfahren, vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2001 - 5 C 17.00 -, DVBl. 2001, 1156. Nach § 5 Nr. 2 b) BVFG erwirbt die Rechtsstellung nach § 4 Abs. 1 oder Abs. 2 BVFG nicht, wer in den Aussiedlungsgebieten eine Funktion ausgeübt hat, die für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam galt oder aufgrund der Umstände des Einzelfalls war. Diese Vorschrift knüpft an das fehlende Kriegsfolgenschicksal an, vgl. BT-Drs 14/1523, S. 172; 14/ 1636, S. 175, und geht davon aus, dass das für deutsche Volkszugehörige sonst (möglicherweise) bestehende Kriegsfolgenschicksal nicht mehr fortbestand, wenn der deutsche Volkszugehörige im Aussiedlungsgebiet eine Funktion ausgeübt hat, die für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam galt, weil er damit den Schutz dieses Systems genoss. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2001 - 5 C 17.00 -, DVBl. 2001, 1156. § 5 Nr. 2 b) BVFG macht dies jedoch - ebenso wie die bis zum 31. Dezember 1999 geltende Vorgängervorschrift des § 5 Nr. 1 d) BVFG - nicht an dem Erreichen einer bestimmten beruflichen Stellung und der hiermit verbundenen wirtschaftlichen Privilegierung in der Gesellschaft des Herkunftslandes fest. Das Gesetz billigt dem deutschen Volkszugehörigen nach wie vor zu, nach seinen Kräften und Fähigkeiten auch eine herausgehobene berufliche Stellung zu erreichen, und zwar auch innerhalb der Staatsverwaltung, der Armee und der staatlich gelenkten Wirtschaftsverwaltung in der früheren Sowjetunion. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2001 - 5 C 15.00 -, DVBl. 2001, 1526. An diese in der zugehörigen Revisionsentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten rechtlichen Beurteilungsmaßstäbe ist der Senat nunmehr bei der Entscheidung über die Berufung der Kläger gemäß § 144 Abs. 6 VwGO gebunden. Die von der Beklagten zur Begründung ihres Antrages vorgetragenen rechtlichen Angriffe gegen die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müssen deshalb hier außer Betracht bleiben. Im Übrigen hat sich der erkennende Senat dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung grundsätzlich angeschlossen. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. November 2001 - 2 A 3532/00 -. Daraus folgt, dass die Feststellung, der Kläger zu 1) erfülle den Ausschlusstatbestand des § 5 Nr. 2 b) BVFG, nicht allein darauf gestützt werden kann, dass er Bediensteter der sowjetischen Staatsanwaltschaft gewesen ist. Die vom Kläger zu 1) in der Staatsanwaltschaft konkret ausgeübte Tätigkeit kann ebenfalls nicht als für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems bedeutsam angesehen werden. Nach den Feststellungen des Senats hat der Kläger zu 1) im Bereich der Staatsanwaltschaft keine von der KPdSU gelenkte Tätigkeit ausgeübt, sondern ist lediglich im Bereich der normalen, d.h. nicht politischen, Strafverfolgung tätig gewesen. Nach dem von der Beklagten und dem Beigeladenen nicht bestrittenen Vortrag des Klägers zu 1) war er als Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft des Gebietes K. in Kasachstan beschäftigt. Nach dem Inhalt seines im Original vorgelegten Arbeitsbuches ist er zuletzt am 18. April 1983 zum "Staatsanwalt-Kriminalist" der Staatsanwaltschaft des Gebietes K. ernannt worden und hat diese Stellung nach den Eintragungen im Arbeitsbuch bis zur Beförderung als "Abteilungsleiter für die Dienstaufsicht über die bei den Behörden der Staatsanwaltschaft im Bereich der Untersuchungsverwaltung der Gebietsstaatsanwaltschaft stattfindenden Ermittlungen" am 26. Dezember 1995 innegehabt. Denn auf die Eintragung aus dem Jahre 1983 unter Nummer 16 folgt im Arbeitsbuch unmittelbar diese Eintragung aus dem Jahre 1995 unter Nummer 17. Dass der Kläger zu 1) diese Funktion über den 7. Februar 1990 hinaus noch innegehabt hat, geht auch aus dem Inhalt der Belobigung vom 11. Oktober 1993 hervor. Denn danach ist er für seine Tätigkeit "bei der Untersuchung der besonders gefährlichen Verbrechen und der Schwerverbrechen" ausgezeichnet worden. Dies ergibt sich auch aus dem Inhalt der von der Beklagten und dem Beigeladenen nicht in Zweifel gezogenen Bescheinigung des Abteilungsleiters für die Personalarbeit der Gebietsstaatsanwaltschaft K. vom 7. Januar 2002, die für die Zeit von 1983 bis 1995 für den Kläger zu 1) lediglich die Angabe "Staatsanwalt-Kriminalist der Staatsanwaltschaft für das Gebiet K. in der Stadt K. " ausweist. Der Aufgabenbereich des Klägers zu 1) umfasste danach im Wesentlichen eine Ermittlungstätigkeit in kriminaltechnischer Hinsicht bei Kapitaldelikten wie vor allem Mordfällen und zuletzt bei Delikten der Wirtschaftskriminalität sowie die Ausbildung junger Mitarbeiter in kriminaltechnischer Hinsicht und lässt sich dem Aufgabenbereich der Strafverfolgung der Staatsanwaltschaft zuordnen, und zwar als die Tätigkeit eines ermittelnden Staatsanwaltes im Rahmen der außergerichtlichen Voruntersuchungen bei schweren Straftaten wie etwa Mord und Vergewaltigung. Diese Tätigkeit eines ermittelnden Staatsanwaltes im Rahmen der außergerichtlichen Voruntersuchungen bei derartigen schweren Straftaten war eine Dienstverrichtung, die in der sowjetischen Staatsanwaltschaft meist und typischerweise von den unter dem Rang eines Staatsanwaltes angesiedelten Untersuchungsführern erledigt wurde und sich nach Art und Inhalt nicht von der Tätigkeit strafverfolgender Organe in westlichen Ländern bei mittleren bis schweren Straftaten unterschied. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger zu 1) in dieser Zeit über die Tätigkeit dieser Strafverfolgung hinaus auch in den politischen Aufgabenbereichen der sowjetischen Staatsanwaltschaft wie vor allem der Strafverfolgung politischer Straftaten tätig gewesen ist, ergeben sich daraus ebenso wenig wie aus der Beschreibung des Klägers zu 1) seiner staatsanwaltlichen Tätigkeit vom 9. November 2001 sowie den Angaben über die von ihm erhaltenen Belobigungen und Auszeichnungen. Daraus ist ebenfalls ersichtlich, dass der Kläger zu 1) ausschließlich im Bereich der staatsanwaltschaftlichen Ermittlung von Straftaten außerhalb der politischen Strafverfolgung tätig gewesen ist. Insbesondere die Auszeichnungen vom 26. Mai 1989 und 22. März 1990 bestätigen den Vortrag der Kläger, der Kläger zu 1) sei während seiner Arbeit bei der Staatsanwaltschaft nur außerhalb des Bereiches der politischen Strafverfolgung tätig gewesen. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger zu 1) darüber hinaus in anderen Funktionen tätig gewesen ist, sind nicht ersichtlich und auch von der insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten nicht innerhalb der vom Senat nach § 87 b Abs. 2 VwGO gesetzten Frist vorgetragen worden. Der Vertreter der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 24. Mai 2002 ausweislich der Niederschrift vielmehr ausdrücklich erklärt, er halte die Angaben des Klägers zu 1) zu seinen Tätigkeiten für "plausibel". Auch der Beigeladene hat die Angaben des Klägers zu 1) zu seiner staatsanwaltschaftlichen Tätigkeit im Einzelnen nicht angegriffen. Der Senat hat schließlich auch keine Zweifel an der Echtheit des vom Kläger zu 1) vorgelegten Arbeitsbuches. Die Gründe für die daran offensichtlich vorgenommenen Veränderungen hat er in seiner von der Beklagten nicht angegriffenen Erklärung vor der Konsularbeamtin der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Almaty vom 28. März 2002 für den Senat nachvollziehbar und plausibel dargelegt. Art und Gründe dieser Veränderung werden durch die Bescheinigung des Präsidenten des "MAS-Zentrums" ausdrücklich bestätigt. Da diese Veränderungen im Übrigen nicht den für die vorliegende Beurteilung maßgeblichen Zeitraum bis Anfang 1990 betrafen, ist der Senat davon überzeugt, dass die Arbeitsbuch- Eintragungen für diese Zeit zutreffend sind, zumal gegenteilige Anhaltspunkte von der Beklagten und vom Beigeladenen auch nicht ansatzweise vorgebracht worden sind. Der Kläger zu 1) erfüllt auch - wie unter den Beteiligten unstreitig - die Übrigen in § 4 Abs. 1 BVFG genannten Stichtagsvoraussetzungen, weil er seit seiner Geburt im Jahre 1950 und seine Eltern jeweils seit ihrer Geburt in der ehemaligen Sowjetunion lebten, und somit die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BVFG gegeben sind. Rechtsgrundlage für den von den Klägern zu 2) bis 4) geltend gemachten Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides sind die §§ 26, 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG. Sie sind auf ihren entsprechenden Aufnahmeantrag hin als Ehegatte bzw. Abkömmlinge des Klägers zu 1) in dessen Aufnahmebescheid einzubeziehen. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 und 162 Abs. 3 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO. Es entspricht billigem Ermessen, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für das Verfahren erster Instanz nicht für erstattungsfähig zu erklären, da er einen Sachantrag in dieser Instanz nicht gestellt hat, diejenigen für das Berufungsverfahren und Revisionsverfahren jedoch für erstattungsfähig zu erklären, da der Beigeladene dort einen Sachantrag gestellt und sich damit dem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.