OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 A 2962/00

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2002:0307.2A2962.00.00
3Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 16.361,34 Euro (=32.000,00 DM) festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 16.361,34 Euro (=32.000,00 DM) festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. Das Verwaltungsgericht ist bei seiner Entscheidung davon ausgegangen, dass der Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft durch den Kläger zu 1) nicht gemäß § 5 Nr. 2 b BVFG ausgeschlossen ist. Denn die vom Kläger zu 1) innegehabte Stellung des Leiters einer Sowchose mit 900 Mitarbeitern werde vom Ausschlusstatbestand nicht erfasst. Nach dem Willen des Gesetzgebers solle nicht jede Leitungsfunktion in der Wirtschaft von der Vorschrift erfasst werden, sondern nur solche, denen erhebliches Gewicht bei der Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems zukomme. Es solle nicht jeder leitende Mitarbeiter eines Wirtschaftsbetriebes ausgeschlossen sein, sondern nur solche von größeren. Hierzu zählten zentral gesteuerte wirtschaftliche Einheiten mit in der Regel mehreren Tausend Mitarbeitern nicht aber eine Sowchose allenfalls mittlerer Größe wie die vom Kläger zu 1) geleitete. Demgegenüber macht die Antragsschrift zunächst ernstliche Zweifel geltend (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Nach der Gesetzesänderung komme es gerade nicht mehr darauf an, dass den deutschen Volkszugehörigen zugebilligt worden sei, auch herausgehobene berufliche oder politische Stellungen zu erreichen. Entscheidend sei allein, dass eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Funktion vorliege, wie das hier der Fall sei. Die Funktion eines Sowchosdirektors sei an die Mitgliedschaft in der KPdSU gebunden gewesen und habe der Zustimmung der übergeordneten Parteiorgane bedurft. Sowchosen seien Staatsgüter gewesen, bei denen der Direktor die alleinige Verantwortung gegenüber den übergeordneten Stellen gehabt habe. Es sei auch unzutreffend, wenn das Gericht für die Frage der Bedeutsamkeit einer Funktion darauf abstelle, ob diese vordergründig bedeutsam für die Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln war. Dies sei nur ein Teilbereich der Funktion gewesen, es habe dem Kläger zu 1) auch oblegen, für die Umsetzung der Ziele der Partei zu sorgen. Die hierfür erforderliche Macht habe er auch besessen. Abgesehen davon sei die Annahme unzutreffend, eine Sowchose mit 900 Mitarbeitern stelle einen Wirtschaftsbetrieb mittlerer Größe dar. Es könne nicht allein auf die Mitarbeiterzahl abgestellt werden, da bei landwirtschaftlichen Betrieben zahlreiche andere Kriterien mit zu berücksichtigen seien. 1983 habe es in der Sowjetunion 22313 Sowchosen gegeben, die je 534 ständige Arbeitskräfte beschäftigt hätten. Die Zahl der in der Sowchose des Klägers zu 1) beschäftigten Mitarbeiter liege immerhin ca. 70 % darüber. Ernstliche Zweifel ergeben sich daraus nicht. Denn § 5 Nr. 2 b BVFG macht den Ausschluss der Spätaussiedlereigenschaft nicht an dem Erreichen einer bestimmten beruflichen Stellung und der hiermit verbundenen wirtschaftlichen Privilegierung in der Gesellschaft des Herkunftslandes fest. Das Gesetz billigt dem deutschen Volkszugehörigen nach wie vor zu, nach seinen Kräften und Fähigkeiten auch eine herausgehobene berufliche Stellung zu erreichen, und zwar auch innerhalb der Staatsverwaltung, z.B. der Staatsanwaltschaft, der Armee und der staatlich gelenkten Wirtschaftsverwaltung in der früheren Sowjetunion. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2001 - 5 C 15.00 -, DVBl. 2001, 1526. In diesem Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht weiter ausgeführt: "Ließe man jede Funktion auf einer mit Entscheidungs- und Leitungskompetenz ausgestatteten Ebene einer staatlichen Einrichtung, die aufgrund der Organisationsstruktur des kommunistischen Herrschaftssystems dessen Aufrechterhaltung diente, genügen, wäre jede Funktion mit Entscheidungs- und Leitungskompetenz in einer staatlichen Einrichtung - Entsprechendes müsste auch für die Wirtschaft und alle anderen gesellschaftlichen Bereiche gelten - von § 5 Nr. 2 Buchstabe b BVFG erfasst, weil die Partei auf alle diese Einrichtungen Einfluss nehmen konnte und nahm. Während Parteifunktionen mit der Aufgabe, den Willen der Partei in staatlichen, wirtschaftlichen und anderen gesellschaftlichen Einrichtungen durchzusetzen, für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam galten, gilt das nicht gleichermaßen für alle Funktionen in den staatlichen, wirtschaftlichen und anderen gesellschaftlichen Einrichtungen, auf die die Partei Einfluss nehmen konnte und genommen hat. So können grundsätzlich alle diejenigen Funktionen, die auch in anderen, nichtkommunistischen Staats- und Gesellschaftsordnungen erforderlich sind und ausgeübt werden, nicht als für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam geltend angesehen werden." Dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat sich der Senat aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung grundsätzlich angeschlossen. Vgl. Urteil des Senats vom 15. November 2001 - 2 A 3532/00 -. Das Urteil des Verwaltungsgerichts steht mit diesen Grundsätzen im Einklang. Besonderheiten, weshalb es sich hier bei der Leitung eines landwirtschaftlichen Betriebes um eine Funktion gehandelt hat, die nach den in der Rechtsprechung aufgezeigten Grundsätzen als für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam geltend angesehen werden kann, sind von der Beklagten nicht dargetan und auch nicht ersichtlich. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die von der Beklagten außerdem gerügte Abweichung von der Entscheidung des Senats vom 23. März 2000 - 2 A 233/95 - nicht vorliegt. Denn diese Entscheidung ist durch das oben genannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. März 2001 - 5 C 15.00 - aufgehoben worden. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes ergeht gemäß den §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3 in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung iVm § 73 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 1 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).